Förderprogramm

NRW-Patent-Validierung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen)
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Forschungseinrichtung, Hochschule, Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

Innovationsförderagentur NRW (IN.NRW)

Projektträger Jülich (PtJ)

52425 Jülich

Weiterführende Links:
EFRE NRW – NRW-Patent-Validierung NRW-Patent-Validierung EFRE.NRW.Online-Portal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Hochschule oder Forschungseinrichtung Projekte zur marktorientierten Weiterentwicklung von Erfindungen umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Hochschule oder Forschungseinrichtung auf Grundlage der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW bei Vorhaben zur Steigerung der Anwendungsreife Ihrer Erfindungen und ihrer anwendungsorientierten Validierung.

Dazu gehört sowohl die Erstellung eines proof-of-concepts als auch die Entwicklung von Demonstratoren oder Prototypen.

Die Förderung erfolgt in 2 Phasen:

  • Phase 1: nichtwirtschaftliche Vorhaben zur Validierung von Patenten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen;
  • Phase 2 (optional): Verbundvorhaben von Wissenschaft und Wirtschaft (kleine und mittlere Unternehmen), in denen erfolgreiche Vorhaben der Phase 1 weiterentwickelt werden.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt grundsätzlich bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und für Vorhaben

  • in Phase 1 für Bildungs- und Forschungseinrichtungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten bis zu EUR 157.500 für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und
  • in Phase 2 für Bildungs- und Forschungseinrichtungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten bis zu EUR 157.500 und für kleine und mittlere Unternehmen bis zu EUR 200.000 für bis zu 12 Monate.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte über das EFRE-Online-Portal bei der Innovationsförderagentur NRW ein. Es wird empfohlen, dass Sie sich vor Antragstellung durch die Innovationsförderagentur NRW beraten lassen.

Einen Antrag für Phase 2 können Sie bereits circa 3 Monate vor Ende des Durchführungszeitraums der Phase 1 stellen.

Zusatzinfos 

Fristen

Reichen Sie Ihren Antrag bitte zu folgenden Terminen ein:

  • 1. Einreichungsrunde: bis 28.2.2023
  • 2. Einreichungsrunde: bis 29.2.2024
  • 3. Einreichungsrunde: bis 28.2.2025
  • 4. Einreichungsrunde: bis 30.6.2025

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie
  • für Phase 2 auch kleine und mittlere Unternehmen in Kooperation mit Forschungs- und Bildungseinrichtungen

mit Sitz oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen oder in der Europäischen Union, wenn das Vorhaben vorwiegend in Nordrhein-Westfalen durchgeführt und verwertet wird.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Vorhaben, für die Sie eine Förderung beantragen, müssen
    • thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein und dürfen mit Ausnahme von Vorplanungen sowie Marktanalysen noch nicht begonnen worden sein,
    • im Einklang mit der aktuellen Regionalen Innovationsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen stehen und
    • sich von anderen staatlich geförderten Vorhaben eindeutig inhaltlich abgrenzen.
  • Die Erfindung, die Kern des Validierungsvorhabens ist, muss in Ihrem Namen bereits zum Patent angemeldet und in Ihrem alleinigen Besitz sein.
  • Sie müssen
    • nachweislich über die notwendigen finanziellen Mittel und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verfügen,
    • sich bereit erklären, die Schutzrechtsposition mindestens bis zum Ende der Durchführungszeit des beantragten Machbarkeitsprojektes aufrechtzuerhalten (bei erteilten Schutzrechten) beziehungsweise die Patentanmeldung weiterzuverfolgen und
    • die Art der angestrebten Verwertung, vor allem die geplanten Kooperationen mit Unternehmen, das Vorgehen, den erwarteten Nutzen des Vorhabens, das Marktpotenzial, die Realisierungschancen und die geplanten Aktivitäten zur Verwertung der Ergebnisse nach Auslaufen der Förderung darlegen.
  • Sie müssen Ihr Projekt mit Schwerpunkt in NRW durchführen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderbekanntmachung NRW-Patent-Validierung

[Stand 03.01.2023]

1. Zusammenfassung

Zur Bewältigung von Herausforderungen in den Innovationsfeldern der Regionalen Innovationsstrategie NRW bedarf es oftmals Lösungen, die auf dem neusten Stand von Wissenschaft und Technik basieren. Die wirtschaftlichen Potenziale von Hochschulerfindungen und Patentanmeldungen sind oftmals unbestimmt, weil die Erfindungen abstrakt sind, die Wissenschaft ihrer Zeit voraus ist und Marktchancen nicht Gegenstand der Forschung sind. Um die Verwertungschancen zu erhöhen und das Interesse von kleinen und mittleren Unternehmen zu steigern, soll die marktorientierte Weiterentwicklung von Erfindungen gefördert werden. Durch die Transformation wissenschaftlicher Innovationen in wirtschaftlich und betriebswirtschaftlich relevante Innovationen werden die Lücken zwischen wissenschaftlicher Erfindung und wirtschaftlicher Nutzung geschlossen und der Innovationsprozess beschleunigt. Auf diesem Weg wird das wirtschaftliche Potenzial von Hochschulen für kleine und mittlere Unternehmen erschlossen.

