Richtlinie
Richtlinie über die Zuwendungsgewährung zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– II.5 – 63.03.12.03 –
Vom 31. Juli 2023
1 Rechtsgrundlagen
1.1 Rechtsgrundlagen der Förderung in der jeweils geltenden Fassung sind:
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 23.6.2023, S. 1) geändert worden ist,
- Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),
- Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz – GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,
- Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist (AgrarOLkG)
- § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).
1.2 Weitere Normen in der jeweils geltenden Fassung sind:
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs vom 29. April 2004 (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2022/2258 (ABl. L 299 vom 9.9.2022, S. 5) geändert worden ist,
- Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 2.12.2021, S. 262) geändert worden ist,
- Verordnung (EU) 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, (ABl. L 150 vom 14.06.2018, S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/207 (ABl. 2023 L 29 vom 24.11.2022, S. 6),
- Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262),
- Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 2.12.2021, S. 262)
- Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019, S.1), zuletzt geändert durch Artikel 1 Verordnung (EU) 2022/1303 (ABl. L 197 vom 25.4.2022, S. 71)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist,
1.3 Förderanspruch
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Erzeugerzusammenschlüsse
Erzeugerzusammenschlüsse sind
- Erzeugerorganisationen sowie
- Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte
- und deren Vereinigungen.
Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen müssen nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz anerkannt sein.
Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte müssen mindestens fünf Mitglieder haben. Sie müssen von der zuständigen Behörde anerkannt werden.
Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungen müssen Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sein.
2.2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind alle im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.
2.3 Verarbeitung
Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, das im Anhang I AEUV ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse genannt ist, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, zu verstehen, ausgenommen ist die im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeit zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.
Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses zu einem nicht-landwirtschaftlichen Erzeugnis (Nicht-Anhang-I-Erzeugnis) ist die Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, das im Anhang I AEUV ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse genannt ist, bei der das daraus entstehende Erzeugnis kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, zu verstehen, ausgenommen ist die im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeit zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.
2.4 Qualitätsprodukte
Qualitätsprodukte sind solche landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Produkte, die nach Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 hergestellt werden.
2.5 Unternehmensgrößen
KMU umfassen Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen.
Mittelgroße Unternehmen sind Unternehmen oberhalb der KMU, die weniger als 750 Personen beschäftigen beziehungsweise einen Jahresumsatz von 200 Millionen Euro nicht überschreiten.
Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes finden jeweils die Bestimmungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 beziehungsweise Verordnung (EU) 2022/2472 Anwendung.
2.6 Effizienz des Ressourceneinsatzes
Eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, insbesondere von Wasser und/oder Energie.
2.7 Ökologische Projekte
Ökologische Projekte sind Verarbeitungs- und Vermarktungsprojekte, in denen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 und des Weiteren europäischen Durchführungsrechts zertifizierte landwirtschaftliche Produkte verwendet werden und einem entsprechenden Kontrollverfahren unterliegen.
2.8 Geschäftsplan
Der Geschäftsplan enthält zumindest Angaben zur Ausgangssituation des Antragstellers und den geplanten Maßnahmen einschließlich ihrer Zwischen- und Endziele.
2.9 Operationelle Gruppen
Operationelle Gruppen (OG) gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beziehungsweise Artikel 127 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind Teil der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“. Sie werden von Landwirten und/oder Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors in Verbindung mit anderen Interessenträgern, z.B. Forschern und Beratern, gegründet. Die OG leisten einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der EIP entsprechend Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beziehungsweise Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.
3 Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung
3.1 Zuwendungszweck
Es werden Zuwendungen für Maßnahmen gewährt, die Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung betreffen.
Die Förderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von
- Erzeugerzusammenschlüssen,
- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht, sowie von
- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von operationellen Gruppen oder deren Mitgliedern
zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen. Sie soll auch einen Beitrag dazu leisten, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes anzupassen. Hierbei sollen Innovationspotenziale erschlossen werden.
Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag leisten zur
a) Verringerung von klimaschädlichen Emissionen oder zur
b) Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes
und damit die nachhaltige, klima- und ressourcenschonende Verarbeitung und Vermarktung entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.
3.2 Gegenstand der Förderung
3.2.1 Investitionsausgaben
Förderfähig sind angemessene Ausgaben für Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Zerlegung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen.
Investitionen werden auf folgenden Gebieten gefördert:
- Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder
- innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung und/oder Digitalisierung von technischen Anlagen.
Förderfähige Vorhaben können sich in Bau- und Investitionsabschnitte gliedern, sie müssen jedoch insgesamt innerhalb von drei Jahren durchgeführt sein.
3.2.2 Allgemeine Ausgaben
Zuwendungen können für allgemeine Ausgaben wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und Ausgaben der Vorplanung, Projektdurchführung und -begleitung, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der geförderten Investition stehen, einem Höchstsatz von zwölf Prozent der förderfähigen Investitionsausgaben gewährt werden.
3.2.3 Hochbaumaßnahmen
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 210 bis 230, 300, 400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Kosten im Bauwesen, Ausgabe Dezember 2018, zu beziehen über den Beuth-Verlag GmbH), generell zuwendungsfähig. Außerdem sind die Ausgaben für die Kostengruppen 510, 521 bis 524, 530 der DIN 276 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahme anfallen und für diese zweckdienlich sind.
3.3 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden unbeschadet der gewählten Rechtsform:
- Erzeugerzusammenschlüsse,
- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die landwirtschaftliche Primärproduktion erstreckt,
- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Operationellen Gruppen oder deren Mitglieder.
3.4 Zuwendungsvoraussetzungen
3.4.1 Erzeugerbindung
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang ab Fertigstellung mindestens 40 Prozent ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge oder Dienstleistungsverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten.
Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, Verarbeitungseinrichtungen von Streuobst und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen abgesehen werden.
3.4.2 Wirtschaftlichkeit
Im Rahmen des Investitionskonzeptes ist ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie normaler Absatzmöglichkeiten zu erbringen.
3.4.3 Unternehmensgröße
Die Zuwendungsempfänger dürfen nicht größer als mittelgroße (s. Punkt 2.5) Unternehmen sein.
Bei Investitionen in die Schlachtung von Schweinen, Rindern und Geflügel jeweils von der Betäubung oder Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Kapitel VII Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 werden ausschließlich Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen gefördert.
3.4.4 Vertrag, Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen
Für Erzeugerzusammenschlüsse gelten die Zuwendungsvoraussetzungen der Nummern 4.4.1 und 4.4.3. Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrundeliegende Vertrag und der Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und die Ziele des Zusammenschlusses aufzeigen. Er muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den von dem Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen am Markt anzubieten.
3.4.5 Betriebssitz
Der Zuwendungsempfänger muss einen Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen haben und die Fördermaßnahme muss in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.
3.4.6 Selbsterzeugtes Angebot
Eine Förderung wird Erzeugerzusammenschlüssen nur gewährt, wenn die in dem geförderten Investitionsprojekt eingesetzte Ware überwiegend selbst erzeugt wurde.
3.4.7 Umweltvorschriften
Das Vorhaben muss mit europäischen und nationalen Umweltvorschriften im Einklang stehen. UVP-pflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist.
