Richtlinie
Merkblatt
NRW.BANK.Effizienzkredit
Zinsgünstige Darlehen mit flexiblen Laufzeiten für Unternehmen um Investitionen in den Klima- und Umweltschutz zu ermöglichen – optional mit einer Haftungsfreistellung der NRW.BANK für das durchleitende Kreditinstitut –
[Stand 02/24]
Das Programm unterstützt die Erreichung der klima- und umweltpolitischen Ziele der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen. Es fördert Unternehmen bei der Implementierung von energie- und ressourcenschonenden Maßnahmen, bei der Umsetzung von Lärmschutz- und Luftreinhaltungsmaßnahmen, der Investitionen in Grüne Technologien sowie in Nichtwohngebäude, die zur erheblichen Energieeinsparung und deutlichen Reduzierung der CO2-Emmissionen beitragen.
1. Antragsteller
Gefördert werden grundsätzlich:
- kleine, mittlere und große Unternehmen1,
- Angehörige der freien Berufe.
Für Unternehmen aus dem Sektor Fischerei/Aquakultur sowie aus dem Bereich der Primärerzeugung der im Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist eine Antragstellung nicht möglich.
Ferner sind Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten von einer Förderung ausgeschlossen.
2. Verwendungszweck
Förderfähig sind Ersatzinvestitionen, die zu einer dauerhaften Steigerung der Energie- oder Ressourceneffizienz führen oder die Lärm- und Schadstoffemissionen vermindern, einen dauerhaften wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen und deren Gesamtfinanzierung gesichert ist.
- Ersatzinvestitionen: Erwerb von fabrikneuen und/oder gebrauchten Anlagen/Nutzfahrzeugen. Das zu ersetzende Wirtschaftsgut muss im Unternehmen abgeschafft d. h. veräußert/dauerhaft stillgelegt werden.
- Modernisierung und/oder Generalüberholung von im Unternehmen bestehender Anlagen, die die Effizienzwerte erreichen.
- Neubau- und Sanierungsvorhaben von Nichtwohngebäuden, wenn sie zur deutlichen Energie- und CO2-Einsparung beitragen.
Der Investitionsort muss in Nordrhein-Westfalen liegen.
Für eine Förderung ist eine der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
A. Energieeffizienz
I. Das Vorhaben muss zu einer Steigerung der Energieeffizienz bei dem Betriebsteil oder (Teil-)Prozess, der durch die geplante Maßnahme verbessert beziehungsweise geändert werden soll, von mindestens 20% führen (z.B. wird durch Austausch/Modernisierung einer Produktionsanlage der Stromverbrauch [in kWh] für die Herstellung gleichartiger Produkte um mindestens 20% pro Stück/Einheit gesenkt).
II. Darüber hinaus sind investive Maßnahmen, die auf Basis einer Ressourceneffizienzberatung des Landesamtes für Natur- und Verbraucherschutzes NRW (LANUV) durchgeführt werden, oder Abwasseranlagen, die auf Basis einer Energieanalyse gemäß DWA A 216 (Arbeitsblatt der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall zur Umsetzung des technischen Standards der Abwasseranlagen) errichtet werden, auch mit einer geringeren Effizienzsteigerung förderfähig.
III. Maßnahmen von Unternehmen, die auf Basis eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder auf Basis eines zertifizierten Umweltmanagement-Systems, zum Beispiel das Gütesiegel der EU, dem European Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) oder DIN EN ISO 14001 durchgeführt werden, sind mit geringeren Effizienzsteigerungen förderfähig.
B. Ressourceneffizienz
I. Das Vorhaben muss zu einer Steigerung der Ressourceneffizienz bei dem Betriebsteil oder (Teil-)Prozess, der durch die geplanten Maßnahmen verbessert beziehungsweise geändert werden soll, von insgesamt mindestens 2% führen (z. B. wird durch Austausch/Modernisierung einer Produktionsanlage der Rohstoffverbrauch [in kg] bei Herstellung gleichartiger Produkte pro Stück/Einheit um mindestens 2% reduziert).
II. Darüber hinaus sind Vorhaben, die auf der Basis einer Ressourceneffizienzberatung des Landesamtes für Naturund Verbraucherschutzes NRW (LANUV) durchgeführt werden, mit geringeren Effizienzsteigerungen förderfähig.
III. Maßnahmen von Unternehmen, die auf Basis eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder auf Basis eines zertifizierten Umweltmanagement-Systems, zum Beispiel das Gütesiegel der EU, dem European Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) oder DIN EN ISO 14001 durchgeführt werden, sind mit geringeren Effizienzsteigerungen förderfähig.
