Richtlinie
Förderrichtlinie zur Umsetzung der blauen Infrastruktur im Rheinischen Revier (FöRL BIRR)
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 14. November 2023
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Zweck der Förderrichtlinie ist die Unterstützung bei Umsetzung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (blaue Infrastruktur) zur Anpassung an den veränderten Wasserhaushalt im Zuge des sukzessiven Ausstiegs aus der Kohleverstromung im Rheinischen Revier.
Die Förderung erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:
Förderbereich 1
Maßnahmen der Wasserwirtschaft an Oberflächengewässern
Förderbereich 2
Abwassertechnische Maßnahmen
1.2 Rechtsgrundlagen
Zuwendungen für Maßnahmen der blauen Infrastruktur im Rheinischen Revier werden auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen gewährt:
a) allgemeine haushaltsrechtliche Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO,
b) EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. Oktober 2022 (MBl. NRW. S. 871),
c) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L450 vom 16.12.2021, S. 158, L241 vom 19.9.2022, S. 16, L 65 vom 2.3.2023, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/435 (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1) geändert worden ist,
d) Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1, L 421 vom 26.11.2021, S. 74) und
e) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderbereich 1: Maßnahmen der Wasserwirtschaft an Oberflächengewässern
Es werden Maßnahmen der blauen Infrastruktur (Wasserwirtschaft) im Rheinischen Revier gefördert:
2.1.1 Wasserbauliche Maßnahmen
Maßnahmen der ökologischen Gewässerentwicklung und Umbau von Fließgewässern zur Anpassung an den veränderten Wasserhaushalt nach Ausstieg aus der Kohleverstromung unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungsziele gemäß der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, einschließlich der erforderlichen maßnahmenbezogenen Öffentlichkeitsarbeit.
2.1.2 Maßnahmen zur Flächenbereitstellung
Erforderliche Flächenbereitstellung für Maßnahmen der Nummer 2.1.1 oder unabhängig von diesen Maßnahmen, soweit die Flächenbereitstellung alleiniger Zweck der Förderung ist.
2.2 Förderbereich 2: Abwassertechnische Maßnahmen
Es werden Maßnahmen der blauen Infrastruktur (Abwasserbeseitigung) im Rheinischen Revier gefördert, insbesondere:
2.2.1 Retentionsbodenfilteranlagen
Erstellung von Retentionsbodenfilteranlagen einschließlich erforderlicher Mess- und Überwachungseinrichtungen sowie Retentionsbodenfilteranagen mit einer weitergehenden Behandlung zur Mikroschadstoffelimination.
2.2.2 Reduzierung von Stoffeinträgen aus öffentlichen Kläranlagen
Gefördert werden:
a) Maßnahmen zur Reduzierung von Schadstoffeinträgen aus öffentlichen Kläranlagen wie Mikroschadstoffe, zum Beispiel Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, Bioziden, Industriechemikalien und Arzneimitteln,
b) Maßnahmen zur Reduzierung der Stickstoffeinträge aus Kläranlagen in die Gewässer wie Deammonifikation oder Anpassungen der biologischen Hauptstufe (Verfahrensanpassungen, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Kohlenstoffdosierung) und
c) Maßnahmen zur Reduzierung der Phosphoreinträge aus Kläranlagen in die Gewässer durch Verfahrensanpassung, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik oder Ertüchtigung der Absetzwirkung von Nachklärbecken.
2.2.3 Verlegung von Verbindungskanälen, Kanalleitungen und Einleitstellen
Gefördert werden:
a) die Verlegung von Einleitstellen, sofern diese in Zusammenhang mit dem Gewässerausbau stehen und zu einer Verminderung der hydraulischen Belastung aus Siedlungsabflüssen führen sowie die Verlegung von Kanalleitungen, sofern diese im Zusammenhang mit dem Gewässerausbau stehen und sich positiv auf die Gewässerentwicklung auswirken und
b) die Erstellung von Verbindungskanälen und Überleitungspumpwerken mit dem Ziel der Mitbehandlung des Abwassers an leistungsfähigeren Klärwerksstandorten.
