Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen – progres.nrw – Programmbereich Innovation“ (Richtlinie progres.nrw – Innovation)
Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 21. Februar 2024
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land Nordrhein-Westfalen bündelt im Förderprogramm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) den Großteil seiner klima- und energiepolitischen Förderaktivitäten. Der Programmbereich „progres.nrw – Innovation“ hat zum Ziel, anwendungsorientierte wissenschaftliche und technologische Grundlagen für die Bewältigung der Zukunftsaufgaben im Themenbereich Energie in nordrhein-westfälischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu schaffen und so die energie- und klimapolitischen Ziele des Landes zu unterstützen. Die Richtlinie ist zudem ein Baustein der Forschung für nachhaltige Entwicklung auf den entsprechenden Feldern der großen gesellschaftlichen Herausforderungen, die in den Innovations- und Transformationsstrategien des Landes Nordrhein-Westfalen benannt werden.
1.1 Zuwendungszweck
Mit dem Förderbaustein „progres.nrw – Innovation“ werden Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung bis hin zu Prototypen und Pilotprojekten sowie deren Umsetzung im Rahmen von Demonstrations- und Anwendungsvorhaben gefördert. Gefördert werden können auch Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung.
Die Förderung von Vorhaben aus dem Programmbereich „Innovation“ soll dazu beitragen:
a) mit innovativen Konzepten und Techniken Energie zu sparen sowie klima- und umweltschädliche Emissionen zu reduzieren,
b) den Anteil der Erneuerbaren Energien auszubauen und deren Integration in das Netz zu unterstützen,
c) das Energiesystem zu flexibilisieren sowie sektorenübergreifende Flexibilitätsoptionen zu entwickeln beziehungsweise diese zu stärken,
d) die wissenschaftlichen oder technologischen Grundlagen in diesen Bereichen zu stärken,
e) die Innovationsfähigkeit von Unternehmen und Einrichtungen zu unterstützen und
f) innovative Verfahren und Prozesse in der industriellen Produktion zu erproben und anzuwenden, die einen Beitrag zur Klimaneutralität leisten.
1.2 Rechtsgrundlagen
Zuwendungen werden auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO,
b) Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602),
c) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, vom 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj), im Folgenden De-minimis-Verordnung,
d) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO,
e) Mitteilung (EU) 2022/C 414/01 der Kommission vom 28. Oktober 2022 über den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1),
f) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) und
g) EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1322)
1.3 Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind anwendungsorientierte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sowie Durchführbarkeitsstudien im Energiebereich, insbesondere in Verbindung mit rationeller Energieverwendung, regenerativen Energien und Energiesparen, mit dem Ziel, klima- und umweltschädliche Emissionen zu reduzieren beziehungsweise die Transformation des Energiesystems und der industriellen Produktion zu unterstützen.
Gefördert werden können Vorhaben, die zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele des Landes sowie zur Stärkung der technologischen oder wissenschaftlichen Basis in Nordrhein-Westfalen beitragen.
2.1 Gefördert werden können Vorhaben insbesondere in den Themenfeldern:
a) Ausgleich fluktuierender erneuerbarer Einspeisungen in die Energienetze sowie Netztechnologien im Energiebereich,
b) Technologien zur Digitalisierung im Energiebereich,
c) Kopplung der Sektoren Strom, Wärme und Mobilität,
d) Power to X-Technologien,
e) Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien,
f) Energieeffizienz und Reduzierung des Energieverbrauchs,
g) Ausbau und Steigerung der Nutzung Erneuerbarer Energien,
h) Energieoptimierte Technologien und Lösungen für klimagerechte und smarte Gebäude, Quartiere und Städte,
i) Klimagerechte Mobilität, klimagerechte Kraftstoffe und Antriebe der Zukunft,
j) Kraft-Wärme-Kopplung sowie Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung,
k) Abwärme, Abwasserwärme und Umweltwärme,
l) Kraftwerkstechnologien und Energiebereitstellung,
m) Speichertechnologien,
n) Sozial-, geistes- und wirtschaftswissenschaftliche Ansätze zur Untersuchung der Energiewende und
o) Technologien, Verfahren und Prozesse für eine klimaneutrale Transformation der Industrie.
