Förderprogramm

Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Wohnungsmarktstabilisierung durch Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten (Rückbaurichtlinie – Wachstum und nachhaltige Erneuerung – RückbauRL M-V)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Städtebau & Stadterneuerung, Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Kommune
Ansprechpunkt:

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)

Werkstraße 213

19061 Schwerin

Weiterführende Links:
Rückbau

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Gemeinde Vorhaben zur Beseitigung von Wohnungsleerständen umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Gemeinde bei Rückbauvorhaben in Gebieten, die von Ihnen als Fördergebiet festgelegt worden sind.

Sie erhalten die Förderung für einzelne Rückbaumaßnahmen, die Teil einer Gesamtmaßnahme sind und von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder auch Erbbauberechtigten der Gebäudegrundstücke durchgeführt werden. Dazu gehören

  • die Freimachung von Wohnungen,
  • der unmittelbare Rückbau (Kosten für den Abriss) und
  • eine einfache Herrichtung des Grundstücks.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu EUR 110,00 pro rückgebautem Quadratmeter Wohnfläche.

Eigentümerinnen und Eigentümer der Gebäudegrundstücke richten den Antrag auf Aufnahme ihres Rückbauvorhabens (Einzelmaßnahme) in die Gesamtmaßnahme an die zuständige Gemeinde.

Als Gemeinde richten Sie Ihren Antrag für die Gesamtmaßnahme bitte bis zum 15.1. eines Jahres an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern. Sie reichen die Fördermittel weiter an natürliche und juristische Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines im Fördergebiet gelegenen Gebäudegrundstücks.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Als Gemeinde müssen Sie das entsprechende Fördergebiet durch Beschluss festlegen.
  • Die Maßnahmen müssen normalerweise auf Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts festgelegt werden und den Zielsetzungen des Konzepts entsprechen.
  • Das städtebauliche Entwicklungskonzept, das den Maßnahmen zugrundeliegt, muss Festlegungen zu den städtebaulichen, wohnungswirtschaftlichen, infrastrukturellen, ökonomischen, ökologischen und sozialen Zielsetzungen enthalten.
  • Der Wohnungsleerstand muss bei mindestens 5 Prozent liegen.

Nicht gefördert werden unter anderem

  • der Rückbau von leerstehenden, dauerhaft nicht mehr benötigten Wohnungen im Eigentum des Bundes oder des Landes,
  • Maßnahmen, die gegen planungsrechtliche, denkmalpflegerische, städtebauliche oder baurechtliche Vorschriften verstoßen,
  • der Rückbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen sind, und
  • der Rückbau von Wohnungen, die bei Antragstellung nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung nicht mehr zu einer dauernden wohnmäßigen Nutzung geeignet sind und als unbewohnbar gelten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Wohnungsmarktstabilisierung durch Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten (Rückbaurichtlinie – Wachstum und nachhaltige Erneuerung – RückbauRL M-V)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung
Vom 21. Dezember 2020 – VIII-513-00000-2018/008-002 –

Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Förderprogramm soll die Gemeinden, die Wohnungswirtschaft und die privaten und sonstigen Wohnungseigentümer gleichermaßen bei der Beseitigung der Wohnungsleerstände und deren Folgen unterstützen. Die kommunalen Wohnungsmärkte sollen durch Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen stabilisiert werden. Rückbaumaßnahmen sind als Investitionen in die Zukunftsfähigkeit der Gemeinden und der Wohnquartiere anzusehen.

1.2 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach dieser Verwaltungsvorschrift, der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen für den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen.

1.3 Für die Gewährung und den Einsatz der Zuwendungen gelten ferner:

a) das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 410),

b) die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch Artikel 78 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614, 2628) geändert worden ist,

c) die Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346),

d) das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist,

e) das Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037),

f) das Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 330),

g) das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 26a Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248, 1283) geändert worden ist,

h) das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793) geändert worden ist (nachfolgend BauGB genannt),

i) die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) und

j) die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015, die zuletzt durch das Gesetz vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 682) geändert worden ist.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Zuwendung

2.1 Gegenstand der Zuwendung

2.1.1 Zuwendungsgegenstand sind die von der Gemeinde als Gesamtmaßnahme vorgesehenen Rückbaumaßnahmen. Die Gesamtmaßnahme besteht aus Einzelmaßnahmen. Einzelmaßnahme ist der Rückbau von leerstehenden, dauerhaft nicht mehr benötigten Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen, die auf der Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts (Nummer 4.2) festgelegt ist.