C. Lärmschutz und Luftreinhaltung
I. Lärmschutz
Das Vorhaben muss zur Minderung des Geräuschpegels durch die neue Maschine/Nutzfahrzeug gegenüber der zu ersetzenden Maschine/Nutzfahrzeug um mindestens 10 dB (A) führen.
II. Luftreinhaltung
Das Vorhaben muss zu einer Schadstoffminderung durch den Ersatz von Nutzfahrzeugen, Motoren von Berufsbinnenschiffen beziehungsweise mobilen Maschinen und Geräten von mindestens 10% führen; das neu anzuschaffende Fahrzeug muss die gültige EU Abgasnorm erfüllen. Ohne Einzelnachweis können folgende Ersatzinvestitionen gefördert werden:
a. leichte Nutzfahrzeuge (bis 2.610 kg Bezugsmasse) bis Euronorm 5 durch Euronorm 6 Nutzfahrzeuge2
b. schwere Nutzfahrzeuge (größer 2.610 kg Bezugsmasse) bis Euronorm V durch Euronorm VI Nutzfahrzeuge3
c. mobile Maschinen und Geräte
– < 37 kW bis Stufe IIIA durch Stufe V
– von 37 kW bis unter 56 kW bis Stufe IIIB durch Stufe V
– von 56 kW bis 560 kW bis Stufe IV durch Stufe V4.
d. Berufsbinnenschiffe5
– Einbau eines neuen Motors (Haupt- oder Hilfsmotor) der Stufe V
– Nachrüstung eines Bestandsmotors.
Für A. – C. gilt zusätzlich:
Ersatzinvestitionen für bestehende Anlagen oder Anlagenteile, die keine Verbesserung der Wirksamkeit zur Folge haben, die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen, der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden und Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sind von der Förderung ausgeschlossen. Sofern die Kosten eines Vorhabens mit der Abwasserabgabe verrechnet werden, ist ebenfalls keine Förderung möglich.
D. Grüne Technologien
- Wasserstoffeinsatz
Vorhaben zum Einsatz von (klimaneutral erzeugtem) Wasserstoff im Produktionsprozess und bauliche Infrastruktur für die Nutzung/den Anschluss - Kohlenstoffmanagement
Investitionsvorhaben in Anlagen, Verfahren und Prozesse zur Abscheidung industrieller CO2-Mengen, deren Einsatz/Verwertung als Rohstoff (CCU), deren Speicherung (CCS) und dazugehörige Transportinfrastruktur (CCT) sowie Investition in technische Anlagen zur Erzeugung von Negativemissionen (NET) - Elektrifizierung & erneuerbare Wärme
Anlagen zur Umwandlung elektrischer Energie in Prozesswärme/-kälte (Power-to-Heat), z. B. über Elektrodenkessel, Induktionsöfen oder auch Hochtemperaturwärmepumpen, Einsatz von erneuerbarer Wärme (Geothermie, Solarthermie) im Produktionsprozess und dazugehörige Infrastruktur
E. Neubau oder Sanierung zum Effizienzgebäude sowie einzelne energetische Maßnahmen im Rahmen der Programmvariante Bauen
Voraussetzung für das Darlehen der NRW.BANK ist eine zugesagte Förderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder für Klimafreundlicher Neubau (KfN). Förderbar sind alle Maßnahmen und Leistungen gemäß BEG und KfN ohne Kostenbegrenzung pro m2.
- Neubau
Effizienzgebäude-Standard 40 und 40 QNG - Sanierung
Effizienzgebäude-Standard 40, 55, 70 und Denkmal - energetische Einzelmaßnahmen in bestehende Nichtwohngebäude (gemäß BEG-Förderung):
- Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- Heizungsanlagen und -optimierung und
- sonstige Anlagentechnik.
Investitionen in gewerblich genutzte Nichtwohngebäude, die der Fremdvermietung (auch teilweise) dienen, können gefördert werden, wenn auch der Mieter antragsberechtigt wäre.
Grundsätzlich:
Umsatzsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist
In die Förderung können Planungs- und Beratungsleistungen und zusätzlich in der Programmvariante Bauen Architekten-, Baunebenkosten sowie Kosten für Zertifizierung mit einbezogen werden.
Nicht förderfähig sind Vorhaben im Zusammenhang mit Ausfuhren in Mitgliedsstaaten oder Drittstaaten und solche, die der Erzeugung von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Produkten dienen.
