Richtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfe
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit
Vom 12. Dezember 2018 – 400-00000-2018/014/V 640 –
VV Meckl. Vorp. Gl.-Nr. 630 - 368
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen zur Förderung der Tätigkeit von Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfe an deren Träger.
1.2 Zweck der Förderung ist es, den Kontakt- und Informationsstellen zu ermöglichen, eigenständig und unabhängig flexible Hilfe zur Selbsthilfe anzubieten. Sie soll dazu dienen, die fachlichen, personellen und sächlichen Voraussetzungen bei den Kontakt- und Informationsstellen zu schaffen oder zu erhalten, um die Bereitschaft zur Selbsthilfe zu unterstützen, den Zugang zur Selbsthilfe zu erleichtern sowie die Qualität, Stabilität und Kontinuität der Arbeit der Selbsthilfegruppen zu fördern.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können Projekte und Maßnahmen von Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfe, die, ausgehend von einem breiten Selbsthilfeverständnis, sowohl gesundheitliche als auch soziale Selbsthilfe fördern und unterstützen.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können als Träger von Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfe sein
a) Verbände der Freien Wohlfahrtspflege,
b) kommunale Gebietskörperschaften,
c) Stiftungen,
d) Kirchen und den Kirchen gleichgestellte oder ihnen zugeordnete Körperschaften,
e) andere rechtsfähige Trägervereine.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Förderfähig sind nur Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfe in Mecklenburg-Vorpommern.
4.2 Die Inanspruchnahme der von den Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfe angebotenen Leistungen beruht auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit und muss den Ratsuchenden kostenlos ohne Rücksicht auf ihre politische, weltanschauliche oder religiöse Überzeugung offenstehen. Der Schutz der persönlichen Daten der Ratsuchenden ist zu gewährleisten. Der regionale Bedarf für die Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfe muss gegeben sein.
4.3 Die Förderung setzt die Arbeit nach einer dem Landesamt für Gesundheit und Soziales vorzulegenden und von ihm gebilligten Konzeption voraus.
4.4 Die Kontakt- und Informationsstelle muss mit mindestens einer Selbsthilfeberaterin oder einem Selbsthilfeberater besetzt sein, die oder der mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 Prozent eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses in der Selbsthilfeunterstützung tätig ist. Sie oder er soll einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss im sozialpädagogischen, pädagogischen oder medizinischen Bereich besitzen. Eine einschlägige berufsbegleitende Qualifizierung soll angestrebt werden. Eine enge Zusammenarbeit mit Fachkräften anderer Einrichtungen und Behörden, die den Betroffenen qualifizierte Hilfe und Unterstützung zur Selbsthilfe anbieten, muss sichergestellt sein.
4.5 Die Kontakt- und Informationsstelle soll über einen Büroraum und einen Beratungsraum verfügen und barrierefreien Zugang zu mindestens einem Gruppenraum in verkehrsgünstiger Lage haben. In kleineren Einzugsbereichen ist die Zusammenlegung mit einer Einrichtung mit inhaltlich verwandten Arbeitsaufgaben möglich. Die Kontakt- und Informationsstelle muss telefonisch und elektronisch erreichbar sein. Die Öffnungszeiten müssen ortsüblich sowie im Internet veröffentlicht sein und auch für Berufstätige die Möglichkeit bieten, die Sprechzeiten nutzen zu können.
4.6 Eine Eigenleistung des Trägers, die mindestens 10 Prozent betragen soll, und eine Förderung durch die kommunalen Gebietskörperschaften werden vorausgesetzt. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung des Landes beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch insgesamt höchstens 22.500 EUR der Personal- und Sachausgaben pro Jahr und Antragsteller (Kontakt- und Informationsstelle). Für den weiteren Ausbau der Betreuung von Selbsthilfegruppen im Landkreis Vorpommern-Greifswald kann der Höchstbetrag von 22.500 EUR überschritten werden, sofern die Betreuung der dortigen Selbsthilfegruppen durch einen außerhalb des Landkreises ansässigen Träger einer Kontakt- und Informationsstelle erfolgt.
5.3 Als zuwendungsfähige Ausgaben können anerkannt werden:
a) Personalausgaben für bis zu zwei Beschäftigte (Vollzeitäquivalente),
b) Sachausgaben. Je Vollzeitäquivalent (40 Stunden wöchentlich) wird ein Sachkostenbetrag von pauschal 5.000 EUR berücksichtigt, mit dem alle Sachausgaben abgegolten sind. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Pauschalbetrag im Verhältnis zum Beschäftigungsumfang. Bei einer Projektlaufzeit oder Tätigkeit, die nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, verringert sich der Betrag anteilig im Verhältnis zum Bewilligungszeitraum oder dem Zeitraum der Tätigkeit.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Die Anträge auf eine Zuwendung sind schriftlich in doppelter Ausführung bis zum 31. Oktober des der Bewilligung vorausgehenden Haushaltsjahres unter Beifügung des Finanzierungsplanes und des Stellenplanes der Kontakt- und Informationsstelle an das
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
zu senden. Die dazu erforderlichen Formblätter sind beim Landesamt erhältlich und stehen unter der Internetadresse https://www.lagus.mv-regierung.de/Foerderungen/MV/ zum Download zur Verfügung. Soweit die Konzeption für die Arbeit der jeweiligen Kontakt- und Informationsstelle dem Landesamt nicht vorliegt, ist diese den Antragsunterlagen beizufügen.
6.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
6.3 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem Einnahmen und Ausgaben vollständig und für Dritte nachvollziehbar entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans zusammenzustellen sind. Für die Sachausgaben entfallen gemäß Nummer 5.3 Buchstabe b die Einzelnachweise. Mit dem Verwendungsnachweis ist der tatsächlich geleistete Umfang des Einsatzes der beschäftigten Mitarbeiter gesondert auszuweisen und die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen. Das Formblatt für den Verwendungsnachweis ist den Zuwendungsempfängern in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
6.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten trägerabhängig die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfe vom 12. Mai 1997 (AmtsBl. M-V S. 506, 560), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2001 (AmtsBl. M-V S. 1262) geändert worden ist, außer Kraft.