Förderprogramm

Zuwendungen für den Sportstättenbau (SportstbRL M-V)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)

Werkstraße 213

19061 Schwerin

Weiterführende Links:
Sportstättenförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie kommunale oder vereinseigene Sportstätten modernisieren, bauen, aus- oder umbauen oder in Sportgeräte investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER) und des Bundes bei der Durchführung von Investitionsmaßnahmen an kommunalen und vereinseigenen Sportstätten.

Sie erhalten die Förderung für

  • Modernisierung, Sanierung, einschließlich energetische Sanierung, und Instandsetzung sowie
  • Neubau, Erweiterung und Umbau

von kommunalen und vereinseigenen Sportstätten und auch für deren Ausstattung mit Sportgeräten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss:

  • Die Höhe der Förderung mit Unterstützung des ELER beträgt
    • bei kommunalen Sportstätten bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal EUR 300.000 und
    • bei Baumaßnahmen von gemeinnützigen Sportorganisationen bei nationaler Kofinanzierung aus Landesmitteln bis zu 60 Prozent, bei nationaler Kofinanzierung aus kommunalen Mitteln bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 100.000 der förderfähigen Ausgaben.
  • Die Höhe der Förderung aus Landes- und Bundesmitteln beträgt
    • bei Baumaßnahmen gemeinnütziger Sportvereine und sonstiger gemeinnütziger Träger bis zu 60 Prozent, bei förderfähigen Ausgaben bis EUR 33.000 bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben und
    • bei Baumaßnahmen des Landessportbundes bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
  • Die Höhe der Förderung für Bauvorhaben von Sportvereinen des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern beträgt maximal EUR 100.000, in Ausnahmefällen bis zu EUR 500.000.
  • Im Fall von Bauvorhaben müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben von Landkreisen und Gemeinden normalerweise mindestens EUR 25.000 und von gemeinnützigen Sportorganisationen und sonstigen gemeinnützigen Trägern mindestens EUR 5.000 betragen.

Das Antragsverfahren ist zweistufig:

  • Als kommunaler Träger, Landessportbund oder sonstiger gemeinnütziger Träger reichen Sie bitte bis zum 30.11. für das Folgejahr zunächst einen formlosen Informationsantrag, als Träger von Einrichtungen des Spitzensports den Förderantrag beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern ein. Wurde Ihr Vorhaben als förderwürdig anerkannt, können Sie Ihren vollständigen Antrag beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) stellen.
  • Als Sportverein und Sportverband reichen Sie in der 1. Stufe über Ihren zuständigen Stadt- und Kreissportbund einen formlosen Informationsantrag beim Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. V. ein. Nach schriftlicher Bestätigung der Förderwürdigkeit richten Sie den vollständigen Antrag an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt bei Förderungen durch den ELER sind

  • Landkreise und Gemeinden mit Ausnahme der Städte über 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner und
  • gemeinnützige Sportorganisationen, die Mitglied des Landessportbundes sind.

Antragsberechtigt bei Förderungen aus Bundesmitteln sind

  • Landkreise, Städte und Gemeinden,
  • gemeinnützige Sportorganisationen, die Mitglied des Landessportbundes sind,
  • der Landessportbund sowie
  • sonstige gemeinnützige Träger, deren Sitz und Wirkungskreis sich in Mecklenburg-Vorpommern befindet.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Es liegt ein förderungsfähiger sportfachlicher Bedarf vor, der unter anderem anhand folgender Kriterien ermittelt wird:
    • Entwicklung des Sportverhaltens, Bevölkerungsentwicklung und Auswirkungen des demografischen Wandels, Mitgliederzuwachs in der Sportorganisation,
    • vorhandener Sportstättenbestand, Grad der Sportaktivitäten, nachhaltige Entwicklung des Sportstättennetzes,
    • örtliche Traditionen im Sport sowie die landschaftlichen Voraussetzungen,
    • unzureichende Anzahl und unbefriedigender Zustand vorhandener Sportstätten.
  • Investieren Sie in öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, müssen Sie die einschlägigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf barrierefreies Bauen beachten.
  • Die Sportstätten entsprechen den Planungsgrundsätzen des Sportfördergesetzes.
  • Die Sportstätten entsprechen hinsichtlich Abmessungen, Gliederung und Ausstattung den DIN- und Europanormen und sonstigen Richtlinien für den Sportstättenbau sowie den Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände.
  • Befindet sich das Grundstück nicht in Ihrem Eigentum, müssen Sie für 25 Jahre dem Eigentum gleichstehende Rechte haben, bei Zuwendungen unter EUR 10.000 und bei Ausstattungen für 10 Jahre.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für den Sportstättenbau (Sportstättenbaurichtlinie – SportstbRL M-V)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport
Vom 4. April 2024 – IX-382-20.30-2011/024-019 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 - 483