2.1.2 Begünstigte der Zuwendung der Einzelmaßnahme sind natürliche und juristische Personen, soweit sie nachweisen, dass sie Eigentümer eines im Fördergebiet (Nummer 4.1) gelegenen Gebäudegrundstücks sind und die weiteren Voraussetzungen nach dieser Verwaltungsvorschrift erfüllen. Der Erbbauberechtigte steht dem Eigentümer gleich.

2.2 Nicht zuwendungsfähige Vorhaben

Nicht zuwendungsfähig sind:

a) Vorhaben, die vor Programmaufnahme begonnen wurden,

b) der Rückbau von leerstehenden, dauerhaft nicht mehr benötigten Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen, die im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen,

c) Maßnahmen, die gegen planungsrechtliche, denkmalpflegerische, städtebauliche oder baurechtliche Vorschriften verstoßen,

d) der Rückbau von leerstehenden, dauerhaft nicht mehr benötigten Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen in Sanierungsgebieten mit Ausnahme von Wohnungen in Gebäuden, die in industrieller Bauweise errichtet wurden,

e) der Rückbau von vor 1919 errichteten Gebäuden in straßenparalleler Blockrandbebauung (Vorderhäusern) oder anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden,

f) der Rückbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen sind und

g) der Rückbau von Wohnungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung (Nummer 7.2) nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung nicht mehr zu einer dauernden wohnmäßigen Nutzung geeignet sind und als unbewohnbar gelten.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist die Gemeinde für zuwendungsfähige Rückbaumaßnahmen innerhalb ihres Gemeindegebietes.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Fördergebiete

Die jeweiligen Fördergebiete sind durch Beschluss der Gemeinde räumlich festzulegen. Die räumliche Festlegung erfolgt als Stadtumbaugebiet nach § 171b BauGB. Sie kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB oder als städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB erfolgen.

4.2 Städtebauliches Entwicklungskonzept

4.2.1 Die Bewilligung von Zuwendungen für den Rückbau von leerstehenden, dauerhaft nicht mehr benötigten Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen setzt voraus, dass ein städtebauliches Entwicklungskonzept vorliegt und die Rückbaumaßnahmen dessen Zielsetzungen entsprechen. Das städtebauliche Entwicklungskonzept ist für die gesamte Gemeinde, unter Bürgerbeteiligung und unter Beteiligung der Wohnungseigentümer und im Benehmen mit den Umlandgemeinden aufzustellen. Das städtebauliche Entwicklungskonzept muss unter gesamtstädtischer und wohnungspolitischer Betrachtung Festlegungen zu den städtebaulichen, wohnungswirtschaftlichen, infrastrukturellen, ökonomischen, ökologischen und sozialen Zielsetzungen enthalten.

4.2.2 Der Rückbau ist ausnahmsweise auch vor der Fertigstellung des städtebaulichen Entwicklungskonzepts zuwendungsfähig, wenn die Gemeinde erklärt, dass die Maßnahme den künftigen Festlegungen des in Aufstellung befindlichen städtebaulichen Entwicklungskonzepts entspricht.

4.2.3 Von der Erarbeitung eines vollständigen städtebaulichen Entwicklungskonzepts als Zuwendungsvoraussetzung kann abgesehen werden, wenn der Aufwand hierfür in einem unangemessenen Verhältnis zu dem Umfang der geplanten Rückbaumaßnahmen steht. Ein unangemessenes Verhältnis ist anzunehmen, wenn in der Gemeinde weniger als 100 Wohnungen rückgebaut werden sollen. In diesem Fall genügt ein Grobkonzept in Form einer Erklärung der Gemeinde, dass die zum Rückbau vorgesehenen Wohnungen dauerhaft nicht mehr benötigt werden. Die Erklärung muss ferner mindestens Angaben zur Bevölkerungsentwicklung, zur Entwicklung des Wohnungsbestandes sowie eine realistische Wohnungsbedarfsprognose und Angaben zur künftigen Grundstücksnutzung zum Inhalt haben.

4.2.4 Der Rückbau ist ab einem Wohnungsleerstand von mindestens 5 Prozent zuwendungsfähig.

4.2.5 Die Gewährung einer Zuwendung für den Rückbau setzt den Verzicht des Begünstigten auf mögliche Entschädigung von Planungsschäden im Zuge der Realisierung der städtebaulichen Entwicklungskonzepte oder Grobkonzepte ebenso wie auf Ansprüche nach § 155 Absatz 6 BauGB voraus.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und Finanzierungsform

Im Rahmen der Projektförderung wird eine Zuweisung je Quadratmeter rückgebauter Wohnfläche bis zur Höhe der nachgewiesenen Kosten im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Zuwendungen setzen sich zusammen aus Finanzhilfen des Bundes und des Landes. Ein Komplementäranteil der Gemeinde ist nicht erforderlich.