Der Wettbewerb „NRW-Patent-Validierung“ ist nach der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds dem Politischen Ziel 1 (ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und der regionalen IKT-Konnektivität) mit dem spezifischen Ziel 1 (Entwicklung und Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien) als Maßnahme 3 zugeordnet.

Im Rahmen des Förderprogramms werden für die Projektförderung EFRE- und Landesmittel in Höhe von 26,9 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ist ein Eigenanteil von mindestens 10% der förderfähigen Projektgesamtausgaben von den Begünstigten zu tragen.

Insgesamt sind 4 Runden in einem jährlichen Turnus vorgesehen. Die erste Bekanntmachung erfolgt am 03.01.2023. Der Durchführungszeitraum des mit EFRE- und Landesmitteln finanzierten Programms „NRW-Patent-Validierung“ endet spätestens am 30.06.2028.

2. Zielsetzung

Nordrhein-Westfalen hat eine vergleichsweise geringe Patentintensität und -dynamik in der Wirtschaft, die aus dem geringeren Besatz mit forschungsintensiven Großunternehmen in patentstarken Branchen (z.B. Automobilbau) resultiert. Auch die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sowie die Anzahl der dort Beschäftigten sind in NRW relativ zur Größe des Landes unterdurchschnittlich.

Zugleich zeichnet sich das Land Nordrhein-Westfalen durch ein starkes und durchlässiges Bildungssystem als Basis seines Innovationssystems aus. Durch Ausgründungen, Kooperationen mit Unternehmen und Patente werden die generierten neuen Technologien, innovativen Verfahren und Prozesse in die Anwendung getragen und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie gestärkt.

Hier setzt die Förderbekanntmachung „NRW-Patent-Validierung“ auf zwei Ebenen an.

In einer ersten Phase wird das wissenschaftliche Potential der Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) zur Validierung von Patenten aktiviert. Bereits in dieser Phase sollen die antragstellenden Forschungs- und Bildungseinrichtungen Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner in das Projekt einbinden oder potentielle Unternehmen zur Kooperation und Verwertung identifizieren und Partnerschaften aufbauen.

In einer zweiten Phase können erfolgreiche Vorhaben der ersten Phase ohne erneutes Auswahlverfahren weiterentwickelt werden. Diese Phase ist optional und dient dazu, die gewonnenen Ergebnisse der ersten Phase in Kooperation mit einem Unternehmens weiter in Richtung Marktreife zu entwickeln. In Verbundprojekten von Wissenschaft und Wirtschaft werden Kooperationsbeziehungen initiiert und gefestigt. Damit unterstützt das NRW-Patentvalidierungsprogramm die Neuausrichtung des Europäischen Forschungsraums mit dem Ziel der Umsetzung von FuI-Ergebnissen in der Wirtschaft und adressiert ein zentrales Anliegen der Innovationspolitik in NRW.

Maßnahme

Zielsetzung zu dieser Maßnahme

Ziel ist die Steigerung der Anwendungsreife von Hochschulerfindungen (Prototypenförderung, proof-of-concept) und deren anwendungsorientierte Validierung zur Verbesserung der Verwertungschancen durch Lizenzierung, Verkauf oder durch eine Ausgründung aus der Hochschule. Dies erscheint erforderlich, da Erfindungen und Patente ihrer Zeit oft so weit voraus sind, dass es den Unternehmen zu risikoreich ist, vor dem proof-of-concept in sie zu investieren.

Mit diesem Förderansatz soll das Innovationspotenzial aus der Wissenschaft unter Einbindung von wirtschaftlich tätigen Unternehmen gehoben und der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anwendung zugeführt werden.

3. Teilnahme

3.1 Teilnahmeberechtigte

Teilnahmeberechtigt ist, wer zu einer der folgenden Zielgruppen gehört:

  • Kleine und mittlere Unternehmen
  • Forschungs- und Bildungseinrichtungen

und seinen Sitz oder eine Niederlassung in Nordrhein-Westfalen hat.

