Förderprogramm

Filmförderung durch die Film- und Medienstiftung Nordrhein-Westfalen

Förderart:
Darlehen, Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Film- und Medienstiftung NRW

Kaistraße 14

40221 Düsseldorf

Weiterführende Links:
Förderung bei der Film- und Medienstiftung NRW – Servicecenter

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Film- oder Fernsehprojekt in NRW planen, ob vorbereitend, im Herstellungsprozess oder auch nach der Produktion, dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss oder ein Darlehen erhalten.

Volltext

Die Film- und Medienstiftung Nordrhein-Westfalen (NRW) unterstützt Sie als Unternehmen bei Vorhaben der Film- und Medienkultur sowie der Medienwirtschaft.

Die Förderung bezieht sich auf die folgenden Bereiche:

  • produktionsvorbereitende Maßnahmen,
  • Herstellung von Kinofilmen und Fernsehproduktionen,
  • Postproduktionsmaßnahmen,
  • Festivalpräsentation,
  • Verleih und Vertrieb,
  • Filmabspiel und Filmpräsentation in Nordrhein-Westfalen
  • Hörspiel,
  • innovative audiovisuelle Inhalte und Modellprojekte,
  • sonstige Maßnahmen.

Sie erhalten die Förderung je nach Art Ihres Vorhabens als Zuschuss oder als Darlehen.

Die Höhe der Förderung hängt von der Art und dem Umfang Ihres Vorhabens ab und kann zwischen 30 und 80 Prozent Ihrer nachgewiesenen Kosten betragen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens per E-Mail und postalisch an die Film- und Medienstiftung NRW.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen oder Angehörige der Freien Berufe mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen beziehungsweise der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere

  • Produzentinnen und Produzenten,
  • Drehbuchautorinnen und Drehbuchautoren,
  • Betreiberinnen und Betreiber von Verleih- und Vertriebsunternehmen oder
  • Betreiberinnen und Betreiber von nordrhein-westfälischen Kinos und Abspielstätten sowie
  • Veranstalterinnen und Veranstalter von Filmprogrammen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Kosten Ihres Projekts branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung kalkulieren.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens spätestens 6 Monate nach Bewilligung der Fördermittel nachweisen.
  • Bitte beachten Sie die für die Produktionsförderung geltenden ökologischen Standards.
  • Sie müssen dafür sorgen, dass im Vor- und Nachspann des geförderten Films sowie in den gedruckten Werbematerialien in geeigneter Form auf die Förderung hingewiesen wird.
  • Beachten Sie bitte für die einzelnen Förderbereiche weitere spezifische Fördervoraussetzungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderleitlinien der Film- und Medienstiftung NRW GmbH

Diese Förderleitlinien gelten ab 1. Januar 2024

Präambel

Gemäß Gesellschaftsvertrag der Film- und Medienstiftung NRW GmbH ist eine der zentralen Aufgaben des Hauses die Förderung der Film- und Medienkultur sowie der Film- und Medienwirtschaft in Nordrhein-Westfalen. Die finanzielle Förderung erfolgt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages sowie den nachfolgenden Förderleitlinien. Diese Förderung soll in erster Linie gewährleisten, dass die nationale und regionale Kultur und das vorhandene kreative Potential in den audiovisuellen Medien Film und Fernsehen gestärkt werden.

1 Allgemeine Grundlagen und Ziele der Förderung

1.1 Grundlagen und Grundsätze

1.1.1 Die Förderung durch die Film- und Medienstiftung NRW GmbH (im Folgenden „Film- und Medienstiftung”) erfolgt auf Grundlage dieser Leitlinien, ggf. einem Merkblatt, der jeweiligen Förderzusage, sowie eines entsprechenden Fördervertrages. Diese Regelwerke sind für die Film- und Medienstiftung sowie den Fördernehmer1 verbindlich und ergänzen einander.

1.1.2 Vorhaben, die nach diesen Leitlinien gefördert werden, müssen ein qualitativ förderungswürdiges Projekt erwarten lassen. Die Film- und Medienstiftung verpflichtet sich, nur solche Projekte und Produktionen zu fördern, die die Würde des Menschen achten, die Grundrechte respektieren und die Achtung vor dem Leben fördern. Die Organe der Film- und Medienstiftung sind insbesondere verpflichtet, keine Drehbücher oder Filmprojekte zu fördern, deren Inhalte Krieg sowie physische und psychische Gewalt verherrlichen, zum Rassenhass aufstacheln, pornographisch sind oder Kinder und Jugendliche sittlich gefährden2.

