Richtlinie
Heimat-Zeugnis Nordrhein-Westfalen
[Stand Februar 2023]
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert die Aufarbeitung und öffentliche Präsentation lokaler und regionaler Geschichte, Traditionen sowie von lokalen und regionalen identitätsstiftenden Besonderheiten.
1.2 Rechtsgrundlagen
1.2.1 Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen nach
1. den nachstehenden Regelungen,
2. den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie
3. dem Runderlass „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO.
1.2.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Förderung von Vorhaben über das Heimat-Zeugnis
2.1 Gegenstand der Förderung
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Vorhaben, bei denen mit herausragenden Konzepten sowie mit bewährten oder innovativen Methoden lokale und regionale Geschichte generationsübergreifend öffentlich erlebbar wird.
Grundsätzlich förderfähig sind die Aufarbeitung und öffentliche Präsentation von lokalen oder regionalen Traditionen oder die Sichtbarmachung sonstiger lokaler oder regionaler Besonderheiten, die den Vorbildcharakter des Projektes hinsichtlich seiner identitätsstiftenden Wirkung für den Ort hervorheben und mit Leben füllen.
Dies umfasst auch die Einbeziehung des Präsentationsortes (Gebäude, öffentlicher Raum) sowie die Herrichtung und Inszenierung von historischen Gebäuden, Museen, Plätzen oder Orten, sofern dies mit einem herausragenden Konzept zur generationsübergreifenden öffentlichen Erlebbarmachung der lokalen und/oder regionalen Geschichte verbunden ist.
2.2 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Städte, Kreise und Gemeinden sowie private und gemeinnützige Organisationen in Nordrhein-Westfalen.
2.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.3.1 Art der Förderung
Projektförderung
2.3.2 Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung
2.3.3 Form der Förderung
Zweckgebundene Zuweisung oder Zweckgebundener Zuschuss
2.3.4 Bemessungsgrundlage
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Vorhaben
1. grundsätzlich 100.000 Euro oder mehr förderfähige Ausgaben aufweist
2. im Land Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird.
3 Verfahren
3.1 Antragsverfahren
Anträge sind im Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages zu stellen (https://www.heimatfoerderung.nrw/onlineantrag#login).
3.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung. Sie bewilligt eine Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen.
3.3 Auszahlung/Anforderung der Zuwendung
Die Anforderung der Zuwendung erfolgt online auf Basis des im Online-Portal bereitgestellten Online-Mittelabrufs.
3.4 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist online auf Basis des im Online-Portal bereitgestellten Online-Verwendungsnachweises zu führen.
4 Allgemeine Bestimmung
Die Förderung durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung ist in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen. Hierunter fallen zum Beispiel die Namensnennung in Publikationen, Pressemitteilungen, Anbringen einer Beschilderung.
5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Fördergrundsätze gelten ab der Bekanntgabe und ersetzen die „Fördergrundsätze ‚Heimat-Zeugnis‘ des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (- StabH 2000-1400 -)“ vom 25. Juli 2018, die damit außer Kraft treten.