Förderprogramm

Zuwendungen für Maßnahmen zur Unterstützung und Stärkung von Kindern und Jugendlichen psychisch belasteter oder suchtbelasteter Familien in Mecklenburg-Vorpommern

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung, Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Friedrich-Engels-Platz 5–8

18055 Rostock

Weiterführende Links:
Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen umsetzen wollen, mit denen Kinder und Jugendliche aus psychisch belasteten oder suchtbelasteten Familien unterstützt werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) bei Vorhaben, die Benachteiligungen von Kindern und Jugendlichen im Bereich der individuellen Lebensbedingungen oder im Rahmen struktureller Bedingungen entgegenwirken.

Sie erhalten die Förderung für

  • Maßnahmen zur landesweiten Unterstützung von Kindern und Jugendlichen psychisch belasteter oder suchtbelasteter Familien (koordinierte Maßnahmen zum Informations- und Wissenstransfer zum Thema „Kinder und Jugendliche psychisch belasteter oder suchtbelasteter Familien“, zum landesweiten Fachaustausch sowie notwendige fachliche Standards und Kooperationen),
  • Maßnahmen zur regionalen Unterstützung von Kindern und Jugendlichen psychisch belasteter oder suchtbelasteter Familien (beispielsweise Einzelfallberatungen oder Lotsendienste) sowie
  • zielgruppenspezifische Maßnahmen (zum Beispiel Patenschaftsdienste, Kooperations- und Tandemprojekte und niedrigschwellige Hilfen).

Sie erhalten die Förderung als pauschalen Zuschuss für Personal- und Sachausgaben.

Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus den Bestimmungen zur Förderung aus dem ESF+ in Mecklenburg-Vorpommern.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Möglicherweise kann dem Antragsverfahren ein Interessenbekundungsverfahren des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport vorangestellt werden.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen für die Projektdurchführung fachlich und organisatorisch geeignet sein.
  • Planen Sie Maßnahmen zur landesweiten Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, müssen Sie
    • vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen aus psychisch belasteten oder suchtbelasteten Familien,
    • organisatorische Fähigkeiten für landesweites Agieren und
    • Kompetenz und Erfahrung in interdisziplinärer Zusammenarbeit sowie in der Zusammenarbeit mit kommunalen Netzwerken
      besitzen.
  • Beachten Sie bitte, dass Maßnahmen zur landesweiten Unterstützung von Kindern und Jugendlichen psychisch belasteter oder suchtbelasteter Familien in einer Landesfachstelle gebündelt realisiert werden sollen.
  • Bei Maßnahmen zur regionalen Unterstützung von Kindern und Jugendlichen müssen Sie über Kenntnisse hinsichtlich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen aus psychisch belasteten oder suchtbelasteten Familien verfügen und Sie sollten Erfahrungen in interdisziplinärer Zusammenarbeit sowie Netzwerkerfahrungen haben.
  • Zielgruppenspezifische Maßnahmen müssen geeignet sein, Kinder und Jugendliche aus psychisch belasteten oder suchtbelasteten Familien direkt zu unterstützen, sie in ihrer Lebens- und Alltagskompetenz zu stärken oder in anderer geeigneter Form entscheidend dazu beitragen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Unterstützung und Stärkung von Kindern und Jugendlichen psychisch belasteter oder suchtbelasteter Familien in Mecklenburg-Vorpommern

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport
Vom 19. Dezember 2022 – IX-406-00000-2020/006-006
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 432

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds (ESF+) nach Maßgabe

a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261, S. 58, L 450, S. 158) und
  • der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, L 421, S. 75),

b) des von der Europäischen Kommission am 24. Juni 2022 genehmigten ESF Plus Programms 2021–2027 Mecklenburg-Vorpommern (CCI-Code 2021DE05SFPR009),

c) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) und

d) dieser Verwaltungsvorschrift

Zuwendungen für Maßnahmen, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche psychisch belasteter oder suchtbelasteter Familien in Mecklenburg-Vorpommern zu unterstützen, indem sie dazu beitragen, im Bereich der individuellen Lebensbedingungen oder im Rahmen struktureller Bedingungen Benachteiligungen entgegenzuwirken.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Zuwendung

