Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten (Sportstättenbauförderrichtlinie)
Runderlass der Staatskanzlei
Vom 18. Januar 2024
1 Zuwendungszweck
Das Land gewährt aus Mitteln der Sportstättenbauförderung nach Maßgabe dieser Richtlinie und von § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO, Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten in Nordrhein-Westfalen.
Ziel der Förderung ist es, eine bedarfsdeckende Sportstätteninfrastruktur für das Hochleistungstraining oder für Wettkämpfe beziehungsweise Spitzensportveranstaltungen auf nationalem und internationalem Niveau und deren Vorbereitungen sowie für die Qualifizierung im Sinne der Nummer 1.3 zu erreichen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zu den herausragenden Sportstätten gehören die in den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Sportstätten.
1.1 Sportstätteninfrastruktur für den Hochleistungssport
Dabei handelt es sich um Sportstätten der unterschiedlichen Typen und um begleitende sportfachlich notwendige Infrastruktur.
Sportstätten für den Hochleistungssport sind:
a) die Haupttrainingsstätten der Landesleistungsstützpunkte im besonderen Landesinteresse, gegebenenfalls zugleich Sportanlagen mit anerkanntem Status im Stützpunktsystem des Bundes,
b) die NRW-Sportschulen sowie
c) Schulsportanlagen beziehungsweise -anlagenteile an weiteren Schulen im Verbundsystem „Schule und Leistungssport“, soweit sie für deren besonderen Sportaktivitäten benötigt und genutzt werden.
1.2 Zuschauersportstätten im besonderen Landesinteresse
Dabei handelt es sich um Sportstätten der unterschiedlichen Typen mit Zuschauerbauwerken, die wegen der regionalen oder nationalen beziehungsweise internationalen Bedeutung ihrer Veranstaltungen mit besonderem Zuschauerinteresse von der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde als Zuschauersportstätten im besonderen Landesinteresse anerkannt sind.
1.3 Sportschulen
Dabei handelt es sich um die Sportstätten und sonstige sportschulspezifische Infrastruktur in Sportschulen, die in Trägerschaft des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. oder von Sportfachverbänden stehen oder Mitgliedsorganisationen mit besonderer Aufgabenstellung angehören. Auch müssen sie zur Qualifizierung Ehrenamtlicher für die Vereins- und Verbandsarbeit beziehungsweise zur Qualifizierung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern oder Trainerinnen und Trainer sowie zum Training der Leistungskader der Sportverbände und der Wettkampfvorbereitung bestimmt sein und sonstige sportliche Angebote machen können, wie zum Beispiel Lehrerfortbildung, Sportfreizeiten oder Gesundheitssport.
1.4 Pferderennbahnen
Dabei handelt es sich um Sportstätten von den mit Kapitel 20.020 Titel 686 12 umfassenden Rennvereine.
1.5 Begleitende sportfachlich notwendige Infrastruktur
Als begleitende sportfachlich notwendige Infrastruktur gelten bei den in den Nummern 1.1 bis 1.4 genannten Sportstätten unter anderem:
a) Unterkünfte,
b) Verpflegungseinrichtungen,
c) Schulungs- und Aufenthaltsräume, zum Beispiel in „Häusern des Sports“, sowie
d) bei Schulen im Verbundsystem „Schule und Leistungssport“ die ihnen zugeordneten Internate.
2 Gegenstand der Förderung
Förderfähige Maßnahmen an Sportstätten im Sinne der Nummer 1 sind die in den Nummern 2.1 bis 2.5 genannten Maßnahmen.
2.1 Neubaumaßnahmen
Als solche gelten:
a) die erstmalige Errichtung von Sportstätten oder Sportstättenteilen sowie baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung,
b) die bauliche Erweiterung bestehender Sportstätten zur Schaffung zusätzlicher sportlich nutzbarer Flächen und Räume,
c) der Wiederaufbau von Sportstätten nach Nummer 1 an gleichen Standorten, zum Beispiel nach Schadensfällen, und
d) der Ersatzneubau von Sportstätten nach Nummer 1 an anderen Standorten für bestehende modernisierungsbedürftige Sportstätten.
2.2 Umbaumaßnahmen
Gegenstand der Förderung ist der Umbau von bisher nicht sportlich genutzten Flächen und Räumen, sofern sie für sportliche Nutzungszwecke baulich umgestaltet beziehungsweise hergerichtet werden.
