Richtlinie
Merkblatt
NRW.BANK.Ergänzungsprogramm.Abwasser
– Ergänzungsdarlehen zum Förderprogramm „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung (ZunA NRW)“ –
[Stand 01/24]
Die Investitionen im Abwasserbereich zählen trotz großer Anstrengungen der letzten Jahre zu den großen finanziellen Herausforderungen im Infrastrukturbereich. Ein zentraler Bestandteil zur Finanzierung von Vorhaben im Abwasserbereich ist das Förderprogramm „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung (ZunA NRW)“, aus dem Darlehen oder Zuwendungen gewährt werden können. Zur Sicherstellung einer zinsgünstigen Gesamtfinanzierung von Investitionsvorhaben bietet die NRW.BANK eine ergänzende Förderung – ausgenommen sind die Förderbereiche Industrielle und gewerbliche Abwasserbeseitigung (FB 1), Fremdwasser – Private Kanalsanierung (FB 5.2), Forschungs- und Entwicklungsprojekte zur Abwasserbeseitigung (FB 6) – an.
1. Antragsteller
Gefördert werden Abwasserbeseitigungspflichtige in Anlehnung an die jeweils gültige Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Förderprogramms „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung“ die folgenden Antragsteller:
- Abwasserbeseitigungspflichtige nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes,
- Gemeinden,
- Gemeindeverbände,
- kommunale Einrichtungen,
- sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts soweit sie Aufgaben nach den §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes für die Abwasserbeseitigungspflichtigen durchführen.
Unabhängig von der jeweils gültigen Richtlinie „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung“ sind Privatpersonen sowie juristische Personen des Privatrechts hier nicht förderfähig.
2. Verwendungszweck
Das Ergänzungsdarlehen kann für alle Investitionen, die im Rahmen der jeweils gültigen Richtlinien für das Förderprogramm „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW II” förderfähig sind, verwendet werden. Das Ergänzungsdarlehen kann daher nur in Kombination mit der Beantragung eines/einer
- Darlehens (Förderbereiche: Misch- und Niederschlagswasserbehandlung sowie -rückhaltung [FB 4.1] und Fremdwasser – Öffentliche Kanalsanierung [FB 5.1])
- Zuwendung (Förderbereiche: Energiesparmaßnahmen und Ressourceneffizienz auf öffentlichen Abwasseranlagen [FB 2.1], Konzepte zum Schutz von Abwasseranlagen vor Hochwasser und Starkregen [FB 2.2], Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels [FB 2.3], Reduzierung von Stoffeinträgen aus öffentlichen Kläranlagen [FB 3], Retentionsbodenfilteranlagen [FB 4.2], Technische Anlagen zur weitergehenden Behandlung von Misch- und Niederschlagswasser [FB 4.3] und Sanierung der Abwasseranlagen auf kommunalen oder privaten1) Liegenschaften [FB 5.3])
beantragt werden.
Gefördert werden alle Ausgaben, die im Rahmen der zu finanzierenden Projekte anfallen und gemäß der jeweiligen Förderbereiche nach Maßgabe der Richtlinie „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung (ZunA NRW)“ förderfähig sind.
Die verbindlichen ESG-Fördervoraussetzungen der NRW.BANK geben für förderfähige Vorhaben und deren Antragsteller einzuhaltende Bedingungen vor oder schließen diese grundsätzlich von einer Finanzierung aus. Um nachhaltige Transformationen zu ermöglichen, können unter besonderen Umständen Förderungen von grundsätzlich ausgeschlossenen Antragstellern 2), dennoch umsetzbar sein. Die ESG-Fördervoraussetzungen und weitergehende Informationen zum Thema Nachhaltigkeit der NRW.BANK sind unter www.nrwbank.de/nachhaltigkeit zu finden.
3. Umfang der Förderung
Finanzierungsanteil:
Bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten.
Höchstbetrag: in der Regel 5 Mio. EUR
Die Förderung aus dem Förderprogramm „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung (ZunA NRW)“ sowie weitere Förderungen und Beiträge (z. B. Anliegerbeiträge) werden auf die Förderung des NRW.BANK.Ergänzungsprogramm. Abwasser angerechnet.
4. Darlehenskonditionen
Laufzeit: 30 Jahre
Zinssatz:
Die Zinsbindung beträgt 10 Jahre bei 5 tilgungsfreien Jahren. Eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ist ausgeschlossen.
Das Programm wird gegebenenfalls durch die KfW, die LR oder die EIB refinanziert.