5.2.1 Zuwendungsfähige Ausgaben, Höhe der Zuwendung

5.2.2 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohngebäude oder Wohngebäudeteile. Dazu gehören:

a) Ausgaben für die Freimachung von Wohnungen,

b) Ausgaben für den Rückbau unmittelbar (Abrisskosten),

c) Ausgaben für eine einfache Herrichtung des Grundstücks.

5.2.3 Bei der Kostenberechnung und der Kostenfeststellung sind die § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 und 2 der Zweiten Berechnungsverordnung entsprechend anzuwenden. Der Wert der eigenen Arbeitsleistung nach § 9 der Zweiten Berechnungsverordnung sowie eingeräumte Skonti sind nicht Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung kann bis zu einer Obergrenze in Höhe von 110 Euro je Quadratmeter rückgebauter Wohnfläche bewilligt werden.

5.2.4 Zu Wohngebäuden und ihrer für die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben zu berücksichtigenden Wohnflächen gehören auch die Gewerbeflächen in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Für Wohnflächenberechnungen gilt die Wohnflächenverordnung. Für die Berechnung der Gewerbeflächen gilt die DIN 277-1 Grundflächen und Rauminhalte im Bauwesen – Teil 1: Hochbau (Ausgabe Januar 2016), die beim Beuth Verlag zu beziehen ist.

5.3 Kumulativer Einsatz von Zuwendungen Dritter

5.3.1 Der gleichzeitige Einsatz von Zuwendungen für Rückbaumaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen bei einem partiellen Rückbau (einzelne Geschosse oder Geschossabschnitte) ist zulässig nach

a) den wohnungswirtschaftlichen Programmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau,

b) den Wohnraumförderrichtlinien des Landes.

5.3.2 Nicht zulässig ist der gleichzeitige Einsatz von Zuwendungen zum Rückbau von Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen im Rahmen der Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Oktober 2011 (AmtsBl. M-V S. 929), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2019 (AmtsBl. M-V S. 1056) geändert worden ist.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nachnutzung

Aus städtebaulicher und wohnungswirtschaftlicher Sicht kann es sinnvoll sein, durch den Rückbau frei gewordene Bauflächen und vorhandene Infrastruktur für eine Neubebauung zu nutzen. Eine Rückbauförderung bei anschließender qualitativ verbesserter Neubebauung (auch mehrgeschossig), insbesondere mit barrierearmen Wohnungen, ist möglich. Im Falle der Weiterveräußerung der Grundstücke oder des Grundstückes ist der Verkaufserlös auf die Rückbauförderung anzurechnen. Dieses gilt sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch nach Auszahlung der Zuwendung bis zur Abrechnung der Gesamtmaßnahme, längstens innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren. Der verbleibende Anteil der Aufwendungen des Rückbaus ist zuwendungsfähig.

6.2 Eigentümerwechsel

6.2.1 Die sich aus der Inanspruchnahme von Zuwendungen ergebenden Verpflichtungen sind bei etwaiger Veräußerung dem Rechtsnachfolger aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass dieser wiederum gehalten ist, seinen Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.

6.2.2 Die etwaige Veräußerung des Grundstückes ist gegenüber der Gemeinde und dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern anzeigepflichtig. Zugleich hat der Eigentümer eine Bescheinigung des Erwerbers vorzulegen, nach der dieser in die Rechte und Pflichten aus dem Fördervertrag eintritt.

6.2.3 Ist der Rechtsnachfolger nicht zur Übernahme der sich aus dem Fördervertrag ergebenden Verpflichtungen bereit, sind eventuell ausgezahlte Zuwendungen unverzüglich durch den Zuwendungsempfänger an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zurückzuzahlen.

6.3 Prüfrechte

Der Zuwendungsempfänger hat die Prüfung der Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift, insbesondere der Voraussetzung für die Gewährung und die Weiterbelassung der Zuwendung durch das für Bau zuständige Ministerium, durch den Landesrechnungshof und durch das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern oder durch deren Beauftragte zu dulden und die Prüfung durch Bereitstellung seiner Unterlagen und Auskünfte zu ermöglichen.

6.4 Verwaltungsgebühr

Vor Auszahlung ist eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,5 Prozent des im Zuwendungsbescheid über die Gesamtmaßnahme für die jeweilige Einzelmaßnahme aufgenommenen Zuwendungsbetrages zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr ist auf volle Euro abzurunden.