2.3 Erwerb und Ertüchtigung
Gegenstand der Förderung ist der Erwerb und gegebenenfalls die bauliche Ertüchtigung von Sportstätten und sonstigen baulichen Anlagen zur sportlichen Nutzung.
2.4 Modernisierungsmaßnahmen
Als Modernisierung im Sinne dieser Richtlinie gelten bauliche Maßnahmen an Sportstätten nach Nummer 1, durch die unter anderem
a) der Gebrauchswert, die Nachhaltigkeit oder die Multifunktionalität der Sportstätte erhöht wird,
b) neben den baurechtlichen Vorgaben die fachlichen Anforderungen von DIN-EN-Normen beziehungsweise anderen technischen Regelwerken erfüllt werden oder
c) Vorgaben nationaler oder internationaler Verbände zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Hochleistungstrainings sowie der Möglichkeiten für Wettkämpfe entsprochen wird.
2.5 Instandsetzungs- und Bauunterhaltungsmaßnahmen
Gegenstand der Förderung sind Instandsetzungs- und Bauunterhaltungsmaßnahmen an Sportstätten nach Nummer 1.
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende im Sinne dieser Richtlinien sind
a) Gemeinden und Gemeindeverbände,
b) gemeinnützige Sportorganisationen und
c) sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie natürliche Personen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Grundlegende Voraussetzungen
Grundlegende Voraussetzungen sind
a) die Begründung der Notwendigkeit der Baumaßnahme, siehe Anlage 1 Nummer 5.1 und
b) eine befürwortende und begründende Stellungnahme des zuständigen Sportfachverbandes mit Ausnahme der schulischen Einrichtungen nach Nummer 1.1.
4.2 Typspezifische Voraussetzungen
Typspezifische Voraussetzungen sind die in den Buchstaben a) und b) genannten Voraussetzungen.
a) Typspezifische Voraussetzung bei Hochleistungssportstätten nach Nummer 1.1, mit Ausnahme der NRW-Sportschulen sowie Schulsportanlagen beziehungsweise -anlagenteile an weiteren Schulen im Verbundsystem „Schule und Leistungssport“, ist die Anerkennung des Status als Landesleistungsstützpunkt im besonderen Landesinteresse durch die für den Sport zuständige oberste Landesbehörde.
b) Typspezifische Voraussetzungen bei Zuschauersportstätten nach Nummer 1.2 sind ein befürwortendes und begründendes Votum des zuständigen Sportfachverbandes zu Standort und Dimensionierung der Sportstätte sowie des Zuschauerbauwerks und die Darstellung der regelmäßig stattfindenden beziehungsweise geplanten Sportveranstaltungen im Rahmen des sportartspezifischen nationalen Wettkampfsystems beziehungsweise zur Anzahl geplanter beziehungsweise stattgefundener internationaler Wettkämpfe oder sonstiger erwarteter Sportgroßveranstaltungen.
4.3 Weitere Voraussetzungen
4.3.1 Einhaltung der sportfachlich erforderlichen baulichen Anforderungen
Für alle Sportstättentypen sind die fachlichen Anforderungen nach DIN-EN-Normen oder anderen technischen Regelwerken insbesondere der Sportfachverbände einzuhalten.
4.3.2 Einhaltung immissions-, naturschutzrechtlicher und sonstiger Rechtsvorschriften
Die Einhaltung ist durch den Betreibenden zu gewährleisten und gegebenenfalls nachzuweisen.
4.3.3 Keine überwiegend kommerzielle Nutzung der zu fördernden Maßnahme
Die Förderung von Baumaßnahmen an Sportstätten nach Nummer 1 ist nur möglich, wenn sie nicht mit mehr als der Hälfte ihrer zweckentsprechenden Nutzung zu wirtschaftlichen Zwecken erfolgen soll. Hiervon unberührt sind Einnahmen von Dritten, die nicht der Gewinnerzielung, sondern zur Deckung der Betriebskosten dienen, zum Beispiel Nutzungsentgelte).
Abweichend von Satz 1 kann eine Förderung erfolgen, wenn die Baumaßnahme von außerordentlichem Landesinteresse und anders nicht zu realisieren ist.
