Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Naturschutz – FöNa)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-6-618.01.02.00 – v. 16.3.2001
1 Zuwendungszweck
Das Land gewährt auf der Grundlage des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) vom 21. Juli 2000(GV. NRW. S. 568) in der jeweils gültigen Fassung zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes sowie zur Durchführung internationaler, insbesondere gemeinschaftsrechtlicher ökologischer Regelungen und Vorgaben nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Maßnahmen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig sichern (Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege).
1.1 Ein Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2 Vorrang beim Einsatz der verfügbaren Haushaltsmittel haben Zuwendungen zur Aufstellung und Überarbeitung von Landschaftsplänen und zur Umsetzung von Maßnahmen rechtsverbindlicher Landschaftspläne.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Pläne und Gutachten
2.1.1 Entwürfe für Landschaftspläne (§ 16 Abs. 2 LG) und Landschaftsplanänderungen nach § 29 Abs. 1, 2 und 5 LG.
2.1.2 Naturparkpläne und langfristige Maßnahmenpläne für Naturparke (§ 44 Abs. 2 LG).
2.1.3 Gutachten und Pläne über die Schutzwürdigkeit, Sicherung, Erhaltung, Wiederherstellung oder ökologische und gestalterische Entwicklung von Flächen und Landschaftsbestandteilen.
2.2 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
Für die Durchführung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen durch die Träger der Landschaftsplanung oder die zuständigen Landschaftsbehörden sind – soweit möglich – vertragliche Regelungen anzustreben. Anderen Gemeinden und Gemeindeverbänden wird eine entsprechende Handhabung empfohlen.
2.2.1 Maßnahmen, die der Verwirklichung rechtsverbindlicher Landschaftspläne dienen, einschließlich deren Durchführung auf den Grundlagen der §§ 37 und 38 LG sowie in begründeten Fällen Management/Betreuung/Moderation bei der (vertraglichen) Umsetzung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen einschließlich der Erstellung der Ausführungsunterlagen, Durchführung des Vergabeverfahrens, Bauüberwachung und Abnahme.
2.2.1.1 Maßnahmen, die in einem Landschaftsplan noch nicht festgesetzt sind, können unter der Voraussetzung gefördert werden, dass diese Maßnahmen nachfolgend in einem angemessenen Zeitraum durch Festsetzungen zu sichern sind (s.a. Nummer 6.1.5).
2.2.1.2 Maßnahmen eines oder mehrerer Landschaftspläne können vom Träger der Landschaftsplanung in einem Durchführungsplan (Projekt) für einen Ausführungszeitraum von bis zu 5 Jahren zusammengefasst werden; der Durchführungsplan ist dann Grundlage des Zuwendungsbescheides. Die Maßnahmen eines oder mehrerer Durchführungspläne können nach ihrer tatsächlichen Durchführbarkeit im Rahmen der jährlichen Ausgabeermächtigung ausgetauscht werden. Die Änderungen sind im Zwischennachweis (s. Nummer 7.4.3) nachzuweisen.
2.2.2 Maßnahmen (von Zuwendungsempfängern nach Nummern 3.1 bis 3.3), die für einen mehrjährigen Planungszeitraum in einer mit der höheren und – ausgenommen bei Kreisen und kreisfreien Städten – auch mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Planung festgelegt sind.
2.2.3 Einzelmaßnahmen von Zuwendungsempfängern nach Nummern 3.1 bis 3.4.
2.3 Erhaltungsmaßnahmen
Notwendige Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen auch bei bereits nach diesen Richtlinien geförderten Maßnahmen.
2.4 Grunderwerb
Grunderwerb durch Zuwendungsempfänger nach Nummern 3.1 bis 3.3 zur:
2.4.1 Ausführung der Festsetzungen rechtsverbindlicher Landschaftspläne nach den §§ 20, 22, 23 und 25 LG, der nach § 26 LG festgesetzten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen und zur Sicherung von gem. § 42 e Abs. 2 LG einstweilig sichergestellten oder dem Änderungsverbot nach § 42 e Abs. 3 LG unterliegenden geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen.
2.4.2 Sicherung von bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen (§§ 42 a Abs. 1 und 2, 42 e Abs. 1 und 3 LG).
2.4.3 Entwicklung und Pflege von Flächen, die für den Biotopverbund von Bedeutung sind.
2.4.4 Erschließung von Naturparken und für deren Ausstattung mit den notwendigen naturparkspezifischen Einrichtungen.
2.4.5 Durchführung eines Grundstückstausches für Zwecke nach Nummern 2.4.1 bis 2.4.3, wenn ein direkter freihändiger Erwerb dieser Flächen nicht möglich ist.
2.4.6 Anstelle des Grunderwerbs nach Nummern 2.4.1bis 2.4.3 können kapitalisierte Entschädigungsleistungen für die Einschränkungen der Nutzungsbefugnis des Eigentümers/der Eigentümerin gefördert werden. Die Höhe der Geldentschädigung darf 75 v.H. des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Fläche nicht überschreiten.