2.2.4 Technische Maßnahmen zur weitergehenden Behandlung von Misch- und Niederschlagswasser
Gefördert werden:
a) Zentrale Sedimentationsspeicherbecken (Regenüberlauf- und Regenklärbecken) mit einer Bemessung von maximal vier Meter pro Stunde Oberflächenbeschickung und
b) der nachträgliche Einbau von Lamellenabscheidern in Regenklär- und Regenüberlaufbecken sowie der Neubau von Regenklärbecken mit Lamellenabscheidern mit einer Bemessung von maximal zwei Meter pro Stunde Oberflächenbeschickung.
3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
3.1 Förderbereich 1: Maßnahmen der Wasserwirtschaft an Oberflächengewässern
Zuwendungsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, Gemeindeverbände, sondergesetzliche Wasserverbände, Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, Anstalten öffentlichen Rechts in dem in der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW definierten Programmgebiet.
Unternehmen und Antragstellende, die im Rahmen des beantragten Fördergegenstandes unternehmerische Tätigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts ausüben, sind von der Förderung ausgeschlossen.
3.2 Förderbereich 2: Abwassertechnische Maßnahmen
Zuwendungsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit ihnen nach dem Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie für die nach Landeswassergesetz Abwasserbeseitigungspflichtigen diese Aufgabe in dem in der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW definierten Gebiet durchführen (insbesondere Gemeinden, Gemeindeverbände, sondergesetzliche Wasserverbände, Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz und Anstalten öffentlichen Rechts).
Unternehmen und Antragstellende, die im Rahmen des beantragten Fördergegenstandes unternehmerische Tätigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts ausüben, sind von der Förderung ausgeschlossen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Förderbereich 1: Maßnahmen der Wasserwirtschaft an Oberflächengewässern
Die Maßnahmen nach Nummer 2.1 müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Maßnahmen zur ökologischen Gewässerentwicklung erfolgen unter Beachtung der Vorgaben der „Blauen Richtlinie“, einsehbar auf der Internetseite www.flussgebiete.nrw.de, insbesondere Kapitel 5 – Planungsinstrumente für die naturnahe Gewässerentwicklung und Kapitel 6 – Maßnahmen.
Bei Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern sind die Vorgaben des „Handbuch Querbauwerke“, einsehbar auf der Internetseite www.flussgebiete.nrw.de, insbesondere die Kapitel 10 – Fischaufstiegsanlagen und Kapitel 11 – Technische Anlagen für Fischschutz und Fischabstieg zu berücksichtigen. Dabei sind neue Entwicklungen und Erkenntnisse zu beachten.
4.2 Förderbereich 2: Abwassertechnische Maßnahmen
Die Maßnahmen nach Nummer 2.2 müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige muss über ein nicht beanstandetes und gültiges Abwasserbeseitigungskonzept verfügen.
4.3 Auswahlkriterien
Es werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die gemäß den vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW aufgestellten Auswahlkriterien plausibel und angemessen sind und einen Beitrag zur Nachhaltigkeit, zur Bewältigung der sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für das Jahr 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis zum Jahr 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris sowie zu den Zielen des Territorialen Übergangsplans (TJTP) für das Rheinische Revier leisten. Dieses ist im Antragsverfahren darzustellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart
Es erfolgt eine Teilfinanzierung als Anteilsfinanzierung.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Zuweisung oder Zuschuss.
