Richtlinie
Förderbekanntmachung Industrie.IN.NRW
Innovative Werkstoffe und Intelligente Produktion
[Stand: 03.02.2023]
1. Zusammenfassung
Der Innovationswettbewerb „Industrie.IN.NRW – Innovative Werkstoffe und Intelligente Produktion“ zielt auf die Stärkung der Industrie- und Technologiebranchen Nordrhein-Westfalens ab und leistet einen Beitrag zum Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2050. Die beiden Technologiefelder „Werkstoff“ und „Produktion“ bilden industrielle Stärken NRWs und sind ein wichtiger Wirtschaftsfaktor und Innovationsmotor. Sie sind zugleich Enabler und Treiber der Digitalisierung sowie der Entwicklung nachhaltiger und klimafreundlicher Produktionsverfahren und bilden die unverzichtbare Basis für neue Produkte und Anwendungen. Zudem tragen sie entscheidend zur Resilienz von Wirtschaft und Gesellschaft bei.
Durch neue, innovative, nachhaltige und marktfähige Werkstoffe, Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen, die in Kooperation zwischen Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen entstehen, werden Wissensaustausch und gemeinsame Wissensgenerierung gefördert sowie neue wirtschaftliche Chancen generiert. Mit dem Wettbewerb „Industrie.IN.NRW“ sollen diese Potenziale in den Bereichen Werkstoffentwicklung, Produktionstechnologie, Produktionsprozesse und -verfahren sowie Produktinnovationen gehoben werden, um neue Perspektiven für den Wirtschaftsstandort Nordrhein-Westfalen zu schaffen und seine Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit auszubauen.
Im Rahmen des Innovationswettbewerbs „Industrie.IN.NRW“ werden Vorhaben entlang der Priorität 1 (Innovatives NRW) und des Spezifischen Ziels 1 (Entwicklung und Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien) des EFRE/JTF-Programms NRW 2021–2027 gefördert.
Teilnahmeberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, große Unternehmen in Zusammenarbeit mit kleinen und mittleren Unternehmen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, kommunale Unternehmen und Einrichtungen sowie Kammern, Vereine und Stiftungen mit Sitz oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen oder mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union, wenn das Vorhaben zusammen mit mindestens einem Teilnahmeberechtigten aus Nordrhein-Westfalen durchgeführt und vorwiegend in Nordrhein-Westfalen umgesetzt und verwertet wird.
In der Förderphase 2021–2027 des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) ist der Wettbewerb mit einem Förderbudget von rund 100 Mio. EUR EU- und Landesmitteln ausgestattet. Die Auswahl der Projekte erfolgt anhand von Auswahlkriterien über einen unabhängigen Begutachtungsausschuss. Der Wettbewerb startet am 3. Februar 2023. Es sind drei Einreichungsrunden bis 2024 vorgesehen.
2. Zielsetzung
Der Innovationswettbewerb „Industrie.IN.NRW – Innovative Werkstoffe und Intelligente Produktion“ unterstützt die nordrhein-westfälische Wirtschaft und Wissenschaft dabei, die Wertschöpfungskette von der Werkstofferzeugung über -verarbeitung bis hin zur -verwertung zu schließen und umfassender abzubilden. Hierzu sollen wettbewerbsfähige Innovationen gefunden werden, mit denen weltmarktfähige Produkte (weiter-) entwickelt und Lösungen für die Transformation der Industrie bereitgestellt werden. Es sollen vor allem kleine und mittelgroße Unternehmen im Verbund mit Partnerinnen und Partnern aus Wissenschaft und Forschung gefördert werden, da von solchen Verbundvorhaben ein besonders hohes Innovationspotenzial sowie größtmögliche innovative, wirtschaftliche und beschäftigungsfördernde Effekte zu erwarten sind.
Themenbereich Innovative Werkstoffe und Intelligente Produktion
Zielsetzung zu diesem Themenbereich
Die thematischen Säulen des Wettbewerbs zielen im Bereich Innovative Werkstoffe auf neue und verbesserte Materialien und Verfahren, aber auch gänzlich neue Technologierouten, die zu effizienteren und nachhaltigeren Lösungen führen. Die Entwicklung und Einführung neuer Werkstoffe, die wiederum Grundlage für weitere Innovationen sind, sind ohne deren Einbindung in vernetzte Fertigungsprozesse nicht denkbar. Im Bereich Intelligente Produktion werden insbesondere neue Produktionsverfahren und Produkte gesucht, die über inkrementelle Innovationen hinausgehen. Dies beinhaltet im Rahmen der Transformation die Digitalisierung von Produkten, Prozessen und Produktionssystemen mit dem Ziel besserer Ressourcennutzung und geringerer Treibhausgasemissionen. Besonderes Augenmerk soll zudem auf Produkte, Prozesse und Verfahren gelegt werden, die klimaneutrale Arbeitsweisen in anderen Bereichen ermöglichen (Stärkung der Enabler-Funktion).