2.5 Pacht
Langfristige Anpachtung für Zwecke nach Nummern 2.4.1 bis 2.4.3 durch Zuwendungsempfänger nach Nummern 3.1 bis 3.3 in Form der Kapitalisierung, wobei der abzuzinsende kapitalisierte Betrag anhand der ortsüblichen Pacht vergleichbarer Grundstücke zu ermitteln ist.
2.6 Betreuung nach § 34 Abs. 5 LG
Betreuung von Naturschutzgebieten.
2.7 Artenschutzmaßnahmen gem. § 60 LG
Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten.
2.8 Enteignung, Entschädigung, Ausgleich (soweit nicht das Land NRW Entschädigungsverpflichteter ist)
Finanzielle Leistungen insbesondere für folgende Zwecke:
2.8.1 Entschädigungen/Ausgleiche nach § 7 LG.
2.8.2 Entschädigungen nach § 40 Abs. 3 LG.
2.9 Förderausschluss
Nicht zuwendungsfähig sind:
2.9.1 Personal- und Sachausgaben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Zuwendungsempfänger.
2.9.2 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne der §§ 4 bis 6 LG.
2.9.3 Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege, die auf der Grundlage des Fördertatbestandes anderer Förderrichtlinien oder -erlasse gefördert werden können.
2.9.4 Ausgenommen hiervon sind im Einzelfall mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Ausgaben nach Nummer 2.9.1 bei zeitlich befristeten Sonderprojekten, an deren Durchführung ein erhebliches Landesinteresse besteht, unter der Voraussetzung, dass hierfür vom Zuwendungsempfänger zusätzliches Personal eingestellt werden muss sowie
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.9.3 die Sanierung von Altlasten aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes und die anteilige Finanzierung von Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege im Rahmen von Einzelprojekten.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bundes.
3.2 Träger von Naturparken, Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Naturschutzverbände.
3.3 Sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
3.4 Natürliche Personen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Voraussetzungen für eine langfristige oder dauerhafte Sicherung des Zuwendungszwecks gewährleistet sind.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Als kommunaler Eigenanteil im Rahmen der Förderung nach diesen Richtlinien können Ersatzgelder nach § 5 Abs. 3 LG verwendet werden.
5.2.1 Zuwendungshöhe
Bei Maßnahmen mit einem variablem v.H.-Satz sind der Bemessung insbesondere der ökologische Wert der Maßnahme und die Finanzkraft des Zuwendungsempfängers zugrunde zu legen.
5.2.1.1 Bei Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.3 und 2.6 bis 2.7
a) zur Aufstellung, Änderung und Durchführung der Landschaftspläne 80 v.H.,
b) in den übrigen Fällen 50–70 v.H.
der zuwendungsfähigen Ausgaben und
c) bei natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.3 im Einzelfall bis zu 100 v.H.
der nachgewiesenen Sachausgaben (Nummer 2.3 VV zu § 44 LHO).
5.2.1.2 Bei Grunderwerb einschließlich kapitalisierter Entschädigungsleistungen (Nummer 2.4) und Pacht (Nummer 2.5)
a) zur Durchführung der Landschaftspläne
- bei (geplanten) Festsetzungen nach §§ 20, 22, 23 und 25 LG 70 v.H.,
- bei Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen nach § 26 LG 50 v.H. und
b) in den übrigen Fällen 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.1.3 Bei Enteignungen, Entschädigungen und Ausgleichen (Nummer 2.8) 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.2 Bagatellgrenze:
bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1 2. 500 Euro und Nummern 3.2 bis 3.4 500 Euro.
Mehrere Maßnahmen nach Nummern 2.2, 2.3 und 2.7 können als eine Maßnahme im Sinne dieser Richtlinien zusammengefasst werden. Dies gilt auch für mehrjährige vertragliche Vereinbarungen bzw. Maßnahmen.
5.2.3 Den Kreisen und kreisfreien Städten können auf Antrag für kleinere Maßnahmen jährlich pauschalierte Landesmittel
a) zur Durchführung eigener Maßnahmen nach Nummern 2.2, 2.3 und 2.7 bis zu einer Höhe von 50.000 Euro bewilligt und
b) zur Bewilligung an
- kreisangehörige Städte und Gemeinden (nur bei Kreisen),
- sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und
- natürliche Personen bis zur Höhe von 25.000 Euro
per Kassenanschlag (§ 34 LHO) bereitgestellt werden.
5.2.4 Den Naturparkträgern kann auf Antrag für notwendige Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen ein angemessener pauschaler Zuwendungsbetrag bewilligt werden.
