Richtlinie
Beteiligungsgrundsätze der Venture Capital Fonds MV GmbH
(Stand 05/2018)
1. Zweck
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat den Venture Capital Fonds MV initiiert und diesen mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) ausgestattet. Mit dem Management dieses Fonds sowie der Gründung der Venture Capital Fonds MV GmbH als Fondsgesellschaft (nachfolgend „VCFMV“) wurde die GENIUS Venture Capital GmbH beauftragt (nachfolgend „GENIUS“ oder „Managementgesellschaft“).
Der Zweck des VCFMV besteht darin, innovativen und technologieorientierten Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern Risikokapital zur Verfügung zu stellen und damit die bestehende Marktschwäche bei Frühphasenfinanzierungen in Mecklenburg-Vorpommern zu lindern. Der VCFMV soll dem Venture Capital Markt in MecklenburgVorpommern darüber hinaus Impulse geben und zusätzliches privates Kapital auf Ebene der Zielunternehmen mobilisieren. Der Venture Capital Fonds MV ist daher auf die Einbeziehung privater Investoren auf Ebene der Zielunternehmen ausgerichtet.
Insbesondere soll Folgendes erreicht werden:
- Verbesserung des Finanzierungsangebotes für innovative, technologieorientierte Unternehmen in der Seed-, Start-up- und ersten Expansionsphase;
- Verbesserung der Eigenkapitalstruktur dieser Unternehmen und damit Erleichterung des Zugangs zu Fremdkapital;
- Mobilisierung privaten Kapitals für diese Unternehmen und Belebung des Beteiligungsmarktes in Mecklenburg-Vorpommern;
- Linderung der Marktschwäche im Bereich Risikokapitalfinanzierungen für diese Unternehmen in der Seed-, Start-up- und ersten Expansionsphase;
- Erhöhung der Gründungsintensität von Technologieunternehmen und damit Stärkung der Wirtschafts- und Innovationskraft in Mecklenburg-Vorpommern, verbunden mit der Schaffung von werthaltigen Arbeitsplätzen im Land;
- Unterstützung des Managements dieser Unternehmen durch aktive Betreuung und intensive Begleitung in wesentlichen unternehmerischen, betriebswirtschaftlichen und strategischen Fragen in der Aufbau- und Wachstumsphase.
Unter Beachtung dieser Beteiligungsgrundsätze beteiligt sich der VCFMV in privatrechtlicher Form an potenziell rentablen Zielunternehmen. Die Beteiligungen sind renditeorientiert und erfolgen ausschließlich nach wirtschaftlichen Grundsätzen mit dem Ziel, die Beteiligung wieder zu veräußern.
2. Branchenausrichtung
Der VCFMV steht innovativen, technologieorientierten Unternehmen in wachstumsstarken Branchen unter besonderer Berücksichtigung der Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung 2020 für das Land in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich offen.
Ausgeschlossen sind Unternehmen, die dem Bereich der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne von Anhang I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der Fischerei- und Aquakultur sowie des Kohlebergbaus zuzuordnen sind. Die Beteiligung an Unternehmen aus den sog. sensiblen Sektoren, wie etwa dem Verkehrssektor, dem Schiffbau, der Stahlindustrie und der Kunstfaserindustrie ist nicht möglich.
3. Rechtliche Grundlagen
Der VCFMV ist ein mit EFRE-Mitteln ausgestattetes Finanzinstrument. Es gelten daher die Bestimmungen der „Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates“ (nachfolgend „ESI-Fonds-Verordnung“).
Die Beteiligungen des VCFMV an Zielunternehmen können auf Grundlage der folgenden Verordnungen erfolgen:
- „Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (nachfolgend „AGVO“), insbesondere auf Grundlage der Artikel 21 und 22 dieser Verordnung;
- „Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen“ (nachfolgend „De-minimis-Verordnung“).
4. Beteiligungsvoraussetzungen
4.1 Technologie und Unternehmensphase/-größe
Der VCFMV beteiligt sich an innovativen, technologieorientierten Unternehmen in der Seed-, Start-up und ersten Expansionsphase. Kennzeichen eines innovativen Technologieunternehmens sind:
- Als innovatives Technologieunternehmen entwickelt es neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen und/oder führt diese in den Markt ein.
