Richtlinie
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die berufsbegleitende Qualifizierung von Beschäftigten in Unternehmen (Qualifizierungsrichtlinie)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Vom 18. Dezember 2023 – V330-630-00000-2021/062-009 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 462
Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) nach Maßgabe
a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261, S. 58, L 450, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16, L 65 vom 2.3.2023, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1) geändert worden ist,
- der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, L 421, S. 75) und
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist,
b) des von der Europäischen Kommission am 24. Juni 2022 genehmigten „ESF Plus Programm 2021–2027 Mecklenburg-Vorpommern“ (CCI-Code 2021DE05SFPR009),
c) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) und
d) dieser Verwaltungsvorschrift
Zuwendungen zum Zweck der beruflichen Qualifizierung von Beschäftigten, die dem Ziel der Fachkräftesicherung durch den Erwerb, den Erhalt und die Erweiterung der beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen dienen und so insbesondere die Anpassung der Unternehmen und Beschäftigten an den technischen, wirtschaftlichen und demografischen Wandel unterstützen.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
2.1 Für folgende Vorhaben kann eine Zuwendung gewährt werden:
2.1.1 Bildungsschecks
Zuwendungsfähig ist die Teilnahme von Beschäftigten an beruflichen Weiterbildungen, die es ermöglichen, Kompetenzen und Qualifikationen im Unternehmenskontext zu erhalten, zu erweitern oder zu erwerben.
2.1.2 Unternehmensspezifische Vorhaben
Zuwendungsfähig sind Vorhaben
a) zur Kompetenzfeststellung von Beschäftigten,
b) zur Analyse des Qualifizierungsbedarfs von Beschäftigten bezüglich deren Arbeitsplätze im Unternehmen und
c) zur beruflichen Qualifizierung von Beschäftigten, die es ermöglichen, deren Kompetenzen und Qualifikationen zur Fachkräftesicherung im Unternehmen zu erwerben, zu erhalten und zu erweitern.
2.2 Von der Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 ausgeschlossen sind Qualifizierungen, zu denen der Antragsteller aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, die Inhaber eines Unternehmens sind, Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts, die ihren Sitz, ihre Niederlassung oder ihre Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben.
3.2 Von der Gewährung einer Zuwendung ausgeschlossen sind:
a) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und
b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die betroffenen Beschäftigten aus Unternehmen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern stammen.
4.2 Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass die Beratungs- und Qualifizierungsleistungen von geeigneten externen Dienstleistern erbracht werden, die weder mit dem Antragsteller ein verbundenes Unternehmen bilden, noch ein Partnerunternehmen des Antragstellers sind (gemäß Anhang I Artikel 3 Nummer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014).
4.3 Als geeignet gelten externe Dienstleister, die über eine der nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen verfügen:
a) eine staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 342),
b) ein anerkanntes Qualitätsmanagementsystem-Zertifikat nach § 4 Absatz 1 der Weiterbildungslandesverordnung vom 28. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 864)
c) ein von der Bewilligungsbehörde anerkanntes Qualitätsmanagement-System,
d) eine von der Bewilligungsbehörde im Zusammenhang mit der Maßnahme anerkannte besondere Eignung oder
e) einen Nachweis, dass die durchzuführende Maßnahme vom Gegenstand der Satzung oder der Gewerbeanmeldung erfasst wird.
5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 2.1.1 beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 3.000 Euro je Bildungsscheck und Qualifizierungsmaßnahme. Zuwendungsfähige Ausgaben sind die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellten Lehrgangskosten des externen Dienstleisters. Der Bewilligungszeitraum beträgt grundsätzlich 24 Monate.
5.3 Die Höhe der Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 2.1.2 beträgt grundsätzlich 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung kann für mittlere Unternehmen 60 Prozent und für kleine Unternehmen 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Diese Antragsteller müssen die für kleine und mittlere Unternehmen gültige EU-Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen. Zuwendungsfähige Ausgaben sind die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellten Leistungen des externen Dienstleisters.
5.4 Nicht zuwendungsfähig sind die Umsatzsteuer, sofern der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sowie Skonti und Rabatte.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Bildungsschecks sind personengebunden und auf einen Bildungsinhalt festgelegt.
6.2 Der Zuwendungsempfänger ist mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, die Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten und auf eine Förderung des Vorhabens durch den ESF+ hinzuweisen.
6.3 Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger durch den Zuwendungsbescheid zu verpflichten, den zuständigen Ministerien, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den ESF+ sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Zuwendung und für die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.
6.4 Mit dem Zuwendungsbescheid sind Prüfrechte für folgende Institutionen vorzusehen:
a) Europäischer Rechnungshof,
b) Europäische Kommission,
c) Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
d) Europäische Staatsanwaltschaft,
e) Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,
f) Prüfbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den ESF,
g) Gemeinsame Verwaltungsbehörde,
h) ESF-Fondsverwaltung,
i) für die Umsetzung fachlich zuständiges Ministerium sowie
j) für die Umsetzung zuständige Bewilligungsbehörde.
