Förderprogramm

Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Radverkehrsinfrastrukturförderrichtlinie – RadFörderRL)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Smart Cities & Regionen, Mobilität
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)

Werkstraße 213

19061 Schwerin

Weiterführende Links:
Radwegebau – Sonderprogramm Stadt und Land

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune in Ihr Radverkehrsnetz und auch in Radverbindungen zwischen Ihrer Kommune und anderen Kommunen investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Kommune bei Investitionen, die der Verbesserung Ihres Radverkehrsnetzes dienen.

Gefördert werden vorzugsweise interkommunale Vorhaben, vor allem Stadt-Umland-Verbindungen, zu denen auch Vorhaben zur Bildung interkommunaler Radverkehrsnetze gehören.  

Sie erhalten die Förderung für

  • den Neu-, Um- und Ausbau von
    • straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr (MIV) möglichst getrennten Radwegen sowie Radfahr- und Schutzstreifen einschließlich deren baulichen Trennung vom Kfz-Verkehr,
    • eigenständigen Radwegen,
    • Fahrradstraßen und Fahrradzonen,
    • Radwegebrücken oder -unterführungen zur höhenfreien Querung, vor allem von Straßen, Schienen- und Wasserwegen im Zuge von Radverbindungen,
    • Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien,
    • Radvorrangrouten,
  • die Sanierung und Ertüchtigung von Radwegen und Radinfrastrukturen sowie die Beseitigung von Unfallschwerpunkten,
  • den Neu-, Um- und Ausbau von Anlagen des ruhenden Verkehrs für Fahrräder und Lastenräder: Abstellanlagen, die eine diebstahlsichere, standfeste und stabile Befestigung von Fahrrädern ermöglichen, wie beispielsweise Anlehnbügel, Doppelstockparksysteme oder Fahrradboxen, sowie Fahrradparkhäuser an wichtigen Quellen/Zielen des Radverkehrs,
  • die Ermöglichung des Fahrradparkens und Pedelecparkens mit Lademöglichkeit an den Schnittstellen zum öffentlichen Personenverkehr mit Bus und Bahn,
  • betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 75 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. Als finanzschwache Kommune können Sie bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zusammenschlüsse von Gemeinden (zum Beispiel Zweckverbände).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss
    • durch die gezielte Verbesserung der Radinfrastruktur deren Attraktivität und Sicherheit erhöhen, einen Beitrag zur Schaffung durchgängiger Netze leisten und mindestens entsprechend den bundesweit anerkannten technischen Regelwerken geplant und umgesetzt werden (begründete Ausnahmen gelten für kurze Streckenabschnitte),
    • eine eigene Verkehrsbedeutung vor allem für Berufs- oder Alltagsverkehre und insgesamt eine positive Vorausssage zum Verlagerungspotenzial vom Kfz auf das Fahrrad haben,
    • nicht ausschließlich touristischen Verkehren dienen,
    • im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes oder mindestens eines Radverkehrskonzeptes beziehungsweise Radnetzes geplant und umgesetzt werden (gilt nicht für die Sanierung und Ertüchtigung von Radwegen und Radinfrastrukturen sowie die Beseitigung von Unfallschwerpunkten),
    • dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig durch die Träger der Straßenbaulast betrieben und unterhalten werden können.
  • Wenn Sie Vorhaben zur Sanierung und Ertüchtigung von Radwegen und Radinfrastrukturen oder zur Beseitigung von Unfallschwerpunkten umsetzen, müssen Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens EUR 10.000 betragen, wenn Sie eine finanzschwache Gemeinde sind, und mindestens EUR 30.000, wenn Sie eine nicht finanzschwache Gemeinde sind.
  • Bitte beachten Sie die Zweckbindungsdauer von normalerweise 15 Jahren.

Sie erhalten keine Förderung für Vorhaben an Radschnellwegen im Sinne der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder in Verbindung mit dem Bundesfernstraßengesetz zum Bau von Radschnellwegen in Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände.