6.5 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides für die Gesamtmaßnahme, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung

Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides sowie als Folge hiervon die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsbetrags richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht und nach den Bestimmungen der Nummer 8 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung.

6.6 Umwidmung und Umschichtung

Umwidmung (Austausch von neuen gegen in die Gesamtmaßnahme aufgenommene Einzelmaßnahmen) und Umschichtung von Zuwendungen (zwischen zwei Gesamtmaßnahmen) sind beim Landesförderinstitut zu beantragen. Eine entsprechende Umschichtung behält sich das Landesförderinstitut vor, sobald feststeht, dass eine Gemeinde die ihr bewilligten Zuwendungen innerhalb der im Zuwendungsbescheid festgesetzten Frist nicht in Anspruch nehmen kann.

6.7 Elektronische Begleitinformationen und elektronisches Monitoring zum Bund-Länder-Programm Stadtumbau

Eine in die Rückbauförderung aufgenommene Gemeinde ist verpflichtet, eine Begleitinformation und ein elektronisches Monitoring zu der Gesamtmaßnahme in elektronisch erfasster Form im vom Bund bereitgestellten System ein- und freizugeben. Die erforderlichen Login-Daten weist das Landesförderinstitut zu.

7 Verfahren

7.1 Anlagen (Vordrucke)

7.1.1 Als Vordrucke sind zu verwenden

a) Antrag auf Zuwendung für eine Gesamtmaßnahme,

b) Antrag auf Einsatz von Zuwendungen,

c) Fördervertrag,

d) Kostenaufstellung,

e) Antrag auf Auszahlung,

f) Verwendungsnachweis für die Gesamtmaßnahme.

7.1.2 Die Vordrucke sind beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Geschäftsbereich der NORD/LB Girozentrale, Postfach 16 02 55, 19092 Schwerin (Postanschrift), Werkstraße 213, 19061 Schwerin (Besucheradresse) sowie bei den Landratsämtern der Kreise und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte erhältlich und unter der Internetadresse www.lfi-mv.de abrufbar.

7.2 Antrag auf eine Zuwendung für eine Gesamtmaßnahme

7.2.1 Die Gemeinde reicht den Zuwendungsantrag für die Gesamtmaßnahme (Anlage 1) bis zum 15. Januar eines jeden Jahres beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Geschäftsbereich der NORD/LB Girozentrale, Postfach 16 02 55, 19092 Schwerin (Postanschrift), Werkstraße 213, 19061 Schwerin (Besucheradresse) ein. Eine besondere Aufforderung zur Antragstellung ergeht nicht. Bei der Antragstellung hat die Gemeinde die unterschiedlichen Prioritäten der in der Gesamtmaßnahme enthaltenen Einzelmaßnahmen darzustellen.

7.2.2 Dem Antrag sind beizufügen:

a) eine Erklärung nach Nummer 1.1.2 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (VV-K) zur Aufbringung der erforderlichen Eigenleistungen und der Vereinbarkeit der mit dem Vorhaben verbundenen Folgekosten mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers einschließlich einer aktuellen Datenauswertung aus RUBIKON und

b) bei Zuwendungsempfängern mit einer gefährdeten oder weggefallenen dauernden Leistungsfähigkeit die Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach Nummer 1.1.2 VV-K.

7.3 Antrag zur Aufnahme der Einzelmaßnahme in die Gesamtmaßnahme der Gemeinde

7.3.1 Der Begünstigte stellt bei der zuständigen Gemeinde einen Antrag auf Aufnahme seines Rückbauvorhabens (Einzelmaßnahme) in die Gesamtmaßnahme.

7.3.2 Die Gemeinde prüft die Übereinstimmung des Rückbauvorhabens mit dem städtebaulichen Entwicklungskonzept und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und entsprechend ihren stadt- und entwicklungsplanerischen Vorstellungen über die Aufnahme in die Gesamtmaßnahme.

7.3.3 Wurden dem Begünstigten für die betroffenen Wohnungen Zuwendungen und Bürgschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder andere Zuwendungen Dritter zur Förderung des Wohnungswesens oder des Wohnungsbaus gewährt, ist für die Rückbaumaßnahme die vorherige Zustimmung des Bürgschafts- oder Zuwendungsgebers einzuholen und dem Antrag beizufügen.

7.3.4 Sind für die betroffenen Wohnungen Kredite in Anspruch genommen worden, ist ein Nachweis über die Zustimmung des Kreditgebers zu den Rückbaumaßnahmen vorzulegen.