4.3.4 Bereitstellung komplementärer kommunaler Mittel
Sofern die zu fördernde Maßnahme an Sportstätten nach Nummer 1 auch der Deckung des Schulsport- oder des allgemeinen Sportstättenbedarfs in der Kommune dienen soll, ist für eine anteilige Förderung aus Sportstättenbaumitteln eine angemessene Beteiligung der Kommune an den zuwendungsfähigen Ausgaben erforderlich.
4.3.5 Bereitstellung von komplementären Bundesmitteln
An Sportanlagen mit anerkanntem Status im Stützpunktsystem des Bundes ist für eine anteilige Förderung aus Sportstättenbaumitteln eine angemessene Beteiligung des Bundes an den zuwendungsfähigen Ausgaben anzustreben.
4.3.6 Beteiligung Dritter
Sofern der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten liegt, ist eine angemessene Beteiligung an den zuwendungsfähigen Ausgaben für eine anteilige Förderung aus Sportstättenbaumitteln anzustreben.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung gewährt.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar in der Regel als Anteilfinanzierung nach einem bestimmten Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben unter Begrenzung auf einen Höchstbetrag. In Ausnahmefällen kommt auch eine Fehlbedarfs- und Festbetragsfinanzierung in Betracht, ebenfalls unter Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird in der Form eines zweckgebundenen Zuschusses beziehungsweise einer zweckgebundenen Zuweisung gewährt.
5.4 Berechnung der Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage wird anhand der voraussichtlichen angemessenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der beantragten Maßnahme festgesetzt, soweit diese nach Art und Umfang dem Zweck nach Nummer 1 dienen.
Bei Mischnutzungen, zum Beispiel durch Nutzung des Hochleistungssports und Nutzung für allgemeinen Sport, von Sportstätten nach Nummer 1.1 wird die Bemessungsgrundlage aufgrund der statusrechtlichen Anerkennung auf pauschal 60 Prozent als Anteil der zweckentsprechenden Nutzung an der Gesamtnutzung festgesetzt.
Sofern die hochleistungssportliche Nutzung der Sportstätte nach Nummer 1.1. mehr als 60 Prozent beträgt, ist dies von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in geeigneter Weise im Einzelfall nachzuweisen. In diesem Fall kann die Bemessungsgrundlage entsprechend dem Anteil der zweckentsprechenden Nutzung an der Gesamtnutzung unter Beachtung der Auslastung festgesetzt werden.
Bei Mischnutzungen von Sportstätten nach den Nummern 1.2 bis 1.5 wird die Bemessungsgrundlage entsprechend dem Anteil der zweckentsprechenden Nutzung nach Nummer 1 an der Gesamtnutzung festgesetzt.
5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.1.1 Allgemeine Regelungen
5.4.1.1.1 Zuwendungsfähig sind die tatsächlich zu erwartenden angemessenen Ausgaben. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Ausgaben, die aus Gründen
a) der energetischen und baulichen Effizienz zur Erreichung einer ökologischen Nachhaltigkeit,
b) der barrierefreien Teilhabe von Menschen mit besonderen Bedürfnissen einschließlich gegebenenfalls notwendiger zusätzlicher Ausstattungsmerkmale zum Beispiel für Menschen mit bestimmten körperlichen Einschränkungen,
c) der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit,
d) der digitalen Modernisierung oder
e) der Vermeidung von Unfällen, Verletzungen und Schäden
im Sportstättenbau notwendig sind.
5.4.1.1.2 Grundsätzlich zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Kostengruppen 200 bis 499, 520 bis 529 und 700 bis 749 sowie 761 der DIN 276, Ausgabe Dezember 2018, im Folgenden DIN 276. Soweit sportfachlich beziehungsweise für Baumaßnahmen im Sinne von Nummer 1 erforderlich, werden auch die Ausgaben entsprechend der Kostengruppen 530 bis 599, 610, 620, 630 und 690 der DIN 276 als zuwendungsfähig bewertet. Gegebenenfalls sind Analogien herzustellen.
5.4.1.1.3 Bürgerschaftliches Engagement kann entsprechend Nummer 2.4.2 der VV zu § 44 LHO beziehungsweise Nummer 2.3.3 VVG zu § 44 LHO in der Form freiwilliger und unentgeltlicher Arbeit als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Dafür gelten folgende Vorgaben:
Pro geleistete Arbeitsstunde können bis zu 15 Euro angesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann die für den Sport zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen. Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Arbeitsleistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei den Zuwendungsempfangenden erbracht werden. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Die geleisteten Arbeitsstunden sind durch einfache vom Leistungserbringer unterschriebene Stundennachweise zu belegen. Diese müssen Namen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Zuwendungsempfangenden im Antrag und im Verwendungsnachweis gegenzuzeichnen.