Adressiert wird das gesamte Werkstoff- und Materialspektrum von der Grundstoffindustrie über Chemie, Metallerzeugung und -bearbeitung, organische Produkte sowie Kunststoffe bis hin zu den Themenfeldern Textilien, industrielle Biotechnologie oder Nanomaterialien. Unterstützt werden sollen die Entwicklung und das Upscaling innovativer Prozesstechnologien, neuer Fertigungs- und Recyclingverfahren sowie alternativer (z.B. biobasierter) Materialien, Produkte und Dienstleistungen für eine höhere Energie- und Ressourceneffizienz, verbesserte Kreislauffähigkeit sowie verminderte Treibhausgasemissionen. Insbesondere adressiert werden Ansätze zur Ressourceneffizienz, Kreislaufansätze, Klimaneutralität und -resilienz in KMU entlang der Wertschöpfungskette und auch arbeitsschrittübergreifend im Sinne einer industriellen Symbiose. Vernetzte autonome Prozesse („Smart Factories“), künstliche Intelligenz, digitale Fertigungstechnologien und intelligente Logistikabläufe sind Voraussetzung für die Entwicklung innovativer Produkte und Geschäftsmodelle in allen Industriebranchen. Umsetzungsbegleitend oder alleinstehend soll somit die Digitalisierung als Innovationstreiber für die eigene Produktion und zur Entwicklung digitalisierungsfähiger Produkte vorangetrieben werden. Dabei ist die Cybersicherheit, insbesondere im Bereich der intelligenten Produktion, als Querschnittsaufgabe mitentscheidend dafür, dass die Industrie krisensicher aufgestellt ist.
3. Teilnahme
3.1 Teilnahmeberechtigte
Teilnahmeberechtigt ist, wer zu einer der folgenden Zielgruppen gehört:
- Kleine und mittlere Unternehmen
- Große Unternehmen
- Kommunale Unternehmen und Einrichtungen
- Forschungs- und Bildungseinrichtungen
- Kammern, Vereine und Stiftungen
und seinen Sitz oder eine Niederlassung in Nordrhein-Westfalen hat.
Ebenfalls teilnahmeberechtigt ist, wer seinen Sitz oder eine Niederlassung in der Europäischen Union hat, wenn das Vorhaben vorwiegend in Nordrhein-Westfalen durchgeführt und verwertet wird.
Handelt es sich bei dem Vorhaben um Forschung oder experimentelle Entwicklung, so darf das Vorhaben nur von zwei oder mehreren Teilnahmeberechtigten zusammen durchgeführt werden, wobei auf jeden Teilnahmeberechtigten mindestens 10% der förderfähigen Gesamtausgaben entfallen müssen, aber nicht mehr als 70% entfallen dürfen. Bei mindestens einem Teilnahmeberechtigten muss es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen handeln.
3.2 Teilnahmevoraussetzungen
- Das jeweilige Vorhaben muss thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein und darf mit Ausnahme von Vorplanungen sowie Marktanalysen noch nicht begonnen worden sein
- Die Teilnahmeberechtigten müssen nachweislich über die notwendigen finanziellen Mittel und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verfügen, um das Vorhaben im Falle einer Förderempfehlung umsetzen zu können.
- Es muss sich von anderen staatlich geförderten Vorhaben eindeutig inhaltlich abgrenzen und darf nicht gleichzeitig in anderen Wettbewerben bzw. Programmen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission gefördert werden, es sei denn diese dienen der erforderlichen Kofinanzierung der EU-Mittel. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
- Die Projektlaufzeit darf 36 Monate nicht überschreiten.
- Es werden ausschließlich Verbundvorhaben gefördert. Diese Vorhaben sollen sich im Aufbau an der Wertschöpfungskette ausrichten. Die Partnerinnen und Partner müssen ihre Rechte und Pflichten in einem Kooperationsvertrag regeln.
- Ziel der Forschungsaktivitäten muss es sein, die Projektergebnisse zu einem späteren Zeitpunkt in marktgerechte Produkte zu überführen. Im Projektvorschlag soll dargelegt werden, wie das Projektthema nach Ablauf dieser Förderung weitergeführt werden soll.
- Zudem müssen die Akteurinnen und Akteure belegen, inwiefern ihr Vorhaben einen signifikanten Beitrag zu den Zielen des EFRE/JTF-Programms NRW 2021–2027 und der Innovationsstrategie des Landes NRW liefert (siehe Nr. 4). Das EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 sowie die Innovationsstrategie des Landes NRW sind unter www.efre.nrw.de abrufbar.