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben Förderbereich 1 (Maßnahmen der Wasserwirtschaft an Oberflächengewässern)
Zuwendungsfähig sind:
a) Ausgaben für wasserbauliche Maßnahmen der ökologischen Gewässerentwicklung sowie zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit mit dem Ziel der Anpassung des Gewässers an den veränderten Wasserhaushalt nach Einstellung der Braunkohleverstromung und einer Erreichung der Bewirtschaftungsziele gemäß der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes,
b) Ausgaben für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen im notwendigen Umfang auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, und des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139) geändert worden ist,
c) Ausgaben für den Ersatz von Infrastruktureinrichtungen, sofern es unbedingt erforderlich ist, diese im Zusammenhang mit den wasserwirtschaftlichen Maßnahmen zu entfernen,
d) Maßnahmen für maßnahmenbezogene Öffentlichkeitsarbeit nur, soweit die Höhe der Ausgaben vorab mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt wurde,
e) Ausgaben für projektvorbereitende und projektbegleitende Baunebenkosten, insbesondere Honorare für Architektinnen und Architekten sowie Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Ingenieurleistungen, soweit sie für projektbezogene Planungen, Baubetreuungen und Bauleitungen anfallen,
f) im Zusammenhang mit der Hauptmaßnahme anfallende Ausgaben für Beratung einschließlich vorbereitender Machbarkeitsstudien, sofern sie von Dritten erbracht werden, sowie Ausgaben für das dem Fördervorhaben direkt zurechenbaren Projektmanagement, sofern sie von Dritten erbracht werden oder es sich um eine für die Projektdauer befristetet Projektstelle handelt,
g) Ausgaben für die dauerhafte Bereitstellung der erforderlichen Flächen für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 durch
aa) Grunderwerb von Flächen,
bb) eine kapitalisierte Nutzungsausfallentschädigung über einen Zeitraum von 25 Jahren oder
cc) durch Ausgleich von unmittelbaren Vermögensnachteilen beim Grundstückseigentümer für private Ufergrundstücke, wenn ein Kauf auf lange Sicht nicht möglich ist und die Vereinbarung zur Nutzung der Flächen zeitlich unbefristet im Grundbuch abgesichert wird. Für Ausgaben nach Satz 1 Buchstabe g Doppelbuchstabe cc gilt zusätzlich, dass die Höhe der Geldentschädigung den Verkehrswert der in Anspruch genommenen Fläche nicht überschreiten darf; bei ihrer Bemessung ist die Art der zukünftigen Grundstücksnutzung zu berücksichtigen; die Flächenbereitstellung darf nur im Umfang der für die Maßnahme benötigten Flächen angerechnet werden; bei Flächentausch bestimmt der wertgleiche Tausch den erforderlichen Umfang,
h) Ausgaben für Grundstücke und Tauschgrundstücke, welche sich zum Zeitpunkt der Förderung noch nicht im Eigentum der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers befinden, wenn der Grunderwerb zum Zwecke der Durchführung der Maßnahme getätigt werden soll; Flächenerwerbe im Tauschwege können einem käuflichen Erwerb gleichgestellt werden,
i) Nebenausgaben der Flächenbereitstellung (Ausgaben für Notar, Makler, externe Beratung und Vermessung) und
j) Ausgaben zur Erfolgskontrolle von Maßnahmen zur ökologischen Gewässerentwicklung und von Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit.
Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Maßnahmen, die nicht dem unmittelbaren wasserwirtschaftlichen Zweck dienen; hierzu gehört besonders der Wegebau, der nicht dem Zweck der Zuwendungsmaßnahme unmittelbar dient,
b) Ordnungs- und Lenkungsmaßnahmen als Einrichtungen der stillen Erholung, wie Wanderwege, Radwege, Ruhebänke, Schutzhütten, Rastplätze, Toilettenanlagen, Parkplätze, Freitreppen, Aussichtstürme, soweit sie nicht bauablaufbedingt als Ersatzbauten erforderlich sind,
c) Unterhaltung der Anlagen, insbesondere Anschaffung von Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Material und Fahrzeugen für diesen Zweck,
d) provisorische Einrichtungen, soweit sie nicht für den Ablauf der Baumaßnahme notwendig sind,
e) Bauten und Maßnahmen, die der Träger zugunsten Dritter ausführt, zum Beispiel Bergbau, schienengebundene Verkehrswege, Straßenbau, Städtebau, Bund, Industrie,
f) Maßnahmen zur Herstellung oder Verbesserung der Durchgängigkeit sowie von Fischschutzanlagen an Wasserkraftanlagen,
g) Ausgaben für Grunderwerb für einen Betrag von mehr als zehn Prozent beziehungsweise für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden von mehr als 15 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens,
h) Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist, und
i) Skonti und Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen werden.
