Richtlinie
Allgemeine Teilnahmebedingungen (ATB) für Firmengemeinschaftsausstellungen, die im Rahmen einer offiziellen Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an Messen und Ausstellungen im Ausland veranstaltet werden
Stand: 02.11.2020
1 Veranstalter
Veranstalter der offiziellen Beteiligungen des Landes Nordrhein-Westfalen an Messen, Ausstellungen sowie Eigenveranstaltungen im Ausland ist die NRW.Global Business GmbH (nachfolgend: NRW.Global Business). Gefördert werden diese Projekte durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW (MWIDE).
Für nordrhein-westfälische Unternehmen besteht die Möglichkeit, sich im Rahmen von Firmengemeinschaftsausstellungen (FGS) zu beteiligen.
2 Durchführung und Ausstellungsleitung
NRW.Global Business beauftragt spezialisierte Firmen (Messedurchführungsgesellschaften, MDFG) mit der Durchführung der offiziellen Beteiligungen. Die MDFG handeln in eigenem Namen und sind an diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen (ATB) und die Besonderen Teilnahmebedingungen (BTB) gebunden.
3 Anmeldeberechtigung
Anmeldeberechtigt sind Unternehmen, die eine Haupt- oder Zweigniederlassung oder eine selbstständige Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen unterhalten.
4 Anmeldung und Zulassung
4.1 NRW.Global Business präsentiert auf geeigneten Auslandsmessen die NRW-Exportwirtschaft. Im Rahmen dieser Präsentation können ausgewählte Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen die Spitzentechnologie der jeweiligen Branche auf einem Firmengemeinschaftsstand (FGS) vorstellen.
Um die NRW-Exportwirtschaft in einem ansprechenden Rahmen zu präsentieren, beauftragt NRW.Global Business eine MDFG, die mit Architekten und Standbauern einen repräsentativen Messeauftritt erstellen.
Die NRW-Lounge steht den Ausstellern des FGS zur kostenfreien Nutzung für Gespräche zur Verfügung.
4.2 Die Anmeldung zur Teilnahme erfolgt ausschließlich durch termingerechten Eingang des ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Anmeldeformulars bei der MDFG unter Anerkennung dieser ATB sowie der BTB. Die Anmeldung ist unabhängig von der Zulassung für den Aussteller bindend. Bedingungen und Vorbehalte bei der Anmeldung sind nicht zulässig und gelten als nicht gestellt.
4.3 Der Anmeldeschluss für die jeweilige Veranstaltung ergibt sich aus den beigefügten BTB.
4.4 Der Eingang der Anmeldung wird von der MDFG schriftlich bestätigt. Die Anmeldung und die Bestätigung ihres Eingangs begründen noch keinen Anspruch auf Zulassung oder auf eine bestimmte Größe und Lage des Standes. Insbesondere kann die MDFG nach Abstimmung mit der NRW.Global Business Reduzierungen der angemeldeten Quadratmeter vornehmen, wenn die zur Verfügung stehende Ausstellungsfläche überzeichnet wird.
4.5 Der Anmelder wird zugelassen
- sobald die Mindestteilnehmerzahl erreicht ist (siehe Nr. 15.3)
- nach Maßgabe der vorhandenen Ausstellungsfläche
- sofern er die in diesen ATB und den BTB genannten Voraussetzungen erfüllt und
- sofern sein Ausstellungsgut dem Gesamtrahmen und der Konzeption der Firmengemeinschaftsausstellung entspricht.
4.6 Firmen, die ihre finanziellen Verpflichtungen aus früheren Veranstaltungen nicht erfüllt haben, können von der Zulassung ausgeschlossen werden.
4.7 Mit der Übersendung der Zulassung ist der Vertrag zwischen der MDFG und dem Aussteller geschlossen.
4.8 Der Aussteller erhält nach Genehmigung der Aufplanung einen Plan, aus dem Lage und Maße des Standes ersichtlich sind. Für etwaige Maßdifferenzen und sich daraus ergebende geringfügige Unterschiede zwischen Plan- und Ist-Größe des Standes ist die MDFG nicht haftbar.
4.9 Die MDFG kann dem Aussteller in begründeten Ausnahmefällen eine andere als die vorgesehene Ausstellungsfläche zuweisen, insbesondere wenn
- dies bei nicht vollständiger Vermietung der von der MDFG angebotenen Ausstellungsfläche zur Wahrung des Gesamtbildes erforderlich ist und
- dem Aussteller eine nach Lage und Größe im Wesentlichen gleichwertige Fläche zur Verfügung gestellt wird.