Innovative, transformative Vorhaben, auch in anderen Energie- oder Klimaschutzthemenfeldern, können bei besonderem Landesinteresse gefördert werden.
2.2 Gefördert werden können Vorhaben der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung einschließlich Demonstrationsmaßnahmen und Pilotprojekte im Sinne von Artikel 25 der AGVO:
2.2.1 Die industrielle Forschung umfasst planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Versuchsmustern beziehungsweise Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen.
2.2.2 Die experimentelle Entwicklung kann folgende Maßnahmen umfassen:
a) Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekten sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld. Das Hauptziel dieser Maßnahmen muss darin bestehen, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern.
b) Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke nicht wirtschaftlich wäre.
Unter Demonstrationsmaßnahmen sind unter anderem Vorhaben zu verstehen, bei denen
aa) ein einzelner Prototyp getestet wird,
bb) mehrere Prototypen in einer quantitativen Größenordnung getestet werden, die für eine valide Aussage hinsichtlich der Funktionalität des Prototypen angemessen ist oder
cc) Prototypen in ein System integriert werden und die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems untersucht werden muss.
Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
2.3 Gefördert werden können Durchführbarkeitsstudien im Sinne von Artikel 25 der AGVO und Studien im Sinne von Artikel 49 der AGVO.
2.4 Gefördert werden können Forschungsinfrastrukturen im Sinne von Artikel 26 der AGVO sowie Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen im Sinne von Artikel 26a der AGVO, welche Fortschritte durch industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung anstreben sowie neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienste entwickeln und Technologien erproben. Unter die Infrastruktur fallen Einrichtungen, Ausrüstung, Kapazitäten und Ressourcen wie Prüfstände, Pilotlinien, Demonstrationsanlagen, Erprobungseinrichtungen oder Reallabore und damit zusammenhängende unterstützende Dienste.
2.5 Gefördert werden können die Gründung und der Aufbau von Netzwerken und Clustern im Sinne von Artikel 27 der AGVO, die die Forschung- und Entwicklung sowie Innovationen in den Themenfeldern unterstützen.
2.6 Gefördert werden können Prozessinnovationen im Sinne von Artikel 29 der AGVO
Die Prozessinnovation muss auf eine wesentliche Änderung und dauerhafte Verbesserung der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten abzielen, welche mittels Erprobung und Beforschung der Innovation erreicht werden soll. Sie muss zudem auf mehr Klimaneutralität ausgerichtet sein.
2.7 Innovative Kurzprojekte („Sprinterprojekte“) gemäß Nummer 4.5 können auf der Grundlage der De-Minimis-Verordnung im Rahmen eines vereinfachten Antrags- und Bewilligungsverfahrens gemäß Nummer 7.1 gefördert werden.
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, so zum Beispiel:
a) Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben,
b) Hochschulen und sonstige Forschungseinrichtungen,
c) Gemeinden und Gemeindeverbände und
d) Vereine und Verbände
Daneben sind auch natürliche Personen antragsberechtigt, soweit sie Unternehmerinnen beziehungsweise Unternehmer sind.
Bevorzugt gefördert werden Kooperationen von Unternehmen untereinander sowie gemeinschaftliche Vorhaben von Wissenschaft und Wirtschaft.
Antragstellerinnen und Antragsteller von außerhalb Nordrhein-Westfalens können gefördert werden, wenn sie als Partner einer wirksamen Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Ziffer 90 der AGVO in einem Verbundvorhaben für die Durchführung und den Erfolg des Verbundvorhabens erforderlich sind.
