Richtlinie
Förderbekanntmachung Forschungsinfrastrukturen.NRW
[Stand: 02.02.2023]
1. Zusammenfassung
Nordrhein-Westfalen verfügt über eine dichte Hochschul- und Forschungslandschaft sowie eine stark mittelständisch geprägte Industrie, welche beide im internationalen Wettbewerb stehen und von Innovationen abhängig sind. Die gute Ausgangslage soll genutzt werden, um die Innovationsstrukturen in NRW zukunftssicher zu gestalten, aktuelle Innovationsentwicklungen zu erkennen und abzudecken. Ein Schlüssel hierzu ist die strategisch geleitete Weiterentwicklung von Unternehmen und Forschungseinrichtungen im Umfeld der innovationspolitischen Landschaft in NRW. Hierzu sollen die vorhandenen oder noch neu zu schaffenden Infrastrukturen, Forschungskompetenzen sowie Forschungskapazitäten an die zukünftigen Bedarfe angepasst, zielgerichtet weiterentwickelt oder sogar neuausgerichtet werden. Voraussetzung für die Konzeptionierung der Forschungsinfrastruktur und/oder Forschungskapazität ist ein strategischer Denkansatz, der unabhängige Forschung, Forschungstrends sowie die Verbindung der Bedarfe von Wirtschaft und Gesellschaft beinhaltet und somit ein nachhaltiges und zukunftsfähiges NRW sicherstellt. Auf diese Weise sollen insbesondere die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen und der Gesellschaft berücksichtigt, eine hohe wissenschaftliche Qualität erreicht und der Transfergedanken erhöht werden.
Durch den Förderaufruf „Forschungsinfrastrukturen.NRW“ sollen solche Beiträge gefördert werden, die in besonderen Forschungsschwerpunkten die großen Transformationsprozesse hin zur „Green Economy“ und den gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit gestalten. Die Stärkung der Wirtschaft und Gesellschaft in den sechs Innovationsfeldern sowie dem Querschnittsfeld der Regionalen Innovationsstrategie (RIS) 2021–2027 des Landes NRW ist Grundvoraussetzung. Die entsprechenden Einrichtungen arbeiten eng mit der Wirtschaft NRWs und ggf. weiteren relevanten Akteuren zusammen und denken die gesellschaftlichen Auswirkungen ihrer Innovationen mit. Eine Verbreitung ihrer Ergebnisse sowie eine nachhaltige Aufstellung der zu etablierenden Forschungsinfrastrukturen in allen Dimensionen wird vorausgesetzt.
Der Förderaufruf ist nach der Verordnung (EU) 2021/1058 dem Politischen Ziel 1 (Innovatives NRW) mit seinem spezifischen Ziel 1 (Entwicklung und Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien) zugeordnet. Insgesamt stehen für den Wettbewerb in drei Runden, startend Anfang 2023 bis 2025, rund 224 Mio. Euro EU- und Landesmittel aus dem EFRE/JTF-Programm NRW zur Verfügung. Diese werden mit Eigenmitteln der Bewerberinnen und Bewerber ergänzt.
2. Zielsetzung
Die Ziele des Förderaufrufes „Forschungsinfrastrukturen.NRW“ sind die Erhöhung des umsetzungsorientierten Forschungs- und Innovations-Potenzials sowie die anwendungsorientierte Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation in NRW durch gezielte Investitionen in Forschungs- und Innovationskapazitäten. Wesentliche Voraussetzung für eine Förderung von Forschungseinrichtungen, Kompetenz- und Anwendungszentren sowie weiteren Konsortien ist, dass die Forschung und das Profil der Infrastrukturen auf Innovationsthemen ausgerichtet werden, welche eine hohe Relevanz für die Wirtschaft und die Gesellschaft von NRW besitzen. Diese Voraussetzung stellt die Abkehr vom ‚business as usual‘ hin zu einer international führenden und wettbewerbsfähigen „Green Economy“ und nachhaltigen Gesellschaft in NRW sicher. Dies muss auch eingebettet sein in den Prozess der notwendigen sozialökologischen Transformation.