Kinder und Jugendliche psychisch belasteter oder suchtbelasteter Familien sind in ihrer Entwicklung mit besonderen Herausforderungen konfrontiert. Sie erfahren oft nicht die Unterstützung, die sie für ein gesundes Aufwachsen benötigen. Zuwendungsfähig sind Modellprojekte oder andere Vorhaben mit dem Ziel, die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen psychisch belasteter oder suchtbelasteter Familien frühzeitig zu erkennen und sie in ihrer Lebens- und Alltagskompetenz zu stärken oder anderweitig zu unterstützen. Darüber hinaus sind Vorhaben zuwendungsfähig, die den Ausbau von Angebots- und Kooperationsstrukturen vorantreiben oder in anderer geeigneter Form dazu beitragen, Benachteiligungen abzubauen. Zuwendungsfähig sind insbesondere folgende Vorhaben:

2.1 Maßnahmen zur landesweiten Unterstützung von Kindern und Jugendlichen psychisch belasteter oder suchtbelasteter Familien

Es sollen koordinierte Maßnahmen zum Informations- und Wissenstransfer zum Thema „Kinder und Jugendliche psychisch belasteter oder suchtbelasteter Familien“, zum landesweiten Fachaustausch sowie notwendige fachliche Standards und Kooperationen gefördert werden. Durch zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit sollen Angebote im Land sichtbar gemacht sowie die allgemeine Öffentlichkeit und die Fachöffentlichkeit für die Problematik sensibilisiert werden. Diese Maßnahmen sollen in einer Landesfachstelle gebündelt realisiert werden.

2.2 Maßnahmen zur regionalen Unterstützung von Kindern und Jugendlichen psychisch belasteter oder suchtbelasteter Familien

Es sollen koordinierte Maßnahmen zur regionalen Unterstützung von Kindern und Jugendlichen psychisch belasteter oder suchtbelasteter Familien, wie beispielsweise Einzelfallberatungen oder Lotsendienste gefördert werden. Diese Maßnahmen sollen in regionalen Anlauf- und Unterstützungsstellen realisiert werden, die den Überblick über regionale Angebote und Entwicklungen haben, mit den regionalen Akteuren kooperieren und im Informations- und Fachaustausch mit der zu errichtenden Landesfachstelle stehen.

2.3 Zielgruppenspezifische Maßnahmen

Es sollen Maßnahmen gefördert werden, die auf die Unterstützung und Stärkung von Kindern und Jugendlichen psychisch belasteter und/oder suchtbelasteter Familien in Mecklenburg-Vorpommern abzielen. Dies können zum Beispiel sein:

a) Patenschaftsdienste,

b) Kooperations- und Tandemprojekte,

c) niedrigschwellige Hilfen,

d) Fortbildungen und Fallmanagement,

e) Selbsthilfeprojekte für Jugendliche,

f) gruppenbezogene Angebote oder

g) zielgruppenbezogene Präventionsprojekte.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsempfänger müssen für die Projektdurchführung fachlich und organisatorisch geeignet sein.

4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.2.1 Maßnahmen nach Punkt 2.1

Die Zuwendungsempfänger müssen über folgende Voraussetzungen verfügen:

a) vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen aus psychisch belasteten oder suchtbelasteten Familien,

b) organisatorische Fähigkeiten für landesweites Agieren,

c) Kompetenz und Erfahrung in interdisziplinärer Zusammenarbeit sowie in der Zusammenarbeit mit kommunalen Netzwerken.

4.2.2 Maßnahmen nach Punkt 2.2

Die Zuwendungsempfänger müssen über Kenntnisse hinsichtlich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen aus psychisch belasteten oder suchtbelasteten Familien verfügen und sollen Erfahrungen in interdisziplinärer Zusammenarbeit sowie Netzwerkerfahrungen haben.

4.2.3 Maßnahmen nach Punkt 2.3

Die Maßnahmen müssen geeignet sein, Kinder und Jugendliche aus psychisch belasteten oder suchtbelasteten Familien direkt zu unterstützen, sie in ihrer Lebens- und Alltagskompetenz zu stärken oder in anderer geeigneter Form entscheidend dazu beitragen.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind die pauschalierten Ausgaben für das angestellte Personal auf der Basis von Einheitskosten (Personalkostenpauschale). Die Höhe der Personalkostenpauschale ist durch den Erlass zur ESF-Personalkostenpauschale in Mecklenburg-Vorpommern (Erlass ESF-PKP) geregelt. Der Erlass wird auf der Internetplattform der Bewilligungsbehörde veröffentlicht.