Ebenfalls teilnahmeberechtigt ist, wer seinen Sitz oder eine Niederlassung in der Europäischen Union hat, wenn das Vorhaben vorwiegend in Nordrhein-Westfalen durchgeführt und verwertet wird.

3.2 Teilnahmevoraussetzungen

  • Das jeweilige Vorhaben muss thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein und darf mit Ausnahme von Vorplanungen sowie Marktanalysen noch nicht begonnen worden sein.
  • Die Teilnahmeberechtigten müssen nachweislich über die notwendigen finanziellen Mittel und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verfügen, um das Vorhaben im Falle einer Förderempfehlung umsetzen zu können.
  • Es muss sich von anderen staatlich geförderten Vorhaben eindeutig inhaltlich abgrenzen und darf nicht gleichzeitig in anderen Wettbewerben bzw. Programmen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission gefördert werden, es sei denn diese dienen der erforderlichen Kofinanzierung der EU-Mittel. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
  • Die Erfindung, die Kern des Validierungsvorhabens ist, muss im Namen des Antragsstellers bereits zum Patent angemeldet sein und im alleinigen Besitz der antragstellenden Einrichtung sein.
  • Mit Antragsstellung ist die Bereitschaft zu erklären, die Schutzrechtsposition mindestens bis zum Ende der Durchführungszeit des beantragten Machbarkeitsprojektes aufrecht zu erhalten (bei erteilten Schutzrechten) bzw. die Patentanmeldung weiter zu verfolgen. Der Nachweis kann durch eine Kopie der Schutzrechtsanmeldung, der Offenlegungs- bzw. Patentschrift erbracht werden.
  • Die Art der angestrebten Verwertung, insbesondere die geplanten Kooperationen mit Unternehmen, das Vorgehen, der erwartete Nutzen des Vorhabens, das Marktpotenzial, die Realisierungschancen und die geplanten Aktivitäten zur Verwertung der Ergebnisse nach Auslaufen der Förderung, sind darzulegen.
  • Die Projektdurchführung muss mit Schwerpunkt in NRW erfolgen.
  • Für die Phase 1:
    • Die Gesamtfinanzierung muss unter Einbeziehung der Eigenbeteiligung gesichert sein. Eine verbindliche Erklärung über einen angemessenen Eigenanteil der Forschungs- und Bildungseinrichtungen (mind. 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aus Eigenmitteln) zur Finanzierung des Projekts ist beizulegen. In-Kind Leistungen sind ausgeschlossen.
    • Das Projekt wird im nichtwirtschaftlichen Bereich durchgeführt. Die Tätigkeiten stellen keine Beihilfe im Sinn des Unionsrahmens für staatliche FuEul-Beihilfen dar.
    • Es dürfen aus beihilferechtlichen Gründen keine Verträge oder Vereinbarungen mit Verwertern oder Anwendern geschlossen werden.
  • Für Phase 2:
    • Gefördert werden Kooperationsprojekte.
    • Einer der Antragstellenden hält bei Durchführungsbeginn das Schutzrecht.
    • Das Projekt kann bei Forschungs- und Bildungseinrichtungen im nicht-wirtschaftlichen oder wirtschaftlichen Bereich verortet sein.

Hinweis:

Gemäß Artikel 9 Absätze 2-4 der Verordnung (EU) 2021/1060 können Vorhaben über das EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 gefördert werden, wenn sie mit den Grundsätzen der Geschlechtergleichstellung, der Nichtdiskriminierung und den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen vereinbar sind.

Gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 ist sicherzustellen, dass Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren haben, klimaverträglich sind.

4. Auswahlkriterien

Die Auswahlentscheidung erfolgt mit Hilfe eines Scoring-Verfahrens, bei dem jedes Vorhaben anhand einer Kriterienliste bewertet wird. Die Gesamtpunktzahl jedes Vorhabens bestimmt sich anhand der gewichteten Bewertungskriterien und der jeweils vergebenen Punkte und erlaubt das Ranking der eingereichten Projektvorschläge.

Die Vorhaben müssen sich in das EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 einordnen lassen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen der Ziele leisten, sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung und den unternommenen Aktivitäten herstellen.

Sie müssen im Einklang mit der aktuellen Regionalen Innovationsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen stehen.