Gefördert werden insbesondere Forschungsinfrastrukturen, die mit ihrer Tätigkeit einen Beitrag zur Stärkung der Wirtschaft sowie Gesellschaft und zu nachhaltigen Lösungen in den sechs Innovationsfeldern sowie dem Querschnittfeld der RIS NRW 2021–2027 liefern. Ein „Cross-Innovation“-Ansatz mit Abdeckung mehrerer Innovationsfelder sowie das Bedienen von mindestens zwei Innovationsthemen werden hierbei befürwortet.
Die entsprechenden Einrichtungen aus Wissenschaft und Wirtschaft arbeiten eng in einem Partnernetzwerk im Sinne einer „Public-Private-Partnership“ (PPP) oder einem Verbund von Partnern sowie ggf. mit weiteren relevanten Akteuren zusammen und tragen für eine Verbreitung ihrer Ergebnisse in allen Dimensionen Sorge. Eine Transferstrategie ist zwingende Voraussetzung zur Wettbewerbsteilnahme, da Insellösungen vermieden werden sollen. Gleichzeitig soll im Konzept plausibel dargestellt werden, wie für den Betrieb der Forschungsinfrastruktur und/oder Forschungskapazität nach Ablauf der Förderung, im Sinne einer Verstetigung, eine Finanzierung gewährleistet werden kann. In diesem Sinne sollen in der Skizze bereits Planungen zur langfristigen Etablierung der Forschungsinfrastrukturen (Verstetigung durch Integration in bestehende Strukturen, Ausgründung etc.) im Sinne einer Governancestruktur dargelegt werden.
Maßnahme 1.2 Forschungsinfrastruktur
Zielsetzung zu dieser Maßnahme
Grundlage der Förderung ist ein Konzept, mit dem sich einzelne Forschungseinrichtungen sowie Konsortien aus Wissenschaft und Wirtschaft – ggf. auch der Gesellschaft – bewerben. In diesem Konzept wird auf der Grundlage zukünftiger Bedarfe, insbesondere der Gesellschaft und Wirtschaft in NRW, die spezielle thematische Ausrichtung einer neu zu etablierenden oder auszubauenden Forschungsinfrastruktur oder von Forschungskapazitäten beschrieben. Davon abgeleitet werden Investitionen, Maßnahmen und Projekte konzipiert, die für die Etablierung einer umsetzungsorientierten Forschung und Entwicklung mit anschließender Ergebnisverwertung notwendig sind. Der Förderzeitraum beträgt in der Regel 3 Jahre.
Der Förderaufruf deckt die Bereitstellung von Geräten und Anlagen sowie Umbaumaßnahmen zur Herrichtung von Räumlichkeiten zur Nutzung der Forschungsinfrastrukturen ab, welche Forscherinnen und Forschern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft die Lösung anwendungsorientierter Problemstellungen ermöglicht. Bei besonderer strategischer Bedeutung für das Land NRW können in der 1. und 2. Runde Neubaumaßnahmen befürwortet werden. Für die 3. Runde wird dies zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und bekannt gegeben.
Der Zugang zu Forschungsinfrastrukturen und Technologien ist essentiell für eine innovative Entwicklung des Landes NRW. Daher werden
a. Umsetzungsorientierte Forschungsinfrastrukturen und Forschungskapazitäten an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen,
b. Kompetenz- und Anwendungszentren im Rahmen von Kooperationsmodellen mit Unternehmen,
c. der Auf- und Ausbau von FuE-Einrichtungen der Wirtschaft, kommunalen Einrichtungen Kammern, Vereinen und Stiftungen sowie
d. Kooperationen im Sinne „virtueller Einrichtungen“, sofern zusätzliche Kompetenzen aufgebaut werden, gefördert.