- Die Entwicklungsanteile, die den innovativen Kern betreffen, werden im Unternehmen selbst erbracht. Wenn für Entwicklungsschritte Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, müssen die Spezifikationen hierfür im Unternehmen selbst erarbeitet werden.
- Die vom Technologieunternehmen entwickelten neuen Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen unterscheiden sich in ihren wesentlichen Funktionen von den bisherigen Produkten (Verfahren/Dienstleistungen) des Unternehmens und bauen auf Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf.
Die Unternehmen müssen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft errichtet sein und über einen tatsächlichen Sitz oder eine wesentliche Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern verfügen. Darüber hinaus müssen die Unternehmen die Kriterien eines Kleinst- oder kleinen Unternehmens nach Maßgabe der Definition der EU-Kommission in Anhang I der AGVO erfüllen (sog. „KMU-Definition“). Zu Beginn der Bereitstellung einer Finanzierung durch den VCFMV darf das Unternehmen nicht börsennotiert sein und muss mindestens eines der nachfolgend unter lit. a) bis c) aufgeführten Kriterien erfüllen:
a) Das Unternehmen ist noch auf keinem Markt tätig; oder
b) es ist seit seinem ersten kommerziellen Verkauf noch keine 7 Jahre gewerblich tätig; oder
c) (kumulativ)
i. Das Unternehmen hat nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen,
ii. seine Eintragung ins Handelsregister liegt höchstens fünf Jahre zurück,
iii. es hat noch keine Gewinne ausgeschüttet, und
iv. es wurde nicht durch einen Zusammenschluss gegründet. Abweichend hiervon kann auch ein Unternehmen, das durch einen Zusammenschluss von Unternehmen gegründet wurde, die ihrerseits nicht börsennotiert sind und die Kriterien dieses lit. c) erfüllen, bis fünf Jahre nach dem Datum der Registrierung des an dem Zusammenschluss beteiligten ältesten Unternehmens durch den VCFMV finanziert werden.
Im Rahmen von Anschlussinvestitionen (1) können auch mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition finanziert werden, und zwar auch nach Ablauf des in Punkt b) genannten Siebenjahreszeitraumes. Wesentliche Voraussetzung für eine Anschlussinvestition ist, dass deren Möglichkeit im ursprünglichen Geschäftsplan vorgesehen war.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. C 249 vom 31.07.2014, S. 1) sind von einer Finanzierung ausgeschlossen.
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen nach diesen Beteiligungsgrundsätzen auf Grundlage von Artikel 21 AGVO oder Artikel 22 AGVO gewährt werden.
4.2 Geschäftsmodell und Management
Unternehmen gemäß Ziffer 4.1 können durch den VCFMV finanziert werden, wenn die von ihnen entwickelten Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen
a) einen klar erkennbaren Kundennutzen aufweisen,
b) gute Chancen auf eine erfolgreiche wirtschaftliche Verwertung haben und überdurchschnittliche Wachstums- und Ertragschancen aufweisen,
c) den Stand der Technik übersteigen, technisch machbar erscheinen und Alleinstellungsmerkmale besitzen, die möglichst schutzfähig sind.
Das Zielunternehmen muss über eine tragfähige Geschäftsplanung verfügen, die detaillierte Angaben zur Produkt-, Absatz- und Rentabilitätsentwicklung enthält und die wirtschaftliche Tragfähigkeit belegt.
Das technologische Know-how muss im Unternehmen gebunden sein, Schutzrechte und geistiges Eigentum sollen dem Zielunternehmen uneingeschränkt und exklusiv zur Verfügung stehen bzw. ins Unternehmen eingebracht werden.
Das Management des Zielunternehmens verfügt über das notwendige unternehmerische Potenzial und ist zur Inanspruchnahme einer begleitenden Managementunterstützung bereit.
Das Management soll sich entsprechend seiner persönlichen Möglichkeiten am finanziellen Risiko des Unternehmens beteiligen.
Für die Beteiligung des VCFMV an dem Zielunternehmen muss es darüber hinaus eine klare und realistische Ausstiegsstrategie geben.
4.3 Zusätzliche private Mittel
Eine Beteiligung des VCFMV setzt voraus, dass auf Ebene der Zielunternehmen im Rahmen von Co-Investments zusätzliche Mittel von unabhängigen privaten Investoren bereitgestellt werden. Die erforderliche Mindesthöhe der Co-Finanzierung durch private Investoren richtet sich nach den Vorgaben in Artikel 21 und 22 AGVO. Von Seiten des VCFMV wird im Rahmen von Erstfinanzierungen eine private Co-Finanzierung von 30% und im Rahmen von Anschlussinvestitionen von 50% in Bezug auf die vom VCFMV und von unabhängigen privaten Investoren im Rahmen der jeweiligen Finanzierung bereitgestellten Mittel angestrebt.