3.2 Nicht antragsberechtigt sind:
a) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
b) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18 Buchstabe a bis e der AGVO,
c) Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 der AGVO, sowie,
d) natürliche oder juristische Personen, die aufgrund von aktuellen Sanktionsbestimmungen von Förderungen des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen sind.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Das Vorhaben muss einen klar erkennbaren Innovationscharakter aufweisen und überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, auf dem Territorium des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen realisiert werden. Eine Regelung betreffend die Verwendung der Fördermittel zugunsten einheimischer, das heißt in Nordrhein-Westfalen hergestellter Waren oder in Nordrhein-Westfalen erbrachter Dienstleistungen zwecks Realisierung des geförderten Vorhabens ist gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b der AGVO damit nicht verbunden.
4.2 Bei einem Kooperationsprojekt von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen, müssen die Projektpartner ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem Kooperationsvertrag regeln.
4.3 Der Zugang zu Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen muss mehreren Nutzern offenstehen und auf transparente und diskriminierungsfreie Weise und zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden. Die Nutzung muss überwiegend durch Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), geschehen.
4.4 Beihilfen für große Unternehmen zu Prozessinnovationen können nur gewährt werden, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit mit einem KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 Prozent der gesamten beihilfefähigen Ausgaben tragen.
4.5 Bei einem innovativen Kurzprojekt muss es sich um ein Einzelvorhaben handeln, dessen Laufzeit auf maximal zwölf Monate beschränkt ist und dessen Fördersumme maximal 300.000 Euro beträgt.
4.6 Es werden nur Vorhaben gefördert, für die die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger vor Beginn des Vorhabens einen elektronischen oder schriftlichen Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt haben und mit denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist.
4.7 Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur- oder Ersatzteilbeschaffung, noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Förderung auf der Basis dieser Richtlinie erfolgt in dem von der De-minimis-Verordnung und der AGVO für Beihilfen für Forschung und Entwicklung sowie für Beihilfen gemäß Abschnitt 7 vorgegebenen Rahmen oder, sofern keine Beihilfe festzustellen ist, beihilfefrei.
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart
Die Förderung erfolgt als Zuschuss beziehungsweise Zuweisung im Wege der Anteilfinanzierung. Eine Förderung der projektbezogenen zuwendungsfähigen Ausgaben im Bereich der nicht-wirtschaftlichen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit von Hochschulen und Forschungseinrichtungen kann bis zu 100 Prozent erfolgen,
a) wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks gegenüber dem förderpolitischen Landesinteresse kein oder ein nur geringes eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder
b) wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist und
Dabei darf kein Unternehmen selektiv von den Ergebnissen bevorteilt werden. Zudem muss
die Hochschule oder Forschungseinrichtung über eine Trennungsrechnung zwischen ihrer nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeit verfügen.
Die Zuwendung an eine Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur ist beihilfefrei, wenn die Einrichtung oder Infrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird und wenn die für die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung beziehungsweise Infrastruktur beträgt. Weitere Voraussetzung für die Beihilfefreiheit ist, dass die wirtschaftliche Nutzung mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die wirtschaftliche Nutzung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht.
Der Anteil von 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung, bezieht sich auf diejenige Einrichtung, die mit ihrer organisatorischen Struktur und dem ihr effektiv zur Verfügung stehendem Kapital, Material und Personal die betreffende Aktivität alleine ausführen könnte.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
Die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie erfolgt nur auf Ausgabenbasis.
Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens stehenden und zur Zielerreichung notwendigen Ausgaben beziehungsweise Gemeinausgaben.
Zuwendungsfähige Ausgabenarten sind:
a) Personalausgaben soweit das Personal für das Vorhaben eingesetzt wird und erforderlich ist. Bei Institutionen, die überwiegend aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, darf das Personal in der Bezahlung nicht bessergestellt werden als vergleichbare Landesbedienstete. Es können maximal 1.720 produktive Jahresarbeitsstunden über alle öffentlich finanzierten Projekte anerkannt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten sind die Jahresarbeitsstunden entsprechend zu reduzieren.
b) Ausgaben für Geräte und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben angeschafft und genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig. Bei Zuwendungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in deren nichtwirtschaftlichen Tätigkeit (Beihilfefreiheit) können Ausgaben für Geräte und Ausrüstungen in Höhe von deren geplanten Anschaffungsausgaben angesetzt werden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen.
