Förderprogramm

progres.nrw – Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen – Programmbereich Wärme- und Kältenetze

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Infrastruktur
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW

Postfach 102545

44025 Dortmund

Weiterführende Links:
Förderung von Wärme- und Kältenetzen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Investitionen in Wärme- und Kältenetze planen, damit Energie effizienter genutzt werden kann, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt im Rahmen von progres.nrw Vorhaben zur effizienten Energieumwandlung und -nutzung.

Im Bereich Wärme- und Kältenetze erhalten Sie eine Förderung für

  • Neubau und Verdichtung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen zur Verteilung von Wärme oder Kälte bis zu einem Nenndurchmesser des Medienrohres mit von 300 Millimeter,
  • dem Wärme- und Kältenetz zugehörige Anlagen zur Auskopplung von Wärme insbesondere aus industriellen und gewerblichen Prozessen, aus Grubenwasser, aus der Tiefengeothermie und Abfallverbrennungsanlagen,
  • thermische Speicher in Verbindung mit Wärme- und -kältenetzen,
  • Wärme- und Kälteleitungen zur Querung von Infrastruktureinrichtungen mit überregionaler Bedeutung,
  • Umbau vorhandener Wärmedampfnetze auf Heiß- und Warmwassernetze,
  • Verbindung von vorhandenen Wärmenetzen,
  • besondere Anlagen, Systeme und Einrichtungen zur Verteilung und zum Transport von effizienter Wärme und Kälte sowie erforderlicher Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik mit erhöhtem Innovationsgrad oder außerordentlichem Multiplikatoreffekt,
  • in besonders gelagerten Einzelfällen die unterirdische Verlegung von Wärmeleitungen mit einem Nenndurchmesser der Medienrohre größer 300 Millimeter,
  • energieeffiziente Heiß- und Warmwassernetze zur Erschließung industrieller Abwärme,
  • innovative Systemkomponenten in energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen,
  • Studien zum Neu- und Ausbau sowie zur Modernisierung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung ist abhängig von der zu fördernden Maßnahme und kann bis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 100.000.

Stellen Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei der Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Bei Ihrem Vorhaben darf es sich nicht um Planungen, eine Reparatur, Ersatzmaßnahme, Ersatzteilbeschaffung oder um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln.
  • Sie müssen das Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchführen.
  • Ihr Vorhaben wird nur gefördert, wenn Sie damit vor der Bewilligung noch nicht begonnen haben.
  • Sind zur Durchführung Ihres Vorhabens öffentlich-rechtliche Genehmigungen erforderlich, müssen Sie diese vor Erlass des Zuwendungsbescheids vorlegen.
  • Mit Ihrem Vorhaben dürfen Sie keine bereits bestehende Wärmeversorgung aus Anlagen der Kraftwärmekopplung, mit Ausnahme von Anlagen der Kraftwärmekopplung auf Kohle- oder Mineralölbasis, verdrängen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) – Programmbereich Wärme- und Kältenetze“ (progres.nrw – Wärme- und Kältenetze)

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 9. Dezember 2020

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Ziel dieser Richtlinie ist der Neu- und Ausbau von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen einschließlich der zugehörigen Einrichtungen zur Verteilung und zum Transport von Wärme und Kälte für die öffentliche Versorgung. Weiterhin werden solche Maßnahmen unterstützt, welche die Energieeffizienz des Netzes erhöhen und zum Klimaschutz beitragen.

1.2 Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze, die technischen Anforderungen sowie die Programmumsetzung regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.

1.3 Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung der

a) §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie der Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10.Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309), im Folgenden VV zur LHO genannt,

b) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17),

c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), im Folgenden AGVO genannt und

d) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendungder Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), im Folgenden De-minimis-Verordnung genannt.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die in Zusammenhang mit Vorhaben nach Nummer 1.1 dieser Richtlinie bestehenden Ausgaben. Dazu zählen:

a) Neubau und Verdichtung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen zur Verteilung von Wärme oder Kälte bis zu einem Nenndurchmesser des Medienrohres von 300 Millimeter,

b) dem Wärme- und Kältenetz zugehörige Anlagen zur Auskopplung von Wärme insbesondere aus industriellen und gewerblichen Prozessen, aus Grubenwasser, aus der Tiefen Geothermie und Abfallverbrennungsanlagen, die zu einer Effizienzsteigerung und zur Verbesserung des Klimaschutzes führen,