5.4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben Förderbereich 2 (Abwassertechnische Maßnahmen)
Zuwendungsfähig sind:
a) für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1:
aa) Zuwendungsfähig sind die Bauwerksausgaben für die Errichtung der Anlagen einschließlich der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen; bei Bodenfilteranlagen betreffen dies die Anlagen zwischen Ablauf des Regenüberlaufbeckens und der Einleitung in das Gewässer beziehungsweise der Einleitung in ein nachgeschaltetes Regenrückhaltebecken,
bb) Grunderwerbsausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn sie Gegenstand des Zuwendungsantrags sind und innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitraums abgewickelt werden; Ausgaben für den Grunderwerb – ohne entsprechende Nebenkosten – von Dritten für die Errichtung von Bodenfilteranlagen sind zuwendungsfähig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller das Grundstück von einem nicht verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Eigentümer erwirbt,
b) für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2:
aa) für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 Buchstabe a sind die Ausgaben für die Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Kläranlagen mit fortschrittlichen Reinigungsverfahren, wie zum Beispiel Membrantechnologie, Ozonung, Aktivkohle, UV-Verfahren oder andere fortschrittliche Technologien mit gleichartiger Reinigungsleistung zur Mikroschadstoffreduzierung einschließlich der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen zuwendungsfähig; zusätzliche notwendige Ausgaben für die Ausrüstung und den Einbau der mit der Technologie verbundenen Ausrüstungsgegenstände und Investitionen sind ebenfalls zuwendungsfähig,
bb) für Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 Buchstabe b und c sind die Ausgaben für die Aus- und Umrüstung öffentlicher Kläranlagen zur verbesserten Nährstoffelimination zuwendungsfähig,
c) für Maßnahmen nach Nummer 2.2.3 sind Ausgaben für die Verlegung der Einleitstellen sowie die Verbindungskanäle und Überleitungspumpwerke zuwendungsfähig und
d) für Maßnahmen nach Nummer 2.2.4 sind die Ausgaben für die Errichtung oder Umrüstung von Niederschlagswasserbehandlungsanlagen einschließlich der dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen zuwendungsfähig; dazu gehören auch die Investitionsausgaben einer geräte- beziehungsweise messtechnischen Überwachung.
Nicht zuwendungsfähig sind:
a) die aufgrund der Investition entstehenden laufenden betrieblichen Ausgaben,
b) unbare Eigenleistungen, unbare Planungsausgaben,
c) Skonti, Rabatte und Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen werden,
d) Ausgaben für Kreditbeschaffung einschließlich Bauzinsen,
e) Nebenausgaben zum Grunderwerb (Grunderwerbsteuern, Ausgaben für Notar und Gericht),
f) allgemeine Nebenausgaben (Inserate, Genehmigungsgebühren, Finanzierung, Versicherung, Vermessung),
g) Mehrausgaben infolge schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten und bergbaulicher Einwirkungen,
h) Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung, dem Landesnaturschutzgesetz vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils geltenden Fassung und dem Landesforstgesetz vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise Maßnahmen, die Voraussetzung für Ausgleichsmaßnahmen sind, zum Beispiel landschaftspflegerischer Begleitplan,
i) Ausgaben für Rückbau und Stilllegung von Abwasserbehandlungsanlagen,
j) Ausgaben für Bestandsdokumentationen,
k) Ausgaben für Grunderwerb für einen Betrag von mehr als zehn Prozent beziehungsweise für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden von mehr als 15 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens und
l) Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist.
5.4.3. Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Im Förderbereich 2 wird der bewilligte Zuschuss von den mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnungsfähigen Ausgaben nach § 8 Absatz 6 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBI. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung abgezogen. Gibt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bereits im Zuwendungsantrag bei der Bewilligungsbehörde die zu verrechnenden Ausgaben nach § 10 Absatz 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes an, zieht die Bewilligungsbehörde diese von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ab.
Die Bewilligungsbehörde unterrichtet für jede bewilligte Maßnahme die Festsetzungsstelle im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LANUV durch Übersendung jedes Zuwendungsbescheides an das LANUV.
5.4.4. Bagatellgrenze
Förderfähig sind nur Vorhaben, deren förderfähige Gesamtausgaben mehr als 200.000 Euro betragen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Zweckbindung
Wirtschaftsgüter, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nicht verfügen.