Nicht gefördert werden außerdem

  • Eigenleistungen,
  • Finanzierungskosten,
  • Verwaltungsausgaben sowie
  • Ausgaben für Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Radverkehrsinfrastrukturförderrichtlinie – RadFörderRL)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Vom 30. April 2021 – VIII 200 - 620-00000-2020/007 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630-395
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Vom 5. Mai 2022 – VIII 200 - 620-00000-2020/007 –]

Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften:

  • das Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
  • der Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm „Stadt und Land“ über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes und aufgrund des Haushaltsgesetzes 2020 für Investitionen in den Radverkehr durch das Sonderprogramm „Stadt und Land“ vom 22.12.2020
  • des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften

Zuwendungen für Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur.

Ziel dieses Zuwendungsprogramms ist der Aufbau eines sicheren, in lückenlosen Netzen geplanten und mit geringen Verlustzeiten nutzbaren Radverkehrssystems.

1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Zuwendung

2.1 Zuwendungen können für Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur gewährt werden, mit Blick auf ein flächendeckendes Angebot, bevorzugt auch interkommunale Vorhaben, insbesondere Stadt-Umland-Verbindungen einschließlich Vorhaben zur Bildung interkommunaler Radverkehrsnetze.

2.2 Insbesondere können für folgende Vorhaben Zuwendungen gewährt werden:

a) der Neu-, Um- und Ausbau von:

  • straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr (MIV) möglichst getrennten Radwegen sowie Radfahr- und Schutzstreifen einschließlich deren baulichen Trennung vom Kfz-Verkehr,
  • eigenständigen Radwegen,
  • Fahrradstraßen und Fahrradzonen,
  • Radwegebrücken oder -unterführungen zur höhenfreien Querung, insbesondere von Straßen, Schienen- und Wasserwegen im Zuge von Radverbindungen,
  • Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien,
  • Radvorrangrouten.

b) die Sanierung und Ertüchtigung von Radwegen und Radinfrastrukturen sowie die Beseitigung von Unfallschwerpunkten,

c) den Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs für Fahrräder und Lastenräder:

  • Abstellanlagen, die eine diebstahlsichere, standfeste und stabile Befestigung von Fahrrädern ermöglichen, wie beispielsweise Anlehnbügel, Doppelstockparksysteme oder Fahrradboxen,
  • Fahrradparkhäusern an wichtigen Quellen/Zielen des Radverkehrs.

d) Ermöglichung des Fahrradparkens und Pedelecparkens mit Lademöglichkeit an den Schnittstellen zum öffentlichen Personenverkehr mit Bus und Bahn,

e) betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr.

2.3 Radschnellwege im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes in Verbindung mit § 5b Bundesfernstraßengesetz zum Bau von Radschnellwegen in Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind im Rahmen dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähig.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zusammenschlüsse von Gemeinden (z.B. Zweckverbände) sein.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass das Vorhaben

a) durch die gezielte Verbesserung der Radinfrastruktur deren Attraktivität und Sicherheit erhöht, einen Beitrag zur Schaffung durchgängiger Netze leistet und mindestens entsprechend den bundesweit anerkannten technischen Regelwerken, geplant und umgesetzt wird; Ausnahmen sind auf kurze Streckenabschnitte zu beschränken und zu begründen,

b) eine eigene Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- oder Alltagsverkehre hat und insgesamt eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenziales vom Kfz auf das Fahrrad aufweist,

c) nicht ausschließlich touristischen Verkehren dient oder zu dienen bestimmt ist,

d) im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes oder mindestens eines Radverkehrskonzeptes bzw. Radnetzes geplant und umgesetzt wird,

e) dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig – einschließlich Winterdienst – durch die Träger der Straßenbaulast betrieben und unterhalten werden kann.

Buchstabe d gilt nicht für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe b.

4.2 Zuwendungen nach Nummer 2.2 Buchstabe b können gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben bei finanzschwachen Gemeinden mindestens 10.000 Euro und bei nicht finanzschwachen Gemeinden mindestens 30.000 Euro betragen. Eine Kommune ist finanzschwach, wenn ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdet oder weggefallen ist. Der Bewertung, ob die dauernde Leistungsfähigkeit einer Kommune gefährdet oder weggefallen ist, wird das rechnerunterstützte Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen (RUBIKON) mit den Daten der aktuellen Haushaltsplanung zugrunde gelegt.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Finanzierungsform

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuweisung als Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendungen betragen in der Regel bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Vorhabens; bei finanzschwachen Gemeinden nach Nummer 4.2 bis zu 90 Prozent.