Die Abruffrist für das Darlehen beträgt 1 Jahr.
Tilgung:
Die Tilgung erfolgt in gleich bleibenden vierteljährlichen Raten.
Auszahlung: 100%
Bereitstellungsprovision:
Es wird keine Bereitstellungsprovision berechnet.
5. Antrags-/Zusageverfahren
Ein Darlehen aus dem NRW.BANK.Ergänzungsprogramm.Abwasser kann nur bei gleichzeitiger Inanspruchnahme eines Darlehens beziehungsweise der Gewährung einer Zuwendung aus dem Förderprogramm „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung (ZunA NRW)“ beantragt werden.
Die Beantragung des NRW.BANK.Ergänzungsprogramm.Abwasser:
- in Kombination mit einem Darlehen aus dem Förderprogramm „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung (ZunA NRW)“ erfolgt auf dem Antragsformular für Darlehen des Förderprogramms „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung (ZunA NRW)“. Mit dem Vorhaben soll vor Antragstellung nicht begonnen worden sein.
- in Kombination mit einer Zuwendung aus dem Förderprogramm „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung (ZunA NRW)“ erfolgt auf separaten Antragsformularen sowohl für die Zuwendungen aus dem Förderprogramm „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung (ZunA NRW)“ als auch für das NRW.BANK.Ergänzungsprogramm.Abwasser. Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung der NRW.BANK nicht begonnen werden.
Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Grunderwerb, Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens.
Bei Ausschreibungen – insbesondere VOB-Ausschreibungen – ist erst der Zuschlag bzw. der Vertragsschluss der Maßnahmebeginn. Die HOAI-Honorarverträge der Leistungsphasen 1 bis 6 werden dem Planungsstadium zugerechnet und stellen keinen vorzeitigen Maßnahmebeginn dar. Die Beauftragung der Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe), 8 (Bauoberleitung) und/oder 9 (Objektbetreuung) HOAI stellt stets einen der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrag dar, es sei denn, der HOAI-Vertrag
a) wurde unter dem Vorbehalt der Bewilligung einer Förderung geschlossen oder
b) ist bedingt durch die Bewilligung der Fördermittel oder
c) enthält ein kostenloses Rücktrittsrecht im Falle der Nichtgewährung der Förderung
Bei Ausgabenerhöhungen kann eine Erhöhung des Darlehens aus dem Ergänzungsprogramm im Laufe des Investitionsvorhabens beantragt werden.
Nach Antragstellung sagt die NRW.BANK das Darlehen mit einer Globalzusage zu. Die Mittel werden auf Antrag nach Baubeginn in einem Betrag ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt analog zum Auszahlungsverfahren für Darlehen des Förderprogramms „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung (ZunA NRW)“ jeweils nach Plafondbildung (Zusammenfassung mehrerer Abrufe zum Auszahlungszeitpunkt). Der Zinssatz wird ebenfalls analog zum Verfahren beim Förderprogramm „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung (ZunA NRW)“ bei Plafondbildung festgelegt.
Mit der Verwendungsnachweisführung bei
- Darlehen aus dem Förderprogramm „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung (ZunA NRW)“ wird auch der Verwendungsnachweis für das NRW.BANK.Ergänzungsprogramm.Abwasser geführt
- Zuwendungen aus dem Förderprogramm „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung (ZunA NRW)“ sind separate Verwendungsnachweise sowohl für die Zuwendungen aus dem Förderprogramm „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung (ZunA NRW)“ als auch für das NRW.BANK.Ergänzungsprogramm.Abwasser zu führen.
Ein Rechtsanspruch auf ein Darlehen aus diesem Programm besteht nicht.
Informationen erhalten Sie bei der
NRW.BANK
Kavalleriestraße 22
40213 Düsseldorf
NRW.BANK
Friedrichstraße 1
48145 Münster
Service-Center:
+ 49 211 91741-4600
E-Mail: info@nrwbank.de
Internet: http://www.nrwbank.de/abwasserergänzung
1) Die Kommune stellt den Antrag für Eigentümer der privaten Liegenschaft oder Erbbauberechtigte, die Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) oder ALG II beziehen und die Immobilie selbst bewohnen und Anspruch auf Übernahme der mit der Sanierung der privaten Abwasserleitung verbundenen, einmalig anfallenden Lasten zu den nach dem SGB II oder SGB XII berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten durch die Gemeinde hat (vgl. Ziffer 12.4 lit. f) ZunA NRW-Richtlinie).
2) siehe 2.1 der ESG-Fördervoraussetzungen