1.1.3 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

1.1.4 Förderungen nach den Ziffern 3.2, 3.3, 3.4, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5,5 und 10 werden nach dieser Richtlinie auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-ABl. L 167/1 vom 30. Juni 2023) gewährt. Für die Förderungen gelten insbesondere Artikel 54 i.V.m. Artikel 3 AGVO. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 EUR binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.

1.1.5 Förderungen nach den Ziffern 6, 7, 8, und 9 werden nach Maßgabe der De-minimis-VO (VERORDNUNG (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen in der geltenden Fassung gewährt.

1.1.6 Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt. Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Art. 2 Nr. 18 Buchst, a-e AGVO zutrifft.

1.2 Förderungsziele und Förderungsgegenstand

1.2.1 Ziel der Förderung ist es,

1.2.1.1 zur Steigerung der kulturellen Qualität der nordrhein-westfälischen Film- und Medienproduktion beizutragen, bezogen auf die Relevanz des Stoffes in inhaltlicher, historischer, sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht, die erzählerische und sprachliche Form, die visuelle Gestaltung sowie die Fähigkeit der beteiligten Künstler.

1.2.1.2 die Leistungsfähigkeit nordrhein-westfälischer Film- und Medienunternehmen, insbesondere unabhängiger Produzenten im Sinne des Landesmediengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, zu stärken,

1.2.1.3 in Projektentwicklung, Produktion, Verleih und Abspiel ein kulturell vielfältiges und qualitativ profiliertes Filmschaffen in Nordrhein-Westfalen zu ermöglichen,

1.2.1.4 den Film- und Mediennachwuchs in Nordrhein-Westfalen in seiner Entwicklung zu unterstützen,

1.2.1.5 einen Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Europa durch die Förderung von Entwicklung und Produktion entsprechender Projekte zu leisten,

1.2.1.6 die Entwicklung insbesondere innovativer Potentiale für die Weiterentwicklung der Film- und Medienkultur, der Film- und Medienwirtschaft sowie des Film- und Medienstandortes Nordrhein-Westfalen zu unterstützen,

1.2.1.7 das Hörspiel in der Entwicklung und Herstellung zu unterstützen.

1.2.2 Die Förderung kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:

1.2.2.1 produktionsvorbereitende Maßnahmen

1.2.2.2 Herstellung von Kinofilmen und Fernsehprojekten

1.2.2.3 Post-Produktions-Maßnahmen

1.2.2.4 Verleih und Vertrieb

1.2.2.5 Filmabspiel und Filmpräsentation in Nordrhein-Westfalen

1.2.2.6 Entwicklung und Herstellung von Hörspielen

1.2.2.7 Innovative audiovisuelle Inhalte und Modellprojekte

1.2.2.8 Sonstige Maßnahmen zur Stärkung des Film- und Medienstandortes

1.3 Finanzielle Grundlagen/Fördermittel

1.3.1 Die Förderung erfolgt aus den von der Film- und Medienstiftung treuhänderisch verwalteten Mitteln, die die Gesellschafter für Förderzwecke zur Verfügung stellen.

1.3.2 Die Förderung erfolgt in der Regel als bedingt rückzahlbares Darlehen, sofern sich aus den nachfolgenden Abschnitten oder dem jeweiligen Merkblatt nicht etwas Anderes ergibt.

1.3.3 Mittel aus dieser Förderung können mit Mitteln aus anderen Förderungen kumuliert werden. Soweit nach deutschem oder europäischem Recht Höchstgrenzen für die Kumulierung von staatlichen Fördermitteln festgelegt sind, sind diese auch für die Förderung nach diesen Leitlinien zu beachten.

1.3.4 Der Fördernehmer verpflichtet sich, die Maßnahme/das Projekt so weit wie möglich in Nordrhein-Westfalen zu realisieren. Darüber hinaus ist der Fördernehmer berechtigt, mindestens 20 v.H. der Ausgaben in einem anderen Land der EU zu tätigen3.

2 Allgemeine Förderungsbedingungen und -voraussetzungen

2.1 Antragstellung

2.1.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen oder Freischaffende, die einen Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Nordrhein-Westfalen bzw. der Bundesrepublik Deutschland haben oder dort ansässig sind. Näheres hierzu regeln die nachstehenden Ausführungen zur jeweiligen Förderart.4

2.1.2 Der Antrag muss vollständig und fristgerecht zu den jeweiligen Einreichterminen eingereicht werden. Die Antragstellung erfolgt unter Verwendung der von der Film- und Medienstiftung bereitgestellten Formulare und/oder Online-Tools, denen zudem die für die Antragstellung erforderlichen Anlagen zu entnehmen sind.