3.4.8 Die verbesserte Ressourcennutzung ist in geeigneter Weise darzustellen.
3.4.9 Ausgaben für Investitionen in die Schlachtung von Tieren in mittleren Unternehmen
Ausgaben für Investitionen in die Schlachtung von Tieren in mittleren Unternehmen sind nur förderfähig, wenn
a) mit einer regionalen Bedarfs- und Umfeldanalyse dargelegt wird, dass nach Umsetzung des Vorhabens keine Verdrängung oder signifikante Schwächung von bestehenden Unternehmen der Schlachtung und Fleischverarbeitung (insbesondere von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen) zu erwarten ist und das Vorhaben vorrangig einer regional ausgerichteten Wertschöpfungskette und der Verkürzung von Tiertransportzeiten dient. Die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse ist im Auftrag des Antragstellers extern durch einen unabhängigen Sachverständigen mit ausgewiesenen Fachkenntnissen des Schlachtmarktes zu erstellen und muss in einer räumlich ausgerichteten (d.h. über Ländergrenzen hinausgehenden) Betrachtung mindestens die folgenden Teilanalysen umfassen:
- Beschreibung des Bezug- und Absatzmarktes unter Darstellung der regionalen Wertschöpfungskette,
- Abschätzung des Regionalvermarktungspotentials innerhalb des vorgesehenen Vertriebsgebietes,
- Kalkulation des Schlachttieraufkommens innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes,
- Analyse der Wettbewerbersituation bezogen auf die Einzugsgebiete bestehender Schlachtstätten unter besonderer Berücksichtigung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen,
- Bedarfsermittlung für zusätzliche Schlachtkapazitäten innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes.
Auf die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse kann verzichtet werden, wenn die Ausgaben der Modernisierung bestehender Schlachtstätten dienen und das Vorhaben mit einer Kapazitätserweiterung von nicht mehr als zehn Prozent verbunden ist.
b) in der Schlachtstätte auch die Lohnschlachtung angeboten wird, einschließlich der Annahme von Schlachtvieh in kleinen Stückzahlen (d.h. ohne Mindestanlieferungsmengen).
Die Förderung von Ausgaben für Investitionen in die Schlachtung von Tieren in mittleren Unternehmen ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
3.4.10 Förderausschluss
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
a) Neuanlagen, wenn
aa) dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder
bb) dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten,
wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist.
Der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden,
b) eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
c) Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken, die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben,
d) Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
e) Wohnbauten nebst Zubehör,
f) Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen,
g) Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte, Kauf von Patenten und nicht an die zu fördernde Investition gebundenen Lizenzen sowie Marken,
h) Abschreibungsbeträge für Investitionen,
i) Ausgaben, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen,
j) Ausgaben, die unmittelbar dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
k) Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
l) Verwaltungskosten der Länder,
m) Ausgaben für Investitionen in die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung oder Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Ziffer 1 oder Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Ziffer 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Unternehmen größer als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 beziehungsweise Verordnung (EU) 2022/2472 sind,
n) Ausgaben für Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 beziehungsweise Verordnung (EU) 2022/2472 sind,
o) Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
p) anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden,
q) Investitionen, die nach Ablauf der im Unionsrecht vorgesehenen Übergangsfrist ausschließlich zur Erfüllung von EU-Normen (insbesondere (Umwelt- und Hygienevorschriften) getätigt werden),
r) Vorhaben, deren Förderung zu einem Verstoß gegen die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Verbote und Beschränkungen führen würde,
s) Unternehmen oder Erzeugerzusammenschlüsse, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen,
t) Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,
u) Vorhaben, die bereits im Rahmen der EIP-Agrar-Richtlinie (MBl. NRW. 2016 S. 108, geändert durch Runderlass vom 28. Januar 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 95). gefördert wurden.
3.4.11 Widerrufsrecht
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung
und
- technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Fertigstellung des Vorhabens
- EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren jeweils nach Fertigstellung des Vorhabens
nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
3.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.5.1 Zuwendungsart
Projektförderung
3.5.2 Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.5.3 Form der Zuwendung
Zuschuss
3.5.4 Höhe der Zuwendung
3.5.4.1 Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden wie folgt gefördert:
a) 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Erzeugerzusammenschlüsse,
40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sofern diese mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten,
b) 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sofern diese mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten,
c) 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für mittelgroße Unternehmen, 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sofern diese mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten,
d) 55 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung im Rahmen von Operationellen Gruppen oder deren Mitgliedern.
