Richtlinie
Förderrichtlinie Messe meets Mittelstand NRW
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 15. April 2020
[zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 18. Oktober 2022]
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1 Fördervoraussetzungen
Das Land fördert mit Zuwendungen nach den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung Maßnahmen zur Präsentation von klein- und mittelständischen Unternehmen aus Nordrhein-Westfahlen auf Auslandsmessen oder internationalen Messen im Inland.
Bei der bewilligten Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen (EU-ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
1.1 Die „Förderung „Messe meets Mittelstand NRW“ dient dem Ziel, kleine und mittlere Unternehmen bei der Erschließung ausländischer Märkte zu unterstützen. Mit ihr sollen betriebsgrößenbedingte Wettbewerbsnachteile abgebaut sowie Chancengleichheit hergestellt und gesichert werden. Zu diesem Zweck sollen die beteiligten Unternehmen an einer Messe im Ausland oder einer internationalen Inlandsmesse unter den Voraussetzungen der Nummer 2 teilnehmen. Eine Vertretung der Unternehmen kann auch virtuell stattfinden.
1.2 Die Förderung bezieht sich auf kleine und mittlere Unternehmen, die eine Haupt- oder Zweigniederlassung oder eine selbständige Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen unterhalten und die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
1.2.1 Bei Messebeteiligungen in Ländern der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelszone: Das Unternehmen beschäftigt weniger als 250 Mitarbeiter und erzielte einen Jahresumsatz im Vorjahr von höchstens: zehn Millionen EUR oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als: zehn Millionen EUR. Zusätzlich erfüllt das Unternehmen das in Nummer 1.2.3 definierte Unabhängigkeitskriterium.
1.2.2 Bei Messebeteiligungen in allen übrigen Ländern (Welt): Das Unternehmen beschäftigt weniger als 250 Mitarbeiter und erzielte einen Jahresumsatz im Vorjahr von höchstens: 50 Millionen EUR oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als: 43 Millionen EUR. Zusätzlich erfüllt das Unternehmen das in Nummer 1.2.3 definierte Unabhängigkeitskriterium.
1.2.3 Unabhängigkeit des Unternehmens: Als unabhängig gelten Unternehmen deren Kapital oder Stimmenanteile sich nicht zu 25 Prozent oder mehr im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen gemeinsam befinden, die die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Definition Nummer 1.2.1 und 1.2.2 nicht erfüllen.
In besonders begründeten Ausnahmefällen ist ein Überschreiten dieser Umsatzgrenzen möglich.
1.3 Die Unternehmen erhalten eine Einzelförderung. Eine Vernetzung der teilnehmenden Unternehmen findet durch die NRW.Global Business GmbH statt.
1.4 Jedes antragstellende Unternehmen kann nach Maßgabe des Förderantrages nach Anlage 1 für die ihm eventuell zuzuordnenden Rückforderungsansprüche verantwortlich und haftbar gemacht werden.
1.5 Das Erscheinungsbild auf der Messe soll deutlich machen, dass es sich um eine Beteiligung nordrhein-westfälischer Unternehmen handelt. Es ist das Landeslogo Nordrhein-Westfalens zu verwenden. Die Einbindung von Unternehmen aus anderen Ländern der Bundesrepublik ist möglich, wenn diese ihren Kostenanteil selbst tragen oder aus anderer Quelle eine Unterstützung erhalten.
1.6 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
2. Förderfähige Leistungen
Gefördert werden können grundsätzlich nur Auslandsmessen oder internationale Messen, die beim Ausstellung- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V., www.auma.de gelistet sind.
Bezuschusst werden die folgenden Leistungen:
a) Maßnahmen zur Vorbereitung wie zum Beispiel Mailingkosten, Adressenrecherche durch Dritte, Anzeigenschaltung in Fachzeitschriften und online, Flyer mit direktem Messebezug oder der Eintrag in den Veranstaltungskatalog entsprechend den Positionen des Kostenplans,
b) Standmiete,
c) Standauf- und -abbau durch Dritte,
d) externe Dolmetscher während der Messelaufzeiten,
e) Transportkosten (einschließlich Transportversicherung) für Exponate.