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für den Bau von Sportstätten im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (nachfolgend ELER genannt) mit EU- und Landesmitteln (Zuwendungsbereich I) und den Bau von Sportstätten mit Landes- und Bundesmitteln (Zuwendungsbereich II).

1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO), der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift (VV zu § 44 LHO) und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt:

a) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),

b) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist,

c) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1),

d) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),

e) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist,

f) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),

g) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländliches Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),

h) durch die Europäische Kommission genehmigtes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Mecklenburg-Vorpommern 2014 bis 2020 in der jeweils geltenden Fassung,

i) Sportfördergesetz vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 574), das zuletzt durch Artikel 5 Haushaltsbegleitgesetz 2024/2025 vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 920) geändert worden ist.

1.3 Diese Verwaltungsvorschrift gilt auch für Zuwendungen, bei denen Mittel des Bundes weiterbewilligt werden, soweit seitens des Bundes keine anderen Regelungen getroffen worden sind. Für die Förderung von Baumaßnahmen für den Spitzensport bildet das Programm des Bundesministeriums des Innern zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien (Leistungssportprogramm – LP) vom 28. September 2005 in Verbindung mit den Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Baumaßnahmen für den Spitzensport (Förderrichtlinien Sportstättenbau – FR Bau vom 10. Oktober 2005) die Grundlage.

1.4 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungen werden gewährt für Modernisierung, Sanierung, einschließlich energetische Sanierung, und Instandsetzung sowie für Neubau, Erweiterung und Umbau von kommunalen und vereinseigenen Sportstätten als auch deren Ausstattung mit Sportgeräten. Sportstätten im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind:

  • Kernsportanlagen (Sporthallen, Sportplatzanlagen, Schwimmsportanlagen),
  • Spezialsportanlagen (für Sportarten wie zum Beispiel Tennis, Kegeln, Wassersport, Schießsport, Motorsport und Reitsport),
  • Funktionsgebäude und Räumlichkeiten, die sozialen, gesundheitlichen sowie Verwaltungs- und Bewirtschaftungs- und Bildungszwecken im Sport dienen, Bestandteil der Sportanlage sind und mit dem Sportbetrieb unmittelbar zusammenhängen,
  • Anlagen für Spiel, Sport und Bewegung, insbesondere für Gesundheitssport und Trendsportarten,
  • Sportschulen des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern e.V (nachfolgend Landessportbund genannt),
  • Einrichtungen des Spitzensports.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger für den Zuwendungsbereich I können sein:

  • Landkreise und Gemeinden mit Ausnahme der Städte über 50.000 Einwohner,
  • gemeinnützige Sportorganisationen, die Mitglied des Landessportbundes sind.

3.2 Zuwendungsempfänger für den Zuwendungsbereich II können sein:

  • Landkreise, Städte und Gemeinden,
  • gemeinnützige Sportorganisationen, die Mitglied des Landessportbundes sind,
  • der Landessportbund,
  • sonstige gemeinnützige Träger, deren Sitz und Wirkungskreis sich in Mecklenburg-Vorpommern befindet.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen können gewährt werden, wenn ein zuwendungsfähiger sportfachlicher Bedarf vorliegt. Kriterien für die Ermittlung des Bedarfs sind insbesondere:

  • Entwicklung des Sportverhaltens, Bevölkerungsentwicklung und Auswirkungen des demografischen Wandels, Mitgliederzuwachs in der Sportorganisation,
  • vorhandener Sportstättenbestand, Grad der Sportaktivitäten, nachhaltige Entwicklung des Sportstättennetzes,
  • örtliche Traditionen im Sport sowie die landschaftlichen Voraussetzungen,
  • unzureichende Anzahl und unbefriedigender Zustand vorhandener Sportstätten.