Befristet bis zum 31. Dezember 2021 kann eine Zuwendung von in der Regel 80 Prozent gewährt werden.

5.2 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Vorhaben einschließlich der Ausgaben für den benötigten Grunderwerb und für geeignete passive Netzinfrastrukturen gemäß § 77i Absatz 6 und 7 Telekommunikationsgesetz sowie der Planungsleistungen gemäß Nummer 2, die für die verkehrsgerechte und betriebssichere Ausführung des Vorhabens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den baurechtlichen Bestimmungen sowie für die wirtschaftliche und sparsame Durchführung des Vorhabens erforderlich sind.

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für Vorhaben nach Nummer 2.2 Buchstabe a und b gehören auch die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlichen Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung der Wege einschließlich Beleuchtungsanlagen und wegweisende Beschilderung in Anlehnung an das Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen e.V.

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören ferner die Ausgaben für die Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten durch Dritte (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) unter Berücksichtigung der Verknüpfung mit anderen Mobilitätsformen, insbesondere dem Fußverkehr. Die Ausgaben hierfür sind als vorweggenommene Planungsausgaben zusammen mit der Umsetzung des ersten daraus folgenden investiven Vorhabens heraus zuwendungsfähig.

5.3 Beratungs und Planungsleistungen zählen nur dann zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn sie von unabhängigen Dritten für den Antragsteller erbracht werden.

5.4 Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Eigenleistungen,
  • Finanzierungskosten,
  • Verwaltungsausgaben,
  • Ausgaben für Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Zweckbindungsdauer beträgt in der Regel 15 Jahre. Sie wird von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid verbindlich festgelegt.

7 Verfahren

7.1 Der Antrag auf Bewilligung ist formgebunden. Die Bewilligungsbehörde stellt auf ihrer Internetseite ein Formular zur Verfügung, das nach dem elektronischen Absenden innerhalb von 14 Tagen unterschrieben an die Bewilligungsbehörde zu senden ist. Anlagen zum Antrag sind ausschließlich auf elektronischem Weg einzureichen.

7.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) eine Beschreibung des geplanten Vorhabens,

b) ein Konzept oder ein Netz nach Nummer 4.1 Buchstabe d und eine Erläuterung, inwiefern sich das beantragte Vorhaben darin einfügt und es die dauerhafte Erhaltung des Vorhabens berücksichtigt,

c) beim Neu-, Um- oder Ausbau und bei der Sanierung oder Instandsetzung einer Radverkehrsinfrastruktur, die auf einem touristischen Radfernweg bzw. Rundweg liegt, eine Bestätigung, dass sie auch vom Alltagsradverkehr genutzt wird,

d) eine Erläuterung, warum das Vorhaben insgesamt eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenziales vom Kfz auf das Fahrrad aufweist,

e) ein finanziell umsetzbares Erhaltungskonzept,

f) eine Bestätigung, dass das Vorhaben ohne eine Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift erst nach dem Jahr 2023 oder überhaupt nicht getätigt würde.

Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe b ist anstelle der Unterlage nach Buchstabe b eine Bestätigung beizufügen, dass aufgrund der aktuellen Nutzung der Radinfrastruktur von einer bestehenden verkehrlichen Einbindung auszugehen ist.

7.3 Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO ist mit Bestätigung des Antragseingangs durch die Bewilligungsbehörde ein vorzeitiger Vorhabenbeginn für die Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens unschädlich. Dies gilt nicht für Baumaßnahmen, bei denen die vorgesehenen Zuwendungen (ohne Ausstattung) zusammen 2.000.000 Euro übersteigen; in diesem Fall ist eine ausdrückliche Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns erforderlich.

7.4 Bewilligungsbehörde ist das

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213
19061 Schwerin

Die bewilligende Stelle erlässt mit Zustimmung des für den Radverkehr fachlich zuständigen Ministeriums den Bewilligungsbescheid.

Die Bewilligung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe b und d erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Haushaltsgesetzgeber im Bundeshaushalt 2022 hierfür vorgesehenen Mittel nicht beschließen sollte.

7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 3. Mai 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

 

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