Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft
RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II-B3 2513.21
v. 23.7.2015
[zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-5 63020108-01
Vom 21. November 2022]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt Zuwendungen zu berufsbezogenen Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft oder des Gartenbaus nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) § 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
b) Rechtsakte des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission der Europäischen Union sowie Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
c) Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602).
1.2 Zuwendungszweck ist ein flächendeckendes Angebot berufsbezogener Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen, durch die berufsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten erhalten, erweitert und der Entwicklung angepasst werden (Anpassungs- und Aufstiegsweiterbildung).
Dazu gehören insbesondere
a) Betriebsmanagement, Vermittlung strategischer und organisatorischer Fähigkeiten sowie neuer Technologien und Verfahren,
b) Erwerb von Qualifikationen für Erwerbskombinationen, Vermarktung oder Diversifizierung,
c) Vorbereitung auf die Anwendung von Produktionsverfahren, die mit Belangen der Landschaftserhaltung, des Umweltschutzes, des Klimaschutzes, der Tierhygiene und des Tierschutzes sowie des Verbraucherschutzes vereinbar sind,
d) Vermittlung von Grundlagenwissen aus anderen EU-Fördermaßnahmen und deren allgemeine Auswirkungen auf die Betriebsführung, zum Beispiel Greening, Cross-Compliance, Agrarumweltmaßnahmen, Vertragsnaturschutz, Ökolandbau, Investive Naturschutzmaßnahmen,
e) Vermittlung von Grundlagenwissen zu Beratungsthemen nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nummer 1305/2013,
f) Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und innovativer Verfahren.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dabei entscheiden Auswahlkriterien über die Reihenfolge der Bewilligungen.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden ein- bis eineinhalbtägige Informationsveranstaltungen mit einer Mindestdauer von sechs Zeitstunden (acht Lehrgangsstunden zu je 45 Minuten), bei eineinhalbtägigen Veranstaltungen neun Zeitstunden (zwölf Lehrgangsstunden zu je 45 Minuten).
2.2 Gegenstand der Förderung sind Lehrgänge von mindestens zwei und maximal 15 Tagen, die an einzelnen Halbtagen (mindestens drei Zeitstunden oder vier Lehrgangsstunden zu je 45 Minuten) oder Ganztagen oder an aufeinanderfolgenden Tagen im thematischen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden und in der Regel innerhalb von sechs Monaten abzuschließen sind. Lehrgänge von längerer Dauer sind nur mit maximal 15 Tagen anrechnungsfähig.
2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die Teil der gesetzlich geregelten landwirtschaftlichen Berufsausbildung im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.
2.4 Die Veranstaltungen und Lehrgänge nach Nummer 2.1 und 2.2 dürfen auch als Hybrid- und Onlineveranstaltungen durchgeführt werden.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger (Maßnahmeträger) sind öffentliche Organisationen außerhalb der Landesverwaltung (zum Beispiel eine Landwirtschaftskammer) und private Organisationen und Einrichtungen des Landwirtschaftsbereichs (zum Beispiel Landwirtschaftsverbände, Gartenbauverbände, Verbände des ökologischen Landbaus, Vereinigungen der Landfrauenverbände und der Fachschulabsolventen, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, DEULA-Schulen), zu deren Aufgabe nach Satzung oder Tätigkeit berufsbezogene Information und Weiterbildung gehören. Dazu zählen auch Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte und Anbieter landwirtschaftsbezogener Dienstleistungen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der Zuwendungsempfänger muss von der Bewilligungsbehörde zur Durchführung entsprechender Maßnahmen zugelassen sein.
4.2 Um eine Förderfähigkeit zu erlangen, müssen mindestens sieben Teilnehmerinnen oder Teilnehmer verbindlich angemeldet sein. Eine Auszahlung der Zuwendung ist bei einer Teilnehmerzahl unter sieben förderfähigen Personen grundsätzlich nicht zulässig.
Bei Lehrgängen können grundsätzlich Fehlzeiten berücksichtigt werden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind förderfähig wenn sie mehr als die Hälfte des Lehrgangs besucht haben und dies durch eine entsprechende Teilnahmebescheinigung des Maßnahmenträgers bestätigt wird.
Förderfähig sind Personen, die einer der folgenden Gruppen angehören:
a) Personen, die in einem land- oder gartenbauwirtschaftlichen Betrieb oder Beruf tätig sind oder in diesem Bereich beraten und die in Nordrhein-Westfalen ihren Hauptwohnsitz haben oder dort in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen (letzteres gilt explizit auch für die Lehrlinge der freien Ausbildung im biologisch-dynamischen Landbau im Westen);
b) Mitglieder berufsrelevanter Organisationen, zum Beispiel Landfrauen oder Landjugend, mit abgeschlossener land- oder hauswirtschaftlicher Ausbildung oder einem entsprechenden Studienabschluss, die in Nordrhein-Westfalen ihren Hauptwohnsitz haben;
c) Haupt- oder ehrenamtliche Mitglieder anerkannter Natur- oder Umweltschutzorganisationen, die ihren Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
d) Arbeitslose, die vor ihrer Arbeitslosigkeit in einem landschaftlichen Beruf ausgebildet worden sind oder in einem sozialversicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnis tätig waren und in Nordrhein-Westfalen ihren Hauptwohnsitz haben, stehen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach den Buchstaben a bis c gleich, sofern nicht eine Förderung mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten erfolgt.
4.3 In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zu Nummer 4.2 zulassen, zum Beispiel wenn aufgrund anderer (Sicherheits-) Vorschriften eine kleinere Teilnehmerzahl vorgeschrieben ist.