5. Beteiligungskonditionen
Der VCFMV stellt auf Ebene der Zielunternehmen Beihilfen in Form von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Investitionen zur Verfügung. Dabei beteiligt sich der VCFMV stets in Form einer offenen Eigenkapitalbeteiligung an den Zielunternehmen und erwirbt in diesem Zusammenhang einen Minderheitsanteil am gezeichneten Kapital. Bei Bedarf können zusätzlich eigenkapitalähnliche Mittel, zum Beispiel im Rahmen von stillen Beteiligungen oder Wandeldarlehen, bereitgestellt werden. Die konkreten Beteiligungskonditionen werden im Einvernehmen mit dem Zielunternehmen einzelvertraglich geregelt. Die Beteiligung des VCFMV und des privaten Investors erfolgt zu gleichen Konditionen.
5.1 Offene Eigenkapitalbeteiligung
Der VCFMV wird in der Regel Minderheitsbeteiligungen eingehen. Die offenen Beteiligungen werden auf Basis einer Unternehmensbewertung zu marktüblichen Konditionen eingegangen.
5.2 Eigenkapitalähnliche Mittel
Für stille Beteiligungen und Wandeldarlehen des VCFMV ist eine feste Verzinsung auf die valutierte Vermögenseinlage fällig; bei der stillen Beteiligung ist darüber hinaus ein gewinnabhängiges Entgelt auf das Jahresergebnis fällig. Die Laufzeit der stillen Beteiligung soll einen Zeitraum von 7 Jahren nicht überschreiten.
Nach Ablauf des Beteiligungszeitraums muss das Zielunternehmen die stille Vermögenseinlage zum Nominalwert zzgl. eines einmaligen Zusatzentgelts auf die Vermögenseinlage zurückzahlen. Die bis dahin gezahlte gewinnabhängige Vergütung wird mit dem Zusatzentgelt verrechnet. Im Falle von Wandeldarlehen behält sich der VCFMV das Recht vor, dieses zum Ablauf des Beteiligungszeitraumes oder im Rahmen von Anschlussfinanzierungen in eine offene Eigenkapitalbeteiligung am Unternehmen zu wandeln. Das Wandlungsrecht gilt auch für etwaige aufgelaufene Zinsen.
Eine Besicherung der stillen Vermögenseinlage oder des Wandeldarlehens durch das Zielunternehmen oder dessen Gründer ist nicht vorgesehen.
Zur Vermeidung des Insolvenzfalls wird gegenüber dem Zielunternehmen bezüglich der Forderungen aus der stillen Beteiligung oder aus dem Wandeldarlehen des VCFMV ein Rangrücktritt eingeräumt.
5.3 Beteiligungshöhe
Die Höhe der Beteiligung des VCFMV richtet sich nach dem Kapitalbedarf des Unternehmens sowie nach den einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen, auf Basis derer sich der VCFMV an Unternehmen beteiligen kann. Dies sind die Folgenden:
a) Im Falle einer Beteiligung durch den VCFMV mit einer Risikofinanzierungsbeihilfe nach Art. 21 AGVO ist die Beteiligungshöhe grundsätzlich auf einen Betrag von bis zu 1.500.000 EUR pro Zielunternehmen beschränkt (inkl. möglicher Anschlussinvestitionen). Im Einzelfall kann dieser Betrag auf bis zu 3.000.000 EUR erhöht werden.
b) Im Falle einer Beteiligung durch den VCFMV mit einer Anlaufbeihilfe nach Art. 22 AGVO ist die Beteiligungshöhe auf einen Betrag von bis zu 600.000 EUR pro Zielunternehmen beschränkt (inkl. möglicher Anschlussinvestitionen). Bei kleinen und innovativen Unternehmen im Sinne von Art. 2 Ziffer. 80 AGVO kann die Beteiligungshöhe auf bis zu 1.200.000 EUR erhöht werden.
c) Im Falle einer Beteiligung durch den VCFMV nach der De-minimis-Verordnung ist die Beteiligungshöhe im Zeitraum von drei Steuerjahren auf einen Betrag von bis zu 200.000 EUR pro Zielunternehmen beschränkt.
