Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Inklusionsscheck“
Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – V B 1 – 6319 –
Vom 1. April 2020
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert lokale und regionale Aktivitäten und Maßnahmen von Vereinen, Organisationen und Initiativen, die das Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen stärken und dadurch einen Beitrag zur Entwicklung eines inklusiven Gemeinwesens leisten.
1.2 Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Nachfolgenden LHO genannt, und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung, im Nachfolgenden VV zur LHO genannt, Zuwendungen im Förderprogramm Inklusionsscheck. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können Maßnahmen, die inklusive Prozesse fördern und somit das Zusammenleben von Menschen mit und ohne Behinderungen im Sinne einer gleichberechtigten Teilhabe verbessern.
Förderungswürdig sind:
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Veranstaltungen,
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Publikationen,
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Ausstellungen,
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Aktivitäten im Kontext von Digitalisierung,
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Öffentlichkeitsarbeit,
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Fortbildungen,
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Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit. Darunter fallen die Anschaffung von technischen Hilfen sowie personelle Unterstützung zur barrierefreien Kommunikation.
Die vorangegangene Aufzählung soll beispielhaft sein.
Ziel der Maßnahmen ist, das Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen möglichst wirksam zu stärken.
Das für die Politik für Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ressort der Landesregierung kann Förderschwerpunkte setzen.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts im außergemeindlichen Bereich.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden Vorhaben
a) mit 2.000 EUR oder mehr zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,
b) die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden,
c) bis spätestens zum 1.Oktober des jeweiligen Kalenderjahres beantragt wurden,
d) die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres abgeschlossen werden können,
e) für die keine andere öffentliche Förderung gewährt wird. Eine Doppelförderung ist auszuschließen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt zur Deckung von Ausgaben für einzelne abgegrenzte Vorhaben als Projektförderung gemäß Nummer 2.1 der VV zu § 23 LHO.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 2.000 EUR je Maßnahme bewilligt.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener Zuschuss gewährt.
5.4 Bemessungsgrundlage, Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind nur Sachausgaben, die durch die beantragten Maßnahmen verursacht werden. Aufwendungen für die regelmäßige Tätigkeit oder den laufenden Betrieb des Vereins oder der Organisation sind nicht zuwendungsfähig.
6 Verfahren
Das Verwaltungsverfahren soll elektronisch durchgeführt werden.
6.1 Antragstellung
Anträge sind online an die Bezirksregierung Düsseldorf zu richten. Dabei ist das beigefügte Muster (Anlage A) zu verwenden. Es sind eine kurze Beschreibung der Maßnahme und eine Aufstellung der kalkulierten förderfähigen Ausgaben beizufügen.
6.2 Bewilligungsverfahren, Bewilligungsbescheid
Die Bezirksregierung bewilligt die Förderung auf Basis des Bescheid Musters (Anlage B).
6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt ohne Anforderung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids. Nummer 1.4 der ANBest-P findet keine Anwendung.
6.4 Verwendungsnachweis
Die Zuwendungsempfänger legen der Bezirksregierung Düsseldorf nach dem Muster Anlage C einen einfachen Verwendungsnachweis nach Nummer 10.2 der VV zu § 44 LHO vor. Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P hat dies bis zum 28. Februar des der Förderung folgenden Jahres zu geschehen.
Die vorzulegenden Nachweise können gemäß § 8 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 403) geändert worden ist, elektronisch eingereicht werden.
Die Bezirksregierung Düsseldorf prüft die Mittelverwendung.
7 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Die zu verwendenden Muster (Anlage A bis D) werden nicht im Ministerialblatt abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist über die nicht amtliche elektronische Fassung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) unter https://recht.nrw.de möglich.