Förderprogramm

Überbetriebliche Ausbildung im Agrarbereich

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung (GSA)

Schulstraße 1-3

19055 Schwerin

Weiterführende Links:
Überbetriebliche Ausbildung im Agrarbereich

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als anerkannter Bildungsträger in Mecklenburg-Vorpommern überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen im Agrarbereich planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Bildungseinrichtung mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) bei der Durchführung von Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung im Agrarbereich.

Sie erhalten die Förderung für Lehrgänge in anerkannten Ausbildungsberufen sowie für die Unterbringung während der Maßnahmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses für die Lehrgangskosten beträgt bis zu 70 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, bezogen auf die vorab ermittelten Kostensätze des Heinz-Piest-Instituts.

Als Übernachtungspauschale erhalten Sie EUR 14,40 je Auszubildenden und Übernachtung.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte mindestens 6 Wochen vor Beginn Ihrer Maßnahme bei der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung (GSA).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

 Antragsberechtigt sind Bildungsträger von Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Maßnahme soll sich an Auszubildende in Unternehmen des privaten Rechts, die ab dem Ausbildungsjahr 2022/2023 an Maßnahmen der überbetrieblichen Ausbildung teilnehmen, richten.
  • Ihre Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer müssen ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben oder ihr Ausbildungsbetrieb muss sich in Mecklenburg-Vorpommern befinden.
  • Die Ausbildung muss betrieblich in einer anerkannten Ausbildungsstätte in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.
  • Der Berufsausbildungsvertrag muss in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse der zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eingetragen sein.
  • Dem zu fördernden Lehrgang müssen Unterweisungs- und Durchschnittskostenpläne zugrunde liegen, die vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik geprüft und bestätigt worden sind.
  • Bei Ihrem Vorhaben muss es sich um einen vom Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle gemäß Berufsbildungsgesetz beschlossenen Lehrgang handeln.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Lehrgänge der Überbetrieblichen Ausbildung im Agrarbereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ÜBAAgrarRL M-V)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Vom 21. Mai 2023 – VI 360-1 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 442

Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen für Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung im Agrarbereich.

1.2 Ziel ist die Förderung des Zugangs zum lebenslangen Lernen, der Steigerung der Fähigkeiten, die Verbesserung der Entwicklung allgemeiner und digitaler Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Erhöhung der Arbeitsmarktrelevanz der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere die Verbesserung der Berufsausbildung.

1.3 Die Zuwendungen werden gewährt nach Maßgabe

a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261 vom 22.7.2021, S. 58, L 450 vom 16.12.2021, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16, L 65 vom 2.3.2023, S. 59),
  • der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, L 421 vom 26.11.2021, S. 75) und

b) des von der Europäischen Kommission am 24. Juni 2022 genehmigten ESF Plus Programm 2021 – 2027 Mecklenburg- Vorpommern (CCI-Code 2021DE05SFPR009),

c) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg- Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) und

d) dieser Verwaltungsvorschrift.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Zuwendung

Zuwendungen werden gewährt für Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen entsprechend den Beschlüssen des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle gemäß Berufsbildungsgesetz in den Berufen:

a) Landwirt und Landwirtin,

b) Pferdewirt und Pferdewirtin,

c) Tierwirt und Tierwirtin,

d) Forstwirt und Forstwirtin,

e) Fischwirt und Fischwirtin,

f) Fachkraft Agrarservice,

g) Gärtner und Gärtnerin,

h) Hauswirtschafter und Hauswirtschafterin,

i) Milchtechnologe und Milchtechnologin,

j) Milchwirtschaftlicher Laborant und Milchwirtschaftliche Laborantin,

k) Revierjäger und Revierjägerin,

l) Pflanzentechnologe und Pflanzentechnologin sowie

m) Winzer und Winzerin.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Bildungsträger der Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung in den Berufen nach Nummer 2.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Zuwendung wird für Auszubildende in Unternehmen des privaten Rechts gewährt, die ab dem Ausbildungsjahr 2022/2023 an Maßnahmen der überbetrieblichen Ausbildung teilnehmen.

4.2 Der Berufsausbildungsvertrag muss in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse der zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eingetragen sein.

4.3 Personen, die an Lehrgängen nach Nummer 2 teilnehmen, müssen ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben oder der Ausbildungsbetrieb muss sich in Mecklenburg-Vorpommern befinden.

4.4 Die Berufsausbildung muss betrieblich durchgeführt werden.

4.5 Der Ausbildungsbetrieb muss gemäß § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes als Ausbildungsstätte in Mecklenburg-Vorpommern anerkannt sein.