4.2 Bauvorhaben des Zuwendungsbereiches I setzen voraus, dass das Vorhaben einen Beitrag zur Erreichung der Ziele gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Umsetzung der Sportstättenförderung im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Mecklenburg-Vorpommern 2014 bis 2020 leistet.

4.3 Bei Investitionen, die öffentlich zugängliche bauliche Anlagen betreffen, sind die einschlägigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf barrierefreies Bauen, insbesondere § 50 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1033) geändert worden ist, sowie § 8 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 838) geändert worden ist, zu beachten. Sportstätten haben darüber hinaus den Planungsgrundsätzen gemäß § 7 des Sportfördergesetzes zu entsprechen.

4.4 Sportstätten sollen in der Regel in Abmessungen, Gliederung und Ausstattung den DIN- und Europanormen und sonstigen Richtlinien für den Sportstättenbau sowie den Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände entsprechen. Das für Sport zuständige Ministeriumt kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen zulassen.

4.5 Zuwendungen können, wenn sich das Grundstück nicht im Eigentum des Zuwendungsempfängers befindet, auch bewilligt werden, wenn dem Eigentum gleichstehende Rechte (zum Beispiel Erbbaurecht, Nießbrauch) mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren, von dem auf das Jahr der Bewilligung folgenden Jahr an gerechnet, an dem Grundstück bestehen. Bei Zuwendungen unter 10.000 Euro gilt ein Zeitraum von zehn Jahren.

4.6 Sportvereinen und -verbänden dürfen, abweichend von Nummer 4.5, Zuwendungen auch bewilligt werden, wenn lediglich Rechte aus Pachtverträgen oder sonstige Nutzungsrechte mit Körperschaften des öffentlichen Rechts vorliegen. Die Dauer dieser Rechte entspricht den unter Nummer 4.5 genannten Laufzeiten.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die Zuwendungen für Baumaßnahmen an den Sportschulen des Landessportbundes werden im Wege der Vollfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.2 Umfang der Zuwendung

Bei der Bemessung der Zuwendung werden die Finanzkraft, die Eigenleistung des Trägers sowie das Landesinteresse an dem Vorhaben berücksichtigt.

5.2.1 Für Bauvorhaben werden grundsätzlich nur Zuwendungen gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben

  • bei Landkreisen und Gemeinden 25.000 Euro
  • bei gemeinnützigen Sportorganisationen und sonstigen gemeinnützigen Trägern 5.000 Euro

übersteigen.

Das für Sport zuständige Ministerium kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

5.2.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind nicht:

  • Aufwendungen für Maßnahmen, mit denen überwiegend wirtschaftliche Interessen verfolgt werden (zum Beispiel Gaststätten, Hausmeisterwohnungen),
  • Aufwendungen für Kommunikationsräume, die nach Art, Größe, Lage und Funktion über den Bedarf der Benutzer der Sportanlage hinausgehen,
  • Ausgaben für Instandhaltungsmaßnahmen (Pflege, Wartung),
  • Ausgaben nach DIN 276, Kosten im Bauwesen, in der jeweils neusten Fassung für die Kostengruppen Grundstück, Vorbereitende Maßnahmen, Stellplätze, Künstlerische Ausstattung, Bauherrenaufgaben, Vorbereitung der Objektplanung, Künstlerische Leistungen, Finanzierung und Finanzierungsnebenkosten
  • Honorare, die der Leistungsphase 9 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI (Objektbetreuung) zuzurechnen sind,
  • Eigenleistungen, die von Sportvereinen erbracht werden, im Zuwendungsbereich I,
  • Umsatzsteuer bei sonstigen gemeinnützigen Trägern,
  • Umsatzsteuer bei Baumaßnahmen der Sportvereine oder -verbände,
  • Umsatzsteuer bei Baumaßnahmen des Landessportbundes, soweit diese als Vorsteuer absetzbar ist,
  • Umsatzsteuer bei Baumaßnahmen der Kommunen, soweit diese als Vorsteuer absetzbar ist,
  • Umsatzsteuer bei Baumaßnahmen des Spitzensports, soweit diese für den Träger der Sportanlage als Vorsteuer absetzbar ist,
  • Ausgaben nach DIN 276, Kosten im Bauwesen, in der Kostengruppe Baunebenkosten, die über die Mindestsätze nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure hinausgehen.