2.1.3 Die Ausgaben des Projektes sind branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung zu kalkulieren.

2.1.4 Mit der Realisierung des Projektes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Näheres hierzu regeln die Ausführungen in den Merkblättern zur jeweiligen Förderart.

2.2 Vergabe und Auszahlung

2.2.1 Die Film- und Medienstiftung entscheidet auf Grundlage der eingereichten Anträge. Förderzusagen erfolgen schriftlich.

2.2.2 Über die Anträge entscheiden die jeweiligen Gremien, soweit in den Leitlinien keine anderen Bestimmungen getroffen werden.

2.2.3 Die Auszahlung von bewilligten Fördermitteln setzt den Abschluss eines wirksamen Fördervertrags sowie den Nachweis der Gesamtfinanzierung des Vorhabens voraus. Die Bewilligung von Fördermitteln kann auch dann erfolgen, wenn die Finanzierung noch nicht nachgewiesen ist. Sie erlischt in der Regel, wenn die Finanzierung nicht innerhalb der in der Förderzusage genannten Frist nachgewiesen wird. Über Ausnahmen und Fristverlängerungen entscheidet die Geschäftsführung.

2.2.4 Zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich der künstlerischen, technischen oder finanziellen Struktur des Projektes, des Projektfortgangs sowie sonstiger für die Förderentscheidung substantieller Aspekte, ist die vorherige Zustimmung der Film- und Medienstiftung einzuholen.

2.2.5 Im Vor- und/oder Nachspann des geförderten Projekts sowie in allen zu dem Projekt bzw. der geförderten Maßnahme gehörigen Informations-, Presse-, Werbe-, und sonstigen Begleitmaterialien ist in marktüblicher Weise – in vorheriger Absprache mit der Film- und Medienstiftung – darauf hinzuweisen, dass der Film/die Maßnahme durch die Film- und Medienstiftung gefördert wurde.

Der Fördernehmer hat des Weiteren sicherzustellen, dass bei Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an dem geförderten Film/der geförderten Maßnahme Bedingungen vereinbart werden, durch welche die vorstehenden Nennungsverpflichtungen der Film- und Medienstiftung gegenüber eingehalten werden.

3 Förderung produktionsvorbereitender Maßnahmen

3.1 Allgemeine Voraussetzungen

3.1.1 Die Realisation des geplanten Projektes soll in Nordrhein-Westfalen vorgesehen sein. Der Förderungsbetrag soll soweit wie möglich in Nordrhein-Westfalen verwendet werden.

3.1.2 Die Förderung ist sechs Monate nach Drehbeginn oder bei der Veräußerung von Rechten an der geförderten Maßnahme zurückzuzahlen. Für Fördernehmer aus Nordrhein-Westfalen erfolgt die Förderung als Zuschuss.

3.1.3 Wird das Vorhaben innerhalb von 36 Monaten nach Auszahlung der letzten Darlehensrate nicht realisiert, so gehen die mit Mitteln dieser Förderung erworbenen Rechte auf die Film- und Medienstiftung über. Gegen Rückzahlung des Darlehensbetrages kann der Fördernehmer im Einverständnis mit dem Autoren die Rückübertragung der Rechte am Drehbuch verlangen. Ziffer 3.1.2 gilt entsprechend.

3.1.4 Ist der Antragsteller kein Produzent, verpflichtet er sich bei Inanspruchnahme der Förderung das Drehbuch auch nordrhein-westfälischen Herstellern anzubieten.

3.1.5 Der Fördernehmer kann innerhalb eines von der Film- und Medienstiftung vorgegebenen Zeitraumes ab Beginn der Rückzahlung ein neues Darlehen in Höhe der zurückgezahlten Fördermittel gem. Ziffer 4.1.11 beantragen, um es für die Vorbereitung oder die Produktion eines Filmes zu verwenden.

3.1.6 Dem Antrag kann entsprochen werden, wenn das Vorhaben mit diesen Leitlinien übereinstimmt und die Herstellungskosten zum überwiegenden Teil, mindestens aber in Höhe des beantragten Darlehensbetrages in Nordrhein-Westfalen ausgegeben werden.

Die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Leitlinien wird bis zu einer Darlehenshöhe von 25.000 Euro von der Geschäftsführung festgestellt. Für eine diese Summe übersteigende Fördersumme stellt der Filmförderungsausschuss die Übereinstimmung fest. Die Förderung für die Vorbereitung eines Projekts erfolgt als Zuschuss.