- Großunternehmen sind nur in Kooperation mit kleinen und mittelständischen Unternehmen förderfähig.
Hinweis:
Gemäß Artikel 9 Absätze 2–4 der Verordnung (EU) 2021/1060 können Vorhaben über das EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 gefördert werden, wenn sie mit den Grundsätzen der Geschlechtergleichstellung, der Nichtdiskriminierung und den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen vereinbar sind.
Gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 ist sicherzustellen, dass Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren haben, klimaverträglich sind.
4. Auswahlkriterien
Die Auswahlentscheidung erfolgt mit Hilfe eines Scoring-Verfahrens, bei dem jedes Vorhaben anhand einer Kriterienliste bewertet wird. Die Gesamtpunktzahl jedes Vorhabens bestimmt sich anhand der gewichteten Bewertungskriterien und der jeweils vergebenen Punkte und erlaubt das Ranking der eingereichten Projektvorschläge.
Die Vorhaben müssen sich in das EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 einordnen lassen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen der Ziele leisten sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung und den unternommenen Aktivitäten herstellen.
Sie müssen im Einklang mit der aktuellen Regionalen Innovationsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen stehen.
Förderfähige Wettbewerbsbeiträge müssen zu allen benannten Auswahlkriterien einen Beitrag leisten. Sollte ein Wettbewerbsbeitrag zu mindestens einem Kriterium keinen Beitrag leisten, ist das geplante Vorhaben nicht förderfähig.
- Bitte beachten Sie, dass Ihr Projekt anhand folgender Kriterien vom Begutachtungsausschuss bewertet wird
Konzeptioneller Ansatz, Qualität und Plausibilität der Umsetzungsstrategie 10%
Angemessenheit des Mitteleinsatzes, Modellcharakter und Übertragbarkeit des vorgeschlagenen Vorhabens 10%
Beitrag des Vorhabens zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen der Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung sowie der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit 20%
- Bitte erläutern Sie Ihr Projekt anhand der folgenden Kriterien des spezifischen Ziels (SZ) Ihrer Maßnahme:
1.1 Innovationswettbewerbe
Beitrag des Vorhabens zu einem oder mehreren Innovationsfeldern der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen 20%
Innovatives und wirtschaftliches Potenzial des Vorhabens 20%
- Bitte erläutern Sie Ihr Projekt anhand der folgenden weiteren Kriterien
Innovative Werkstoffe und Intelligente Produktion
Umfassende Abbildung der Wertschöpfungskette der geplanten Vorhabensentwicklung 10%
Wirtschaftliches Anwendungspotenzial unter Berücksichtigung der Verwertungsstrategie, gerade auch im Hinblick auf die Umgestaltung zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaft 10%
5. Förderempfehlung
Die eingegangenen Unterlagen werden auf der Basis der o.a. Auswahlkriterien in förderrechtlicher, wirtschaftlicher und technologischer Hinsicht sowie hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Relevanz geprüft und bewertet. Vollständige Unterlagen, bei denen alle erforderlichen Nachweise eingereicht wurden und somit ein abschließendes Votum ermöglichen, werden dem Begutachtungsausschuss vorgelegt. Ihm gehören Sachverständige an, die fachlich auf dem Gebiet qualifiziert, nicht befangen, unabhängig sowie persönlich geeignet und erfahren sind.
Ein positives Votum des Begutachtungsausschusses entspricht einer Förderempfehlung, ist aber noch keine Förderzusage.
Daher dürfen bis zur Bewilligung bzw. Genehmigung keine projektbezogenen Verträge geschlossen werden.
Alle Teilnehmenden des Wettbewerbs werden im Nachgang der Sitzung des Begutachtungsausschusses durch die zuständige durchführende Stelle Innovationsförderagentur NRW (IN.NRW) über das Ergebnis der Sitzung informiert.
Die Teilnehmenden erklären im Falle einer Förderempfehlung durch den Begutachtungsausschuss ihr Einverständnis, dass ihre Namen und der Titel des Vorhabens, ggfs. auch eine Kurzbeschreibung, von der Landesregierung veröffentlicht werden dürfen.
6. Verfahren und weiteres Vorgehen
6.1 Fristen und Termine
Einreichungsrunde 1 bis 04.05.2023
Einreichungsrunde 2 bis 05.02.2024
Einreichungsrunde 3 bis 31.10.2024
Weitere Angaben zur Einreichung
Alle Aufrufe des EFRE/JTF-Programms NRW 2021–2027 werden auf der Homepage unter folgendem Link veröffentlicht:
http://www.efre.nrw.de/foerderbekanntmachungen.
