Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms „2000 x 1000 Euro für das Engagement“
Runderlass des Ministerpräsidenten
Vom 17. März 2022
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert auf der Grundlage des Landesprogramms „2 000 x 1 000 Euro für das Engagement“ Maßnahmen, die dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements zuzuordnen sind.
1.2 Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 443), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Umsetzung des Landesprogramms „2 000 x 1 000 Euro für das Engagement“. Zur Durchführung dieses Förderprogramms schließt das Land Nordrhein-Westfalen mit den Kreisen, den kreisfreien Städten und der Städteregion Aachen Vereinbarungen zur Umsetzung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen auch selbst die Funktion der Bewilligungsbehörde einnehmen oder das Zuwendungsverfahren im Einvernehmen durch eine andere Bewilligungsbehörde durchführen lassen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die jeweilige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen mit Bezugspunkt zum bürgerschaftlichen Engagement von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts (wie zum Beispiel Vereine, Organisationen, Initiativen), welche einen Mehrwert für das gesellschaftliche Miteinander darstellen, oder sich am Prinzip der Gemeinnützigkeit orientieren. Das für das bürgerschaftliche Engagement zuständige Ressort der Landesregierung setzt jährlich Schwerpunktthemen fest, welche insbesondere gefördert werden sollen.
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (wie zum Beispiel Vereine, Organisationen, Initiativen) in Nordrhein-Westfalen, die eine Maßnahme mit Bezugspunkt zum bürgerschaftlichen Engagement durchführen. Das Land Nordrhein-Westfalen gibt zu Beginn des jeweiligen Förderjahres den festgelegten Schwerpunkt bekannt.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Pro Zuwendungsempfängerin beziehungsweise Zuwendungsempfänger kann jährlich maximal eine Maßnahme aus einem in diesem Jahr festgelegten Förderschwerpunkt berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
4.2 Zuwendungen im laufenden Jahr sind nicht zu gewähren, wenn ein Verwendungsnachweis über die im Rahmen dieser Richtlinie bereits in der Vergangenheit gewährten Zuschüsse nicht fristgerecht vorliegt oder zu erstattende Zuwendungen trotz entsprechender Rückforderungsbescheide nicht zurückgezahlt worden sind.
4.3 Förderfähig sind Maßnahmen, die im Rahmen der Schwerpunktsetzung für das jeweilige Förderjahr im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember durchgeführt werden.
4.4 Stehen für eine zu fördernde Maßnahme Einnahmen beziehungsweise Finanzierungsbeträge Dritter (insbesondere öffentlicher Einrichtungen) zur Verfügung, ist eine Überfinanzierung auszuschließen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart, Form der Zuwendung und Finanzierungsart
Zur Projektförderung wird eine Zuwendung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses beziehungsweise einer nicht rückzahlbaren Zuweisung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2 Bemessungsgrundlage
5.2.1 Zuwendungsfähige Ausgaben
Es sind alle Ausgaben förderfähig, die der zu fördernden Maßnahme zuzurechnen sind und tatsächlich entstanden sind. Daneben können im Rahmen bürgerschaftlichem Engagement erbrachte Arbeitsleistungen bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der geförderten Maßnahme berücksichtigt werden. Pro geleistete Arbeitsstunde können 15 Euro pauschal angesetzt werden. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Auch in diesem Fall darf die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigen. Verwaltungsausgaben der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers sind nicht zuwendungsfähig.
5.2.2 Höchstbetrag
Es wird ein Festbetrag in Höhe von 1.000 Euro je geförderter Maßnahme gewährt.
5.2.3 Bagatellgrenze
Die zuwendungsfähigen Ausgaben dürfen je Maßnahme 1.000 Euro nicht unterschreiten.
6 Verfahren
6.1 Antragsstellung
Anträge sind ab Beginn des jeweils laufenden Haushaltsjahres bis zum 1. November desselben schriftlich nach beigefügtem Muster (Anlage A) bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können berücksichtigt werden, wenn nach Bewilligung der fristgerecht gestellten Anträge noch Fördermittel vorhanden sind. Mit der Maßnahme darf nicht vor der Bewilligung begonnen werden.
6.2 Bewilligungsverfahren
6.2.1 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde sind die Kreise, kreisfreien Städte und die Städteregion Aachen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen auch selbst die Funktion der Bewilligungsbehörde einnehmen oder das Zuwendungsverfahren im Einvernehmen durch eine andere Bewilligungsbehörde durchführen lassen. Es sind eine kurze Beschreibung der Maßnahme und eine Aufstellung der kalkulierten förderfähigen Ausgaben beizufügen.
6.2.2 Bearbeitung
Die förderfähigen Anträge werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Bewilligungsbehörde beschieden. Die Bewilligungsbehörde kann zurückfließende Mittel im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens erneut zur Gewährung von Zuwendungen verwenden.
6.2.3 Bewilligungsbescheid
Für die Bewilligung ist das Bescheidmuster (Anlage B) zu verwenden. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind nicht zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen.
6.3 Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden in einem Betrag ohne Anforderung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides jedoch spätestens zwei Monate vor Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraumes ausgezahlt.
6.4 Verwendungsnachweis
Die Zuwendungsempfängerinnen beziehungsweise Zuwendungsempfänger legen der zuständigen Bewilligungsbehörde einen vereinfachten Verwendungsnachweis (Anlage C) bis zum 28. Februar des Folgejahres vor.
7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten tritt der Runderlass „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms „2 000 x 1 000 Euro für das Engagement“ vom 20. August 2021 (MBl. NRW. S. 670) außer Kraft.