3.2 Erstellung von Drehbüchern

3.2.1 Die Erstellung von Drehbüchern für Film- oder Serienprojekte kann gefördert werden, wenn ein Werk zu erwarten ist, das geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern.

3.2.2 Antragsberechtigt sind Produzenten und Drehbuchautoren. Ziffer 2.1.1 findet entsprechende Anwendung. Näheres hierzu regelt das jeweilige Merkblatt.

3.2.3 Der Förderbetrag soll im Regelfall einen Betrag von EUR 20.000 nicht überschreiten.

3.3 Projektentwicklungsförderung

3.3.1 Für die Projektentwicklung von Film- oder Serienprojekten kann eine Förderung gewährt werden. Die Projektentwicklungsförderung kann für die Entwicklung von 3 bis 5 Filmen als Paketförderung gewährt werden.

3.3.2 Die Förderung kann bis zu 80 v.H. der kalkulierten Projektentwicklungskosten, jedoch bei Einzelprojektförderung nicht mehr als 75.000 Euro bzw. bei Paketförderung nicht mehr als 150.000 Euro betragen. Der Förderbetrag muss so weit wie möglich in Nordrhein-Westfalen verwendet werden.

3.4 Produktionsvorbereitungsförderung5

3.4.1 Für die Produktionsvorbereitung eines Film- oder Serienprojektes kann eine Förderung gewährt werden.

3.4.2 Die Förderung kann bis zu 80 v.H. der kalkulierten Produktionsvorbereitungskosten, jedoch nicht mehr als 100.000 Euro betragen.

4 Förderung der Herstellung von Kinofilmen und Fernsehprojekten

4.1 Allgemeines

4.1.1 Die Förderung setzt voraus, dass das Vorhaben geeignet erscheint, die kulturelle Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern.

4.1.2 Antragsberechtigt sind Produzenten.

4.1.3 Der Fördernehmer hat für die Finanzierung des Vorhabens in angemessenem Umfang eigene Mittel einzusetzen. Die eigenen Mittel dürfen 5% der Herstellungskosten nicht unterschreiten.

4.1.4 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in Raten entsprechend dem nachgewiesenen Projektfortschritt. Die letzte Rate wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises, der nachgewiesenen Archivierung und der Abnahme des Films durch die Film- und Medienstiftung ausgezahlt. Die Film- und Medienstiftung wirkt darauf hin, dass die an der Film- und Medienstiftung beteiligten Sender im Einzelfall prüfen, ob auf die Vorlage einer Bankbürgschaft verzichtet werden kann.

4.1.5 Der Fördernehmer ist verpflichtet, dem Bundesarchiv oder einem anderen fachöffentlich anerkannten Archiv eine Kopie zu übereignen. Weitere Maßgaben regelt der Fördervertrag.

4.1.6 Für die Auswertung geförderter Kinofilme gelten die jeweils bei Abschluss des Fördervertrages gültigen Vorschriften des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz – FFG) zur Verkürzung der Sperrfristen. Ausnahmen sind möglich; darüber entscheidet die Geschäftsführung.

4.1.7 Die deutsche Kino-Erstaufführung geförderter Kinofilme soll in Nordrhein-Westfalen erfolgen.

4.1.8 Der Fördernehmer soll bei der Herstellung des Films in angemessenem Umfang die filmberufliche Aus- und Weiterbildung von Personen gewährleisten, die ihren ersten Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.

4.1.9 Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt nach Abdeckung des vertraglich vereinbarten Eigenanteils des Fördernehmers aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen des Films. Für die Rückzahlung des Darlehens sind in der Regel 50 v.H. der dem Fördernehmer aus der Verwertung des Films zufließenden Erlöse zu verwenden. Sind an der Finanzierung des Films andere deutsche Fördereinrichtungen beteiligt, kann die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen vereinbart werden. Näheres regelt der Fördervertrag. Die Verpflichtung zur Rückführung des Darlehens endet in der Regel 10 Jahre nach Kinostart bzw. Erstausstrahlung des Films.

4.1.10. Der Fördernehmer kann innerhalb eines von der Film- und Medienstiftung vorgegebenen Zeitraumes ab Beginn der Rückzahlung ein neues Darlehen in Höhe der zurückgezahlten Fördermittel beantragen, um es für die Vorbereitung oder die Produktion eines Film- oder Serienprojekts zu verwenden.

Dem Antrag kann entsprochen werden, wenn das Vorhaben mit diesen Förderleitlinien übereinstimmt und die Herstellungskosten zum überwiegenden Teil, mindestens aber in Höhe des beantragten Darlehensbetrages in Nordrhein-Westfalen ausgegeben werden.

