Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenberatungsstellen
Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Vom 10. November 2023
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Förderung der Beratung und Begleitung in Frauenberatungsstellen.
1.2 Frauenberatungsstellen im Sinn dieser Richtlinien sind Einrichtungen, die parteien-unabhängig Hilfen für Frauen und zu frauenspezifischen Problemen anbieten und damit das Angebot vorhandener Lebensberatungsstellen ergänzen und auf der Grundlage eines professionellen Angebots auch präventive und und die Öffentlichkeit aufklärende und innovative Arbeit leisten.
Sie erbringen eine frauenspezifische, parteiliche, ganzheitliche psychosoziale Begleitung, Beratungsarbeit sowie präventive Arbeit.
Frauenberatungsstellen in diesem Sinne sind:
a) feministische allgemeine Frauenberatungsstellen, die Lebensberatung von Frauen für Frauen anbieten, die als einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten konkrete Hilfen bei allen Formen von Gewalt gegen Frauen, wie zum Beispiel körperliche Misshandlung, sexualisierte Gewalt, psychische Gewalt, wirtschaftliche Gewalt haben, und zwar durch akute Krisenintervention, psychosoziale Beratung, Begleitung zu Ärztinnen und Ärzten, zur Polizei, zu Gerichten und anderen Einrichtungen und die in diesem Bereich auch Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit leisten, im Folgenden „allgemeine Frauenberatungsstellen“ genannt,
b) spezialisierte Beratungsstellen, die von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung oder Zwangsprostitution betroffenen Mädchen und Frauen spezifische Hilfen von Frauen anbieten, und Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit leisten, im Folgenden „spezialisierte Beratungsstellen“ genannt oder
c) feministische Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt, die konkrete Hilfen von Frauen für Frauen oder für Frauen und Mädchen nach sexualisierter Gewalt anbieten, und zwar durch akute Krisenintervention, psychosoziale Beratung, Begleitung zu Ärztinnen und Ärzten, zur Polizei, zu Gerichten und anderen Einrichtungen und die Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit leisten.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Das Land fördert
a) die Arbeit der allgemeinen Frauenberatungsstellen durch Zuwendungen zu den Personal- und Sachausgaben der Einrichtung,
b) die Arbeit der spezialisierten Beratungsstellen durch Zuwendungen zu den Personal- und Sachausgaben der Einrichtung sowie Ausgaben für Honorare für die Unterstützungsarbeit und für die Unterbringung der von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung oder Zwangsprostitution betroffenen Mädchen und Frauen oder
c) die Arbeit der Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt durch Zuwendungen zu den Personal- und Sachausgaben der Einrichtung.
3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungen empfangen können gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts oder im Falle der spezialisierten Beratungsstellen auch Kirchen, Kirchen gleichgestellte Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die
a) ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben,
b) eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Frauenberatungsstelle betreiben und
c) einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, dem Dachverband der autonomen Frauenberatungsstellen NRW e.V. oder dem Landesverband autonomer Frauen-Notrufe NRW e.V. angeschlossen sind.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Geförderte Einrichtungen müssen ihre Beratungsarbeit nach den nachfolgend aufgeführten Grundsätzen leisten:
a) entsprechend den Regeln des fachlichen Könnens im Beratungswesen, dazu zählen insbesondere fachliche Unabhängigkeit und Verschwiegenheit,
b) unter Orientierung an dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe,
c) auf der Grundlage freiwilliger Inanspruchnahme und
d) ohne Inanspruchnahme eines Leistungsentgelts, soweit nicht Ansprüche gegen andere Kostenträger gegeben sind.
Ziel der Begleitung, Beratung und Therapie ist es, individuelle Wege zur Stärkung und zur Erweiterung der Handlungsfähigkeit von Frauen zu erarbeiten. Zu den Aufgaben gehört auch die Sensibilisierung anderer Stellen und die Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung der Bevölkerung über gesellschaftliche Bedingungen, die die Problem- und Konfliktlagen von Frauen verursachen.
Die Beratungsstellen erklären sich bereit, auch mit anderen Beratungsstellen, Ärztinnen oder Ärzten, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, Therapeutinnen oder Therapeuten und weiteren fachlich relevanten Berufsgruppen sowie mit kommunalen Ämtern und anderen staatlichen Stellen, wie zum Beispiel Polizei, Staatsanwaltschaften, Ausländerbehörden, Gleichstellungsbeauftragten, zusammenzuarbeiten.