7.4 Bewilligung

7.4.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.

7.4.2 Der vorläufige Zuwendungsbescheid für die Gesamtmaßnahme wird der Gemeinde nach Verkündung des Rückbauförderprogramms vom Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern erteilt. Er beinhaltet die aufgenommenen Einzelmaßnahmen.

7.4.3 Das Rückbauförderprogramm wird jährlich durch das für Bau zuständige Ministerium aufgrund der von den Gemeinden beantragten Gesamtmaßnahmen auf der Homepage veröffentlicht.

7.4.4 Nach Abrechnung aller Einzelmaßnahmen erteilt das Landesförderinstitut dem Zuwendungsempfänger einen endgültigen Zuwendungsbescheid über die Gesamtmaßnahme. Die endgültige Höhe der Zuwendung errechnet sich aus der Summe der vom Landesförderinstitut anerkannten Einzelmaßnahmen und der dafür vom Begünstigten aufgewendeten zuwendungsfähigen Ausgaben.

7.5 Fördervertrag

Nach Aufnahme der Einzelmaßnahme in die Gesamtmaßnahme ist zwischen der Gemeinde und dem Begünstigten ein Fördervertrag nach Anlage 3 über die durchzuführenden Rückbaumaßnahmen abzuschließen.

7.6 Zuwendungsausschluss

Die Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte vor Erteilung des Zuwendungsbescheides für die Gesamtmaßnahme mit der Rückbaumaßnahme begonnen hat. Baubeginn ist der Vertragsabschluss mit dem Bauunternehmen.

7.7 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn für die Gesamtmaßnahme kann beim Landesförderinstitut beantragt werden, bevor der vorläufige Zuwendungsbescheid für die Gesamtmaßnahme erteilt wurde.

7.8 Durchführung und Abschluss der Rückbaumaßnahme

Die Rückbaumaßnahme soll zügig begonnen und innerhalb des Folgejahres nach dem im Zuwendungsbescheid für die Gesamtmaßnahme für die jeweilige Einzelmaßnahme benannten Jahr des Maßnahmebeginns abgeschlossen sein.

7.9 Verwendungsnachweisverfahren

7.9.1 Den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen führt der Begünstigte gegenüber der Gemeinde nach Anlage 1 zum Fördervertrag. Die Gemeinde prüft die bei ihr eingereichten Unterlagen und leitet sie zur abschließenden Prüfung an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern weiter. Der Verwendungsnachweis ist binnen sechs Monaten nach Abschluss der Rückbaumaßnahme zu führen. Das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern prüft den Verwendungsnachweis.

7.9.2 Bei langfristigen Gesamtmaßnahmen sind zum 31. Dezember eines jeden Jahres Zwischennachweise in Form des Verwendungsnachweises zu erbringen.

7.10 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.10.1 Abweichend von Nummer 7.2 der VV-K wird nach Abschluss der Rückbaumaßnahme die durch den Zuwendungsbescheid der Gesamtmaßnahme für die jeweilige Einzelmaßnahme festgestellte Zuwendung an den Zuwendungsempfänger oder den Begünstigten ausgezahlt.

7.10.2 Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Zuwendungsempfängers beim Landesförderinstitut und steht unter dem Vorbehalt der Verwendungsnachweisprüfung (Nummer 7.9).

7.10.3 Vor Auszahlung müssen dem Landesförderinstitut vorliegen:

a) der abgeschlossene Fördervertrag zwischen der Gemeinde und dem Begünstigten,

b) die Kostenaufstellung sowie der zahlenmäßige Nachweis einschließlich der Rechnungsbelege,

c) der Antrag auf Auszahlung mit der Erklärung über den Abschluss der Rückbaumaßnahme einschließlich der einfachen Herrichtung des Grundstücks,

d) der Verwendungsnachweis für die Rückbaumaßnahme.

7.10.4 Bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen wird die Zuwendung ausgezahlt.

7.11 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

7.12 Ausnahmen

Zweifelsfragen bei der Auslegung dieser Verwaltungsvorschrift sind dem für Bau zuständigen Ministerium zur Entscheidung vorzulegen. Ausnahmeentscheidungen von dieser Verwaltungsvorschrift in Einzelfällen bedürfen der vorherigen Zustimmung des für Bau zu ständigen Ministeriums.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2027 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift treten die Rückbaurichtlinien – Stadtumbau Ost vom 23. August 2011 (AmtsBl. M-V S. 561) außer Kraft.

 

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