Die Übereinstimmung des Films mit diesen Förderleitlinien wird bis zu einer Darlehenshöhe von 25.000 Euro von der Geschäftsführung festgestellt. Für eine diese Summe übersteigende Darlehenssumme stellt der Filmförderungsausschuss die Übereinstimmung fest.

4.2 Kinofilme

4.2.1 Die Förderung eines programmfüllenden Kinofilms ist nur möglich, wenn der Film einen wirtschaftlichen Erfolg in den Filmtheatern erwarten lässt und/oder der Stärkung der Filmkultur dient.

4.2.2 Die Förderung darf bis zu 50 v.H. des Anteils des Fördernehmers an den Ausgaben bzw. 50 v.H. der kalkulierten Gesamtherstellungskosten betragen. Auf besonders begründeten Beschluss des Filmförderungsausschusses können schwierig zu verwertende und/oder Low-Budget-Filme mit bis zu 70 v.H. der Anteile des Fördernehmers an den Ausgaben bzw. bis zu 70 v.H. der kalkulierten Gesamtherstellungskosten gefördert werden.

4.2.3 Mindestens das 1,5-fache des gewährten Förderbetrages muss in Nordrhein-Westfalen verwendet werden.

4.2.4 Unbeschadet der Regelungen unter 4.2.2 gilt für Projekte mit Gesamtherstellungskosten in Höhe von bis zu 750.000 Euro, dass mindestens der Förderbetrag in Nordrhein-Westfalen verwendet werden muss und das Darlehen bis zu 50 v.H. der kalkulierten Gesamtherstellungskosten betragen kann. Auf besonders begründeten Beschluss des Filmförderungsausschusses können schwierig zu verwertende und/oder Low-Budget-Filme mit bis zu 80 v.H. des Anteils des Fördernehmers an den Ausgaben des Fördernehmers bzw. bis zu 80 v.H. der kalkulierten Gesamtherstellungskosten gefördert werden.

4.3 Fernsehprojekte

4.3.1 Die Herstellung von Fernsehprojekten kann gefördert werden, wenn:

4.3.1.1 das Projekt sich durch besondere inhaltliche und/oder formale Produktionsqualität auszeichnet oder

4.3.1.2 das Projekt gemeinsam mit internationalen, insbesondere europäischen Ko-Partnern produziert wird oder nachweislich für die Auswertung auf dem internationalen, insbesondere dem europäischen Markt bestimmt ist oder

4.3.1.3 das Projekt im besonderen Interesse Nordrhein-Westfalens liegt.

4.3.2 Die Förderung kann in der Regel bis zu 30 v.H. der kalkulierten (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 50 v.H.) der Gesamtherstellungskosten betragen. Bei einer internationalen Koproduktion kann die Förderung maximal 50 v.H. der Anteile des Fördernehmers an den Ausgaben betragen.

4.3.3 Im Regelfall ist eine erste Nutzungsphase von 7 Jahren zu vereinbaren, sofern die Senderbeteiligung zwischen 55 v.H. und 65 v.H. der Herstellungskosten liegt

4.3.4 Mindestens das 1,5fache des gewährten Förderbetrages muss in Nordrhein-Westfalen verwendet werden.

4.3.5 Die Förderung der Herstellung von innovativen seriellen Formaten für die non-lineare Auswertung mit einer Folgenlänge von bis zu 30 Minuten kann maximal 300.000 Euro betragen.

4.4 Postproduktionsmaßnahmen6

4.4.1 Gefördert werden können Maßnahmen der Postproduktion für Kinofilme und Fernsehprojekte.

4.4.2 In Einzelfällen kann für Postproduktionsmaßnahmen bei der Herstellung eines Kinofilms oder Fernsehprojektes Förderung gewährt werden, sofern der betreffende Kinofilm oder das betreffende Fernsehprojekt nicht bereits eine Produktionsförderung nach diesen Leitlinien erhalten hat.

4.4.3 Voraussetzung für die Antragsstellung ist das Vorliegen eines Rohschnitts.

4.4.4 Bei Antragstellung sind neben den Antragsunterlagen, die für eine Produktionsförderung erforderlich sind, eine Kopie des zu fördernden Films oder anderes geeignetes Material sowie eine detaillierte Beschreibung, aus der hervorgeht, weshalb eine Postproduktionsmaßnahme durchgeführt wird und wie diese ausgestaltet sein soll, vorzulegen.