Die Zweckbindungsfrist bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der beschafften Wirtschaftsgüter.
Die Zweckbindung für Investitionen oder unbewegliche Wirtschaftsgüter beträgt 25 Jahre.
Bei Grunderwerb und bei kapitalisierten Entschädigungsleistungen ist die Zweckbindungsfrist zeitlich unbegrenzt. Die Zweckbindungsfristen beginnen jeweils mit der Vorlage des Verwendungsnachweises.
6.2 Grundbuchliche Sicherung
Im außergemeindlichen Bereich sind bei Grunderwerb und bei Zahlung von Entschädigungsleistungen mit Mitteln des Landes die Einschränkungen der Nutzungsbefugnis der Eigentümerin oder des Eigentümers durch Eintragung in das Grundbuch (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) zu sichern. Eine Nutzungsänderung oder Veräußerung ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig.
Im Fall einer durch die Bewilligungsbehörde zugestimmten Veräußerung oder Nutzungsänderung im Vergleich zur eingeschränkten, entschädigten Nutzung eines Grundstücks ist ein Rückzahlungsanspruch zu begründen, genauso wie bei einem Veräußerungsgewinn der Anspruch auf dem Zuwendungssatz entsprechenden Anteil des Zugewinns.
6.3 Grundstückstausch
Kommt ein Grundstückstausch innerhalb der im Zuwendungsbescheid genannten Fristen nicht zustande, ist die Zuwendung zurückzufordern.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das EFRE. NRW.online-Portal oder schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare bei der bewilligenden Stelle.
Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW. Ergänzend werden die nachfolgenden Regelungen der Nummern 7.2 bis 7.4 getroffen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
Die Bezirksregierung erteilt einen Zuwendungsbescheid oder einen Änderungsbescheid.
Vor Bewilligung einer Zuwendung muss – soweit erforderlich – eine wasserrechtliche Zulassung vorliegen. Alternativ kann die Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 17 WHG ausreichend sein, sofern die Bewilligungsbehörde diese nach vorheriger Absprache anerkennt. In Förderbereich 1 ist für Gewässerunterhaltungsmaßnahmen eine Zustimmung zum Unterhaltungsplan oder eine nicht beanstandete Maßnahmenübersicht gemäß § 74 des Landeswassergesetzes vorzulegen.
7.3 Auszahlungsverfahren
Die Anforderung auf Auszahlung von Zuwendungen sind an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die baufachliche Prüfung wird durch die örtlich zuständige Bezirksregierung als Obere Wasserbehörde durchgeführt.
7.4 Verwendungsnachweis
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat den Nachweis der Verwendung nach Grundmuster 3, Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO zu führen. Sofern ein Zwischennachweis zu erbringen ist, ist Muster 2 zu Nummer 3.1 NBest-Bau der VV zur LHO zu verwenden.
Die Verwendungsnachweise sind der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Diese hat eine baufachliche Stellungnahme und einen Prüfungsvermerk durch die zuständige Obere Wasserbehörde gemäß Nummer 11.2 der VV beziehungsweise Nummer 11.2 der VVG zu § 44 LHO zu veranlassen. Der Verzicht auf eine baufachliche Prüfung ist zulässig, wenn es sich bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmen handelt, bei dem der Bund, das Land oder die Gemeinde beteiligt sind.
Staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nummer 6.1 der VV beziehungsweise Nummer 6.1 der VVG zu § 44 LHO ist die örtlich zuständige Bezirksregierung als Obere Wasserbehörde.
8 Schlussbestimmungen
Vollumfänglich zuwendungsfähig sind nur getätigte zuwendungsfähige Ausgaben, die die Begünstigten bis einschließlich zum 31. Juli 2026 bei der bewilligenden Stelle durch einen vollständigen Mittelabruf geltend machen. Getätigte zuwendungsfähige Ausgaben die später im Bewilligungszeitraum geltend gemacht werden sind nur zuwendungsfähig, sofern diese 25 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens nicht übersteigen. Fördervorhaben müssen spätestens bis einschließlich zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen und vollständig abgenommen sein.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.