Für die Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.3, die ausschließlich Qualitätsprodukte verarbeiten und vermarkten, gelten jeweils 15 Prozentpunkte höhere Zuwendungshöchstgrenzen.
3.5.4.2 Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-Anhang-I- Erzeugnissen werden wie folgt gefördert:
a) Kleinst- und Kleinunternehmen 20 Prozent
b) Mittlere Unternehmen 10 Prozent
3.5.5 Bagatellgrenze
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn sie im Einzelfall mehr als 5.000 Euro je Projekt beträgt.
3.6 Sonstige Bestimmungen
3.6.1 Förderobergrenze
Der Zuschuss je Vorhaben ist auf höchstens 1.000.000 Euro begrenzt. Bei einer gleichzeitigen Förderung der Investitionsvorhaben im Rahmen anderer Förderprogramme dürfen die Zuwendungen, die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beziehungsweise Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115, in der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 beziehungsweise Verordnung (EU) 2022/2472 und der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgeführten Zuwendungssätze beziehungsweise Obergrenzen, nicht übersteigen.
3.6.2 Anmeldeschwellen
Im Rahmen der beihilferechtlichen Freistellung dieses Fördergrundsatzes gelten folgende Anmeldeschwellen:
a) Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) und k) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
- Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 17: 7,5 Mio. Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben
- Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwollerzeugung gemäß Artikel 44: 7,5 Mio. Euro pro Investitionsvorhaben
b) Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2022/2472:
- Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 17: 7,5 Mio. Euro pro Unternehmen und Investitionsprojekt
c) Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014:
- Investitionsbeihilfen für KMU: 7,5 Mio. Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben
4 Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen
4.1 Zuwendungszweck
Die Förderung zielt darauf ab, die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen zu unterstützen sowie deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen.
Die Förderung leistet einen Beitrag dazu, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes anzupassen.
4.2 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind angemessene Ausgaben für Organisationsausgaben.
Gefördert werden können:
a) Gründungsausgaben,
b) Personal- und Geschäftsausgaben und
c) Ausgaben für Büroeinrichtungen einschließlich Hard- und Software.
Erzeugerzusammenschlüsse können Zuwendungen zu den Organisationsausgaben für solche Ausgaben erhalten, die ab dem Tag der förmlichen Anerkennung durch die hierfür nach Landesrecht zuständige Stelle entstanden sind.
Gründungsausgaben sind unabhängig davon zuwendungsfähig. Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung findet hier keine Anwendung.
4.3 Zuwendungsempfänger
Erzeugerzusammenschlüsse
4.4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.4.1 Dauer
Erzeugerzusammenschlüsse müssen – unabhängig von ihrer Rechtsform – auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Erzeugerzusammenschluss zugrundeliegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.
4.4.2 Kündigungsfrist
Die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluss kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.
4.4.3 Vertrag, Geschäftsplan und sonstige Unterlagen
Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrundeliegende Vertrag und der Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und Ziele des Erzeugerzusammenschlusses aufzeigen.
Die Konzeption muss erkennen lassen, dass der Erzeugerzusammenschluss
a) die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreichen kann und
b) zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
c) neue Märkte erschließt oder
d) der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.
Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrundeliegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den von dem Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten. Die einschlägigen Wettbewerbsregeln nach den Artikeln 206 bis 210a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S.671) sind einzuhalten.
Die Bewilligungsbehörde überprüft spätestens nach Ablauf des Förderzeitraums, ob die Ziele des Geschäftsplans des Erzeugerzusammenschlusses verwirklicht worden sind.
4.4.4 Anerkennungspflicht
Erzeugerzusammenschlüsse müssen von der zuständigen Behörde auf Basis ihres Geschäftsplans förmlich anerkannt werden.
