Richtlinie
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern
Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
– Az. 97.13.98.00-000001 –
Vom 28. November 2023
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO, Zuwendungen zur Finanzierung zusätzlicher Hilfskräfte in Kindertageseinrichtungen im nichtpädagogischen Bereich.
1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte und die Aufstockung von wöchentlichen Arbeitsstunden bei vorhandenem Personal im nichtpädagogischen Bereich in Kindertageseinrichtungen.
Ein Einsatz ist insbesondere bei den folgenden Tätigkeiten möglich:
a) Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich, insbesondere Essensversorgung (zum Beispiel Zubereitung, Auf-, Abdecken, Einkäufe), Reinigung, Küchendienst, Wäschepflege, Desinfektion,
b) Unterstützung bei den Bring- und Abholzeiten, Begleitung bei Ausflügen,
c) Materialbeschaffung,
d) Unterstützung bei der Vorbereitung von Veranstaltungen,
e) Unterstützung auf dem Außengelände und
f) einfache Bürotätigkeiten.
Zur Erfüllung der Voraussetzung des Vorhandenseins eines Vorpraktikums für die Aufnahme an einer Fachschule zur Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher ist es für den dafür erforderlichen Zeitumfang möglich, die Hilfskräfte in Tätigkeitsbereichen einzusetzen, die den Anforderungen des Vorpraktikums entsprechen.
3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind Kreise und Städte in Nordrhein-Westfalen, die Träger eines Jugendamtes sind und nach § 38 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.
3.2 Der Zuwendungsempfänger kann die Landesförderung unter Beachtung der Nr. 12 VVG zu § 44 der LHO an Träger von Kindertageseinrichtungen, die nach § 38 des Kinderbildungsgesetzes gefördert werden, weiterleiten, wenn diese die Maßnahmen durchführen und die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich Nebenbestimmungen auch dem Dritten auferlegt werden. Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und nachzuweisen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungsvoraussetzung ist die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte beziehungsweise die Stundenaufstockung bei vorhandenem Personal im nichtpädagogischen Bereich von zuschussberechtigten Kindertageseinrichtungen.
4.2 Der Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Bewilligung gilt nicht als vorzeitiger Maßnahmebeginn. Zuwendungsfähig ist nur ein zusätzlicher Anteil an den Personalausgaben im Sinne der Nummer 4.1. Hinsichtlich der Zusätzlichkeit ist auf den Zeitpunkt zu Beginn der Maßnahme, bei Fortsetzungsmaßnahmen auf den Beginn der ersten bewilligten Maßnahme des Kita-Helferinnen und –Helfer-Programmes gegenüber dem betroffenen Bewilligungs- und Durchführungszeitraum abzustellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Finanzierung
5.1 Zuwendungsart
Projektförderung
5.2 Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung
Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, die durch die Beschäftigung zusätzlicher Hilfskräfte und aufgrund der Aufstockung der Stunden bei vorhandenem Personal im nichtpädagogischen Bereich unter Berücksichtigung der Nummer 4.2 entstehen. Ausgaben für den Einsatz von Hilfskräften, die über eine Personalserviceagentur oder einen sonstigen Dritten in der Kindertageseinrichtung eingesetzt werden, sind nicht zuwendungsfähig.
5.4.2 Höhe des Festbetrages
5.4.2.1 Für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024 beträgt der Festbetrag pro zuschussberechtigter Kindertageseinrichtung 10.500 Euro.
5.4.2.2 Für den Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 beträgt der Festbetrag pro zuschussberechtigter Kindertageseinrichtung 18.000 Euro.
5.4.2.3 Für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026 beträgt der Festbetrag pro zuschussberechtigter Kindertageseinrichtung 18.000 Euro.
5.4.2.4 Im Falle von kürzeren Anstellungszeiträumen reduziert sich der Festbetrag um 1.500 Euro pro Monat.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bewilligungs- und Durchführungszeitraum
Folgende Bewilligungs- und Durchführungszeiträume sind vorgesehen:
a) vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024,
b) das Kindergartenjahr 2024/2025 vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 und
c) das Kindergartenjahr 2025/2026 vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026.
6.2 Als Auflagen sind die in den Nummern 6.2.1 und 6.2.2 geregelten Inhalte in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2.1 Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, zur Prüfung der persönlichen Eignung des neu eingesetzten Personals nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist.
6.2.2 Ein Einsatz in nachfolgenden Tätigkeiten ist auszuschließen:
a) Elterngespräche,
b) Beobachtung und Dokumentation,
c) Wickeln und Toilettengang,
d) Ruhephasen und Schlafsituationen der Kinder,
e) Inhaltliche Vorbereitung sowie Pädagogische Planung und Angebote,
f) Eingewöhnung und
g) über einfache Bürotätigkeiten hinausgehende Tätigkeiten.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Anträge für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024 sind grundsätzlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 unter Verwendung der Muster gemäß Anlage 1 und Anlage 2 einzureichen. Ausschlussfrist für eine erstmalige Antragstellung ist der 31. März 2024.
7.1.2 Anträge für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 sind grundsätzlich bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 unter Verwendung der Muster gemäß Anlage 1 und Anlage 2 einzureichen. Ausschlussfrist für eine erstmalige Antragstellung ist der 30. September 2024.
7.1.3 Anträge für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026 sind frühestens ab dem 31. Dezember 2024 und spätestens bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 unter Verwendung der Muster gemäß Anlage 1 und Anlage 2 einzureichen. Ausschlussfrist für eine erstmalige Antragstellung ist der 30. September 2025.
7.1.4 Im Antrag ist zu erklären, dass das eingesetzte Personal entweder nicht in einem anderen Projekt tätig ist oder in einem anderen Projekt nur anteilig tätig ist und die Gesamtarbeitszeit den Stundenumfang einer vergleichbaren vollen Stelle des jeweiligen Arbeitgebers nicht übersteigt.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 3.
7.2.2 Zuständige Bewilligungsbehörde ist das für das Jugendamt zuständige Landesjugendamt.
7.3 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster gemäß der Anlage 4 vorzulegen. Vorlagetermin für den Bewilligungs- und Durchführungszeitraum
a) vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Juli 2024 ist der 31. Oktober 2024,
b) vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 der 31. Oktober 2025 und
c) vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026 der 31. Oktober 2026.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 der LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und am 31. Juli 2026 außer Kraft.