Die Wettbewerbsbeiträge müssen zu den oben genannten Terminen jeweils bis 16:00 Uhr bei der Innovationsförderagentur NRW vorliegen. Später eingehende Beiträge können nicht berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zu Terminen und Fristen können unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.in.nrw/industrie
QR-Code für weitere Informationen:
[Nicht abgedruckt]
6.2 Einreichung
Die Wettbewerbsbeiträge können bis zum Stichtag um 16:00 Uhr über das Onlineportal der Innovationsförderagentur NRW eingereicht werden. Das Portal ist unter folgendem Link aufrufbar:
https://gefoerdert.in.nrw/efre
6.3 Beratung und Ansprechpersonen
Zuständige durchführende Stelle:
Innovationsförderagentur NRW (IN.NRW)
Wilhelm-Johnen-Straße
52428 Jülich
Die Beratung erfolgt durch:
Dr. Christian Nüsser
Telefon: 02461/61-1669
E-Mail: industrie.in.nrw@fz-juelich.de
Ansgar Bauschulte
Telefon: 02461/61-96840
E-Mail: industrie.in.nrw@fz-juelich.de
Weitere Informationen:
Die Innovationsförderagentur NRW führt zu diesem Wettbewerb Informationsveranstaltungen durch. Bei diesen Veranstaltungen werden die Ziele und Rahmenbedingungen des Wettbewerbs vorgestellt und formale Fragen beantwortet.
Aktuelle Termine zu Informationsveranstaltungen können unter www.efre.nrw.de/foerderbekanntmachungen bzw. www.in.nrw/industrie abgerufen werden.
Es wird empfohlen, sich vor Einreichen eines Beitrags zum Innovationswettbewerb von der Innovationsförderagentur NRW beraten zu lassen.
6.4 Informationen zum Antrags- bzw. Bewilligungsverfahren
Für die zur Förderung empfohlenen Beiträge schließt sich ein reguläres Antrags- bzw. Bewilligungsverfahren an. Den Antragstellenden wird hierzu eine qualifizierte Beratung angeboten. Die prüffähigen Unterlagen sind nach der schriftlichen Aufforderung innerhalb von drei Monaten einzureichen. Werden die vollständigen Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht, erlischt die Förderempfehlung.
Fördersatz:
Die Höhe der möglichen Fördersätze hängt von der Art der Antragstellenden, von der Größe des antragstellenden Unternehmens und der Art des zur Förderung beantragten Vorhabens in Abhängigkeit von den beihilferechtlichen Vorschriften ab. Grundsätzlich können Vorhaben in Abhängigkeit von der Notwendigkeit der Förderung mit bis zu maximal 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
Weitere Informationen:
Grundsätzlich können Vorhaben in Abhängigkeit von der Notwendigkeit der Förderung mit den folgenden Fördersätzen der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden:
- Kleine Unternehmen: 60% bis 80%
- Mittlere Unternehmen: 50% bis 75%
- Großunternehmen: 40% bis 65%
- Einrichtungen, die das Projekt im nicht-wirtschaftlichen Bereich durchführen (z.B. Forschungs- und Bildungseinrichtungen): 90%
Die Einordnung als Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) erfolgt auf Basis der EU-Empfehlung 2003/361/EG.
Die Antragsstellung, die Auszahlung der Fördermittel und der Verwendungsnachweis werden über das Portal EFRE.NRW.Online abgewickelt. Das Portal ist unter folgendem Link aufrufbar:
https://efre.ecoh.nrw.de/.
6.5 Rechtliche Grundlagen
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV, VVG zur LHO), RdErl. d. Finanzministeriums vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. 2022 S. 445).
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1) geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S.3) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem EFRE/JTF-Programm NRW (EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW, EFRE/JTF RRL NRW) vom 7. Oktober 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 871).
- Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S.159), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2022/2039 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 23).
- Verordnung (EU) Nr. 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S.60).
- Für alle Rechtsgrundlagen/Vorschriften gilt die jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung gültige Fassung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Basis der geltenden Förderregelungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Ausgabenerstattung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht erst mit Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Antragstellende erklären sich im Fall der Förderung mit der Aufnahme in die Liste der Vorhaben gemäß Art.49 (3) i.V.m. Art. 49 (4) der VO (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 einverstanden. Zuwendungsbescheide werden nach den jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bestimmungen der vorgenannten Förderrichtlinien oder ihrer Nachfolgeregelungen erteilt.
Weitere rechtliche Grundlagen
- Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen vom 7.09.2018 (MBl. NRW. 2018 S. 509)
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundvorhaben im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich (FEI-Richtlinie – FEI RL) vom 23. Dezember 2022 (MBl. NRW. 2023 S. 10)