Richtlinie
Merkblatt
NRW.BANK.Moderne Schule
Gemeinschaftsaktion von NRW.BANK und KfW Bankengruppe
Zinsgünstige Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen in Nordrhein-Westfalen
[Stand 1/2024]
Mit dem Programm „NRW.BANK.Moderne Schule” steht den kommunalen Schulträgern und kommunalen Schulzweckverbänden in Nordrhein-Westfalen eine zinsgünstige, langfristige Finanzierungsmöglichkeit für Investitionen in den Bau und die Modernisierung von (Volkshoch-)Schulen zur Verfügung.
1. Antragsteller
- kommunale Schulträger in Nordrhein-Westfalen,
- kommunale Schulzweckverbände in Nordrhein-Westfalen, die gemäß Artikel 115 (2) in Verbindung mit Artikel 114 (2) der EU-Verordnung Nummer 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Capital Requirements Regulation) ein KSA-Risikogewicht von null haben. Hierzu erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die NRW.BANK..
2. Verwendungszweck
Es werden grundsätzlich alle Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen und Volkshochschulen sowie in deren Einrichtungen und Ausstattungen finanziert, zum Beispiel
- Grundstücke, die notwendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden Investitionsvorhabens sind.
- Planungskosten rückwirkend für maximal drei Jahre ab Antragstellung, die Gegenstand eines aktuell zu finanzierenden Investitionsvorhabens sind.
Nicht förderfähig sind Investitionen in Betriebsmittel, geringwertige und bewertungsfreie Wirtschaftsgüter, reine Kapitalanlagen (außer Einrichtungsgegenstände), Leasingvorhaben (im Sinne des steuerlichen Leasingbegriffs), Liquiditätskredite, Eigenkapitalausstattung und denkmalpflegerische Maßnahmen an nichtöffentlichen Gebäuden. Ausgeschlossen sind Umschuldungen oder Nachfinanzierungen von bereits abgeschlossenen und durchfinanzierten Vorhaben.
Die Darlehen werden für Investitionen des aktuellen Haushaltsjahres (inklusive der Haushaltsreste des Vorjahres) oder entsprechend einer Kreditermächtigung und vorhabensbezogen vergeben.
Die verbindlichen ESG-Fördervoraussetzungen der NRW.BANK geben für förderfähige Vorhaben und deren Antragsteller einzuhaltende Bedingungen vor oder schließen diese grundsätzlich von einer Finanzierung aus. Um nachhaltige Transformationen zu ermöglichen, können unter besonderen Umständen Förderungen von grundsätzlich ausgeschlossenen Antragstellern [*], dennoch umsetzbar sein. Die ESG-Fördervoraussetzungen und weitergehende
Informationen zum Thema Nachhaltigkeit der NRW.BANK sind unter www.nrwbank.de/nachhaltigkeit zu finden.
3. Umfang der Förderung
Der Finanzierungsanteil beträgt bei Darlehensbeträgen über 2 Mio. EUR maximal 50% der förderfähigen Investitionskosten pro Vorhaben. Hierbei können die restlichen 50% des Darlehensbedarfs aus dem Programm „NRW.BANK.Kommunal Invest Plus” finanziert werden. Bei Darlehensbeträgen bis 2 Mio. EUR kann der Finanzierungsanteil bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten pro Vorhaben betragen.
Eine Aufstockung des Darlehensbetrags ist unter Beachtung der dargestellten Anteilsfinanzierungsgrenzen grundsätzlich möglich, sofern das Vorhaben noch nicht abgeschlossen ist. Der Darlehenshöchstbetrag in diesem Förderprogramm beträgt 150 Mio. EUR pro Jahr pro Antragsteller.
Die Kombination mit öffentlichen Fördermitteln ist möglich. Die Mittel aus den Programmen „NRW.BANK.Moderne Schule” und „NRW.BANK.Kommunal Invest” sowie „IKK-Investitionskredit Kommunen” der KfW oder einem anderen aus diesem Programm refinanzierten Darlehen dürfen zusammen die aufgezeigten Finanzierungsanteile nicht überschreiten.
4. Darlehenskonditionen
Laufzeit Ratendarlehen:
- 10 Jahre bei 1 tilgungsfreien Jahr
- 20 Jahre bei 3 tilgungsfreien Jahren
- 30 Jahre bei 5 tilgungsfreien Jahren
Zinssatz:
Die Zinsbindung beträgt 10 Jahre. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist werden neue Konditionen vereinbart.
Der Programmzinssatz orientiert sich an den Kapitalmarktzinsen und wird täglich angepasst.
Die jeweils geltenden Zinssätze sind im Internet unter https://www.nrwbank.de/konditionen abrufbar.
Für das Darlehen kommt der am Tag des Abrufs geltende Programmzinssatz zur Anwendung, sofern die Abrufvoraussetzungen gegeben sind und der Abruf bis spätestens 12.00 Uhr der NRW.BANK zugeht. Bei Zugang des Abrufs
bei der NRW.BANK ab 12.00 Uhr, gilt der Zinssatz des nächsten Tages.
Die NRW.BANK verbilligt zusätzlich die ohnehin schon günstigen Konditionen des Programms „IKK-Investitionskredit Kommunen” der KfW, der als Refinanzierungsbasis dient.