Sollte die MDFG durch von ihr nicht zu vertretene Umstände, wie eine behördliche Anordnung oder eine Anweisung der Messe- oder Ausstellungsleitung gezwungen sein, nach Übersendung der Aufplanung einzelne Stände oder Ein-, Um- und Ausgänge verlegen oder verändern zu müssen, so können daraus keine Ansprüche geltend gemacht werden.
4.10 Nach Zulassung durch die MDFG wird die Anmeldung und die Verpflichtung zur Zahlung des Beteiligungsbetrages rechtsverbindlich, auch wenn z. B. Einfuhrwünschen des Ausstellers nicht oder nicht in vollem Umfang seitens der dafür zuständigen Stellen entsprochen wird, das Ausstellungsgut nicht rechtzeitig (z. B. durch Verlust, Transport- oder Zollverzögerung) oder überhaupt nicht zur Veranstaltung eintrifft oder Einreisevisa für den Aussteller oder seine Beauftragten nicht rechtzeitig vorliegen.
4.11 Stände werden dem Aussteller oder seinem Beauftragten nach Vereinbarung mit der MDFG vor Beginn der Veranstaltung übergeben. Über Stände, die vom Aussteller oder seinem Beauftragten nicht vereinbarungsgemäß übernommen sind, kann anderweitig verfügt werden, ohne dass der Aussteller über die in Nr. 8 enthaltenen Rechte hinaus Ansprüche stellen kann.
4.12 Die MDFG ist berechtigt, die Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen. Die Folgen ergeben sich aus Nr. 8.3.
5 Unteraussteller
5.1 Die Standflächen werden grundsätzlich nur als Ganzes und nur an einen Vertragspartner überlassen. Dieser ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die MDFG berechtigt, die von ihm vorher zu benennenden Unterausstellerfirmen in seinen Stand aufzunehmen. Die MDFG erteilt die Einwilligung erst, wenn die in Betracht kommenden Unterausstellerfirmen schriftlich die ATB anerkannt haben. Der Unteraussteller unterliegt denselben Bestimmungen wie der Hauptaussteller.
5.2 Der Hauptaussteller haftet für ein Verschulden seiner Unteraussteller und deren Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden und für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt für Verrichtungsgehilfen. Hauptaussteller und Unteraussteller haften der MDFG als Gesamtschuldner.
6 Zahlungsbedingungen
6.1 Der Beteiligungsbeitrag wird von der MDFG in Rechnung gestellt und ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
6.2 Wird die Zahlung trotz Mahnung nicht eingehalten, ist die MDFG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und anderweitig über die Standfläche zu verfügen.
7 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Abtretung von Forderungen gegen die MDFG ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung und das Zurückbehaltungsrecht sind ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine unbestrittene oder eine rechtskräftig festgestellte Forderung gegenüber der MDFG vor.
8 Rücktritt / Nichtteilnahme
8.1 Die MDFG ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Ausstellers die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt wird; hiervon hat der Aussteller die MDFG unverzüglich zu unterrichten.
8.2 Bis zum Anmeldeschluss ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Standfläche durch den Anmeldenden möglich.
8.3 Nach der Zulassung ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Standfläche durch den Aussteller grundsätzlich nicht mehr möglich. Verzichtet der Aussteller darauf, die ihm zugeteilte Standfläche zu belegen, so hat er
- den gesamten Beteiligungsbeitrag zu zahlen, sofern die Fläche von der MDFG nicht anderweitig vermietet werden kann.
- 40 % des Beteiligungspreises, höchstens jedoch 500,- € zu zahlen, wenn die Fläche von der Durchführungsgesellschaft anderweitig vermietet werden kann, es sei denn, er weist nach, dass der Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
8.4 Der Rücktritt des Ausstellers bzw. der Verzicht auf die zugeteilte Standfläche wird erst mit Eingang der schriftlichen Erklärung bei der MDFG wirksam.
9 Standausrüstung, Gestaltung und Beschriftung
Ausstattung und Einzelgestaltung der Stände, soweit sie die in den BTB genannten Leistungen der NRW.Global Business überschreiten, sind Angelegenheit eines jeden Ausstellers. Für die Art der Gestaltung sind jedoch die am Veranstaltungsort geltenden Bauvorschriften und die Baurichtlinien der MDFG maßgebend. Der Aussteller ist verpflichtet, seine Gestaltungsmaßnahmen vorher mit der MDFG abzustimmen. Eine Standgestaltung, die den am Veranstaltungsort geltenden Bauvorschriften oder den Baurichtlinien der MDFG nicht entspricht, kann von der MDFG auf Kosten des Ausstellers entfernt oder geändert werden.