Gefördert werden somit Anschaffungen von Geräten, Anlagen und dafür erforderliche bauliche Maßnahmen sowie damit verbundene Dienstleistungen. Ein Umbau und insbesondere Neubau muss bereits in der Skizzenphase auf seine Umsetzbarkeit und Ausgabenplanung durch eine fachlich geeignete Institution oder Person begleitet werden. Im Falle einer Förderzusage ist die Einbeziehung eines Projektsteuerers oder Generalplaners notwendig, sofern die Institution keine vergleichbar qualifizierte Person innehat. Weiterhin können projektbezogene Personal- und Sachausgaben für ein umsetzungsorientiertes begleitendes FuE Vorhaben angesetzt werden. Der reine Betrieb der beschafften Forschungsinfrastruktur ist nicht förderfähig.
Sofern Konsortien mit Wirtschafts- und/oder Industriebeteiligung gebildet werden, sollen sich die kooperierenden Unternehmen am Aufbau bzw. der Weiterentwicklung und dem Betrieb der Forschungsinfrastrukturen und Forschungskapazitäten beteiligen. Dies kann z.B. durch eine Kofinanzierung oder mittelbare Leistungen in Form von Personaleinsatz, Sachwerten, Leistungen, Know-How oder immateriellen Vermögenswerten erfolgen. Das Konsortium muss durch eine vom ihm hierfür legitimierte Konsortialführung vertreten werden. Die Zusammenarbeit wird durch einen entsprechenden Kooperationsvertrag geregelt.
In den Fällen, wo aus projektspezifischen Gründen kein Konsortium gebildet wird, muss dargestellt werden, wie sich Unternehmen beteiligen und wie die Bedarfe der Wirtschaft sowie Gesellschaft abgedeckt werden. Es wird auf Themen gesetzt, die für die Unternehmen und Gesellschaft von großer Bedeutung für ihre zukünftige Entwicklung sind. Der hierzu dargestellte Austausch zwischen Unternehmen und Betreibern der Forschungsinfrastruktur/Forschungskapazität muss sicherstellen, dass umfassende Kenntnisse von den Bedarfen der Unternehmen und Gesellschaft vorliegen. Es muss nachvollziehbar dargestellt werden, wie die Attraktivität zur Beteiligung von Unternehmen erhöht werden soll (z.B. besondere Dienstleistungen und Services, die die Forschungsinfrastruktur/Forschungskapazität für Unternehmen zur Verfügung stellt.) Weiterhin werden Start-ups und Ausgründungen bzw. Gründerteams im Rahmen des Gesamtkonzepts unterstützt. Aussagekräftige Letter of Intents (LoI) sind in beiden Fällen beizufügen.
Die gewählte rechtliche Grundlage der Partnerschaft soll die enge Zusammenarbeit für einen mittel- bis langfristigen Zeitraum auch mit Blick auf die Verwertung der Forschungstätigkeit ermöglichen. Eine zu etablierende und zu beschreibende Governance-Struktur berücksichtigt die Einrichtung geeigneter Gremien, welche die Tätigkeit der Forschungsinfrastruktur begleiten und anhand geeigneter Indikatoren bewerten. Die einzurichtende Organisationsstruktur soll unterschiedlichste Ausprägungen hinsichtlich einer langfristig ausgerichteten Nachhaltigkeit der Forschungsinfrastruktur adressieren. Hierdurch sollen auch mögliche Änderungen des adressierten Technologiefeldes berücksichtigt und Transfer- sowie Verwertungsprozesse optimiert werden.
3. Teilnahme
3.1 Teilnahmeberechtigte
Teilnahmeberechtigt ist, wer zu einer der folgenden Zielgruppen gehört:
- Kleine und mittlere Unternehmen
- Kommunale Unternehmen und Einrichtungen
- Forschungs- und Bildungseinrichtungen
- Kammern, Vereine und Stiftungen
und seinen Sitz oder eine Niederlassung in Nordrhein-Westfalen hat.
Ebenfalls teilnahmeberechtigt ist, wer seinen Sitz oder eine Niederlassung in der Europäischen Union hat, wenn das Vorhaben vorwiegend in Nordrhein-Westfalen durchgeführt und verwertet wird.