6.5 Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO kann mit dem Vorhaben auf eigenes Risiko vor der Bewilligung der Zuwendung begonnen werden, sobald der vorzeitige Vorhabenbeginn durch die Bewilligungsbehörde zugelassen wurde. Dessen ungeachtet ist weiterhin als Vorhabenbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
6.6 Abweichend von Nummer 5.3.4.2 der VV zu § 44 LHO ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, Bücher, Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege), die Dokumente über die Vergabe von Aufträgen und alle sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2033 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
6.7 In besonders begründeten Einzelfällen sind Ausnahmeentscheidungen von den Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift durch das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit möglich, sofern die Voraussetzungen der unter Nummer 1.1 genannten Rechtsgrundlagen eingehalten werden. Die Ausnahmegründe sind zu dokumentieren.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt.
7.1.2 Der Antrag ist formgebunden und vor Beginn des Vorhabens an die Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Antragsunterlagen sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder können im Internet unter www.gsa-schwerin.de abgerufen werden.
7.1.3 Für Vorhaben nach Nummer 2.1.1 müssen mit Antragstellung die Einwilligungserklärungen der betroffenen Beschäftigten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Bewilligungsbehörde ist die GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid der GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH.
7.2.2 Für Vorhaben nach Nummer 2.1.1 erfolgt auf der Grundlage des Zuwendungsbescheides die Ausgabe von Bildungsschecks, die einen Anspruch gegenüber der Bewilligungsbehörde begründen.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.3.1 Für Vorhaben nach Nummer 2.1.1 ist durch den Zuwendungsbescheid zu bestimmen, dass
a) abweichend von Nummer 5.3.2.7 der VV zu § 44 LHO der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, die Zahlungsansprüche gegenüber der Bewilligungsbehörde an den Dienstleister schriftlich und im Einvernehmen mit dem Dienstleister abzutreten,
b) die Auszahlung der Zuwendung an den Dienstleister erfolgt,
c) die Mittelanforderung durch den Dienstleister spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes und abweichend von Nummer 5.3.1.1 der VV zu § 44 LHO unter Beifügung folgender Unterlagen einzureichen ist:
aa) eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung in Form des von dem Dienstleister und den betroffenen Beschäftigten unterzeichneten Bildungsschecks mit teilnehmerbezogenen Angaben,
bb) eine Gesamtabrechnung, die sowohl den über den Bildungsscheck abgedeckten Anteil als auch den vom Zuwendungsempfänger zu leistenden Eigenanteil ausweist,
cc) ein Zahlungsnachweis über den entrichteten Eigenanteil des Zuwendungsempfängers.
7.3.2 Für Vorhaben nach Nummer 2.1.2 ist durch den Zuwendungsbescheid zu bestimmen, dass die Auszahlung der Zuwendung auf Mittelanforderung erfolgt und diese spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes abweichend von Nummer 5.3.1.1 der VV zu § 44 LHO unter Beifügung folgender Unterlagen einzureichen ist:
a) ein zahlenmäßiger Nachweis, der abweichend von Nummer 5.3.6.4 der VV zu § 44 LHO anhand eines durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Formulars zu erbringen ist,
b) eine Belegliste die abweichend von Nummer 5.3.6.5 der VV zu § 44 LHO anhand des durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Formulars zu erbringen ist,
c) die Originalrechnungen zuzüglich der Zahlungsnachweise,
d) für Vorhaben nach Nummer 2.1.2 Buchstaben a und b eine durch den Zuwendungsempfänger bestätigte kursbezogene Aufstellung über die Teilnahme an der Maßnahme,
e) für Vorhaben nach Nummer 2.1.2 Buchstabe c eine durch den Zuwendungsempfänger und durch die betroffenen Beschäftigten bestätigte kursbezogene Aufstellung über die Teilnahme an der Qualifizierung,
f) Darstellung und Nachweise der Publizitätsmaßnahmen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060, die während der Projektlaufzeit durchgeführt wurden,
g) ein Sachbericht über den Erfolg des Vorhabens,
h) für Vorhaben nach Nummer 2.1.2 Buchstabe c eine Bestätigung des Zuwendungsempfängers, dass die Einwilligungserklärungen der Beschäftigten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Unternehmen vorliegen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Abweichend von Nummer 5.3.6 der VV zu § 44 LHO gilt der Nachweis der Verwendung als erbracht, wenn das unter Nummer 7.3 entsprechend anzuwendende Anforderungs- und Auszahlungsverfahren eingehalten wurde. Dessen ungeachtet behält sich die Bewilligungsbehörde die Vorlage zusätzlicher Nachweisunterlagen vor.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.