Richtlinie
Grundsätze des Landes Mecklenburg-Vorpommern für ein Sonderprogramm zur Gewährung von Zuwendungen zur Instandsetzung von Wohnraum für benachteiligte Haushalte
Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung erlässt folgende Verwaltungsvorschrift.
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur Instandsetzung von Miet- und Genossenschaftswohnungen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungsfähig ist die Instandsetzung von leerstehenden Miet- und Genossenschaftswohnungen, durch welche die Wohnungen auf Dauer zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden.
3. Zuwendungsempfänger
3.1. Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümer von mit Miet- oder Genossenschaftswohnungen bebauten Grundstücken in Mecklenburg-Vorpommern sind. Der Erbbauberechtigte steht dem Eigentümer gleich.
3.2. Die Gewährung von Zuwendungen setzt gemäß § 11 Absatz 3 WoFG voraus, dass der Zuwendungsempfänger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt sowie die Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung der baulichen Maßnahmen und für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wohnraums bietet.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1. Eine Gewährung von Zuwendungen ist nur möglich, wenn die Belegenheitsgemeinde bestätigt, dass ein Bedarf an diesen Wohnungen besteht, auch zur Versorgung von Asyl- und Schutzsuchenden und Asylberechtigten. In letzterem Fall erfolgt die Gewährung von Zuwendungen im Benehmen mit dem Innenministerium oder einer vom Innenministerium benannten Stelle.
4.2. Die Instandsetzung von Wohnraum ist nur zuwendungsfähig, wenn die Maßnahmen technisch geeignet und im Hinblick auf die Verbesserung oder Wiederherstellung eines dauerhaften Gebrauchswertes wirtschaftlich vertretbar sind. Die technischen Mindestvoraussetzungen der jeweils geltenden DIN-Vorschriften sind zu beachten. Die Maßnahmen dürfen den Zielsetzungen des Bauordnungsrechts oder des Denkmalschutzes nicht widersprechen.
4.3. Die Gewährung einer Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn mit dem Vorhaben vor Bewilligung der Zuwendungen begonnen wurde.
5. Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf maximal bis zu 10.000 Euro je Wohnung begrenzt und auf der Grundlage der DIN 276 Kosten im Bauwesen zu bemessen.
Die Bewilligungsstelle erhebt für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und die Auszahlung des Zuschusses ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1,5 Prozent des bewilligten Zuschussbetrages. Das Bearbeitungsentgelt wird bei Auszahlung des Zuschusses einbehalten und ist auf volle Euro abzurunden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1. Zweckbestimmung und Wohnraumbelegung
Die geförderten Wohnungen sind für die Dauer von mindestens drei Jahren seit Fertigstellung wohnungssuchenden benachteiligten Haushalten als Miet- und Genossenschaftswohnungen zum Gebrauch zu überlassen. Während der Dauer der Zweckbestimmung ist die Belegung der Miet- oder Genossenschaftswohnungen im Einvernehmen mit der Belegenheitsgemeinde oder mit der zuständigen Amtsverwaltung vorzunehmen.
6.2 Mieten
Für die geförderten Wohnungen kann für drei Jahre keine höhere Miete (Nettokaltmiete) erhoben werden, als zum Zeitpunkt der Bewilligung in den Richtlinien der kreisfreien Städte und Landkreise zur Festlegung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII angeführt sind.
6.3. Erneute Förderung
Eine erneute Instandsetzungsförderung nach diesen Fördergrundsätzen ist ausgeschlossen.
6.4. Prüfungsrecht
Der Zuwendungsempfänger hat die Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinien, insbesondere die Voraussetzung für die Gewährung und die Weiterbelassung der Zuwendungen durch das für Wohnungsbauförderung zuständige Landesministerium, durch die Bewilligungsstelle und durch den Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern oder durch deren Beauftragte zu dulden, die Prüfung durch Bereitstellung seiner Unterlagen zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
6.5. Rechtsnachfolge
Der Eigentümer hat die ihm aus der Inanspruchnahme der Zuwendungen ergebenden Verpflichtungen seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass dieser wiederum gehalten ist, seinen jeweiligen Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.
7. Verfahren
7.1. Antragsverfahren
Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Für den Antrag auf Bewilligung von Zuwendungen ist der unter www.lfi-mv.de abrufbare Vordruck zu verwenden. Der Förderantrag ist vom Antragsteller unter Beifügung der im Formblatt bezeichneten Anlagen bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Der Vordruck ist bei der unter Nummer 7.2 genannten Bewilligungsstelle erhältlich.
7.2. Bewilligungsverfahren
Bewilligungsstelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Geschäftsbereich der NORD/LB Girozentrale, Postfach 160255, 19092 Schwerin (Postanschrift); Werkstraße 213, 19061 Schwerin (Besucheradresse).
Die Bewilligungsbehörde entscheidet in pflichtgemäßem Ermessen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift über die vorgelegten Anträge in der Reihenfolge der Vorlage vollständiger Antragsunterlagen.
Zuwendungen werden durch schriftlichen Bewilligungsbescheid bewilligt.
7.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für bereits erfolgte Zahlungen oder erbrachte Leistungen benötigt wird. Der Anforderung ist ein zahlenmäßiger Nachweis der angeforderten Ausgaben zusammen mit einer entsprechenden Belegliste beizufügen.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch die Bewilligungsstelle nach Abschluss der Instandsetzungsmaßnahme und nach Vorlage des Nachweises der Verwendung der Fördermittel. Hierfür ist der Vordruck unter www.lfi-mv.de zu verwenden. Die Bewilligungsstelle kann die Auszahlung des Zuschusses von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig machen.
7.4. Verwendungsnachweisverfahren und Erfolgskontrolle
Die Verwendung der Zuwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Siehe Nr. 5.3.6.1 der VV zu § 44 LHO.
Die für das Verwendungsnachweisverfahren und die Erfolgskontrolle zuständige Stelle hat unverzüglich nach Eingang festzustellen, ob der Verwendungsnachweis vollständig ist und ob nach den Angaben im Sachbericht oder zahlenmäßigen Nachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches aufgrund von Zweckverfehlungen, Minderausgaben oder zusätzlichen Deckungsmitteln gegeben sind (kursorische Prüfung).
Aus den eingegangenen Verwendungsnachweisen ist eine stichprobenweise Auswahl von zu prüfenden Verwendungsnachweisen vorzunehmen und zu prüfen (vertiefte Prüfung).
7.5. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
8. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 15.04.2023 in Kraft.