Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Strukturentwicklungsmaßnahmen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Vom 13. Juni 2022 – V 520 - 412 - 27403 – 2021/026 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 - 410
Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) nach Maßgabe
a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261, S. 58, L 450, S. 158),
- der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus 4.1 (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30. 6. 2021, S. 21, L 421, S. 75) und
b) des ESF Plus Programms 2021–2027 Mecklenburg-Vorpommern (CCI-Code 2021DE05SFPR009),
c) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) und
d) dieser Verwaltungsvorschrift
Zuwendungen zum Zweck der Unterstützung von strukturentwickelnden Dienstleistungen im Umfeld der Unternehmen, um damit Struktureffekte zu erzielen.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
2 Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungen werden für Vorhaben gewährt, die auf die Stärkung der Schwerpunkte der wirtschaftlichen Entwicklung durch die Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgerichtet sind sowie
a) einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten,
b) die Anpassungsfähigkeit von Unternehmen an den digitalen Wandel stärken oder
c) zur Erschließung von Entwicklungspotentialen in der Wirtschaft, beispielsweise in der Green Economy, beitragen.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können juristische Personen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts sein.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsempfänger müssen in fachlicher und organisatorischer Hinsicht für die Durchführung des Vorhabens geeignet sein.
Die Gewährung der Zuwendung für regionale Projekte setzt ein positives Votum des zuständigen Regionalbeirates voraus.
Die Gewährung der Zuwendung für überregionale Projekte setzt eine positive Entscheidung des zuständigen Ministeriums voraus.
Die Projektdauer beträgt zwölf Monate.
Die gewährten Mittel sind subsidiäre Hilfen. Sie sind daher nicht vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungshilfen zu ersetzen.
5 Zuwendungsart, Finanzierungsart und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt. Grundsätzlich beträgt die Höhe der Zuwendung 55 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Regionen mit besonderen arbeitsmarktlichen Herausforderungen sowie für Ländliche GestaltungsRäume kann ein höherer Zuwendungssatz von bis zu 65 Prozent gewährt werden.
5.2 Zuwendungsfähig sind die pauschalierten Ausgaben für das angestellte Personal auf der Basis von Einheitskosten (Personalkostenpauschale). Die Höhe der Personalkostenpauschale ist durch den Erlass zur ESF-Personalkostenpauschale in Mecklenburg-Vorpommern geregelt (Erlass ESFPKP). Der Erlass wird auf der Internetplattform der Bewilligungsbehörde veröffentlicht.
5.3 Bei regionalen Projekten kann nach einem erneuten positiven Votum des zuständigen Regionalbeirates eine Zuwendung für weitere zwölf Monate gewährt werden. Über eine weitere Zuwendung für zwölf Monate bei überregionalen Projekten entscheidet das zuständige Ministerium. Die Grundlage dafür bildet in beiden Fällen eine vom bisherigen Zuwendungsempfänger neu zu erstellende Projektbeschreibung, welche die bisher erreichten Ergebnisse des ersten Förderjahres darstellt, die weiterführenden Projektziele definiert, die neuen Handlungserfordernisse beschreibt und die Aussagen zur Nachhaltigkeit anpasst.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, das durch das Land zur Abwicklung der Förderung kostenfrei zur Verfügung gestellte IT-System zu verwenden.
6.2 Der Zuwendungsempfänger ist mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, die Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten und auf eine Förderung des Vorhabens durch den ESF+ hinzuweisen.
6.3 Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten den zuständigen Ministerien, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den ESF+ sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Zuwendung und für die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.
6.4 Mit dem Zuwendungsbescheid sind Prüfrechte für folgende Institutionen vorzusehen:
a) Europäischer Rechnungshof,
b) Europäische Kommission,
c) Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
d) Europäische Staatsanwaltschaft,
e) Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,
f) Prüfbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den ESF,
g) Gemeinsame Verwaltungsbehörde,
h) ESF-Fondsverwaltung,
i) für die Umsetzung fachlich zuständiges Ministerium sowie
j) für die Umsetzung zuständige Bewilligungsbehörde.