4.2 Geförderte allgemeine Frauenberatungsstellen schließen mit dem örtlichen beziehungsweise regionalen Frauenhaus oder gegebenenfalls mit den örtlichen beziehungsweise regionalen Frauenhäusern einen Kooperationsvertrag ab und bringen die Etablierung sogenannter Interventionsketten aktiv voran.
Geförderte Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt sind in einer vom Land geförderten allgemeinen Frauenberatungsstelle integriert oder regeln ihre Zusammenarbeit mit einer vom Land geförderten allgemeinen Frauenberatungsstelle derselben Stadt beziehungsweise desselben Kreises in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Neu in die Förderung einzubeziehende Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt müssen für den Fall, dass in derselben Stadt beziehungsweise in demselben Kreis bereits eine vom Land geförderte allgemeine Frauenberatungsstelle vorhanden ist, in diese Beratungsstelle integriert sein.
Neu in die Förderung einzubeziehende allgemeine Frauenberatungsstellen müssen für den Fall, dass in derselben Stadt beziehungsweise in demselben Kreis bereits eine vom Land geförderte Einrichtung gegen sexualisierte Gewalt vorhanden ist, in diese Einrichtung integriert sein.
4.3 Allgemeine Frauenberatungsstellen, Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt und spezialisierte Beratungsstellen müssen für die unmittelbare Beratung der Ratsuchenden über jeweils mindestens eineinhalb hauptberufliche Fachkräfte mit einer der Aufgabenstellung entsprechenden Qualifikation verfügen. Voraussetzungen sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Qualifikation oder eine im Einzelfall gleichwertige Berufs- und Beratungserfahrung.
Ausnahmsweise ist es möglich, dass Beratungsstellen über eine halbe Fachkraft mit einer der in Satz 2 genannten Qualifikationen oder eine Fachkraft mit einer der in Satz 2 genannten Qualifikationen verfügen.
4.4 Die Gesamtarbeitszeit der hauptberuflichen Fachkräfte muss vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Bindung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers der für vergleichbare Bedienstete des Landes geltenden tariflichen Arbeitszeit, jeweils im Umfang der in Nummer 4.3 genannten Vollzeitäquivalente, entsprechen.
An Stelle von Vollzeitkräften können Teilzeitkräfte beschäftigt werden, wobei die mit einer Teilzeitbeschäftigten arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit die volle Sozialversicherungspflicht sicherstellen muss.
Teilzeitkräfte haben zusammen die Gesamtarbeitszeit für die nach Nummer 4.3 vorgesehenen Kräfte zu erbringen.
Kann eine frei gewordene Stelle nicht sofort mit einer hauptberuflichen Kraft besetzt werden, so kann sie bis zur Wiederbesetzung, längstens aber für einen Zeitraum von zwölf Monaten, mit einer Kraft mit Stundenvergütung besetzt werden. Hinsichtlich der frei gewordenen Stelle gelten für die Kraft mit Stundenvergütung die in den Nummern 4.3 bis 4.4 getroffenen Regelungen entsprechend.
4.5 Die Leitungsverantwortung im Außenverhältnis wird von den hauptamtlichen Fachkräften wahrgenommen.
4.6 Ausgaben für Honorare sind nur bei den spezialisierten Beratungsstellen förderfähig, insbesondere für die Tätigkeit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder für Kräfte mit Stundenvergütung. Diese Mittel sind in der Regel für ausländische Frauen und Mädchen zu verwenden, bei denen konkrete Tatsachen dafürsprechen, dass sie von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung oder Zwangsprostitution betroffen sind. Darüber hinaus sind Ausgaben für Honorarkräfte und Dolmetscherinnen und Dolmetscher im Zusammenhang mit aufsuchender Arbeit (Streetwork) förderfähig, um auf diese Weise Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel im Kontext sexueller Ausbeutung zu erreichen. Die vorgenannten Mittel dürfen in der Regel nicht für Honorarausgaben hauptberuflich angestellter Fachkräfte und der Fachkräfte mit Stundenvergütung der spezialisierten Beratungsstellen bewilligt werden.