9.1 Der Aussteller hat eine Betriebspflicht für seinen Stand während der Öffnungszeiten für die gesamte Dauer der Messe einschließlich des letzten Messetages.
9.2. Hat der Aussteller der MDFG Aufträge für kostenpflichtige Leistungen außerhalb des Rahmens der BTB erteilt, so werden ihm die dafür angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.
10 Ausstellungsgüter, Direktverkauf und Standpersonal
10.1 Es dürfen nur Waren ausgestellt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland von deutschen Niederlassungen bzw. in deutscher Lizenz hergestellt wurden. Ausländische Erzeugnisse, die als Ergänzung deutscher Produkte notwendig sind und zu diesen in einem angemessenen Größen- und Wertverhältnis stehen, können nach Abstimmung mit der NRW.Global Business zugelassen werden. Alle Ausstellungsgüter sind in der Anmeldung einzeln und mit genauer Bezeichnung aufzuführen. Feuergefährliche, stark riechende Ausstellungsgüter oder Ausstellungsgüter, deren Vorführung mit Lärm verbunden ist, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der MDFG ausgestellt werden.
Güter, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) unterliegen, sowie deren Modelle oder sonstige Darstellungen, dürfen nicht ausgestellt werden. Bei der Ausstellung der Zivilversion von Gütern, die nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder der Außenwirtschaftsverordnung ausfuhrgenehmigungspflichtig sind, sowie deren Modelle oder sonstige Darstellungen, dürfen keinerlei Hinweis auf eine militärische Verwendbarkeit tragen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) eine Ausnahme vom Ausstellungsverbot erteilen. Entsprechende Anträge sind über die MDFG an das BMWi zu richten. Sie müssen eine genaue Bezeichnung der vorgesehenen Ausstellungsgüter enthalten.
Ein Direktverkauf (Einzelverkauf) an Messebesucher ist grundsätzlich nicht gestattet.
10.2 Werden nicht nach Nr. 10.1 zugelassene Waren ausgestellt, kann die MDFG im Namen des Veranstalters die sofortige Entfernung dieser Waren auf Kosten des Ausstellers verlangen. Entspricht ein Aussteller dem schriftlich erklärten Verlangen nach Entfernung der Ware nicht, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- € fällig.
10.3 Die Verfolgung gewerblicher Schutzrechte (u. a. Marken-, Muster- und Patentrechte) liegt im Verantwortungsbereich des Ausstellers. Die NRW.Global Business haftet insbesondere nicht für Schäden bei Ausstellern, die durch Verletzung derartiger Schutzrechte von anderen Ausstellern eingetreten sind. Bei Fragen der Beweissicherung ist die MDFG im Rahmen der vor Ort gegebenen und zumutbaren Möglichkeiten behilflich, insbesondere durch Kontaktaufnahme zur Messeleitung, Inaugenscheinnahme oder technische Bildaufzeichnung (ggf. Fotos) des in Frage stehenden Exponats.
10.4 Der Aussteller ist verpflichtet, für eine fachkundige Standbetreuung während der gesamten Veranstaltungsdauer zu sorgen.
11 Transport, Aufstellung und Demontage der Ausstellungsgüter und Standausstattungen
Der Transport der Ausstellungsgüter bis zum Ausstellungsstand und zurück, die Lagerung des Leergutes, die Benutzung von Hebe- und Förderanlagen, der Einsatz von Personal zum Ein- und Auspacken, Aufstellen der Ausstellungsgüter und deren Demontage, die Wiederverpackung und sonstige damit zusammen- hängende Tätigkeiten sind ausschließlich Angelegenheit des Ausstellers. Irgendeine Haftung der MDFG hierfür ist ausgeschlossen. Für die speditionelle Abwicklung innerhalb des Geländes der nordrhein-westfälischen Beteiligung können die Veranstalter auch nach Festlegung der BTB einen Platzspediteur verbindlich vorschreiben.
12 Zollgarantieerklärung
Für den Fall, dass von einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland für die Einfuhr von Ausstellungsgütern anstelle einer erforderlichen Sicherheitsleistung eine Re-Export-Garantieerklärung für eingeführtes Ausstellungsgut der Aussteller abgegeben wird, haftet der Aussteller unmittelbar dem Land gegenüber, wenn Ausstellungsgüter nach Schluss der Veranstaltung nicht oder nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig ausgeführt werden.
13 Versicherung und Haftpflicht
13.1 Die Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken des Transportes und während der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl etc., ist Angelegenheit des Ausstellers.