c) thermische Speicher in Verbindung mit Wärme- und -kältenetzen,

d) Wärme- und Kälteleitungen unabhängig vom Nenndurchmesser des Medienrohres zur Querung von Infrastruktureinrichtungen mit überregionaler Bedeutung,

e) Umbau vorhandener Wärmedampfnetze auf Heiß- und Warmwassernetze,

f) Verbindung von vorhandenen, bisher unverbundenen und getrennt versorgten Wärmenetzen unabhängig vom Nenndurchmesser des Medienrohres zur Erhöhung der Versorgungssicherheit oder der Energieeffizienz in den Wärmenetzen,

g) besondere Anlagen, Systeme und Einrichtungen zur Verteilung und zum Transport von effizienter Wärme und Kälte sowie erforderlicher Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik (MSR) mit erhöhtem Innovationsgrad oder außerordentlichem Multiplikatoreffekt nach fachlicher Prüfung durch das für Energie zuständige Ministerium,

h) in besonders gelagerten Einzelfällen die unterirdische Verlegung von Wärmeleitungen mit einem Nenndurchmesser der Medienrohre größer 300 Millimeter nach fachlicher Prüfung durch das für Energie zuständige Ministerium,

i) energieeffiziente Heiß- und Warmwassernetze zur Erschließung industrieller Abwärme,

j) innovative Systemkomponenten in energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen nach fachlicher Prüfung durch das für Energie zuständige Ministerium und

k) Studien zum Neu- und Ausbau sowie zur Modernisierung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen sowie zur zugehörigen Erhöhung der Energieeffizienz und Verbesserung des Klimaschutzes nach fachlicher Prüfung durch das für Energie zuständige Ministerium.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben.

3.2 Zuwendungen nach dieser Richtlinie dürfen gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der AGVO nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Ausgaben für Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen realisiert werden.

4.2 Es werden nur Vorhaben gefördert, wenn der Zuwendungsempfangende vor Beginn des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt hat und mit dem Vorhaben vor Erteilung eines Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen wurde beziehungsweise wird. Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, den beantragten Zuschuss nach dieser Richtlinie und die Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. Als Beginn des Vorhabens gelten entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Bei einer Übernahme ist der Beginn des Vorhabens der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

4.3 Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, wie beispielsweise Gestattungen der Kommunen zum Verlegen der Leitungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit Antragstellung eingereicht werden. Diese müssen der Bewilligungsbehörde vor Erlass des Zuwendungsbescheides vorliegen.

4.4 Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben nach Nummer 2 dieser Richtlinie für Investitionen, die im Rahmen der Zweckbindungsfrist im Eigentum des Antragstellenden beziehungsweise Zuwendungsempfangenden verbleiben.

4.5 Bei den vorgesehenen Ausgaben darf es sich nicht um Ausgaben für Planungen handeln. Zudem darf es sich bei den Ausgaben nicht um Maßnahmen handeln, die einer Reparatur, Ersatzteilbeschaffung oder einer gesetzlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme dienen.

4.6 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO. Insbesondere dürfen Zuwendungen nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der AGVO vergeben werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse nach Maßgabe der in Nummer 1 genannten Rechtsgrundlagen und den im Bewilligungsbescheid geregelten Auflagen und Bedingungen, § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweiligen Fassung, bei Vorliegen der Antragsberechtigung nach Nummer 3.

5.2 Finanzierungsart: Die Zuwendung wird in Form der Anteils- oder Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.3 Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind mit anderen staatlichen Zuwendungen nicht kumulierbar. Dies betrifft nicht die Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist und unter Einhaltung des europäischen Beihilferechtes ausgereichte Kredite der NRW.Bank, soweit sichergestellt ist, dass die Förderung insgesamt nicht die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigt.

5.4 Die Zuwendung wird auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt. In diesen Fällen ergibt sich die Förderhöhe nach der Nummer 5.4 Buchstaben a bis c und der Nummer 5.4 Buchstabe e. Im Falle der Gewährung von De-minimis-Beihilfen ist die Zuwendung auf einen Betrag von 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren begrenzt und setzt voraus, dass die formellen Voraussetzungen der VO 1407/2013 eingehalten werden. Die De-Minimis-Förderung wird erst gewährt, nachdem der Zuwendungsempfangende eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben hat, in der dieser alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die die De-minimis-Verordnung gilt.