5.3 Zuwendungsfähig sind zudem die pauschalierten Sachausgaben. Die Höhe wird auf der Basis eines Pauschalsatzes (Restkostenpauschale) in Höhe von 15 Prozent der Personalkostenpauschale ermittelt. Mit den Pauschalen sind sämtliche projektbezogenen Personal- und Sachausgaben sowie indirekte Kosten abgegolten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendungsempfänger sind zur Zusammenarbeit mit den anderen geförderten Vorhaben dieser Förderrichtlinie in Abstimmung mit dem Land zu verpflichten und werden mit dem Zuwendungsbescheid zum Abschluss entsprechender Kooperationsverträge verpflichtet.

6.2 Mit dem Zuwendungsbescheid sind die Zuwendungsempfänger zu verpflichten, das durch das Land zur Abwicklung der Zuwendung kostenfrei zur Verfügung gestellte IT-System zu verwenden.

6.3 Die Zuwendungsempfänger sind mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, die Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten und auf eine Förderung des Vorhabens durch den ESF+ hinzuweisen.

6.4 Weiterhin sind die Zuwendungsempfänger mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, den zuständigen Ministerien der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den ESF+ sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Zuwendung und die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.

6.5 Mit dem Zuwendungsbescheid sind Prüfrechte für folgende Institutionen vorzusehen:

  • Europäischer Rechnungshof,
  • Europäische Kommission,
  • Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
  • Europäische Staatsanwaltschaft,
  • Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,
  • Prüfbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den ESF,
  • Gemeinsame Verwaltungsbehörde,
  • ESF-Fondsverwaltung,
  • für die Umsetzung fachlich zuständiges Ministerium sowie
  • für die Umsetzung zuständige Bewilligungsbehörde.

7 Verfahren

7.1 Vorverfahren

7.1.1 Dem Antragsverfahren kann ein Interessenbekundungsverfahren vorangestellt werden, das durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport im Einvernehmen mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales durchgeführt wird.

7.1.2 Im Interessenbekundungsverfahren werden mithilfe einzureichender Unterlagen die grundsätzliche organisatorische und fachliche Eignung der Träger bewertet. Insbesondere werden geprüft:

a) Strategie und Strukturen,

b) Vorhabenbeschreibungen,

c) qualitätssichernde Maßnahmen der potenziellen Zuwendungsempfänger sowie

d) ihre der Erfüllung des Zuwendungszwecks dienende fachliche Expertise und Erfahrungen.

7.1.3 Wenn ein Vorverfahren durchgeführt wird, dann bildet ein positives Votum die Zugangsvoraussetzung zum Antragsverfahren.

7.2 Antragsverfahren

7.2.1 Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt, der an die Bewilligungsbehörde zu richten ist.

7.2.2 Die Antragsformulare werden von der Bewilligungsbehörde auf deren Internetseite unter www.lagus.mv-regierung.de zur Verfügung gestellt.

7.2.3 Mit dem Antrag sind Projektbeschreibungen vorzulegen, die

a) Ziele, Inhalte und Zielgruppen der Projekte definieren,

b) alle erforderlichen Angaben hinsichtlich der zeitlichen Struktur enthalten sowie

c) Indikatoren zur Wirksamkeit und Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung von Gleichstellung und Diskriminierungsschutz darstellen.

7.3 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass

a) die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden darf, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird,

b) ergänzend zu Nummer 5.3.1.2 der VV zu § 44 LHO durch den Zuwendungsbescheid zu bestimmen ist, dass die Auszahlung der ersten Rate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Mittelanforderung erfolgt und sich der Zuwendungsempfänger ab der zweiten Mittelanforderung in elektronischer Form über den Umfang der bisher geleisteten Einheiten der Personalkostenpauschale zu erklären hat,

c) bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags ab der zweiten Mittelanforderung die geprüfte Erklärung nach Buchstabe b sowie die Restkostenpauschale in Abhängigkeit von der Personalkostenpauschale berücksichtigt wird.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass

a) die Verwendung der Zuwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen ist (Verwendungsnachweis),

b) der Verwendungsnachweis abweichend von Nummer 5.3.6.1 der VV zu § 44 LHO innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde vorliegen muss,

c) der zahlenmäßige Nachweis besteht aus den bisherigen Erklärungen nach Maßgabe von Nr. 7.4 Buchstabe b) sowie der Erklärung nach Maßgabe von Nummer 7.4 Buchstabe b) für den bis dahin noch nicht abgerechneten Projektzeitraum

d) abweichend von VV Nr. 5.3.4.2 zu § 44 LHO wird auf die Vorlage einer Belegliste verzichtet,

e) sich die Bewilligungsbehörde die Vorlage zusätzlicher Nachweisunterlagen vorbehält.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 der LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

 

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