7 Verfahren
7.1 Vorverfahren
Für das Einholen des Votums des zuständigen Regionalbeirates sind Projektbeschreibungen mit qualitativen und fachlichen Stellungnahmen vorzulegen, die Rückschlüsse auf eine Nachhaltigkeit der beabsichtigten Strukturentwicklungsmaßnahme zulassen. Die Formulare zur Einreichung der Projektbeschreibung sind bei den Geschäftsstellen der Regionalbeiräte im zuständigen Ministerium sowie unter https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Arbeit/Regionale-Arbeitsmarkt-und-Strukturentwicklung erhältlich.
7.2 Antragsverfahren
7.2.1 Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Regionale Projektanträge sind über die Geschäftsstelle des zuständigen Regionalbeirates an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten. Die Antragsformulare sind bei den Geschäftsstellen der Regionalbeiräte im zuständigen Ministerium sowie unter https://www.regierungmv.de/Landesregierung/wm/Arbeit/Regionale-Arbeitsmarkt-und-Strukturentwicklung erhältlich.
7.2.2 Überregionale Projektanträge sind über das zuständige Ministerium an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten.
7.3 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales.
7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass
a) ergänzend zu Nummer 5.3.1.2 der VV zu § 44 LHO durch den Zuwendungsbescheid zu bestimmen ist, dass die Auszahlung der ersten Rate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Mittelanforderung erfolgt,
b) der Zuwendungsempfänger vor der erstmaligen Mittelauszahlung eine Kopie des Arbeitsvertrages, die Zuweisung des Beschäftigten zum Projekt und – sofern die Personalausgaben auf der Grundlage der tariflich analogen Pauschale gefördert werden – eine Kopie der letzten Gehaltsabrechnung bzw. eines Dokumentes, aus dem die Höhe des monatlichen Arbeitnehmerbruttogehaltes des aus der Zuwendung finanzierten Beschäftigten hervorgeht, vorzulegen und seinen für die gesamte Projektlaufzeit feststehenden Auszahlungstag zu benennen hat,
c) die automatisierte Auszahlung der Mittel gemäß Nummer 7.2.3 der VV zu § 44 LHO grundsätzlich monatlich erfolgt, und zwar eine Woche vor dem Tag, an dem der Zuwendungsempfänger seinerseits das Gehalt an die im Projekt Beschäftigten auszahlt.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass
a) die Verwendung der Zuwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen ist (Verwendungsnachweis),
b) nach sechsmonatiger Projektlaufzeit ein Nachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einer Bestätigung in elektronischer Form über den Umfang der bisher geleisteten Einheiten der Personalkostenpauschale vorzulegen ist,
c) der Verwendungsnachweis abweichend von Nummer 5.3.6.1 der VV zu § 44 LHO innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorliegen muss,
d) der zahlenmäßige Nachweis aus der Erklärung nach Maßgabe von Buchstabe b für den bis dahin noch nichtabgerechneten Projektzeitraum besteht,
e) auf die Vorlage einer Belegliste verzichtet wird, aber spätestens mit dem Verwendungsnachweis die Belege zu etwaigen Drittmitteln einschließlich Nachweis des Zahlungseingangs in Kopie beizufügen sind,
f) im Sachbericht für jeden geförderten Beschäftigten detailliert darzulegen ist, welche Tätigkeiten durch den Beschäftigten im entsprechenden Projektzeitraum ausgeführt wurden,
g) sich die Bewilligungsbehörde die Vorlage zusätzlicher Nachweisunterlagen vorbehält.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
8 Übergangsvorschrift
Für Zuwendungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift am 13. Juni 2022 bewilligt worden sind, ist die Richtlinie zur Förderung von Strukturentwicklungsmaßnahmen vom 13. August 2018 (AmtsBl. M-V S. 466) weiter anzuwenden.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie zur Förderung von Strukturentwicklungsmaßnahmen vom 13. August 2018 (AmtsBl. M-V S. 466) außer Kraft.