5.4.1.1.4 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählt nicht die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung abziehbare Vorsteuer.
5.4.1.2 Besondere Regelungen beim Erwerb von Sportstätten nach Nummer 1
Beim Erwerb von Sportstätten nach Nummer 1 ist der Zeitwert der Sportanlage, der durch ein entsprechendes Wertgutachten zu ermitteln ist, angemessen zu berücksichtigen. Bei Festsetzung der Bemessungsgrundlage sind Ausgaben für den Kauf und für die Herrichtung für sportliche Nutzungen zuwendungsfähig, sofern insgesamt die Ausgaben für eine entsprechende Neubaumaßnahme nicht überschritten werden. Die Kostengruppen 100 und 200 der DIN 276 sind nicht zuwendungsfähig. Die Landesförderung darf die Zuwendung, die im Fall einer entsprechenden Neubaumaßnahme möglich wäre, nicht überschreiten.
5.4.2 Zu berücksichtigende Einnahmen
5.4.2.1 Zweckgebundene Spenden, auch Sachspenden, sind entsprechend Nummer 2.4.3 VV zu § 44 LHO beziehungsweise Nummer 2.3.4 VVG zu § 44 LHO grundsätzlich als Einnahmen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Zuwendung können sie außer Betracht bleiben, soweit die Zuwendungsempfangenden ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt und Bundes- oder Europarecht nicht entgegensteht.
Für Zuwendungen an Gemeinden ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen) sowie Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept können abweichend von den Sätzen 1 und 2 Spenden und eingeworbene Sponsorenmittel für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben und insoweit den verbleibenden Eigenanteil der Zuwendungsempfangenden ersetzen.
5.4.2.2 Im Fall des Ersatzneubaus und Wiederaufbaus sind der Verkehrswert der bestehenden Sportstätte, abzüglich des Bodenwertes, beziehungsweise Verkaufserlöse, Entschädigungs- oder Versicherungsleistungen Dritter als Einnahmen zu berücksichtigen.
5.4.3 Fördersätze
5.4.3.1 Der Fördersatz beträgt bei kommunalen Zuwendungsempfangenden gemäß Nummer 3 Buchstabe a 70 Prozent der Bemessungsgrundlage (Regelfördersatz).
Bei Gemeinden, die nach § 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GO NRW, verpflichtet sind, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen oder die einen Haushaltsstatus haben, der eine ausgeglichene Haushaltsführung nicht zulässt, kann ein Zuschlag von 10 Prozentpunkten vorgenommen werden.
Für Zuwendungen an Gemeinden ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen) sowie Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept kann abweichend von Nummer 2.4 VVG zu § 44 LHO als Ausnahme von der Erbringung des kommunalen Eigenanteils der Förderhöchstsatz maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.4.3.2 Bei sonstigen Zuwendungsempfangenden gemäß Nummer 3 Buchstabe b und c beträgt der Regelfördersatz 70 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Bei Anteilfinanzierung beträgt der Förderhöchstsatz 80 Prozent. Die für den Sport zuständige oberste Landesbehörde kann dabei in besonders gelagerten Einzelfällen gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Überschreitungen bis zu 90 Prozent zulassen.
5.4.3.3 In Abhängigkeit von einer möglichen Beteiligung des Bundes, anderer Zuwendungsgeber beziehungsweise Dritter oder vom Grad des Landesinteresses können ohne Festsetzung der Bemessungsgrundlage abweichende Fördersätze beziehungsweise eine maximale Fördersumme festgesetzt werden.
