Förderprogramm

Zuwendungen zur überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (Überbetriebliche Lehrlingsunterweisungsrichtlinie Handwerk – ÜLU-HW-RL M-V)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Bildungseinrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Zuständige Handwerkskammer

Weiterführende Links:
Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie überbetriebliche Lehrgänge für Lehrlinge in Handwerksberufen anbieten möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Bildungseinrichtung, Kammer oder Verein bei Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung in anerkannten Ausbildungsberufen des Handwerks für Auszubildende in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und in der Fachstufe (2.–4. Ausbildungsjahr). Dies erfolgt mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

  • Die Höhe Ihres Zuschusses für Lehrgangskosten in der Grundstufe beträgt jeweils bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Die Höhe Ihres Zuschusses für Lehrgangskosten in der Fachstufe beträgt jeweils bis zu 33 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für die Unterbringung erhalten Sie eine Unterbringungspauschale, deren Höhe vorab vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgelegt wird.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte formgebunden bis zum 1.10. eines Jahres für das Folgejahr bei der für Sie zuständigen Kammer. Als Kammer reichen Sie Ihre eigenen Anträge und die Fremdanträge dann bis zum 30.11. eines Jahres bei der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung (GSA) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Veranstalterinnen und Veranstalter von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (Handwerkskammern, Fachverbände, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen und andere von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen).

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Der Ausbildungsvertrag muss in die Lehrlingsrolle einer Handwerkskammer in Mecklenburg-Vorpommern eingetragen sein. Die Ausbildung muss in einem in der Handwerksrolle Mecklenburg-Vorpommern eingetragenen Gewerbebetrieb erfolgen.
  • Sie müssen die Unterweisungs- und Durchschnittskostenpläne, die vom Bundeswirtschaftsministerium für Lehrgänge der Fachstufe beziehungsweise vom Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit für Lehrgänge der Grundstufe anerkannt werden, berücksichtigen.
  • Sie müssen Ihren Lehrgang normalerweise in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchführen. Eine Lehrgangswoche umfasst 5 Unterweisungstage.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (Überbetriebliche Lehrlingsunterweisungsrichtlinie Handwerk – ÜLU-Hw-RL M-V)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Vom 6. Februar 2023 – V 330 – 305-00003-2022/034 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 435

Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) nach Maßgabe

a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfen im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (Abl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261, S. 58, L 450, S.158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16), die durch die Verordnung (EU) 2022/2039 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 23) geändert worden ist,
  • der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Errichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, L 421, S. 75) und

b) des von der Europäischen Kommission am 24. Juni 2022 genehmigten ESF Plus Programm 2021–2027 Mecklenburg-Vorpommern (CCI-Code 2021DE05SFPR009),

c) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) und

d) dieser Verwaltungsvorschrift

Zuwendungen zu den Kosten von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung im Handwerk.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Zuwendung

Gegenstand der Zuwendung sind Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für Auszubildende im Handwerk der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) sowie die Kosten der Unterbringung.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind die Handwerkskammern in Mecklenburg-Vorpommern. Diese können die Zuwendung an Veranstalter von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung weiterleiten. Veranstalter können sowohl Handwerkskammern als auch Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen (nachfolgend Veranstalter genannt) sein.

3.2 Die Weiterleitung erfolgt in Form eines privatrechtlichen Vertrages. Das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid an die jeweilige Handwerkskammer.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Zuwendungen werden den Handwerkskammern gewährt, die für Auszubildende in der Grundstufe und in der Fachstufe überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen durchführen oder bei Dritten durchführen lassen. Die Ausbildungsverträge müssen in die Lehrlingsrolle einer Handwerkskammer in Mecklenburg-Vorpommern eingetragen werden und die Auszubildenden müssen in einem Gewerbebetrieb ausgebildet werden, der in der Handwerksrolle einer Handwerkskammer in Mecklenburg-Vorpommern eingetragen ist.