Auf Basis welcher der unter lit. a) bis c) dargestellten beihilferechtlichen Grundlage sich der VCFMV bei Vorliegen der Beteiligungsvoraussetzungen an einem Zielunternehmen beteiligt, hängt maßgeblich davon ab, in welcher Phase sich das Unternehmen befindet und wieviel privates Kapital auf Ebene des Zielunternehmens im Rahmen eines Co-Investments mobilisiert werden kann. Die Entscheidung, auf Basis welcher beihilferechtlichen Grundlage die Beteiligung erfolgt, obliegt dem VCFMV.
Sofern die Erstfinanzierung und die mögliche(n) Anschlussinvestition(en) durch den VCFMV im Einzelfall auf Basis unterschiedlicher beihilferechtlicher Grundlagen erfolgen, richtet sich der Gesamtbetrag der Beteiligungen des VCFMV an dem jeweiligen Zielunternehmen nach dem Höchstbetrag, der sich aus der jeweils höheren beihilferechtlichen Grundlage ergibt.
Beispiel:
Erstfinanzierung eines Zielunternehmens durch den VCFMV auf Basis von Art. 22 AGVO und Anschlussinvestition(en) des VCFMV in das Zielunternehmen auf Basis von Art. 21 AGVO.
Ergebnis:
Da Art. 21 AGVO den höheren beihilferechtlichen Höchstwert erlaubt, ist der Gesamtbetrag aller Beteiligungen des VCFMV an dem jeweiligen Zielunternehmen in dem Beispiel auf den Höchstbetrag wie in lit. a) dargestellt begrenzt.
5.4 Haltedauer und Ausstieg
Die Beteiligungen des VCFMV erfolgen renditeorientiert und ausschließlich nach wirtschaftlichen Grundsätzen mit dem Ziel, die Beteiligungen wieder zu veräußern. Es soll eine realistische Strategie für einen Ausstieg innerhalb eines Zeitraumes von maximal 10 Jahren nach dem Eingehen der Beteiligung durch den VCFMV bestehen.
6. Kumulierungsvorschriften
Eine Kumulierung der dem Zielunternehmen vom VCFMV bereitgestellten Beteiligungsmittel mit anderen Arten staatlicher Unterstützung auf Ebene des Zielunternehmens ist grundsätzlich möglich. Bei der Kumulierung sind die Vorgaben der ESI-Fonds-Verordnung, der AGVO, der De-minimis-Verordnung sowie die geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen zu berücksichtigen.
7. Verfahren
Die Prüfung der Finanzierungsanfrage erfolgt durch die Managementgesellschaft. Ein Rechtsanspruch auf eine Beteiligung des VCFMV besteht nicht, auch nicht im Falle der Erfüllung der unter Ziff. 4 benannten Beteiligungsvoraussetzungen.
Finanzierungsanfragen inkl. Businessplan des Zielunternehmens sind an die Managementgesellschaft des VCFMV wie folgt zu richten.
GENIUS Venture Capital GmbH
Hagenower Straße 73
19061 Schwerin
Telefon: +49 (385) 3993500
Fax: +49 (385) 3993510
Email: info@genius-vc.de
8. Geheimhaltung, Weitergabe von Informationen
GENIUS wird die vom Zielunternehmen erhaltenen Informationen streng vertraulich behandeln und diese ausschließlich zum Zwecke der Prüfung und Umsetzung der Finanzierungsanfrage nutzen.
GENIUS ist ohne gesonderte Zustimmung der Zielunternehmen zur Weitergabe von Informationen an das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern sowie an die Träger der von GENIUS gemanagten Risikokapitalfonds berechtigt, soweit die Weitergabe zur Entscheidung über die Finanzierungsanfrage sowie zu deren Umsetzung notwendig ist und die Empfänger entweder als Amtsträger oder auf vertraglicher Grundlage in gleicher Weise wie GENIUS zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
1 Eine Anschlussinvestition ist eine zusätzliche Risikofinanzierung durch den VCFMV in ein Unternehmen, an dem der VCFMV bereits mit einer Risikofinanzierung finanziell beteiligt ist. Es sind grundsätzlich mehrere Anschlussinvestitionen in ein Unternehmen möglich.