4.6 Zuwendungsfähig sind nur Lehrgänge nach Nummer 2, die vom Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle gemäß Berufsbildungsgesetz beschlossen sind. Die Bildungsträger werden auf Vorschlag des jeweiligen Unterausschusses durch den Berufsbildungsausschuss unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes ausgewählt und von der zuständigen Stelle bestätigt. Zur Anerkennung der Bildungsträger schließt die zuständige Stelle gemäß Berufsbildungsgesetz mit den ausgewählten Bildungsträgern eine Vereinbarung über Inhalt und Umfang der Lehrgänge ab.

4.7 Es werden nur Lehrgänge gefördert, denen Unterweisungs- und Durchschnittskostenpläne zugrunde liegen, die vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik geprüft und bestätigt worden sind.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Festbetrag ist mit 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu kalkulieren.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Lehrgangskosten bezogen auf die vorab ermittelten Kostensätze des Heinz-Piest-Instituts für Handwerkstechnik.

5.3 Die Zuwendungen zu den Lehrgangskosten werden in Form einer Pauschale je auszubildender Person und Lehrgang gewährt. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für ausgewählte Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung über den gesamten Zeitraum der Berufsausbildung.

5.4 Die Zuwendungen zu den Übernachtungskosten werden ebenfalls in Form einer Pauschale je auszubildender Person und Woche gewährt. Die Höhe der Pauschale beträgt 72 Euro. Eine Woche umfasst fünf Übernachtungen. Sofern weniger Übernachtungen in Anspruch genommen werden, gilt der Pauschalbetrag von 14,40 Euro je Übernachtung. Die Zuwendung für die Übernachtung wird nur gewährt, wenn der Lehrgang der überbetrieblichen Ausbildung zuwendungsfähig ist.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendungen sind begrenzt auf höchstens drei Lehrgänge je auszubildender Person. Zuwendungen werden auch für die Ausgaben der Unterbringung gewährt.

6.2 Ein Lehrgang sollte in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungstages unschädlich, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit vermittelt und dieses dokumentiert wird.

6.3 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, dass durch das Land zur Abwicklung der Zuwendung kostenfrei zur Verfügung gestellte IT-System zu verwenden.

6.4 Der Zuwendungsempfänger ist mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, die Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten und auf eine Förderung des Vorhabens durch den ESF + hinzuweisen.

6.5 Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten den zuständigen Ministerien, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den ESF+ sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Zuwendung und für die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.

6.6 Mit dem Zuwendungsbescheid sind Prüfrechte für folgende Institutionen vorzusehen:

  • Europäischer Rechnungshof,
  • Europäische Kommission,
  • Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
  • Europäische Staatsanwaltschaft,
  • Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,
  • Prüfbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den ESF,
  • Gemeinsame Verwaltungsbehörde,
  • ESF-Fondsverwaltung,
  • für die Umsetzung fachlich zuständiges Ministerium
    sowie
  • für die Umsetzung zuständige Bewilligungsbehörde.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Anträge für Zuwendungen sind unter Verwendung eines formgebundenen Antrages bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH Schwerin, Schulstraße 1 – 3, 19055 Schwerin zu stellen. Das Formular des Antrages ist abrufbar unter: https://www.gsa-schwerin.de/antraege/dokumente-und-formulare/uebersicht-der-foerderprogramme

7.1.2 Der Antrag ist mindestens sechs Wochen vor Maßnahmenbeginn einzureichen. Die Antragstellung umfasst dabei alle Lehrgänge, die im Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres durchgeführt werden. Die Bewilligung von Zuwendungen erfolgt in der Reihenfolge des Antragseingangs.

7.1.3 Dem Antrag ist als Anlage die geplante Zahl der Auszubildenden für die einzelnen Lehrgänge beizufügen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH Schwerin. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid der GSA Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH Schwerin.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen:

Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie für bereits erfolgte Zahlungen oder erbrachte Leistungen benötigt wird. Hierzu hat der Zuwendungsempfänger abweichend von Nummer 5.3.1.1 der VV zu § 44 LHO mit der Mittelanforderung eine Übersicht über eine taggenaue Auflistung der Auszubildenden je Lehrgang sowie eine taggenaue Aufl istung der Übernachtungen der Auszubildenden, für deren Richtigkeit jeweils der Verantwortliche des Bildungsträgers zeichnet, per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember innerhalb der beiden auf das jeweilige Quartalsende folgenden Monate einzureichen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass

a) die Verwendung der Zuwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen ist (Verwendungsnachweis),

b) der Verwendungsnachweis abweichend von VV Nr. 5.3.6 zu § 44 LHO aus den einzureichenden Nachweisen nach Nr. 7.3 besteht, mit dem letzten Nachweis im Bewilligungszeitraum im Zusammenhang mit der letzten Mittelanforderung einer Gesamtmaßnahme der Verwendungsnachweis als erbracht gilt,

c) ein gesonderter Zwischennachweis nicht erforderlich ist,

d) sich die Bewilligungsbehörde die Vorlage zusätzlicher Nachweisunterlagen vorbehält.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

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