4.4.5 Betriebssitz
Der Zuwendungsempfänger muss einen Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen haben und die Fördermaßnahme muss in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.
4.4.6 Förderausschluss
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) Ausgaben für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtlichen oder organschaftlichen Beziehung zu Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse steht,
b) Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte,
c) Ausgaben, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (zum Beispiel Saat- und Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial und dergleichen, Futtermittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneikosten),
d) Abschreibungsbeträge für Investitionen,
e) Anschaffungskosten für Personenkraftwagen und Vertriebsfahrzeuge sowie für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
f) Erzeugerzusammenschlüsse wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind,
g) Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
h) Branchenverbände oder sonstige landwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen,
i) Erzeugerzusammenschlüsse, deren Ziele mit den Artikeln 152 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unvereinbar sind,
j) Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,
k) Erzeugerorganisationen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.07.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 4 E 90/20/COL (ABl. L 359 vom 15.7.2020, S. 16), erfüllen,
4.4.7 Widerruf
Die Zuwendung zu den Organisationsausgaben wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gewährt, dass der Erzeugerzusammenschluss sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung auflöst.
4.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.5.1 Zuwendungsart
Projektförderung
4.5.2 Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
4.5.3 Form der Zuwendung
Zuschuss
4.5.4 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden den Erzeugerzusammenschlüssen für die ersten fünf Jahre als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen gezahlt. Die Zuwendungen dürfen im ersten und zweiten Jahr einer Höhe von 60 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent, im vierten Jahr 40 Prozent und im fünften Jahr 20 Prozent der Organisationsausgaben gewährt werden. Für Erzeugerzusammenschlüsse, die ausschließlich Qualitätsprodukte erfassen, verarbeiten oder vermarkten, gelten jeweils um 15 Prozentpunkte höhere Zuwendungshöchstgrenzen. Die Höhe der Zuwendungen zu den Organisationsausgaben darf den in der Anlage angegebenen prozentualen Anteil der jährlich nachgewiesenen Verkaufserlöse des Erzeugerzusammenschlusses nicht übersteigen.
Für die Berechnung der Zuwendungen kann nur die angediente Menge der nachgewiesenen Verkaufserlöse berücksichtigt werden.
Die jährliche Zuwendung darf den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen darf maximal 400.000 Euro betragen.
4.5.5 Bagatellgrenze
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn sie im Einzelfall mehr als 2.000 Euro je Projekt beträgt.
4.5.6 Auszahlungsvoraussetzung
Die Auszahlung der letzten Tranche der Zuwendungen zu den Organisationsausgaben kann erst erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft worden ist.
Sollten die Ziele des Geschäftsplans nicht oder nicht vollständig erreicht werden, sind die Zuwendungen teilweise oder vollständig zurückzufordern.
5 Verfahren
5.1 Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise an die Bewilligungsbehörde zu stellen.
Auf deren Internetseite können die Antragsvordrucke eingesehen und heruntergeladen werden.
5.2 Bewilligungsverfahren
5.2.1 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV; www.lanuv.nrw.de).
5.2.2 Bescheide
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid oder den Ablehnungsbescheid an den Antragsteller.
Kann mit der zu fördernden Maßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides in wesentlichen Teilen begonnen werden, kann der Zuwendungsbescheid nach Prüfung der dargelegten Gründe durch die Bewilligungsbehörde aufgehoben werden.
Der Zuwendungsbescheid ist unter Anwendung des Grundmusters 2, Anlage 3 zu Nummer 4.1 VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung NRW zu erteilen.
5.3 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist unter Anwendung des Grundmusters 3, Anlage 4 zu Nummer 10 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung NRW zu führen; bei Baumaßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Musters zu Nummer 3.1 NBest-Bau.
Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises ist das jeweils geltende Haushaltsrecht zu beachten.
5.4 Rechtliche Grundlage für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung NRW, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen geregelt worden sind.
6 Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.