Für Umschuldungen beziehungsweise Nachfinanzierungen von bereits abgeschlossenen Vorhaben und Zinsanpassungen ist eine Antragstellung ausgeschlossen.
Die verbindlichen ESG-Fördervoraussetzungen der NRW.BANK geben für förderfähige Vorhaben und deren Antragsteller einzuhaltende Bedingungen vor oder schließen diese grundsätzlich von einer Finanzierung aus. Um nachhaltige Transformationen zu ermöglichen, können unter besonderen Umständen Förderungen von grundsätzlich ausgeschlossenen Antragstellern6, dennoch umsetzbar sein. Die ESG-Fördervoraussetzungen und weitergehende Informationen zum Thema Nachhaltigkeit der NRW.BANK sind unter www.nrwbank.de/nachhaltigkeit zu finden.
3. Umfang der Förderung
Finanzierungsanteil:
Bis zu 100% der förderfähigen Investitionen.
Bei der Programmvariante Bauen: Unter Anrechnung der bewilligten BEG- bzw. KfN-Förderung.
Höchstbetrag: 10 Mio. €
Ein höherer Finanzierungsbedarf kann auch im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Konsortialkredit gewerbliche Wirtschaft“ begleitet werden.
4. Darlehenskonditionen
Laufzeit Ratendarlehen: 4 bis 10 Jahre (0 oder 1 Tilgungsfreijahr)
Bei der Programmvariante Bauen: 10, 15, 18, 20 oder 25 Jahre (1 oder 2 Tilgungsfreijahre)
Zinssatz:
Der Zinssatz ist fest für die gesamte Darlehenslaufzeit.
Die indikativen Zinssätze sind im Internet unter www.nrwbank.de/konditionen abrufbar. Der endgültige Zinssatz wird mit der Hausbank bei Zusage des Refinanzierungsdarlehens vereinbart.
Die Darlehen werden mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt. Der Zinsatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine von der NRW.BANK vorgegebene Bonitäts- und Besicherungsklasse. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank das Darlehen einer von der NRW.BANK vorgegebenen Preisklasse zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Die Ermittlung der Preisklasse basiert auf dem Risikogerechten Zinssystem der KfW. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes sind den Erläuterungen der NRW.BANK zum Risikogerechten Zinssystem zu entnehmen.
Das Programm wird gegebenenfalls durch die KfW, die LR oder die EIB refinanziert.
Tilgung:
Die Tilgung des Darlehens setzt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit, mit Beginn des übernächsten Quartals nach Vertragsabschluss ein. Die Tilgung erfolgt in gleichen Vierteljahresraten. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrags kann unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen.
Nichtabnahmeentschädigung:
Bei einer (teilweisen) Nichtabnahme des Darlehens ist eine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen, wenn das Darlehen den Betrag von einer Million Euro übersteigt. Bei Darlehensbeträgen bis zu einschließlich einer Million Euro ist keine Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen.
Auszahlung: 100%
Bereitstellungsprovision:
0,15% pro Monat, ab dem 7. Monat nach Vertragsschluss
5. Besicherung
Das Darlehen ist im Rahmen der Möglichkeiten des Antragstellers banküblich zu besichern. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Darlehensverhandlungen zwischen dem Antragsteller und der Hausbank vereinbart. Die Hausbank trägt grundsätzlich, das heißt, sofern keine Haftungsfreistellung gewährt ist, das volle Obligo gegenüber der NRW.BANK.
6. Haftungsfreistellung (optional)
Bei Unternehmen ist optional die Beantragung einer 50%igen Haftungsfreistellung für die Hausbank möglich.
Die Haftungsfreistellung wird für Investitionsdarlehen ab 25.000 € angeboten und für die gesamte Darlehenslaufzeit gewährt. Die Darlehenslaufzeit sollte hier grundsätzlich 20 Jahre nicht überschreiten.
Für Umschuldungen, Zinsanpassungen sowie vor Antragseingang bei der NRW.BANK gewährte Vorfinanzierungen und für Nach-/Anschlussfinanzierungen ist eine Haftungsfreistellung ausgeschlossen.
Der maximale Endkreditnehmerzinssatz je Preisklasse ändert sich durch die Gewährung der Haftungsfreistellung nicht. Die Haftungsfreistellung ist bei der Ermittlung der Besicherungsklasse nicht als Sicherheit zu berücksichtigen.
Für die Haftungsfreistellung gelten im Vertragsverhältnis zwischen refinanziertem Kreditinstitut und Hausbank „Ergänzende Bestimmungen für die Haftungsfreistellung der NRW.BANK“.