4.4.5 Im Übrigen gelten für Kinofilme die Ziffer 4.2 und für Fernsehprojekte die Ziffer 4.3 entsprechend.

4.5 Festivalpräsentationsförderung7

4.5.1 Festivalpräsentationen von durch die Film- und Medienstiftung geförderten Projekten bzw. von nordrhein-westfälischen Filmemachern oder Produzenten produzierten Filmen können gefördert werden. Über diese Anträge entscheidet die Geschäftsführung der Film- und Medienstiftung.

4.5.2 Die Förderung erfolgt als Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung, wobei der Zuschuss im Regelfall 7.500 Euro bzw. 80 v.H. der Ausgaben der Maßnahme nicht überschreiten darf 8.

4.5.3 Die Zuschüsse müssen so weit wie möglich in Nordrhein-Westfalen Verwendung finden.

5 Förderung von Verleih und Vertrieb

5.1 Gefördert werden können Verleih- und Vertriebsmaßnahmen von Verleih- oder Weltvertriebsfirmen für kulturell hochwertige Filme, die an deutsche Filmtheater verliehen beziehungsweise auf den internationalen Märkten vertrieben werden sollen und die

5.1.1 in Nordrhein-Westfalen produktionsgefördert wurden
oder

5.1.2 im besonderen filmkulturellen oder filmwirtschaftlichen Interesse Nordrhein-Westfalens liegen
oder

5.1.3 einen besonderen Beitrag zur Entwicklung der europäischen Filmkultur leisten
oder

5.1.4 dem Genre „Kinder- und Jugendfilm” zuzuordnen sind.

5.2 Antragsberechtigt sind Betreiber von Verleih- und Vertriebsunternehmen.

5.3 Das Darlehen darf in der Regel 50 v.H. der Ausgaben der Maßnahme nicht überschreiten. Auf besonders begründeten Beschluss des Filmförderungsausschusses kann bei Filmen, die in besonderem Maße geeignet sind, der Wahrung der kulturellen Vielfalt zu dienen und bei schwierig zu verwertenden Filmen das Darlehen bis zu 70 v.H. der Ausgaben der Maßnahme betragen.

5.4 Mindestens 30 v.H. der Ausgaben muss der Fördernehmer aus eigenen Mitteln bestreiten. Ferner muss mindestens der Darlehensbetrag, wenn technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll, in Nordrhein-Westfalen Verwendung finden.

5.5 Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt nach Deckung des Eigenanteils des Fördernehmers anteilig aus dem gemäß dem Lizenzvertrag zur Vorkostendeckung vorgesehenen Teil der Erlöse.

6 Förderung des Filmabspiels und der Filmpräsentation in Nordrhein-Westfalen

6.1 Die Förderung kann gewährt werden für:

6.1.1 die Modernisierung und Neuerrichtung von Filmtheatern.

6.1.1.1 Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und/oder Darlehens in Höhe von bis zu 30 v.H. der förderfähigen Ausgaben.

6.1.1.2 Der Eigenanteil soll mindestens 50 v.H. betragen. In besonders begründeten Fällen kann eine niedrigere Untergrenze festgelegt werden.

6.1.1.3 Gefördert werden können ausschließlich Maßnahmen, bei denen die Finanzierungshilfe im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage des Antragstellers wirtschaftlich erheblich ist.

6.1.1.4 Vorrangig gefördert werden Maßnahmen von Antragstellern, deren Filmprogramm einen angemessenen Anteil europäischer, deutscher und nordrhein-westfälischer Filme enthält oder die einen besonderen Beitrag zur kulturellen Vielfalt des Filmtheaterangebots in Nordrhein-Westfalen leisten.

6.1.2 die Vorführung qualitativ herausragender Filmprogramme mit einem angemessenen Anteil europäischer, deutscher und nordrhein-westfälischer Filme. Die Förderung erfolgt als Pauschale in Höhe von bis zu 20.000 Euro.

6.1.3 die Durchführung qualitativ anspruchsvoller Filmpräsentationen. Die Förderung erfolgt als Zuschuss.

6.1.4 die Verwirklichung innovativer Marketingmaßnahmen für Filmtheater. Die Förderung erfolgt als Zuschuss von bis zu 50 v.H. der nachgewiesenen Ausgaben.

6.1.5 die Herstellung von Förderkopien umsatzstarker, erstaufgeführter Kinofilme für den Einsatz in kleinen Orten Nordrhein-Westfalens, Mittelplätzen sowie in Filmkunstkinos und von qualitativ anspruchsvollen, für die nordrhein-westfälischen Kinos Erfolg versprechenden wieder aufgeführten Filmen und Repertoirefilmen. Die Förderung erfolgt als Zuschuss.