In allen anderen Fällen wird die Zuwendung auf der Basis der AGVO mit einer Förderhöhe nach Nummer 5.5 gewährt. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Es werden gewährt:

a) Für Vorhaben nach der Nummer 2 Buchstaben a und i entsprechend der in der im Anhang enthaltenen Tabelle ausgewiesenen Festbeträge,

b) für Vorhaben nach der Nummer 2 Buchstaben b bis e 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

c) für Vorhaben nach der Nummer 2 Buchstaben f bis h bis zu 65 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

d) für Vorhaben nach der Nummer 2 Buchstabe j ist eine Förderung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung ausgeschlossen und

e) für Vorhaben nach der Nummer 2 Buchstabe k bis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

5.5 Wenn die in der De-minimis-Verordnung genannten Grenzen überschritten werden, werden die beihilfefähigen Kosten sowie Beihilfeintensitäten anhand der Freistellungstatbestände der AGVO ermittelt:

Investitionsbeihilfen für die Installation energieeffizienter Fernwärme- und Fernkältesysteme nach der Nummer 2 Buchstaben a bis i werden nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt. Der nach Artikel 46 Absatz 6 AGVO zulässige Beihilfebetrag ist auf eine Beihilfeintensität von maximal 65 Prozent beschränkt. Die Beihilfeintensität für Erzeugungsanlagen nach der Nummer 2 Buchstabe j darf 45 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Beihilfefähige Kosten für Erzeugungsanlagen sind die im Vergleich zu einer konventionellen Erzeugungsanlage zusätzlich erforderlichen Kosten für den Bau, die Erweiterung und die Modernisierung von einer oder mehreren Erzeugungseinheiten, damit diese als energieeffizientes Fernwärme- und Fernkältesystem betrieben werden können. Die Investition ist Bestandteil des energieeffizienten Fernwärme- und Fernkältesystems. Die beihilfefähigen Kosten für das Verteilnetz sind die Investitionskosten. Der Beihilfebetrag darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn. Der Betriebsgewinn wird vorab oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Ausgaben abgezogen.

Beihilfen für Studien nach der Nummer 2 Buchstabe k, die sich auf Investitionen in energieeffiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme beziehen, können nach Artikel 49 AGVO gewährt werden. Die Förderquote beträgt 50 Prozent der Kosten der Studie. Bei mittleren Unternehmen kann sie bis zu 60 Prozent und bei kleinen Unternehmen bis zu 70 Prozent betragen.

5.6 Eine Förderung auf Grundlage der AGVO ist auf Beträge begrenzt, die in Bezug auf die einschlägige Beihilfekategorie die Anmeldeschwellen des Art. 4 AGVO nicht überschreiten.

5.7 Die Kumulierungsvorgaben des EU-Beihilferechts sind einzuhalten. Bei der Gewährung von Zuwendungen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung sind die Kumulierungsregeln des Artikel 5 der De-minimis-Verordnung einzuhalten. Bei der Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage der AGVO sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

6 Definitionen

6.1 Wärme- und Kältenetze sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme beziehungsweise Kälte, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden Erzeugungsanlage hinaus haben. An das Netz müssen Abnehmer angeschlossen sein, die nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer oder Betreiberin oder Betreiber der in das Netz einspeisenden Erzeugungsanlage sind. Das Grundstück ist im Sinne der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, zu definieren. Maßgeblich ist das einzelne Flurstück.

6.2 Abwärme ist die nicht genutzte Wärme aus industriellen und gewerblichen Produktionsanlagen oder Prozessen.

6.3 Wärmenetzbetreiber sind diejenigen, die Wärme beziehungsweise Kälte über das jeweilige Netz verteilen und für dessen Betrieb, Wartung und Ausbau verantwortlich sind. Der Betreiber muss nicht der Eigentümer des Netzes sein.

6.4 Der Neubau von Wärme- und Kältenetzen ist die erstmalige Errichtung eines Netzes einschließlich aller Komponenten, die zur Übertragung von Wärme beziehungsweise Kälte von der Grundstücksgrenze der einspeisenden Erzeugungsanlage, mit Ausnahme bei der Nutzung industrieller Abwärme ab der einspeisenden Anlage, wie beispielsweise dem Wärmetauscher, bis zum Verbraucherabgang, der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Übergabestelle, erforderlich sind, in einem Gebiet, in dem zuvor keine Versorgung mit Wärme oder Kälte durch entsprechende Netze erfolgte.