4.7 Die Mittel für die sichere und bedarfsgerechte Unterbringung von Mädchen und Frauen, die von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung oder Zwangsprostitution betroffen sind, stehen nur den spezialisierten Beratungsstellen zur Verfügung. Sie sind in der Regel für ausländische Frauen und Mädchen einzusetzen, bei denen konkrete Tatsachen dafürsprechen, dass sie von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung oder Zwangsprostitution betroffen sind. Die Unterbringung erfolgt dezentral, das heißt in unterschiedlichen bestehenden Unterkünften und Einrichtungen je nach Sicherheits- und Bedarfslage des Einzelfalls.
Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist darüber hinaus, dass es sich um unmittelbare Ausgaben zur Unterbringung handelt. Nicht förderfähig sind Leistungen für Ernährung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushaltes und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart:
a) Festbetragsfinanzierung bezüglich der Sach- und Personalausgaben
b) Vollfinanzierung bezüglich der Honorarausgaben gemäß Nummer 4.6 sowie der Unterbringungsausgaben gemäß Nummer 4.7
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage
Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben.
5.4.1 Von dem für Gleichstellung zuständigen Ministerium wird für allgemeine Frauenberatungsstellen, für Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt und spezialisierte Beratungsstellen jeweils ein Pauschalbetrag für Sachausgaben der Einrichtung und ein Pauschalbetrag für eineinhalb Fachkräfte festgesetzt. Unter besonderer Berücksichtigung der Auslastung der Einrichtungen können für spezialisierte Beratungsstellen auf Antrag Pauschalbeträge von bis zu zweieinhalb Fachkräften festgesetzt werden. Die Entscheidung trifft das für Gleichstellung zuständige Ministerium. Der Pauschalbetrag für die in Nummer 4.3 Satz 1 genannten Fachkräfte soll 85 Prozent der voraussichtlichen Personalausgaben nicht überschreiten. Beschränkt sich die Förderung auf eine halbe Stelle oder auf eine volle Stelle, ist der Pauschalbetrag entsprechend anzugleichen. Bei denjenigen Einrichtungen, bei denen 85 Prozent der voraussichtlichen Personalausgaben den festgesetzten Pauschalbetrag unterschreiten, ist die Pauschale in der Regel um diesen Betrag zu kürzen.
Jeweils ein weiterer Pauschalbetrag wird jährlich als Stundensatz pro geleisteter Stunde der in Nummer 4.6 genannten Kräfte mit Stundenvergütung für die Begleitung der von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung oder Zwangsprostitution betroffenen Mädchen und Frauen sowie eine Regelstundenvergütung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzungsleistungen vom für Gleichstellung zuständigen Ministerium festgesetzt.
Die Höhe der in Nummer 4.6 genannten Honorarmittel wird jährlich vom für Gleichstellung zuständigen Ministerium festgesetzt.
5.4.2 Der pauschalierte Zuschuss zu den Sachausgaben der jeweiligen Einrichtung darf ausschließlich für die nachweisbaren, projektbezogenen Sachausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstanden sind, verwendet werden.
5.4.3 Bei einer nicht ganzjährigen Anstellung einer Kraft beziehungsweise bei einem Wegfall des Anspruches auf Vergütung vermindert sich der auf den Stellenanteil dieser Fachkraft entfallende Pauschalbetrag für jeden vollen Monat der Nichtbeschäftigung beziehungsweise für jeden Kalendermonat ohne Vergütungsverpflichtung um ein Zwölftel.
Der jeweilige Pauschalbetrag vermindert sich nicht, wenn der Grund für die Einstellung der Vergütungszahlung innerhalb von drei Monaten durch Einstellung einer förderfähigen Ersatzkraft oder Wiederaufnahme des Dienstes wegfällt oder als Ersatz eine Kraft mit Stundenvergütung gemäß Nummer 4.4 beschäftigt wird. Der Vakanzzeitraum im Sinne des Satzes 2 ist förderunschädlich.