c) Ausgaben für Auftragsforschung, für Beratung und projektbezogene Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden.
d) Reiseausgaben, sofern sie durch eine gesonderte Abrechnung nachgewiesen werden und nicht schon durch die pauschalierten Gemeinausgaben gemäß Nummer 5.3 Buchstabe e abgedeckt sind. Ausgaben für Reisen bemessen sich nach dem Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung.
e) Gemeinausgaben: Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß Artikel 25 der AGVO, die ausschließlich aus Landesmitteln gefördert werden, können zusätzliche Gemeinausgaben und sonstige Betriebsausgaben (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 Satz 3 der AGVO alternativ anhand eines vereinfachten Kostenansatzes in Form eines pauschalen Aufschlags von bis zu 20 Prozent auf den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Ausgaben des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a, b und d der AGVO berechnet werden. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben in letzterem Fall im Rahmen der Antragstellung ein Wahlrecht, ob sich die Höhe der förderfähigen Gemein- und Betriebsausgaben in Form einer Pauschale nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e der AGVO bemessen soll oder nach den tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Ausgaben. Dies gilt ebenfalls für Vorhaben im nicht-wirtschaftlichen Bereich. Bei Zuwendungsempfangenden, die eine Grundfinanzierung aus öffentlichen Mitteln erhalten, ist eine Pauschale nur möglich, wenn die entsprechenden Aufwendungen nicht durch die Grundfinanzierung abgedeckt sind. Dies ist subventionserheblich darzulegen.
f) Im Falle der Netzwerke und Cluster sind die Investitionsausgaben in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie die Betriebsausgaben für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinausgaben) zuwendungsfähig.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die zuwendungsfähigen Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Umsatzsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht berücksichtigt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Buchsstaben a bis e erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen oder der voraussichtlichen Ist-Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, die dem Vorhaben zuzurechnen sind.
5.4 Höhe der Zuwendung
Bei einer Förderung gemäß der De-minimis-Verordnung kann die Förderung unter Beachtung der Voraussetzungen der VV zu § 44 der LHO mit bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens erfolgen.
Ansonsten darf – bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens – die Beihilfeintensität folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:
5.4.1 Durchführbarkeitsstudien
5.4.1.1 Bei Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung nach Artikel 25 der AGVO beträgt die Förderquote
a) bei kleinen Unternehmen: bis zu 70 Prozent,
b) bei mittleren Unternehmen: bis zu 60 Prozent und
c) bei Großunternehmen: bis zu 50 Prozent.
5.4.1.2 Bei Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Investitionen nach Artikel 49 der AGVO beträgt die Förderquote
a) bei kleinen Unternehmen: bis zu 80 Prozent,
b) bei mittleren Unternehmen: bis zu 70 Prozent und
c) bei Großunternehmen: bis zu 60 Prozent.
5.4.1.3 Studien von Hochschulen und Forschungseinrichtungen können im nicht-wirtschaftlichen Bereich bei besonderem Landesinteresse bis zu 100 Prozent gefördert werden.
5.4.2 Bei Vorhaben der industriellen Forschung nach Artikel 25 der AGVO beträgt die Förderquote
a) bei kleinen Unternehmen: bis zu 70 Prozent,
b) bei mittleren Unternehmen: bis zu 60 Prozent und
c) bei Großunternehmen: bis zu 50 Prozent.
5.4.3 Bei Vorhaben der experimentellen Entwicklung nach Artikel 25 der AGVO beträgt die Förderquote
a) bei kleinen Unternehmen: bis zu 45 Prozent,
b) bei mittleren Unternehmen: bis zu 35 Prozent und
c) bei Großunternehmen: bis zu 25 Prozent.
5.4.4 Bei Vorhaben gemäß der Nummern 5.4.2 und 5.4.3 können Aufschläge unter Berücksichtigung der Nummer 5.4.5 von 15 Prozentpunkten erfolgen, wenn eine der Nummern 5.4.4.1, 5.4.4.2, 5.4.4.3 oder 5.4.4.4 zutrifft.