5.2.3 Eigenleistungen

Eigenleistungen, die von Sportvereinen erbracht werden, können bis zu 50 Prozent einer vergleichbaren Unternehmertätigkeit (Arbeitsleistung und Materialeinsatz) im Zuwendungsbereich II als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit sie nach Art und Umfang vertretbar sind und vor Maßnahmebeginn beantragt und genehmigt wurden. Diese sollen in der Summe 20 Prozent der Gesamtausgaben nicht übersteigen. Der Wert der unentgeltlichen Arbeitsleistung ist fiktiv durch die Ermittlung der ersparten Unternehmerleistung nachzuweisen und durch das bauleitende Planungsbüro bei Planung und Abrechnung einschließlich der fach- und sachgerechten Ausführung zu bestätigen.

5.3 Höhe der Zuwendung im Zuwendungsbereich I

5.3.1 Bei kommunalen Sportstätten werden Zuwendungen in Höhe von 40 Prozent, maximal 300.000 Euro, der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.3.2 Bei Baumaßnahmen von gemeinnützigen Sportorganisationen werden, sofern die erforderliche nationale Kofinanzierung aus Landesmitteln erfolgt, Zuwendungen in Höhe von 60 Prozent, maximal 100.000 Euro, gewährt. Sofern die erforderliche nationale Kofinanzierung aus kommunalen Mitteln erfolgt, werden Zuwendungen in Höhe von 80 Prozent, maximal 100.000 Euro, gewährt.

5.3.3 Für Sportanlagen von besonderem Landesinteresse kann die Ministerin/der Minister des für Sport zuständigen Ministeriums im Einzelfall abweichend von Nummer 5.3.1 und 5.3.2 hinsichtlich der Zuwendungsquote und der Zuwendungshöhe eine Ausnahme zulassen.

5.3.4 Nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 setzt sich die Zuwendung wie folgt zusammen:

  • 75 Prozent ELER-Mittel und
  • 25 Prozent Kofinanzierungsmittel aus öffentlichen Mitteln (Kommune oder Land).

5.4 Höhe der Zuwendung im Zuwendungsbereich II

5.4.1 Für Baumaßnahmen der gemeinnützigen Sportvereine und der sonstigen gemeinnützigen Träger können Zuwendungen bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Bei zuwendungsfähigen Ausgaben bis 33.000 Euro können Zuwendungen bis zu 90 Prozent gewährt werden. Für Baumaßnahmen des Landessportbundes können Zuwendungen bis zu 100 Prozent gewährt werden.

5.4.2 Für Baumaßnahmen an Einrichtungen des Spitzensports werden in Ergänzung der Zuwendungen des Bundes für die jeweilige Baumaßnahme Landesmittel in Höhe von bis zu 70 Prozent gewährt. Die Zuwendungen an sonstige gemeinnützige Träger können im Regelfall bis zu 40 Prozent betragen.

5.5 Der Höchstzuschuss für Bauvorhaben der Sportvereine des Landessportbundes beträgt 100.000 Euro. In begründeten Einzelfällen kann die Ministerin/der Minister des für Sport zuständigen Ministeriums im Einzelfall hinsichtlich der Zuwendungsquote und der Zuwendungshöhe Ausnahmen zulassen. Des Weiteren kann es auf Antrag des Landessportbundes eine Zuwendungshöhe bis zu 500.000 Euro zulassen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Landessporttages.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die mit einer Zuwendung bedachten Sportstätten sind in der Regel 25 Jahre dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Kunststoffrasenplätze sind 15 Jahre dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Im Einzelfall kann das für Sport zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen. Die Bindungsfrist beginnt am 1. Januar, der auf das Kalenderjahr folgt, in welchem die Abschlusszahlung der Verwaltung getätigt worden ist.