6.5 Verdichtung von Wärme- und Kältenetzen ist die Erweiterung eines bestehenden Netzes zum Anschluss bisher nicht durch Wärme- beziehungsweise Kältenetze versorgter Abnehmender durch die Errichtung neuer Wärme- oder Kältenetzbestandteile mit allen Komponenten, die zur Übertragung von Wärme beziehungsweise Kälte vom bestehenden Netz bis zum Verbraucherabgang, der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Übergabestelle, erforderlich sind. Der Verdichtung gleichgestellt sind Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärme- beziehungsweise Kältemenge von mindestens 30 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen, sowie der Zusammenschluss bestehender Netze.

6.6 Energieeffiziente Wärme- und Kältenetze beziehungsweise Wärme- und Kälteanlagen im Sinne dieser Richtlinie müssen den Kriterien der Richtlinie 2012/27/ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG“ (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie 2018/2002/EU (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210) geändert worden ist, entsprechen, wobei diese Kriterien wahlweise vor Beginn der geförderten Investition erreicht sind oder durch die Realisierung dieser Investition erreicht werden.

6.7 Infrastruktureinrichtungen mit überregionaler Bedeutung sind solche Einrichtungen, die nicht nur für den lokalen Bereich Aufgaben übernehmen, sondern über die lokalen Grenzen hinausgehende Bedeutung haben.

6.8 Zu innovativen Systemkomponenten in Wärme- und Kältenetzen zählen Großwärmepumpen, die Wärme und Kälte unter Einbeziehung von erneuerbaren Energien bereitstellen.

6.9 Der Betriebsgewinn aus der Investition ist die Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den abgezinsten Betriebskosten im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition, wenn die Differenz positiv ist. Betriebskosten im Sinne dieser Richtlinie sind unter anderem Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungsausgaben. Dazu zählen jedoch weder Abschreibungs- noch Finanzierungskosten, wenn diese durch die Investitionsbeihilfe gedeckt werden.

6.10 Die Einordnung als kleines oder mittleres Unternehmen erfolgt entsprechend den Definitionen in Anhang I der AGVO.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Anlagen keine bereits bestehende Wärmeversorgung aus Anlagen der Kraftwärmekopplung, mit Ausnahme von Anlagen der Kraftwärmekopplung auf Kohle- oder Mineralölbasis, verdrängen.

7.2 Sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen stehen der Bewilligungsbehörde insbesondere auch für Veröffentlichungszwecke sowie zur Auswertung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zur Verfügung.

7.3 Mit der Antragstellung ist das Einverständnis zu erklären, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten auf Datenträger gespeichert werden. Darüber hinaus dürfen sie für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet werden. Die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union.

7.4 Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn mit der Durchführung des Vorhabens nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides in wesentlichen Teilen begonnen worden ist. Wesentlich ist eine rechtsverbindliche, projektbezogene Auftragsvergabe über mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

7.5 Für Zuwendungen aus dieser Richtlinie gilt eine Bagatellgrenze von 100.000 Euro.

7.6 Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO müssen die in Anhang III der AGVO genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro auf der Beihilfetransparenzwebsite der EU-Kommission veröffentlicht werden.

8 Verfahren

8.1 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich unter Verwendung der entsprechenden Formvordrucke bei der Bezirksregierung Arnsberg zu stellen. Die Antragsvordrucke sind dort oder unter www.bra.nrw.de erhältlich.

8.2 Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Die Bezirksregierung Arnsberg ist auch zuständige Stelle für das Anforderungs-, Auszahlungs-, das Verwendungsnachweis- und das Aufhebungsverfahren

8.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung. Die Aufbewahrungsdauer für die zugehörigen Unterlagen wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Soweit die Zuwendung aus EU-Mitteln erfolgt, gelten die besonderen Bestimmungen, die sich für Nordrhein-Westfalen aus dem Operationellen Programm für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ergeben.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

9.1 Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf der Geltungszeit der De-minimis-Verordnung oder der AGVO, zuzüglich einer Anpassungszeit von sechs Monaten, und damit mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.

9.2. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) – Programmbereich Wärme- und Kältenetze“ vom 7. November 2014 (MBl. NRW. S. 798), der zuletzt durch Runderlass vom 16. Juni 2016 (MBl. NRW. S. 450) geändert worden ist, außer Kraft.

 

Anlage

Es werden gewährt:

Für Vorhaben nach Nummer 2.1 entsprechen der folgenden Festbeträge:

Nenndurchmesser des Medienrohres

Festbetrag je Trassenmeter (EUR/m)

DN 25

50

DN 32

50

DN 40

50

DN 50

50

DN 65

75

DN 80

75

DN 100

100

DN 125

100

DN 150

100

DN 175

150

DN 200

150

DN 250

150

DN 300

200

 

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