Richtlinie
Merkblatt
NRW.BANK.Sonderprogramm Hochwasserschutz
Zinsgünstige, langfristige Darlehen für Investitionen in wasserwirtschaftliche Maßnahmen
Zur Sicherung einer attraktiven Gesamtfinanzierung von Investitionsvorhaben in wasserwirtschaftliche Maßnahmen bietet die NRW.BANK eine Finanzierung in Form eines zinsgünstigen Darlehens ergänzend zur Zuwendung durch das Land NRW an.
1. Antragsteller
Gefördert werden:
- Städte, Gemeinden, Kreise,
- Gemeindeverbände,
- sondergesetzliche Wasserverbände,
- Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz,
- sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme des Bundes und des Landes).
2. Verwendungszweck
Es werden grundsätzlich Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert:
- Wasserbauliche Maßnahmen: Maßnahmen zum Hochwasserschutz, naturnaher Gewässerausbau einschließlich des jeweils erforderlichen Grunderwerbs sowie die Öffentlichkeitsarbeit,
- Untersuchungen, Erhebungen und Planungen von grundsätzlicher oder überregionaler Bedeutung für die Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen sowie der sich daraus ergebende notwendige Grunderwerb sowie die Öffentlichkeitsarbeit,
- Talsperren: Bau, Erweiterung oder Anpassung an die allgemein anerkannten Regeln der Technik; einschließlich des jeweils erforderlichen Grunderwerbs sowie die Öffentlichkeitsarbeit.
Umschuldungen sind nicht möglich.
Die NRW.BANK schließt bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Die verbindliche Anwendungsliste der Nachhaltigkeitsleitlinien ist unter https://www.nrwbank.de/anwendungsliste-nachhaltigkeit zu finden. Mehr Informationen zum Thema Nachhaltigkeit der NRW.BANK können unserer Internetseite entnommen werden.
3. Umfang der Förderung
Finanzierungsanteil:
Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 60% der zuwendungsfähigen projektbezogenen Investitionskosten. Darlehen und gewährter Zuschuss dürfen zusammen maximal 100% der zuwendungsfähigen projektbezogenen Investitionskosten betragen. Darüber hinaus können bis zu einer Höhe von 5% der Darlehenssumme auch nichtzuwendungsfähige projektbezogene Ausgaben finanziert werden. Der Nachweis der Projektbezogenheit dieser nichtzuwendungsfähigen Kosten ist durch eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Bezirksregierung zu erbringen.
Die Zuwendung muss aus Kapitel 10050 TG 66 (Hochwasserschutz und wasserwirtschaftliche Vorarbeiten, Umsetzung der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, Überschwemmungsgebiete, naturnaher Wasserbau, ökologische Verbesserung im Emscher-Lippe-Raum) oder Kapitel 10080 TG 66 und 76 (Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes) gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Wasserbaus einschließlich Talsperren beantragt werden.
Ein Mindest-/Höchstbetrag ist nicht festgelegt. Eine Aufstockung des Darlehensbetrags ist grundsätzlich möglich, sofern das Vorhaben noch nicht abgeschlossen ist. Die Aufstockung des Darlehensbetrags ist nur möglich, wenn die Zuwendung in gleichen Maßen aufgestockt wird.
Eine Kombination mit weiteren Förderungen ist möglich. Die Förderung aus den Mitteln gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Wasserbaus einschließlich Talsperren sowie weitere Förderungen und Beiträge werden auf das Darlehen angerechnet.
Die Summe aus allen Fördermitteln darf die Summe der Maßnahme nicht übersteigen.
4. Darlehenskonditionen
Laufzeit:
Die maximale Laufzeit beträgt 50 Jahre bei 2 bis maximal 5 tilgungsfreien Anlaufjahren.
Zinssatz:
Der Zinssatz wird für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren festgeschrieben. Nach Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist werden neue Konditionen vereinbart.
Die jeweils geltenden Zinssätze sind im Internet unter https://www.nrwbank.de/konditionen abrufbar.
Die Abruffrist beträgt 24 Monate. Eine Verlängerung kann im Einzelfall vereinbart werden.
Tilgung:
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge zu leisten. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrags erfolgt ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Auszahlung: 100%.
Bereitstellungsprovision:
Es wird keine Bereitstellungsprovision berechnet.
5. Besicherung
Die Darlehensvergabe ist an die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen gebunden.
6. EU-Beihilfebestimmungen
Wenn die Maßnahme nicht dem europäischen Wettbewerb im Sinne des Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterliegt, sind die Darlehen beihilfefrei. Wenn die konkret geförderte Maßnahme geeignet ist, den europäischen Wettbewerb zu beeinträchtigen, werden die Darlehen aus diesem Programm für alle Antragsteller/-innen nur unter der Voraussetzung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen gewährt.
7. Antrags-/Zusageverfahren
Die Darlehen werden mit dem Antragsformular direkt bei der NRW.BANK beantragt.
Für die Beantragung ist neben den auf dem Antragsformular einzutragenden Angaben eine zusammenfassende Projektbeschreibung einzureichen.
Nach Antragstellung wird die NRW.BANK dem Antragsteller gegebenenfalls mitteilen, welche weiteren Unterlagen für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Auf Basis dieser Unterlagen kann die Darlehensentscheidung erfolgen.
Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung der Bezirksregierung beziehungsweise vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns durch die Bezirksregierung nicht begonnen werden.
Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Grunderwerb, Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens.
Die Zusage der Darlehensmittel durch die NRW.BANK erfolgt unter der Voraussetzung, dass der rechtskräftige Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung ergeht.
Die Darlehen werden in der Regel in bis zu drei Teilbeträgen ausgezahlt. Der erste Abruf kann nach Vorliegen der Abrufvoraussetzungen (u.a. Vorlage des rechtskräftigen Zuwendungsbescheids der Bezirksregierung) bei Investitionsbeginn erfolgen.
Drei Monate nach Beendigung des Vorhabens ist der vorab durch eine Prüfungsstelle (z.B. zuständiges Rechnungsprüfungsamt) geprüfte Verwendungsnachweis unaufgefordert der NRW.BANK vorzulegen.
Ein Rechtsanspruch auf ein Darlehen aus diesem Programm besteht nicht.
Informationen erhalten Sie bei der
NRW.BANK
Kavalleriestraße 22
40213 Düsseldorf
NRW.BANK
Friedrichstraße 1
48145 Münster
Service-Center: + 49 211 91741-4600
E-Mail: info@nrwbank.de
Internet: http://www.nrwbank.de/hochwasserschutz