6.2 Für Investitionsmaßnahmen, für die Zuwendungen bis zu 10.000 Euro gewährt werden, gilt eine verkürzte Bindungsfrist von in der Regel zehn Jahren.

6.3 Die für eine Evaluierung notwendigen Daten hat der Zuwendungsempfänger auf Anforderung des für Sport zuständigen Ministeriums oder der Bewilligungsbehörde bereitzustellen.

6.4 Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.

6.5 Die geförderte Sportstätte muss den Planungsgrundsätzen gemäß § 7 des Sportfördergesetzes M-V entsprechen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Kommunale Träger, der Landessportbund und sonstige gemeinnützige Träger

a) Der Vorhabenträger legt dem für Sport zuständigen Ministerium zunächst einen formlosen Informationsantrag mit folgenden Anlagen vor:

  • Beschreibung der geplanten Baumaßnahmen,
  • Lageplan mit farblicher Kennzeichnung des Vorhabens,
  • gegliederte Kostenschätzung nach DIN 276, 3. Ebene oder drei vergleichbare Angebote
  • vorgesehenes Finanzierungsmodell,
  • Darstellung des Nutzerkreises der Sportanlage,
  • geplanter Realisierungszeitraum,
  • Nachweis der Eigentumsverhältnisse,
  • bei Zuwendungen für den Schulbetrieb notwendiger Sportstätten eine Bestätigung der Bestandsfähigkeit des Schulstandortes des jeweils örtlich zuständigen Trägers der Schulentwicklungsplanung sowie des für Schulen zuständigen Ministeriums,
  • bei Zuwendungen mit ELER-Mitteln das Indikatorenblatt und der Stammdatenbogen.

Der Informationsantrag ist bis zum 30. November für das jeweilge Folgejahr bei dem für Sport zuständigen Ministerium einzureichen.

b) Das für Sport zuständige Ministerium prüft die Zuwendungswürdigkeit und Finanzierbarkeit der geplanten Baumaßnahme und führt gegebenenfalls mit dem Antragsteller Planungsabsprachen durch. Dabei werden auch Festlegungen zur Mitwirkung der baufachlichen Stellen getroffen. Nach Entscheidung des für Sport zuständigen Ministeriums über die Auswahl der zuwendungsfähigen Vorhaben werden das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern und der Vorhabenträger schriftlich über das Ergebnis der Projektauswahl unterrichtet. Der Vorhabenträger stellt sodann einen vollständigen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beim

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Sport- und Kommunalförderung
Werkstraße 213
19061 Schwerin

c) Die Antragsformulare können beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern angefordert oder von der Homepage des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern (www.lfi-mv.de) „Förderfinder“ unter der Rubrik „Sportstättenförderung“ heruntergeladen werden. Dem Antrag sind alle baurelevanten Unterlagen gemäß einer Checkliste, die ebenfalls unter www.lfi-mv.de erhältlich ist, beizufügen. Die dem für Sport zuständigen Ministerium vom Vorhabenträger zugesandten Antragsunterlagen (Originale) werden dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung gestellt.

7.1.2 Sportvereine und Sportverbände

a) Vereine und Verbände richten ihren formlosen Informationsantrag mit folgenden Angaben:

  • Beschreibung der geplanten Baumaßnahmen,
  • Lageplan mit farblicher Kennzeichnung des Vorhabens,
  • gegliederte Kostenschätzung nach DIN 276, 3. Ebene oder drei vergleichbare Angebote
  • vorgesehenes Finanzierungsmodell,
  • Darstellung des Nutzerkreises der Sportanlage,
  • geplanter Realisierungszeitraum,
  • Nachweis der Eigentumsverhältnisse,
  • Darstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
  • bei Zuwendungen mit ELER-Mitteln das Indikatorenblatt und der Stammdatenbogen