3.2 Teilnahmevoraussetzungen
- Das jeweilige Vorhaben muss thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein und darf mit Ausnahme von Vorplanungen sowie Marktanalysen noch nicht begonnen worden sein.
- Die Teilnahmeberechtigten müssen nachweislich über die notwendigen finanziellen Mittel und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verfügen, um das Vorhaben im Falle einer Förderempfehlung umsetzen zu können.
- Es muss sich von anderen staatlich geförderten Vorhaben eindeutig inhaltlich abgrenzen und darf nicht gleichzeitig in anderen Wettbewerben bzw. Programmen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission gefördert werden, es sei denn diese dienen der erforderlichen Kofinanzierung der EU-Mittel. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
Hinweis: Gemäß Artikel 9 Absätze 2–4 der Verordnung (EU) 2021/1060 können Vorhaben über das EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 gefördert werden, wenn sie mit den Grundsätzen der Geschlechtergleichstellung, der Nichtdiskriminierung und den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen vereinbar sind.
Gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 ist sicherzustellen, dass Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren haben, klimaverträglich sind.
4. Auswahlkriterien
Die Auswahlentscheidung erfolgt mit Hilfe eines Scoring-Verfahrens, bei dem jedes Vorhaben anhand einer Kriterienliste bewertet wird. Die Gesamtpunktzahl jedes Vorhabens bestimmt sich anhand der gewichteten Bewertungskriterien und der jeweils vergebenen Punkte und erlaubt das Ranking der eingereichten Projektvorschläge.
Die Vorhaben müssen sich in das EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 einordnen lassen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen der Ziele leisten sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung und den unternommenen Aktivitäten herstellen.
Sie müssen im Einklang mit der aktuellen Regionalen Innovationsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen stehen.
Sollte ein Kriterium mit 0 Punkten bewertet werden, beträgt die Gesamtpunktzahl automatisch 0 Punkte. Das Vorhaben ist somit nicht förderwürdig.
- Bitte beachten Sie, dass Ihr Projekt anhand folgender Kriterien vom Begutachtungsausschuss bewertet wird
Konzeptioneller Ansatz, Qualität und Plausibilität der Umsetzungsstrategie 10%
Angemessenheit des Mitteleinsatzes, Modellcharakter undÜbertragbarkeit des vorgeschlagenen Vorhabens 10%
Beitrag des Vorhabens zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen der Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung sowie der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit 20%
- Bitte erläutern Sie Ihr Projekt anhand der folgenden Kriterien des spezifischen Ziels (SZ) Ihrer Maßnahme:
1.2 Forschungsinfrastruktur
Beitrag des Vorhabens zu einem oder mehreren Innovationsfeldern der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen 20%
Innovatives und wirtschaftliches Potenzial des Vorhabens 20%
- Bitte erläutern Sie Ihr Projekt anhand der folgenden weiteren Kriterien
Kooperation mit und Beteiligung von Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen – „Public Private Partnership/Partnernetzwerke“ 10%
Konzeptionelle Ausrichtung – Governancestruktur der FIS 10%
5. Förderempfehlung
Die eingegangenen Unterlagen werden auf der Basis der o.a. Auswahlkriterien in förderrechtlicher, wirtschaftlicher und technologischer Hinsicht sowie hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Relevanz geprüft und bewertet. Vollständige Unterlagen, bei denen alle erforderlichen Nachweise eingereicht wurden und somit ein abschließendes Votum ermöglichen, werden dem Begutachtungsausschuss vorgelegt. Ihm gehören Sachverständige an, die fachlich auf dem Gebiet qualifiziert, nicht befangen, unabhängig sowie persönlich geeignet und erfahren sind.
Ein positives Votum des Begutachtungsausschusses entspricht einer Förderempfehlung, ist aber noch keine Förderzusage.
Daher dürfen bis zur Bewilligung bzw. Genehmigung nur projektbezogene Verträge über Planungsleistungen nach HOAI bis einschließlich Leistungsphase 6 geschlossen werden.