5.4.4.1 Das Vorhaben betrifft die wirksame Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 90 der AGVO zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen und erfüllt folgende Voraussetzungen:
a) ein einzelnes Unternehmen darf nicht mehr als 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bestreiten und
b) das Vorhaben muss die wirksame Zusammenarbeit mit mindestens einem kleinen oder mittleren Unternehmen beinhalten oder grenzübergreifend sein, das heißt, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten müssen in mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 2666) durchgeführt werden.
5.4.4.2 Das Vorhaben betrifft die wirksame Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung, insbesondere im Rahmen der Koordinierung nationaler Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen und erfüllt folgende Voraussetzungen:
a) der Aufwand der Forschungseinrichtung beträgt mindestens 10 Prozent des gesamten Arbeits- und Ausgabenplans (das heißt, die Forschungsreinrichtung muss einen Anteil von mindestens 10 Prozent an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Verbundes halten) und
b) die Forschungseinrichtung hat das Recht, die Ergebnisse der Arbeiten zu veröffentlichen, soweit sie von der Einrichtung durchgeführt wurden.
5.4.4.3 Die Ergebnisse des Vorhabens werden auf technischen und wissenschaftlichen Konferenzen weit verbreitet oder in wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften veröffentlicht oder in Informationsträgern (Datenbanken, bei denen jeder Zugriff zu den unbearbeiteten Forschungsdaten hat) oder durch gebührenfreie beziehungsweise Open-Source-Software zugänglich gemacht.
5.4.4.4 Für die Forschungsergebnisse des geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, werden verpflichtend zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei erteilt.
5.4.4.5 Im Rahmen der Nummern 5.4.4.1 und 5.4.4.2 gilt die Auftragsforschung nicht als wirksame Zusammenarbeit.
5.4.5 Die Beihilfeintensität darf bei einer Förderung über die Nummern 5.4.1 bis 5.4.6 bei kleinen Unternehmen 80 Prozent nicht überschreiten.
5.4.6 Bei Vorhaben zur Förderung von Forschungsinfrastrukturen nach Artikel 26 der AGVO beträgt die Förderquote bis zu 50 Prozent. Bei grenzübergreifender Zusammenarbeit, für die mindestens zwei Mitgliedstaaten der EU öffentliche Mittel bereitstellen, kann ein Aufschlag von 10 Prozentpunkten gewährt werden
5.4.7 Bei Vorhaben zur Förderung von Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen nach Artikel 26a der AGVO beträgt die Förderquote
a) bei kleinen Unternehmen: bis zu 45 Prozent,
b) bei mittleren Unternehmen: bis zu 35 Prozent und
c) bei Großunternehmen: bis zu 25 Prozent.
Bei grenzübergreifenden Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, für die mindestens zwei Mitgliedstaaten der EU öffentliche Mittel bereitstellen, kann ein Aufschlag von 10 Prozentpunkten gewährt werden. Bei Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, bei denen mindestens 80 Prozent der jährlichen Kapazitäten KMU zugewiesen werden, kann ein Aufschlag von 5 Prozentpunkten gewährt werden.
5.4.8 Bei Vorhaben zur Förderung von Netzwerke und Cluster nach Artikel 27 der AGVO beträgt die Förderquote
a) für Investitionsbeihilfen an den Eigentümer des Clusters bis zu 50 Prozent
b) für Betriebsbeihilfen an den Betreiber des Clusters bezogen auf den gesamten Gewährungszeitraum, der maximal zehn Jahre betragen darf bis zu 50 Prozent
5.4.9 Bei Vorhaben zur Förderung von Prozessinnovationen nach Artikel 29 der AGVO beträgt die Förderquote
a) bei kleinen Unternehmen: bis zu 50 Prozent,
b) bei mittleren Unternehmen: bis zu 50 Prozent und
c) bei Großunternehmen: bis zu 15 Prozent.