7. EU-Beihilfebestimmungen
Die Gewährung von Darlehen aus diesem Programm erfolgt auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Reihe L, 15. Dezember 2023).
Nähere Informationen zu De-minimis-Beihilfen finden Sie unter www.nrwbank.de/de-minimis.
Die Ermittlung des Beihilfewertes erfolgt auf Grundlage der EU-Referenzzinsmitteilung7 anhand eines Referenzzinssatzes. Bei Antragstellern ohne ausreichende gewerbliche Bonitätsgeschichte ist bei der Ermittlung des Referenzzinses ein Aufschlag von mindestens 400 bp zu berücksichtigen.
8. Antrags-/Zusageverfahren
Der Antrag für das Darlehen der NRW.BANK ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck bei einem Kreditinstitut (Hausbank) nach Wahl des Antragstellers zu stellen und von diesem – gegebenenfalls über ein Zentralinstitut – der NRW.BANK zuzuleiten.
Sofern es sich nicht um ein Neubau- oder Sanierungsvorhaben handelt, behält sich die NRW.BANK vor, die Unterlagen an eine von ihr beauftragte Stelle weiterzuleiten. Diese prüft, ob das Vorhaben entsprechend der Vorhabensbeschreibung umgesetzt werden kann und zu den geplanten Effizienzsteigerungen führt beziehungsweise im Rahmen von „Grünen Technologien“ klimafreundliche/klimaneutrale Effekte aufweist.
Das Darlehen ist vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank zu beantragen. Die Antragsfrist ist gewahrt, wenn der Antragsteller vor Beginn der Maßnahme ein konkretes Gespräch über die Beantragung des Darlehens aus diesem Programm geführt hat, dies aktenkundig gemacht wurde und dem Antragsteller auf Anforderung bestätigt werden kann. Der Antrag für Investitionen in Neubau- und Sanierungsvorhaben von Nichtwohngebäuden kann erst nach Vorliegen einer BEG-Zusage oder KfN-Zusage eingereicht werden. Planungs- und Beratungsleistungen können jedoch schon vor Antragstellung in Anspruch genommen werden.
Die Zusage einer endgültigen Zinskondition erfolgt erst nach einem positiven Ergebnis der Prüfung des Vorhabens und einem positiven Ergebnis der Bonitätsprüfung des Endkreditnehmers bei einer gegebenenfalls beantragten Haftungsfreistellung.
Die Hausbank hält die antragsgemäße Verwendung der Darlehensmittel nach.
Es besteht die Möglichkeit, gemeinsam mit der NRW.BANK im Rahmen von Kommunikationsmaßnahmen auf das geförderte Neubau- oder Sanierungsvorhaben hinzuweisen (z.B. im Rahmen eines Pressetermins oder durch gegenseitige Verlinkung auf den jeweiligen Internetseiten). In diesen Fällen kann die NRW.BANK das Förderprojekt für eigene werbliche Zwecke nutzen. Gegebenenfalls kann auch ein Bauschild zur Verfügung gestellt werden, das auf die Förderung durch die NRW.BANK hinweist.
Die NRW.BANK behält sich aufgrund der hohen Förderung eine jederzeitige Überprüfung der betreffenden Unterlagen sowie eine Vor-Ort-Prüfung der geförderten Maßnahmen vor.
Ein Rechtsanspruch auf ein Darlehen und gegebenenfalls eine Haftungsfreistellung aus diesem Programm besteht nicht.
Informationen erhalten Sie bei der
NRW.BANK
Kavalleriestraße 22
40213 Düsseldorf
NRW.BANK
Friedrichstraße 1
48145 Münster
Service-Center: + 49 211 91741-4800
E-Mail: info@nrwbank.de
Internet: www.nrwbank.de/effizienzkredit
1) In- und auslandischen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden.
2) Verordnung EG 715/2007 vom 20. Juni 2007, ABl. L 171 vom 29.06.2007 in Verbindung mit EG 692/2008 vom 18. Juli 2008, ABl. L 199 vom 28.07.2008
3) Verordnung EG 582/2011 vom 25. Mai 2011, ABl. L 167 vom 25. Juni 2011
4) Verordnung (EU) 2016/1628 vom 14. September 2016, ABl. L 252/53 vom 16. September 2016
5) Verordnung (EU) 2016/1629 vom 14. September 2016, ABl. L 252/53 vom 14. September 2016
6) siehe 2.1 der ESG-Fördervoraussetzungen
7) Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze ABl. C14/6 vom 19. Januar 2008