4.4 Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind von der Förderung ausgeschlossen:
a) Unternehmerinnen und Unternehmer, einschließlich deren Familienangehöriger, die nicht kleine oder mittlere Unternehmer sind,
b) Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen; dies gilt nicht für Auszubildende in Berufen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der freien Ausbildung im biologisch-dynamischen Landbau im Westen und
c) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, deren Teilnahme mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert wird.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze: 1.000 EUR
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Höhe der Zuwendung
60 Prozent bei Informationsveranstaltungen nach Nummer 2.1,
70 Prozent bei zwei- bis viereinhalbtägigen Lehrgängen nach Nummer 2.2,
80 Prozent bei fünf- bis fünfzehntägigen Lehrgängen nach Nummer 2.2
der jeweils nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.5 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind:
a) Raummiete für Veranstaltungsräume bis zu 1.000 EUR je Lehrgangstag,
b) Seminartechnik bis zu 500 EUR je Lehrgangstag,
c) Referentenhonorare bis zu 1.100 EUR je Tag und bis zu 550 EUR je Halbtag (Honorare von Referenten, die im Hauptamt beim Maßnahmeträger nach Nummer 3 tätig sind, sind durch Vorlage einer Rechnung oder eines Gebührenbescheides zuwendungsfähig); mit dem Honorar sind sämtliche Nebenkosten abgegolten,
d) Entschädigungen für Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, die ihren land- oder gartenbaulichen Betrieb im Rahmen der Lehrgänge zur Verfügung stellen, bis zu 250 EUR je Betrieb und Lehrgang,
e) Übernachtungskosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zu 100 EUR je Übernachtung bei Lehrgängen nach Nummer 2.2,
f) Lehr- und Lernmittel sowie Tagungsunterlagen ohne beständigen Wert bis zu 100 EUR je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
g) Betreuung von Kindern unter 14 Jahren der Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch Personen, die mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, maximal 30 EUR je Tag und maximal 300 EUR je Monat,
h) Personalkosten als Kosten für die Organisation und Bereitstellung der Bildungs- und Informationsmaßnahmen nach zeitlichem Aufwand und pauschalem Stundensatz insgesamt bis maximal 10 Prozent der beantragten Kosten nach Buchstabe a bis g maximal 500 EUR; Gemeinkosten pauschal 15 Prozent der Personalkosten und
i) Lehrgangsgebühren bis maximal 50 EUR je Halbtag und Teilnehmer und 100 EUR je Tag und Teilnehmer zuzüglich Aufwendungen nach Buchstabe e bis g. Zum Nachweis der in den Lehrgangsgebühren enthaltenen Kosten und zur Prüfung der Angemessenheit dieser Kosten ist dem Antrag eine Kostenkalkulation beizufügen.
5.6 Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
6 Verfahren
6.1 Zulassungsverfahren
Die Zulassung als Maßnahmeträger (Zuwendungsempfänger nach Nummer 3) ist vor oder mit dem Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Dem Antrag auf Zulassung ist die Satzung oder der Tätigkeitsbericht des Maßnahmeträgers über das der Antragstellung vorausgehende Jahr beizufügen.
6.1.1 Hat der Zuwendungsempfänger ein Qualitätsmanagement oder eine Qualitätssicherung für die Weiterbildung eingeführt und zertifizieren lassen, hat er dies mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.
6.1.2 Der Zuwendungsempfänger hat mit dem Antrag auf Zulassung die fachliche Qualifikation des im Rahmen der Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen eingesetzten Personals nachzuweisen durch:
a) Abschlüsse oder Zertifikate (Facharbeiterabschluss, Meisterbrief, Studienabschluss), die die Themen des jeweiligen Vorhabens betreffen und sofern der Berufsabschluss zum Nachweis der fachlichen Qualifikation nicht ausreicht,
b) Referenzen, die die Themen des jeweiligen Vorhabens betreffen und
c) Nachweise über die Teilnahme an mindestens einer Weiterbildung in den letzten drei Kalenderjahren, die mit den im jeweiligen Vorhaben vermittelten Themen in Verbindung stehen.
6.1.3 Die Zulassung kann maximal bis zum Ablauf der Richtlinie ausgesprochen werden.
6.2 Antragsverfahren
Der Zuwendungsantrag ist nach Grundmuster 1 „Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG“ der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung laufend bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist das Programm der berufsbezogenen Informations- beziehungsweise Weiterbildungsmaßnahme mit Angabe der Zahl der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, des Veranstaltungsortes und den Angaben zur Ermittlung der Bewilligungsreihenfolge beizufügen. Die Priorisierung der eingegangenen Anträge erfolgt nach den Auswahlkriterien zu den vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium festzulegenden Stichtagen.
6.3 Bewilligungsverfahren
6.3.1 Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter (EU-Zahlstelle).
6.3.2 Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Grundmuster 2 „Anlage 3 zu Nr. 4.1 VVG“ der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung. Im Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass die Nummer 7.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung keine Anwendung findet.
6.4 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung oder von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Die Zuwendung wird erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises in der Regel zum Quartalsende ausgezahlt. Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung zu § 44 Teil II der Landeshaushaltsordnung enthalten.
6.5 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 „Anlage 4 zu Nr. 10 VVG“ der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung zu erstellen. Er ist der Bewilligungsbehörde nach Nummer 6.3.1 innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der Maßnahme vorzulegen. Nicht fristgerecht vorgelegte Verwendungsnachweise führen, außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Gründen, zum Widerruf der Bewilligung.
6.6 Sonstige zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorschriften über das EU-Zahlstellenverfahren, sowie ergänzend die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
7 Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 16.2.2007 (MBl. NRW. S. 138) außer Kraft.
Dieser Runderlass tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.