6.2 Antragsberechtigt sind Betreiber von nordrhein-westfälischen Kinos und Abspielstätten sowie Veranstalter von Filmprogrammen in Nordrhein-Westfalen.

7 Hörspielförderung

7.1 Zur Förderung des literarischen Hörspiels wie experimenteller und innovativer Hörspielformen im Sinne der Weiterentwicklung des Genres kann die Film- und Medienstiftung Zuschüsse für Entwicklung und Produktion vergeben.

7.2 Näheres regelt ein Merkblatt.

8 Förderung von innovativen audiovisuellen Inhalten und Modellprojekten

8.1 Zur Förderung von Projekten und Maßnahmen zur Entwicklung der Film- und Medienkultur und der Film- und Medienwirtschaft in Nordrhein-Westfalen kann die Film- und Medienstiftung für alle Maßnahmen nach den vorstehenden Ziffern Zuschüsse und Darlehen für Modellprojekte und innovative Maßnahmen vergeben.

8.2 Darüber hinaus kann die Film- und Medienstiftung weitere Fördermaßnahmen ergreifen bzw. Förderinstrumentarien entwickeln, um audiovisuelle Vorhaben zu unterstützen, die innovatives Potential – insbesondere auch für alternative Auswertungsformen – erkennen lassen.

8.3 Die Film- und Medienstiftung kann zudem interaktive sowie transmediale audiovisuelle Inhalte und Formate fördern, wenn diese im Sinne der Förderungsziele als förderungswürdig anzusehen sind.

8.4 Näheres regeln die entsprechenden Merkblätter.

9 Sonstige Maßnahmen zur Stärkung des Film- und Medienstandortes

9.1 Zur Stärkung der Film- und Medienkultur und der Film- und Medienwirtschaft in Nordrhein-Westfalen kann die Film- und Medienstiftung Sonstige Maßnahmen fördern.

9.2 Insbesondere kann sie zur Würdigung erbrachter, herausragender Leistungen Preise, sowie zur Unterstützung zukünftiger Leistungen Stipendien vergeben sowie Abschlussfilme von Studenten nordrhein-westfälischer Filmhochschulen fördern.

9.3 Näheres regeln die entsprechenden Merkblätter.

10 Vereinfachte Förderung9

10.1 Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen

10.1.1 Zur besonderen Unterstützung von kulturell anspruchsvollen Filmprojekten gibt es das Instrument der „vereinfachten Förderung”.

10.1.2 Die kalkulierten Gesamtausgaben des Projekts dürfen 1,5 Mio. Euro nicht überschreiten. Im Bereich der Verleih- und Vertriebsförderung dürfen die kalkulierten Herausbringungskosten 75.000 Euro nicht überschreiten.

10.1.3 Förderungen erfolgen als Zuschuss.

10.1.4 Die Zuschussmittel müssen so weit wie möglich in Nordrhein-Westfalen Verwendung finden.

10.1.5 Der Zuschuss darf 80 v.H. der kalkulierten Gesamtkosten der jeweiligen Maßnahme nicht überschreiten10.

10.1.6 Mindestens 5 v.H. der kalkulierten Kosten muss der Fördernehmer aus eigenen Mitteln bestreiten.

10.2 Antragsvoraussetzungen und Vergabe

10.2.1 Antragsberechtigt sind – je nach Förderart – Unternehmen oder natürliche Personen mit Geschäfts- bzw. Wohnsitz oder Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen. In besonders begründeten Fällen können auch Antragssteller, die ihren Geschäfts- bzw. Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen, aber in der Bundesrepublik Deutschland haben, gefördert werden11.

10.2.2 In der vereinfachten Förderung können Fördersummen mit folgenden Höchstgrenzen vergeben werden12:

10.2.2.1 Drehbuchförderung: bis zu 10.000 Euro

10.2.2.2 Produktionsvorbereitungsförderung: bis zu 25.000 Euro

10.2.2.3 Herstellungsförderung Kino bis zu 100.000 Euro

10.2.2.4 Kurzfilmförderungen bis zu 25.000 Euro

10.2.2.5 Postproduktionsförderungen bis zu 40.000 Euro

10.2.2.6 Verleih- und Vertriebsförderungen bis zu 25.000 Euro

10.2.3 Die Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln im Rahmen der vereinfachten Förderung trifft das jeweilige Gremium. Im Falle von Ziffer 10.2.1 Satz 2 erfolgt die Entscheidung durch einstimmigen Beschluss des Gremiums. Die Geschäftsführung der Film- und Medienstiftung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, die eine aktuelle Entscheidung erfordern und eine Fördersumme von 10.000 Euro nicht überschreiten, die Entscheidung ohne das Gremium treffen.