13.2 Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch seine Ausstellungsbeteiligung Dritten gegenüber verursacht werden, einschließlich der Schäden, die an Gebäuden auf dem Ausstellungsgelände und dessen Einrichtungen entstehen.
13.3 NRW.Global Business und die MDFG übernehmen keine Haftung für Sach- und Personenschäden, es sei denn, ihnen, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Beweislast hierfür obliegt dem Aussteller.
13.4 Die Veranstalter der Beteiligung und die MDFG haften in keinem Falle für die Beschädigung der Exponate und deren Entwendung, auch dann nicht, wenn im Einzelfall die Dekoration von der MDFG übernommen wurde. Mit der Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen stellt der Aussteller NRW.Global Business und die MDFG ausdrücklich von jeglichen eventuellen Regressansprüchen Dritter frei.
13.5 Es wird empfohlen, eine individuelle Reiseversicherung abzuschließen, die insbesondere auch die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen und Hilfsmittel im Ausland inkl. Krankenrücktransport nach Deutschland umfasst.
14 Rundschreiben
Die Aussteller werden nach Zuteilung der Standflächen durch Rundschreiben über die Fragen der Vorbereitung und Durchführung der Gemeinschaftsausstellung unterrichtet. Folgen, die durch Nichtbeachtung dieser Rundschreiben entstehen, hat ausschließlich der Aussteller zu vertreten.
15 Vorbehalt
15.1 Vorschriften und Richtlinien der zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland und des Gastgeberlandes, die von diesen Teilnahmebedingungen abweichen oder zusätzliche Beschränkungen beinhalten, haben jederzeit Vorrang. Die Veranstalter der Beteiligung und die MDFG haften nicht für Schäden und sonstige Nachteile, die sich für den Aussteller daraus ergeben.
15.2 NRW.Global Business ist berechtigt, die Beteiligung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder abzusetzen sowie vorübergehend oder endgültig und in einzelnen Teilen oder insgesamt zu schließen, wenn unvorhergesehene Ereignisse wie Höhere Gewalt, Epidemien, Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Streiks, Ausfall oder Behinderung von Verkehrs- und/oder Nachrichtenverbindungen eine solche Maßnahme erfordern. Der Aussteller hat im Falle der Verschiebung, Verkürzung, Verlängerung oder Schließung keinen Anspruch auf Ersatz der ihm hieraus entstandenen Schäden. Hat die Teilnahme infolge einer solchen Maßnahme für den Aussteller kein Interesse und verzichtet er deswegen auf die Belegung der ihm zugeteilten Standfläche, so kann er vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Kenntnis der Änderung schriftlich zu erklären. Für die Verpflichtungen des Ausstellers gilt in diesem Falle Nr. 8.3 zweiter Spiegelstrich. Im Falle einer Absage der Veranstaltung oder der Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an der Veranstaltung haften weder NRW.Global Business noch die MDFG für Schäden und sonstige Nachteile, die sich für den Aussteller daraus ergeben. Auf Verlangen von NRW.Global Business ist der Aussteller verpflichtet, einen angemessenen Anteil an den durch die Vorbereitung der Veranstaltung entstandenen Kosten zu tragen. Die Höhe der von jedem Aussteller zu zahlenden Quote wird nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsorganisationen und der MDFG von NRW.Global Business festgesetzt.
15.3 Es wird darauf hingewiesen, dass die NRW-Beteiligung nicht durchgeführt werden kann, wenn nicht die Mindestteilnehmerzahl von 10 Firmen erreicht wird.
16 Datenschutzgesetz
Unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen werden die an NRW.Global Business übermittelten Daten gespeichert und im Rahmen der Antragsbearbeitung bzw. Durchführung der Veranstaltung an die hierfür zuständigen Stellen weitergeleitet.
17 Schlussbestimmungen
17.1 Hinsichtlich des mit dem Beteiligungsbeitrag abgegoltenen Leistungsumfanges wird auf die BTB verwiesen.
17.2 Hat der Aussteller der MDFG Aufträge für kostenpflichtige Leistungen außerhalb des Rahmens der BTB erteilt, so werden ihm die dafür angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.
17.3 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus den diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.4 Gerichtsstand ist der Sitz der MDFG. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen ist der Sitz der MDFG, sofern nicht mit vorheriger Zustimmung von NRW.Global Business eine andere Vereinbarung getroffen wird.
17.5 Der Vertrag und dessen Änderungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig sein, so gelten die übrigen gleichwohl. Letztere sollen so ausgelegt werden, dass Sinn und Zweck des Vertrages erhalten bleiben.
17.6 Alle Ansprüche der Aussteller gegen die MDFG verjähren innerhalb von sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.