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuwendungsempfänger ist, soweit nicht bereits anderweitig geregelt, zu verpflichten zur:
6.1.1 Pflege von Anpflanzungen für die Dauer von 10 Jahren.
6.1.2 Unterhaltung der Biotope sowie der Anlagen und Einrichtungen für den Artenschutz.
6.1.3 Unterhaltung der Naturparkeinrichtungen.
6.1.4 Pflege oder Mängelbeseitigung innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist.
6.1.5 Festsetzung der Maßnahmen nach Nummer 2.2.1.1 außer, die Sicherung der Maßnahme ist bereits durch § 47 LG gewährleistet.
6.2 Die Zweckbindung
6.2.1 beträgt für die mit Zuwendungen beschafften Gegenstände 10 Jahre und bei Investitionen 25 Jahre,
6.2.2 ist jedoch bei Grunderwerb nach Nummer 2.4 zeitlich unbegrenzt und
6.2.3 sollte bei kapitalisierten Entschädigungsleistungen nach Nummer 2.4.6 mindestens 25 Jahre und bei Anpachtung von Grundstücken in Form der Kapitalisierung nach Nummer 2.5 mindestens 20 Jahre betragen.
6.3.1 Bei Grunderwerb mit Mitteln des Landes sind – ausgenommen in den Fällen der Nummer 2.4.5 – die Einschränkungen der Nutzungsbefugnis des Eigentümers/der Eigentümerin durch Eintragung in das Grundbuch (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) oder das Baulastenverzeichnis zu sichern. Ist die Einschränkung der Nutzungsbefugnis nicht eintragungsfähig (z.B. bei inhaltsgleichen gesetzlichen Beschränkungen), ist zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle (§§ 1094, 1097 BGB) in das Grundbuch einzutragen.
Eine Nutzungsänderung oder Veräußerung ist nur mit Zustimmung der Bezirksregierung zulässig.
6.3.2 Im Fall der Veräußerung besteht ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der Zuwendung und bei einem Veräußerungsgewinn ein Anspruch auf den dem Zuwendungssatz entsprechenden Anteil des Zugewinns.
6.3.3 In den Fällen der Nummer 2.4.5 ist bei einem erforderlich werdenden Wertausgleich entsprechend Nummer 6.3.2 zu verfahren. Kommt ein Grundstückstausch in angemessener Frist nicht zu Stande, ist die Zuwendung zurückzufordern.
6.4 Bei kapitalisierten Entschädigungsleistungen sind die Einschränkungen der Nutzungsbefugnis des Eigentümers durch Eintragung in das Grundbuch oder das Baulastenverzeichnis zu sichern. Dies gilt nicht bei inhaltsgleichen gesetzlichen Beschränkungen oder bei durch Festsetzungen bzw. Schutzausweisungen getroffenen inhaltsgleichen rechtlichen Regelungen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Anträge sind bei den Bezirksregierungen, in den Fällen der Nummer 5.2.3 Buchstabe b) bei den Kreisen bzw. kreisfreien Städten als untere Landschaftsbehörden (§ 8 LG) unter Verwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO zu stellen.
7.1.2 Dem Antrag sind beizufügen:
7.1.2.1 Bei Entwürfen für Landschaftspläne nach Nummer 2.1.1eine Auflistung über Art und Umfang der Planungsarbeiten (Leistungsbeschreibung und eine Karte mit der Abgrenzung des Plangebietes).
7.1.2.2 Bei mehrjährigen Planungen der Durchführungsplan nach Nummer 2.2.1.2 oder die nach Nummer 2.2.2 mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmte Planung.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde sind die Bezirksregierungen und im Falle der Nummer 5.2.3 Buchstabe b) die Kreise und kreisfreien Städte. Bei der Bewilligung und Weitergabe der Mittel ist das Grundmuster 2 zu Nummer 4.1 VVG zugrunde zu legen.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Für das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren gelten die ANBest-P/ ANBest-G.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu Nummer 10.3 VVG zu führen.
7.4.2 Bei Naturparkträgern, die als Verein organisiert sind, wird für Einzelmaßnahmen bis zu 10.000 Euro auf die Vorlage der Belege verzichtet.
7.4.3 Bei mehrjährigen Maßnahmen ist als jährlicher Nachweis über die verausgabten Mittel ein Zwischennachweis zu führen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8 In-Kraft-Treten
8.1 Diese Richtlinien treten am 1. April 2001 in Kraft.
8.2 Förderanträge, die bei den Bewilligungsbehörden vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien eingegangen sind und über die noch nicht entschieden ist, sind nach diesen Richtlinien zu behandeln.
9 Aufhebung
Mein RdErl. v. 29.6.1988(SMBl. NRW. 791) und alle im Vollzug der FöNa 88 ergangenen nicht veröffentlichten Einzelerlasse sowie Nummern 5 bis 8 meines RdErl. v. 9.9.1988(SMBl. NRW. 791) werden aufgehoben.