Wird der Abruf zu einem bestimmten Termin gewünscht, kommt der zum gewünschten Abruftag geltende Zinssatz zur Anwendung.
Tilgung:
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre erfolgen lediglich Zinszahlungen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrags ist innerhalb der Zinsbindungsfristen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen.
Auszahlung: 100%
Bereitstellungsprovision:
Es wird keine Bereitstellungsprovision berechnet.
5. Besicherung
Die Darlehensvergabe ist an die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen gebunden.
6. EU-Beihilfebestimmungen
Nicht finanziert werden Maßnahmen, die geeignet sind, den freien Wettbewerb zu beeinflussen (im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
7. Antrags-/Zusageverfahren
Die Darlehen werden mittels eines Antragsformulars ausschließlich im Direktverfahren bei der NRW.BANK beantragt. Das gesamte Verfahren kann auch digital über das Kommunenportal erfolgen, soweit der Antragsteller dafür registriert ist. Nähere Infomationen zum Kommunenportal und der Registrierung zu diesem, sind unter folgendem Link auffindbar www.nrwbank.de/kommunenportal.
Bei Vorhaben, deren Bauzeit sich über mehrere Jahre erstreckt, erfolgt die Antragstellung in Abschnitten, bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr. Im Rahmen des laufenden Haushaltsjahresabschnitts können bereits begonnene Bauabschnitte noch finanziert werden.
Für die Beantragung des Darlehens reichen die auf dem Antragsformular einzutragenden Angaben sowie eine zusammenfassende Projektbeschreibung grundsätzlich aus. Bei kommunalen Schulzweckverbänden als Antragsteller müssen noch die folgenden weiteren Unterlagen eingereicht werden:
- Vollständiger Wortlaut der aktuellen Verbandssatzung,
- Veröffentlichung der Verbandssatzung,
- aktuelles Mitgliederverzeichnis einschließlich der Stimmrechtsverteilung und
- Übersicht über die bestehenden Beteiligungen.
Die NRW.BANK behält sich vor, noch weitere Unterlagen nach der Antragstellung anzufordern, die für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind.
Wenn alle erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung eingereicht wurden und der Antrag von der NRW.BANK positiv beschieden wurde, erteilt Letztere eine Globalzusage an den Antragsteller. Diese enthält wesentliche Informationen hinsichtlich des Darlehens und stellt ein rechtsverbindliches Angebot für einen Darlehensvertrag seitens der NRW.BANK dar.
Für die Inanspruchnahme des Darlehens und die verbindliche Annahme der Globalzusage muss der Antragsteller digital (per E-Mail an kommunaldirekt@nrwbank.de oder per Kommunenportal) einen Abruf bei der NRW.BANK einreichen. Der Abruf kann erst nach Vorliegen der Abrufvoraussetzungen gemäß Ziffer 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen bei Investitionsbeginn erfolgen. Die Abruffrist beträgt 12 Monate. Das späteste Abrufdatum wird in der Globalzusage festgelegt. Im Einzelfall kann eine Verlängerung dieser Frist vereinbart werden. Mit dem Abruf wird der für das Darlehen maßgebliche Zinssatz festgelegt und von der NRW.BANK angenommen. Darlehen werden anschließend grundsätzlich in einer Summe ausgezahlt.
Nachdem die NRW.BANK den Abruf angenommen hat, erteilt diese zur Bestätigung des Zinssatzes und zur Mitteilung der Fälligkeitstermine eine Ergänzungszusage. Sowohl mit dem Abruf, als auch der Ergänzungszusage wird die Globalzusage verbindlich ergänzt.
Die zweckentsprechende Verwendung des Darlehens ist innerhalb von 12 Monaten ab Vollauszahlung des Darlehens mittels des einzureichenden Verwendungsnachweises zu belegen. Die Zweckbindung für das Darlehen gilt grundsätzlich für die gesamte Darlehenslaufzeit. In begründeten Ausnahmefällen, in denen die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes, insbesondere auf Grund dessen Beschaffenheit oder Verwendung im konkreten Fall, kürzer als die Darlehenslaufzeit ist, ist die zweckentsprechende Nutzung lediglich für die Nutzungsdauer zu gewährleisten.
Es besteht die Möglichkeit, gemeinsam mit der NRW.BANK im Rahmen von Kommunikationsmaßnahmen auf das geförderte Projekt hinzuweisen (z. B. im Rahmen eines Pressetermins oder durch gegenseitige Verlinkung auf den jeweiligen Internetseiten). In diesen Fällen kann die NRW.BANK das Förderprojekt für eigene werbliche Zwecke nutzen. Gegebenenfalls kann auch eine Plakette zur Verfügung gestellt werden, die auf die Förderung durch die NRW.BANK hinweist.
Ein Rechtsanspruch auf ein Darlehen aus diesem Programm besteht nicht.
Informationen erhalten Sie bei der
NRW.BANK
Kavalleriestraße 22
40213 Düsseldorf
NRW.BANK
Friedrichstraße 1
48145 Münster
Service-Center: + 49 211 91741-4800
E-Mail: info@nrwbank.de
Internet: https://www.nrwbank.de/schulbau
*) siehe 2.1 der ESG-Fördervoraussetzungen