5.4.4 Bei der Verwendung der Honorarmittel gelten folgende Obergrenzen:
a) Dolmetscherinnen und Dolmetscher: entsprechend § 9 und § 11 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,776) in der jeweils geltenden Fassung
b) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte: entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610) in der jeweils geltenden Fassung
c) Kräfte mit Stundenvergütung: entsprechend der Pauschale gemäß Nummer 5.4.1
5.4.5 Die Zuwendungen für Honorare und die Unterbringung von Mädchen und Frauen, die von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung oder Zwangsprostitution betroffen sind, werden den spezialisierten Beratungsstellen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Förderung durch das für Gleichstellung zuständige Ministerium ist von den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen, insbesondere durch Verwendung des Förder-Logos auf der Homepage oder in Publikationen der Frauenberatungsstellen und die Namensnennung in Pressemitteilungen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Der Antrag ist nach dem Muster gemäß der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Antrag muss bis zum 1. Oktober für den im kommenden Kalenderjahr beginnenden Bewilligungs- und Durchführungszeitraum bei der Bewilligungsbehörde vorliegen, bei erstmaliger Antragstellung spätestens drei Monate vor dem beantragten Förderbeginn. Abweichend davon gilt für das Jahr 2023 als Antragsfrist der 1. Dezember 2023. Dem Antrag sind nach Maßgabe der Muster die Anlagen 1a bis 1c sowie von den spezialisierten Beratungsstellen zusätzlich die Anlage 1d beizufügen. Aus dem Finanzierungsplan nach dem Muster gemäß der Anlage 1c müssen alle mit der Frauenberatungsstelle zusammenhängenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen hervorgehen. Bei einer Antragstellung für mehrere Kalenderjahre ist für jedes Kalenderjahr ein gesonderter Finanzierungsplan vorzulegen. Dem Erstantrag ist eine Konzeption beizufügen, die die Eckdaten der Frauenberatungsstelle, die Grundsätze und die wesentlichen Inhalte der Arbeit der Frauenberatungsstelle beinhaltet.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der zuständige Landschaftsverband.
Die Landeszuwendung ist nach dem jeweils einschlägigen Muster gemäß der Anlagen 2a bis 2e zu bewilligen.
7.3 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuschüsse zu den Sachausgaben der Einrichtung und den Personalausgaben erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid grundsätzlich in gleichen Teilbeträgen zum 10. Januar, 10. März, 10. Mai, 10. Juli, 10. September und 10. November eines Jahres ohne Anforderung durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger. Sofern die Förderung im Lauf des Haushaltsjahres aufgenommen wird, ist der fällige erste Teilbetrag nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids auszuzahlen.
Die Auszahlung der Honorar- und der Unterbringungsmittel erfolgt nach den Festlegungen in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster gemäß der Anlage 3 bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Vorlagetermin ist der 30. April des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres. Im Fall eines mehrjährigen Bewilligungszeitraumes ist nach Ablauf eines Kalenderjahres spätestens bis zum 30. April des folgenden Jahres ein Zwischennachweis nach dem Muster gemäß der Anlage 3 vorzulegen.
Endet der Bewilligungszeitraum nicht am 31. Dezember eines Jahres, ist als Vorlagetermin spätestens der Ablauf des dritten dem Bewilligungszeitraum folgenden Monats festzusetzen.
Der Sachbericht der allgemeinen Frauenberatungsstellen und der Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt für ein Kalenderjahr ist unter Verwendung des bereitgestellten Systems webbasiert jeweils bis zum 30. April des Folgejahres zu erstellen. Er hat alle für die Fachdatenerhebung notwendigen Angaben zu enthalten. Spezialisierte Beratungsstellen fertigen den Sachbericht nach dem Muster gemäß der Anlage 4.
Dem Zwischennachweis und dem abschließenden Verwendungsnachweis ist eine Finanzierungsübersicht nach Kalenderjahren nach dem Muster der Anlage 3a beizufügen, aus der alle mit der Frauenberatungsstelle zusammenhängenden Ausgaben und Einnahmen hervorgehen. Für den Nachweis der Verwendung der Sachausgaben der jeweiligen Einrichtung ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen vorzulegen. Parallel dazu ist eine webbasierte Fassung der Finanzierungsübersicht zu fertigen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. August 2028 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenberatungsstellen“ vom 27. Juni 2023 (MBl. NRW. S. 802) außer Kraft.