Alle Teilnehmenden des Wettbewerbs werden im Nachgang der Sitzung des Begutachtungsausschusses durch die zuständige durchführende Stelle Innovationsförderagentur NRW (IN.NRW) über das Ergebnis der Sitzung informiert.
Die Teilnehmenden erklären im Falle einer Förderempfehlung durch den Begutachtungsausschuss ihr Einverständnis, dass ihre Namen und der Titel des Vorhabens, ggfs. auch eine Kurzbeschreibung, von der Landesregierung veröffentlicht werden dürfen.
Weitere Informationen:
Bewerberinnen und Bewerber, deren Konzepte nicht positiv bewertet wurden, können sich in der nachfolgenden Förderrunde erneut bewerben. Auf Nachfrage wird die Innovationsförderagentur NRW mündlich die Gründe für die aktuelle Nichtberücksichtigung oder ggf. auch besondere Empfehlungen des Begutachtungsausschusses übermitteln.
Eine erneute Bewerbung einer Institution mit einer für den Aufruf passfähigen Projektskizze ist ebenfalls zulässig. Diese muss einen entsprechenden Neuheitscharakter vorweisen und darf nicht eine reine Fortführung einer bereits positiv befürworteten Forschungsinfrastruktur beinhalten.
6. Verfahren und weiteres Vorgehen
6.1 Fristen und Termine
Einreichungsrunde 1 bis 30.06.2023
Einreichungsrunde 2 bis 28.06.2024
Einreichungsrunde 3 bis 31.03.2025
Weitere Angaben zur Einreichung
Alle Aufrufe des EFRE/JTF-Programm NRW 2021–2027 werden auf der Homepage unter folgendem Link veröffentlicht:
http://www.efre.nrw.de/foerderbekanntmachungen
Am Tag der Einreichungsfrist können die Projektskizzen bis 16:00 Uhr eingereicht werden. Danach eingegangene Skizzen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zu Terminen und Fristen können unter folgendem Link eingesehen werden:
https://www.in.nrw/forschungsinfrastrukturen-nrw
QR-Code für weitere Informationen:
[Nicht abgedruckt]
6.2 Einreichung
Für die Beantragung und Darstellung eines Vorhabens sind obligatorische Skizzenvorlagen zu verwenden. Die notwendigen Skizzenvorlagen sowie weitere Informationen können unter folgender Homepage eingesehen und heruntergeladen werden:
https://www.in.nrw/forschungsinfrastrukturen-nrw
Die Skizzen, gegebenenfalls inklusive weiterer Anlagen, sind digital über ein Online-Submission Tool spätestens zum Stichtag bei der Innovationsförderagentur NRW einzureichen. Weitere Informationen sind auf der oben stehenden Homepage hinterlegt. Zum Submission-Tool gelangen Sie über folgenden Link:
https://gefoerdert.in.nrw/efre
Projekte können einzeln oder im Verbund durchgeführt werden. Dies ist bereits in der Skizze zu erläutern. Bei der Antragstellung als Verbundprojekt ist der Entwurf eines Kooperationsvertrages vorzulegen. Bei Verbundvorhaben ist für die Beteiligten jeweils ein eigenes Teilvorhaben zu bilden. Die Koordination erfolgt durch eine oder einen Beteiligten (Nr. 4.6 EFRE/JTF-RRL). In Verbundvorhaben ist von jedem Verbundpartner ein eigener Antrag zu stellen, Weiterleitungen sind ausgeschlossen.
6.3 Beratung und Ansprechpersonen
Zuständige durchführende Stelle:
Innovationsförderagentur NRW (IN.NRW)
Wilhelm-Johnen-Straße
52428 Jülich
Die Beratung erfolgt durch:
Dr. Eva Reimer-Michalski
Telefon: 02461 61 96598
E-Mail: forschungsinfrastrukturen.in.nrw@fz-juelich.de
Weitere Informationen:
Eine Beratung bei der Innovationsförderagentur NRW im Vorfeld zur Bewerbung wird empfohlen. Termine werden nach Eingang der Anfragevergeben. Die Übersendung eines Beratungsbogens im Vorfeld ist obligatorisch.