11 Besondere Regelungen

11.1 Projekte, die im besonderenfilm- und medienkulturellen und/oder film- und medien-wirtschaftlichen Interesse Nordrhein-Westfalens liegen, können im Hinblick auf die Höhe der Eigenmittel, die Höhe der in Nordrhein-Westfalen zu verwendenden Mittel, die Höchstgrenzen der Förderungsbeträge sowie die Rückzahlungsverpflichtungen abweichend von den in Ziffern 3 bis 5 getroffenen Festlegungen gefördert werden. Die Ziffer 1.3.4 bleibt unberührt und findet in jedem Falle Anwendung. Für Förderentscheidungen über die in Satz 1 genannten Projekte ist ein einstimmiger Beschluss des Filmförderungsausschusses erforderlich, der auf Vorschlag der Geschäftsführung der Film- und Medienstiftung ergeht13.

11.2 Filmvorhaben, die im besonderen filmkulturellen und/oder filmkulturwirtschaftlichen Interesse Nordrhein-Westfalens liegen, können von der Geschäftsführung der Film- und Medienstiftung bis zu einer Obergrenze von 25.000 Euro entschieden werden, wenn es sich dabei um Maßnahmen im Sinne der Ziffern 3 bis 7 dieser Förderleitlinien handelt. Die Entscheidung wird dem Filmförderungsausschuss im Anschluss unmittelbar zur Kenntnis gegeben

11.3 Die Film- und Medienstiftung ist im Rahmen der Förderung nach vorstehenden Regelungen in Bezug auf die jeweilige Verwertungsform nicht beschränkt. Diese Förderleitlinien finden auch Anwendung, sofern eine Verwertung beabsichtigt ist, die sich auf neue oder im Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens dieser Förderleitlinien noch unbekannte und daher hier nicht erwähnte Nutzungs- und Verwertungsarten bezieht.

12 Inkrafttreten

Diese Förderleitlinien treten mit Wirkung zum 01. Januar 2024 in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dez. 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dez. 2028 hat.

                        

1) Sofern in diesen Förderleitlinien von Antragsstellern oder Fördernehmern die Rede ist, sind hiermit sowohl Antragssteller bzw. Antragstellerinnen und männliche und weibliche Fördernehmer sowie juristische Personen gemeint.

2) Die Film- und Medienstiftung NRW lehnt sich in ihrem Kulturbegriff und ihren Grundlagen der Kulturförderung an das Kulturförderge-setz NRW vom 18.12.2014 (GV. NRW. 2014, S. 917) an, dort insbesondere unter Bezugnahme auf die § 2 bis 4.

3) Weitere Erläuterungen finden sich auf der Homepage der Film- und Medienstiftung, abrufbar unter http://www.filmstiftung.de.

4) Es gilt die Regelung des Art. 1 Abs. 5 Buchst. a) AGVO, also Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen bzw. der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe.

5) Im Sinne einer Beihilfe zur „Entwicklung von audiovisuellen Werken“ gem. § 54 Abs. 5 Buchst. b AGVO

6) Produktionelle Kosten im Sinne einer Beihilfe für die „Gesamtkosten einer Produktion audiovisueller Werke“ gem. § 54 Abs. 5 Buchst. a AGVO, sofern die Postproduktionsförderung auf die Gesamtkosten der Produktion abstellt sowie unter Anwendung von Art. 54 Abs. 9 AGVO.

7) Im Sinne einer Beihilfe für „die Kosten der Promotion audiovisueller Werke“ gem. § 54 Abs. 5 Buchst. c AGVO

8) Die Förderung gilt für Filme, die im besonderen Maße geeignet sind, der Wahrung der kulturellen Vielfalt zu dienen und bei schwierig zu verwertenden Filmen.

9) Im Sinne einer Beihilfe analog § 54 Abs. 5 Buchst. a-c AGVO.

10) Die Regelung gilt für „schwierige audiovisuelle Werke“ gemäß Art. 54 Abs. 7 Buchst. b AGVO.

11) Es gilt die Regelung des Art. 1 Abs. 5 Buchst.. a AGVO, also Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen bzw. der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe.

12) Die Ziffer 4.1.9 gilt entsprechend.

13) Die Ziffer 1.1.4 bleibt unberührt und findet in jedem Falle Anwendung.

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