  • Bitte beachten Sie, dass Ihr Projekt anhand folgender Kriterien vom Begutachtungsausschuss bewertet wird

Konzeptioneller Ansatz, Qualität und Plausibilität der Umsetzungsstrategie 10%

Angemessenheit des Mitteleinsatzes, Modellcharakter und Übertragbarkeit des vorgeschlagenen Vorhabens 10%

Beitrag des Vorhabens zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen der Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung sowie der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit 20%

  • Bitte erläutern Sie Ihr Projekt anhand der folgenden Kriterien des spezifischen Ziels (SZ) Ihrer Maßnahme:

1.3 Patentverwertung

Beitrag des Vorhabens zu einem oder mehreren Innovationsfeldern der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen 20%

Innovatives und wirtschaftliches Potenzial des Vorhabens 20%

  • Bitte erläutern Sie Ihr Projekt anhand der folgenden weiteren Kriterien

Patentsituation 10%

Wissens- und Technologietransfer, Verwertungsstrategie 10%

5. Förderempfehlung

Die eingegangenen Unterlagen werden auf der Basis der o.a. Auswahlkriterien in förderrechtlicher, wirtschaftlicher und technologischer Hinsicht sowie hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Relevanz geprüft und bewertet. Vollständige Unterlagen, bei denen alle erforderlichen Nachweise eingereicht wurden und somit ein abschließendes Votum ermöglichen, werden dem Begutachtungsausschuss vorgelegt. Ihm gehören Sachverständige an, die fachlich auf dem Gebiet qualifiziert, nicht befangen, unabhängig sowie persönlich geeignet und erfahren sind.

Ein positives Votum des Begutachtungsausschusses entspricht einer Förderempfehlung, ist aber noch keine Förderzusage.

Daher dürfen bis zur Bewilligung bzw. Genehmigung keine projektbezogenen Verträge geschlossen werden.

Alle Teilnehmenden des Wettbewerbs werden im Nachgang der Sitzung des Begutachtungsausschusses durch die zuständige durchführende Stelle Innovationsförderagentur NRW (IN.NRW) über das Ergebnis der Sitzung informiert.

Die Teilnehmenden erklären im Falle einer Förderempfehlung durch den Begutachtungsausschuss ihr Einverständnis, dass ihre Namen und der Titel des Vorhabens, ggfs. auch eine Kurzbeschreibung, von der Landesregierung veröffentlicht werden dürfen.

6. Verfahren und weiteres Vorgehen

6.1 Fristen und Termine

Einreichungsrunde 1 bis 28.02.2023

Einreichungsrunde 2 bis 29.02.2024

Einreichungsrunde 3 bis 28.02.2025

Einreichungsrunde 4 bis 30.06.2025

Weitere Angaben zur Einreichung

Alle Aufrufe des EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 werden auf der Homepage www.efre.nrw.de/foerderbekanntmachungen veröffentlicht.

Eine Antragsstellung für Phase 2 ist bereits ca. drei Monate vor Ende des Durchführungszeitraums der Phase 1 möglich, um einen nahtlosen Übergang sicherzustellen.

Weitere Informationen zu Terminen und Fristen können unter folgendem Link eingesehen werden:

https://www.ptj.de/patentvalidierung

6.2 Einreichung

Weitere Informationen:

Das Förderprogramm „NRW-Patent-Validierung“ sieht ein einstufiges Antragsverfahren vor. Die Anträge sind online unter https://efre.ecoh.nrw.de/ einzureichen. Es gibt die Möglichkeit, Dateien als Anhang im Online-Antragstool zu hinterlegen.

Es wird dringend empfohlen, zur Teilnahmeberatung mit der Innovationsförderagentur (IN.NRW) Kontakt aufzunehmen.

Nach der Begutachtung durch den Begutachtungsausschuss beginnt für die zur Förderung empfohlenen Vorhaben der Bewilligungsprozess durch die Innovationsförderagentur (IN.NRW).

Nicht positiv beschiedene Vorhaben können sich ggf. in der nächsten Förderrunde noch einmal bewerben.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Basis der Förderrichtlinien im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Die Förderung erfolgt im Wege der Ausgabenerstattung nach der Vorlage von Belegen für tatsächlich getätigte Ausgaben. Antragstellende erklären sich im Fall der Förderung mit der Aufnahme in die öffentliche Liste der Vorhaben einverstanden.

Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist ein begleitendes Monitoring vorgesehen. Dazu ist es erforderlich, dass die damit beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Informationen erhalten. Die geförderten Institutionen werden daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluierung notwendigen Daten den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für das Monitoring verwendet und vertraulich behandelt.

Bei Antragstellung der Phase 1 sollten mögliche Kooperations- und Verwertungspartnerschaften benannt oder in das Projekt einbezogen werden bzw. während der Projektdurchführung Kontakt zu wirtschaftlich tätigen Unternehmen aufgenommen werden, um das Vorhaben als Kooperationsprojekt mit einem wirtschaftlich tätigen Unternehmen in der Phase 2 fortführen zu können.