Die Förderung bezieht sich auf die Nettobeträge der Rechnungen.
3. Art und Umfang der Förderung
3.1 Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal jedoch bis zu 7.500 Euro pro Unternehmen und Jahr. Liegt die Förderung für eine Messe unter 7.500 Euro, kann im betreffenden Jahr eine weitere Messe gefördert werden. Die maximale Förderung aller geförderten Messen ist auf 7.500 Euro pro Jahr begrenzt.
3.2 Jedes Unternehmen kann grundsätzlich maximal bis zu drei Jahre gefördert werden, unabhängig vom besuchten Messeland. Förderungen seit dem Jahr 1999 werden angerechnet. Fünf Jahre nach der letzten Maßnahme können Unternehmen erneut die Förderung „Messe meets Mittelstand NRW“ beantragen, sofern die Messebeteiligung in einem anderen als dem zuvor geförderten Land stattfindet.
Für Firmen aus dem Handwerk beziehungsweise andere Kleinbetriebe mit bis zu 49 Beschäftigten gilt die Wartezeit von fünf Jahren nicht.
3.3 Die Förderung ist eine Projektförderung, die im Rahmen einer Anteilfinanzierung als Zuschuss gewährt wird.
4. Ausschlussgründe für die Förderung
4.1 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die für dieselbe Maßnahme bereits aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wurden.
4.2 Unternehmensberatungen, Messevertreterinnen und Messevertreter, Kammern, Verbände und Cluster sind von der Förderung ausgeschlossen.
4.3 Für Auslandmessen oder internationale Inlandsmessen, auf denen das Land oder der Bund bereits mit einem Firmengemeinschaftsstand vertreten ist, ist keine Förderung möglich.
5. Antragsverfahren
5.1 Informationen über die Förderung „Messe meets Mittelstand NRW“ erteilt die NRW.International GmbH, die als Träger, auf der Grundlage eines zwischen ihr und dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Beleihungsvertrages, die Zuwendungen im eigenen Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt) bewilligt.
5.2 Der Antrag gemäß Anlage 1 muss spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens elektronisch erstellt sein und ein Ausdruck der NRW.International GmbH im Original unterschrieben vorliegen.
5.3 Dem Antragsformular sind die De-minimis-Bescheinigungen und der Kostenplan des teilnehmenden Unternehmens beizufügen.
6. Weiteres Verfahren
6.1 Die NRW.International GmbH erteilt dem antragstellenden Unternehmen eine Förderzusage, wenn die Fördervoraussetzungen gegeben sind.
6.2 Nach Abschluss der Maßnahme legt das Unternehmen der NRW.International GmbH innerhalb von drei Monaten folgende Nachweise vor:
a) einen zahlenmäßigen Nachweis unter Beifügung der Rechnungskopien und Zahlungsnachweise für die unter Nummer 2 angeführten Maßnahmen,
b) einen Sachbericht von jedem beteiligten Unternehmen, in dem die Durchführung der Maßnahme, ihr Erfolg und ihre Auswirkungen dargestellt werden und
c) Fotodokumentation mit mindestens fünf Fotos.
Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Kontoauszüge als Zahlungsbelege anerkannt werden können. Barquittungsbelege sind nicht zuschussfähig. Zahlungen mittels Verrechnung, Sachleistungen oder Naturalvergütungen entsprechen nicht den Richtlinien und schließen eine Förderung aus.
6.3 Sobald die Unterlagen gemäß Nummer 6.2 der NRW.International GmbH vorliegen und von dieser als ausreichender Nachweis angesehen werden, wird der Zuschuss an die beteiligten Unternehmen ausgezahlt.
6.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Für die Unwirksamkeit, die Rücknahme und den Widerruf der Zuwendungsbescheide sowie für die Rückforderung der Zuwendung finden die §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Nummer 8 VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung Anwendung.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Die auf diesem offiziellen Vordruck festgeschriebenen Bestimmungen sind elementare rechtliche Grundlage der Zuwendung: „Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“
8 In- und Außerkrafttreten
Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.