4.2 Die Zuwendung zu den Kosten der Unterkunft wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für einen Lehrgangszuschuss nach Nummer 4.1 vorliegen und die Unterbringung am Lehrgangsort erfolgt.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den vom Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit und den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz anerkannten Lehrgangs- und Unterbringungskosten gewährt. Die Zuwendung wird nur gewährt, soweit nicht bereits eine Erstattung der überbetrieblichen Lehrgangskosten und der Unterbringungskosten auf der Grundlage geltender Tarifverträge über die Berufsausbildung (wie zum Beispiel im Baugewerbe) erfolgt.

5.2 Die Zuwendungen zu den Lehrgangskosten werden in Form einer Pauschale je Auszubildenden und Lehrgang gewährt. Zuwendungsfähig sind die Kosten für die Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für Auszubildende in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) sowie die Ausgaben für die Kosten der Unterkunft. Den Lehrgängen sind die Unterweisungs- und Durchschnittskostenpläne des Heinz-Piest-Instituts für Handwerkstechnik (nachfolgend HPI genannt), die sowohl für die Lehrgänge der Grundstufe (nach Anerkennung durch das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit) als auch für die Lehrgänge der Fachstufe (nach Anerkennung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) gelten, zu Grunde zu legen.

5.3 Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung ist die Lehrgangswoche. Eine Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. Ein Lehrgang soll in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden. Ausgefallene Unterweisungstage eines Lehrgangs sind nachzuholen.

5.4 In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungstages unschädlich, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit des geplanten Lehrganges vermittelt und dieses dokumentiert wird.

5.5 Für Lehrgangskosten in der Grundstufe betragen die Zuwendungen bezogen auf die vorab ermittelten Kostensätze des HPI jeweils bis zu 50 Prozent.

5.6 Für Lehrgangskosten in der Fachstufe betragen die Zuwendungen bezogen auf die vorab ermittelten Kostensätze des HPI jeweils bis zu 33 Prozent.

5.7 Die Zuwendungen zu den Unterbringungskosten werden in Form einer Pauschale für die Lehrgangswoche je Auszubildenden und Übernachtungswoche gewährt. Die Höhe der Pauschale wird vorab durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgelegt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Veranstalter hat den Ausbildungsbetrieben, deren Auszubildende an Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung teilnehmen, eine Lehrgangsbescheinigung auszustellen, die über die wesentlichen Ausbildungsinhalte des durchgeführten Lehrgangs sowie über die ESF+-Förderung durch das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit informiert.

6.2 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, das durch das Land zur Abwicklung der Zuwendung kostenfrei zur Verfügung gestellte IT-System für das Monitoring zu verwenden.

6.3 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, dass mit der ersten Mittelanforderung zum Nachweis der Ko-Finanzierung durch Bundesmittel die folgenden Unterlagen zusätzlich vorzulegen sind:

a) Weiterleitungsvertrag des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (nachfolgend ZDH genannt) inklusive eventueller Änderungen und

b) Nachweis über den Zahlungseingang der vom ZDH weitergeleiteten Beträge für den aktuellen Bewilligungszeitraum.

6.4 Der Zuwendungsempfänger ist mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, die Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten und auf eine Förderung des Vorhabens durch den ESF+ hinzuweisen.

6.5 Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den ESF+ sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Zuwendung und für die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.

6.6 Mit dem Zuwendungsbescheid sind Prüfrechte für folgende Institutionen vorzusehen:

a) Europäischer Rechnungshof,

b) Europäische Kommission,

c) Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),

d) Europäische Staatsanwaltschaft,

e) Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,

f) Prüfbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den ESF,

g) Gemeinsame Verwaltungsbehörde,

h) ESF-Fondsverwaltung,

i) für die Umsetzung fachlich zuständiges Ministerium sowie

j) für die Umsetzung zuständige Bewilligungsbehörde.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Zuwendungen werden auf schriftlichen, formgebundenen Antrag gewährt.