5.5 Höchstbetrag (Anmeldeschwelle) und Mindestbetrag
Bei allen Beihilfen im Sinne der Nummern 5.4.1 bis 5.4.9 darf der jeweilige Anmeldeschwellenwert nach Artikel 4 der AGVO nicht überschritten werden.
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 25.000 Euro beträgt.
5.6 Kumulierung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie, die eine Beihilfe im Sinne der AGVO darstellt, darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung – nicht kumuliert werden, es sei denn
a) die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder
b) es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
Vorhaben, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33) geändert worden ist, gefördert werden, sind förderfähig, soweit das europäische Beihilferecht dies zulässt.
5.7 Spenden und Weiterleitung
Zweckgebundene Spenden, die nicht staatliche oder kommunale Mittel sind, bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht. Sie können den verbleibenden Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ersetzen, soweit ihm ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Anteil von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt.
Weiterleitungen von Zuwendungen an Dritte sind ausgeschlossen.
6 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
Erhaltene Zuwendungen werden gemäß Artikel 9 der AGVO veröffentlicht. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die in Anhang III „Bestimmungen für die Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 9 Absatz 1“ der AGVO genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe auf der Beihilfetransparenzwebsite der Europäischen Kommission veröffentlicht werden müssen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die Förderung von Projekten erfolgt entweder auf der Grundlage themenorientierter Projektaufrufe (beispielsweise Förderwettbewerbe) oder unabhängig von Aufrufen.
Anträge sind elektronisch oder schriftlich unter Verwendung der entsprechenden Formulare bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c) Standort des Vorhabens,
d) die geplanten Ausgaben des Vorhabens und
e) Art der Finanzierung und die Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Mittel.
Im Rahmen des Antrags ist darzulegen, welche konkreten Ziele erreicht werden sollen,
wie der Innovationsgrad im Vergleich zum Stand der Technik ist, welche Arbeiten zur Zielerreichung durchgeführt werden sollen, anhand welcher Indikatoren die Wirksamkeit beziehungsweise die Zielerreichung beurteilt werden kann, welches wissenschaftlich-technische sowie wirtschaftliche Risiko besteht, welches Verwertungspotenzial gegeben ist und wie das Mengen- und Wertgerüst der zur Zielerreichung geplanten Ausgaben aussieht.
Bei der Antragstellung muss das Einverständnis erklärt werden, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den nordrhein-westfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden dürfen. Dies betrifft nicht die Ergebnisse des Vorhabens.
Für Kurzprojekte gemäß Nummer 2.7 sind Anträge über ein vereinfachtes Antragsformular bei der Bewilligungsbehörde elektronisch oder schriftlich zu stellen. Es werden nur vollständige und prüffähige Anträge berücksichtigt.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Projektträger Jülich, Wilhelm-Johnen-Straße, 52428 Jülich.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, gegebenenfalls die Rückforderung der gewährten Zuschüsse und die Verzinsung gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW.
Erhaltene Förderungen werden gemäß Artikel 9 der AGVO veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 der AGVO von der Kommission geprüft werden.
7.3 Nachweis der Verwendung
Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung der Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO gegenüber der Bewilligungsbehörde zu führen. Dabei kann, wo dies gemäß § 44 der LHO in Verbindung mit Nummer 10.1 VV zu § 44 LHO möglich ist, ein vereinfachter Verwendungsnachweis erfolgen.
8 Übergangsvorschrift
Für Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie bewilligt worden sind, deren Durchführungszeitraum aber noch nicht abgelaufen ist, ist die zum Zeitpunkt der Bewilligung geltende Richtlinie
a) progres.nrw – Innovation vom 14. November 2008 (MBl. NRW. S. 1019),
b) progres.nrw – Innovation vom 11. April 2014 (MBl. NRW. S. 274),
c) progres.nrw. – Innovation vom 15. April 2015 (MBl. NRW. S. 338), die durch Runderlass vom 12. Juni 2017 (MBl. NRW. S. 539) geändert worden ist, oder
d) progres.nrw – Innovation vom 1. Dezember 2020 (MBl. NRW. S. 869)
weiter anzuwenden.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.