Die Antragstellung, die Auszahlung der Fördermittel und der Verwendungsnachweis werden über das Portal EFRE.NRW.Online (https://efre.ecoh.nrw.de/) abgewickelt.

6.3 Beratung und Ansprechpersonen

Zuständige durchführende Stelle:

Innovationsförderagentur NRW (IN.NRW)
Wilhelm-Johnen-Straße
52428 Jülich

Weitere Informationen:

Vor Antragsstellung wird eine Kontaktaufnahme zum Projektträger Jülich empfohlen. Ansprechpartner sind:

Dr. Hendrik Vollrath (fachlich)
Tel.: 02461 61-3347
Fax: 02461 61-8047
h.vollrath@fz.juelich.de

Lars Frings (administrativ. betriebswirtschaftlich)
Tel.: 02461 61-8717
Fax: 02461 61-8047
l.frings@fz.juelich.de

Innovationsförderagentur NRW
Projektträger Jülich
Forschung und Gesellschaft
NRW Technologische und regionale Innovationen I
Lebenswissenschaften, Werkstofftechnik und Hochschulen NRW (TRI 2)

Besucheranschrift:
Technologiezentrum Jülich GmbH
Karl-Heinz-Beckurts-Str. 13
52428 Jülich

6.4 Informationen zum Antrags- bzw. Bewilligungsverfahren

Für die zur Förderung empfohlenen Beiträge schließt sich ein reguläres Antrags- bzw. Bewilligungsverfahren an. Den Antragstellenden wird hierzu eine qualifizierte Beratung angeboten. Die prüffähigen Unterlagen sind nach der schriftlichen Aufforderung innerhalb von drei Monaten einzureichen. Werden die vollständigen Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht, erlischt die Förderempfehlung.

Fördersatz:

Die Höhe der möglichen Fördersätze hängt von der Art der Antragstellenden, von der Größe des antragstellenden Unternehmens und der Art des zur Förderung beantragten Vorhabens in Abhängigkeit von den beihilferechtlichen Vorschriften ab. Grundsätzlich können Vorhaben in Abhängigkeit von der Notwendigkeit der Förderung mit bis zu maximal 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

Weitere Informationen:

Phase 1 (Bildungs- und Forschungseinrichtungen)

  • Anteilfinanzierung, Eigenanteil mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
  • Durchführungszeitraum bis zu 18 Monaten
  • nichtwirtschaftliche Tätigkeiten
  • bis zu 157.500,00 EUR Fördermittel
  • keine in-kind-Leistungen

Phase 2 (Bildungs- und Forschungseinrichtungen, gewerblich tätige Unternehmen)

  • Durchführungszeitraum 12 Monate
  • bis zu 157.500,00 EUR Fördermittel für Bildungs- und Forschungseinrichtungen, im nichtwirtschaftlichen Bereich bei einem Eigenanteil in Höhe von 10%
  • bis zu 200.000,00 EUR Fördermittel für klein- und mittelständische Unternehmen

Die Antragsstellung, die Auszahlung der Fördermittel und der Verwendungsnachweis werden über das Portal EFRE.NRW.Online abgewickelt. Das Portal ist unter folgendem Link aufrufbar:

https://efre.ecoh.nrw.de/.

6.5 Rechtliche Grundlagen

  • §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV, VVG zur LHO), RdErl. d. Finanzministeriums vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. 2022 S. 445).
  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1) geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S.3) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
  • Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem EFRE/JTF-Programm NRW (EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW, EFRE/JTF RRL NRW) vom 07. Oktober 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 871).
  • Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, denKohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S.159), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2022/2039 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 23).
  • Verordnung (EU) Nr. 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S.60).
  • Für alle Rechtsgrundlagen/Vorschriften gilt die jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung gültige Fassung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Basis der geltenden Förderregelungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Ausgabenerstattung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht erst mit Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Antragstellende erklären sich im Fall der Förderung mit der Aufnahme in die Liste der Vorhaben gemäß Art.49 (3) i.V.m. Art. 49 (4) der VO (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 einverstanden. Zuwendungsbescheide werden nach den jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bestimmungen der vorgenannten Förderrichtlinien oder ihrer Nachfolgeregelungen erteilt.

Weitere rechtliche Grundlagen

  • Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, können entsprechend der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen vom 7. September 2018 (MBl. NRW. Ausgabe 2018, Nr. 24 vom 24.09.2018) in der jeweils gültigen Fassung auf Kostenbasis gefördert werden. Diese Verordnung tritt am 30.September 2023 außer Kraft.
  • Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundvorhaben im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich (FEI-Richtlinie (FEI RL)).

 

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