7.1.2 Die Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen sowie die von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen legen der zuständigen Handwerkskammer in Mecklenburg-Vorpommern bis zum

1. Oktober

eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Jahr vor.

7.1.3 Die jeweils zuständige Handwerkskammer fasst die von ihr geprüften Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag zusammen und beantragt formgebunden bei der GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH, Schulstraße 1–3, 19055 Schwerin die Gesamtsumme bis zum

30. November

eines jeden Jahres für das folgende Jahr.

7.1.4 Mit dem Vorhaben darf abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO auf eigenes Risiko zum 1. Januar des Bewilligungsjahres begonnen werden, sofern der jeweiligen Handwerkskammer die Eingangsbestätigung der GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH über den vollständig eingegangenen Antrag vorliegt.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH. Die Bewilligung der Zuwendungen aufgrund des jeweiligen Gesamtantrags für die Lehrgangs- und die Unterbringungskosten erfolgt durch schriftlichen Bescheid der GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass

a) die Zuwendung nur soweit und nicht eher angefordert werden darf, als sie für bereits erfolgte Zahlungen oder erbrachte Leistungen benötigt wird. Mit der Anforderung hat der Zuwendungsempfänger Nachweise über eine taggenaue Auflistung der Auszubildenden je Lehrgangswoche, für deren Richtigkeit der Veranstalter zeichnet, sowie einen taggenauen Nachweis der Übernachtungen der Auszubildenden, für deren Richtigkeit der Veranstalter zeichnet, zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember innerhalb der beiden auf das jeweilige Quartalsende folgenden Monate einzureichen. Dies gilt auch für Vorhaben, die im Wege der Weiterleitung durchgeführt wurden. Die Nachweise über die Teilnahme an der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung und die Unterbringung der Teilnehmer werden durch die Bewilligungsbehörde geprüft. Die Auszahlung erfolgt nur auf der Grundlage geprüfter Nachweise.

b) soweit die jeweilige Handwerkskammer die Lehrgänge nicht selbst durchführt, sie mit den Veranstaltern privatrechtliche Verträge nach Maßgabe von Nummer 12.5 und 12.6 der VV zu § 44 LHO abschließt. Die GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH regelt im Zuwendungsbescheid Einzelheiten für die Ausgestaltung dieser Verträge. Bei übrigen Veranstaltern ist im Einzelfall durch den Zuwendungsempfänger zu prüfen, ob das Vergaberecht Anwendung findet. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass

a) die Prüfung der Richtigkeit anhand der einzureichenden Nachweise nach Nummer 7.3 erfolgt; die zahlenmäßigen Nachweise dienen abweichend von der Nummer 5.3.6.2 der VV zu § 44 LHO als Sachbericht; auf die Vorlage einer Belegliste nach Nummer 5.3.6.2 der VV zu § 44 LHO wird verzichtet; der letzte Nachweis und die letzte Mittelanforderung gelten im Zusammenhang mit allen vorhergehenden Nachweisen und Mittelanforderungen des jeweiligen Bewilligungszeitraumes als Verwendungsnachweis und ein gesonderter Zwischennachweis ist nicht erforderlich;

b) der Zuwendungsempfänger nach Eingang der Nachweise der übrigen Veranstalter zu prüfen hat, ob die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet wurden; die Prüfung ist unter Angabe ihres Ergebnisses zu dokumentieren und dem Nachweis beizufügen.

c) sich die Bewilligungsbehörde die Vorlage zusätzlicher Nachweisunterlagen vorbehält.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

8 Übergangsregelung

Für Vorhaben, die im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 stattfinden, gilt folgende Regelung: Die Antragstellung durch die Veranstalter bei den Handwerkskammern erfolgt bis zum 15. Mai 2022, die Antragstellung der Handwerkskammern bei der GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH bis zum 7. Juni 2022.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

 

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