Dieser ist auf der Seite https://www.in.nrw/forschungsinfrastrukturen-nrw hinterlegt.
Beratungen können telefonisch, per Videokonferenz und persönlich vor Ort in Jülich erfolgen. Es wird eine inhaltliche und konzeptionelle Vorbereitung der Bewerberinnen und Bewerber erwartet.
Um den Aufruf bekannt zu machen und die Akteurinnen und Akteure zu informieren, wird die Innovationsförderagentur NRW digitale Informationsveranstaltungen durchführen. Bei diesen Veranstaltungen werden die Ziele und Rahmenbedingungen des Aufrufs vorgestellt und formale Fragen beantwortet. Weitere Informationen und Anmeldung finden Sie unter
https://www.in.nrw/forschungsinfrastrukturen-nrw.
6.4 Informationen zum Antrags- bzw. Bewilligungsverfahren
Für die zur Förderung empfohlenen Beiträge schließt sich ein reguläres Antrags- bzw. Bewilligungsverfahren an. Den Antragstellenden wird hierzu eine qualifizierte Beratung angeboten. Die prüffähigen Unterlagen sind nach der schriftlichen Aufforderung innerhalb von drei Monaten einzureichen. Werden die vollständigen Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht oder binnen zwölf Monaten nach Bewilligung die erforderlichen Baugenehmigungen nicht erteilt, erlischt die Förderempfehlung.
Fördersatz:
Die Höhe des möglichen Fördersatzes hängt von der Art der Antragstellenden, von der Größe des antragstellenden Unternehmens und der Art des zur Förderung beantragten Vorhabens in Abhängigkeit von den beihilferechtlichen Vorschriften ab. Grundsätzlich können Vorhaben in Abhängigkeit von der Notwendigkeit der Förderung mit bis zu maximal 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
Weitere Informationen:
Die Antragsunterlagen sind, falls nicht abweichend mitgeteilt, nach der schriftlichen Aufforderung bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln oder Münster einzureichen. Abweichend kann die zuständige Bezirksregierung einen individuellen Einreichungstermin bestimmen, z.B. bei komplexen Infrastrukturmaßnahmen.
Den Antragstellenden wird im Rahmen des Bewilligungsverfahren durch die Bezirksregierung, in fachlicher Begleitung durch die Innovationsförderagentur NRW, eine qualifizierte Beratung angeboten.
Weiterhin ist die Innovationsförderagentur NRW mit der Durchführung einer fachlichen und koordinierenden Begleitung durch Monitoring, Begleitmaßnahme und Öffentlichkeitsarbeit in die Fördermaßnahme eingebunden.
Die Antragsstellung, die Auszahlung der Fördermittel und der Verwendungsnachweis werden über das Portal EFRE.NRW.Online abgewickelt. Das Portal ist unter folgendem Link aufrufbar:
https://efre.ecoh.nrw.de/.
6.5 Rechtliche Grundlagen
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV, VVG zur LHO), RdErl. d. Finanzministeriums vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. 2022 S. 445).
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1) geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S.3) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem EFRE/JTF-Programm NRW (EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW, EFRE/JTF RRL NRW) vom 07. Oktober 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 871).
- Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S.159), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2022/2039 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 23).
- Verordnung (EU) Nr. 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S.60).
- Für alle Rechtsgrundlagen/Vorschriften gilt die jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung gültige Fassung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Basis der geltenden Förderregelungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Ausgabenerstattung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht erst mit Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Antragstellende erklären sich im Fall der Förderung mit der Aufnahme in die Liste der Vorhaben gemäß Art.49 (3) i.V.m. Art. 49 (4) der VO (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 einverstanden. Zuwendungsbescheide werden nach den jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Bestimmungen der vorgenannten Förderrichtlinien oder ihrer Nachfolgeregelungen erteilt.
Weitere rechtliche Grundlagen
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundvorhaben im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich (FEI-Richtlinie – FEI RL) vom 23. Dezember 2022 (MBl. NRW. 2023 S. 10).