5.4.4 Höhe der Zuwendung
5.4.4.1 Die Summe von Zuwendungen öffentlicher Stellen und Leistungen Dritter, wie zweckgebundene Spenden, Versicherungsleistungen, Verkaufserlöse und ähnliche, darf grundsätzlich die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.4.4.2 Zuwendungen werden gemäß Nummer 1 VV zu § 44 LHO beziehungsweise Nummer 1 VVG zu § 44 LHO nur gewährt, wenn sie
a) im Fall nicht kommunaler Zuwendungsempfangender mehr als 2.000 Euro und
b) im Fall kommunaler Zuwendungsempfangender mehr als 12.500 Euro
betragen (Bagatellgrenzen).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Dauer der Zweckbindung
Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass die geförderte Sportstätte beziehungsweise die geförderten Sportstättenteile für die Dauer von 15 Jahren zweckentsprechend nach Nummer 1 genutzt werden. Abweichend hiervon können von der für Sport zuständigen obersten Landesbehörde kürzere Zweckbindungsfristen festgesetzt werden, soweit diese wegen der Weiterentwicklung technischer Standards für Hochleistungstraining oder Wettkämpfe erforderlich werden. Die Mindestzweckbindungsdauer dafür beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Soweit die zweckentsprechende Nutzung von Sportstätten nach Nummer 1 während der Zweckbindungsfrist aus Gründen, die die Zuwendungsempfangenden nicht zu vertreten haben, nicht mehr möglich ist, kann die zuständige oberste Landesbehörde nachträglich eine kürzere Zweckbindungsfrist festsetzen.
6.2 Dingliche Sicherung
Bei einer Zuwendung von mehr als 500.000 Euro ist bei Bewilligungen an nicht kommunale Zuwendungsempfangende gemäß Nummer 5.3.1 VV zu § 44 LHO der Rückzahlungsanspruch durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld in Höhe der Zuwendung an bereitester Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen zu sichern. Hiervon ist abzusehen, wenn im Bankenverfahren ein Kreditinstitut das volle Obligo übernimmt.
6.3 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
6.3.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich bei der Anteilfinanzierung die Zuwendung anteilig entsprechend dem festgesetzten Fördersatz, bei der Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.
6.3.2 Abweichend hiervon ermäßigt sich die Zuwendung bei nachträglichen Ausgabeermäßigungen in Fällen, in denen eine Begrenzung des Höchstbetrages unterhalb des nach Nummer 5.4.3 VV zu § 44 LHO festgesetzten Fördersatzes erfolgt ist, erst bei Überschreitung dieses Fördersatzes bei der Anteilfinanzierung und um den jeweils vollen in Betracht kommenden Betrag bei der Fehlbedarfsfinanzierung.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind entsprechend dem vorgeschriebenen Antragsmuster der Anlage 1 in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde in elektronischer Form und in zweifacher Ausfertigung zu stellen. Antragsvordrucke sind bei den Bezirksregierungen oder im Internet kostenlos erhältlich.
Die Anträge sind unmittelbar an die örtlich zuständige Bezirksregierung zu richten. Dem Antrag sind die nach dieser Richtlinie und der Nummer 8 der Anlage 1 erforderlichen Unterlagen beizufügen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Förderentscheidungen werden von der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde getroffen. Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung. Die Förderung von Projekten der Gemeinden und Gemeindeverbände, die bei ihrer Haushaltswirtschaft ein Haushaltssicherungskonzept nach § 76 der GO NRW zu beachten haben, bedarf der Zustimmung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde. Dazu gehört auch die Förderung von Projekten von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nach § 76 Absatz 1 der GO NRW verpflichtet sind, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, das der Zustimmung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde bedarf.
Dem Zuwendungsbescheid ist das Muster der Anlage 2 zu Grunde zu legen. Anlage 2 zu Nummer 5.1 VV zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-P, mit Ausnahme der Nummern 1.3 und 7.4 mit den ergänzenden Baufachlichen Nebenbestimmungen, Anlage 3 zu Nummer 5.1 VV zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-Bau, und Anlage 1 zu Nummer 5.1 VVG zu § 44 LHO, im Folgenden ANBest-G, mit Ausnahme der Nummern 1.6 und 8.3, sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu erklären und entsprechend beizufügen.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt entsprechend Nummer 7 VV zu § 44 LHO beziehungsweise Nummer 7 VVG zu § 44 LHO mit dem Muster der Anlage 3 dieser Richtlinie.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb der in Nummer 6.1 der ANBest-P beziehungsweise in Nummer 7.1 der ANBest-G genannten Frist zu erbringen. Dem Sachbericht und zahlenmäßigen Nachweis ist das Muster der Anlage 4 zu Grunde zu legen. Nach Nummer 7.3 der ANBest-P beziehungsweise Nummer 8.2 der ANBest-G ist der Landesrechnungshof berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen.
8. Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.