über die zuständigen Stadt- und Kreissportbünde an den

Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. V.
Wittenburger Straße 116
19059 Schwerin.

b) Der Landessportbund prüft die Zuwendungswürdigkeit und Finanzierbarkeit der geplanten Baumaßnahmeund führt gegebenenfalls mit dem Antragsteller Planungsabsprachen durch. Dabei werden auch Fragen der Mitwirkung der baufachlichen Stellen erörtert.

c) Der Landessportbund erstellt für den Zuwendungsbereich I bis zum 15. Dezember für das jeweilige Folgejahr eine Vorschlagsliste aller vorliegenden Projektanträge auf der Basis der festgelegten Projektauswahlkriterien für Maßnahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Mecklenburg-Vorpommern 2014 bis 2020 und leitet diese nach Diskussion und nach entsprechender Beschlussfassung durch das Präsidium und den Landessporttag dem für Sport zuständigen Ministerium zu. Die Vorschlagsliste dient als Grundlage für die erforderliche Priorisierung und Auswahl der zuwendungsfähigen Vorhaben durch das für Sport zuständige Ministerium.

d) Für den Zuwendungsbereich II trifft der Landessportbund die Projektauswahl für die Einzelmaßnahmen und leitet die Maßnahmeliste in zusammengefasster Form mit den Antragsunterlagen dem für Sport zuständigen Ministerium zu.

e) Nach Entscheidung des für Sport zuständigen Ministeriums über die Auswahl der zuwendungsfähigen Vorhaben werden das Landesförderinstitut Mecklenburg- Vorpommern und der Vorhabenträger schriftlich durch das für Sport zuständige Ministerium über das Ergebnis der Projektauswahl unterrichtet. Der Vorhabenträger stellt sodann einen vollständigen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beim

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Sport- und Kommunalförderung
Werkstraße 213
19061 Schwerin.

f) Die Antragsformulare können beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern angefordert oder von der Homepage des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommerns (www.lfi-mv.de) „Förderfinder“ unter der Rubrik ,,Sportstättenförderung“ heruntergeladen werden. Dem Antrag sind alle baurelevanten Unterlagen gemäß Checkliste, die ebenfalls unter www.lfi-mv.de erhältlich ist, beizufügen.

7.1.3 Träger von Einrichtungen des Spitzensports

a) Der Vorhabenträger stellt einen Antrag auf Gewährung einer Landes- und Bundeszuwendung beim für Sport zuständigen Ministerium.

b) Dem Antrag sind alle baurelevanten Unterlagen gemäß Checkliste, die unter www.lfi-mv.de unter der Rubrik „Sportstättenförderung“ erhältlich ist, beizufügen.

c) Das für Sport zuständige Ministerium prüft den sportfachlichen Bedarf, die Finanzierbarkeit der Baumaßnahme und führt erforderliche Planungsabsprachen sowie das Beteiligungsverfahren mit dem für Sport zuständigen Bundesministerium durch. Das für Sport zuständige Ministerium stellt sodann einen Antrag auf Gewährung von Bundesmitteln gemäß Förderrichtlinien Sportstättenbau – FR Bau vom 10. Oktober 2005.

d) Der Antrag auf Gewährung von Landesmitteln wird bei gegebener Zuwendungswürdigkeit an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur Bewilligung weitergeleitet.

7.1.4 Eine Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung richtet sich nach Nr. 6.1 VV zu § 44 LHO M-V.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Der Zuwendungsempfänger fordert die Mittel mit Formblatt für den Zuwendungsbereich I auf dem Wege der Erstattung und für den Zuwendungsbereich II nach dem Vorschussprinzip ab. Die Auszahlungsformulare können beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern angefordert oder von der Homepage des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommerns (www.lfi-mv.de) unter der Rubrik „Sportstättenförderung“ heruntergeladen werden.

7.3.2 Mit dem Zahlungsantrag im Zuwendungsbereich I sind abweichend von Nr. 7.2.1 VV zu § 44 LHO M-V eine Aufstellung der bezahlten Rechnungen sowie die Originalrechnungen und die Original-Bezahltnachweise dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt nur auf der Grundlage bereits bezahlter Rechnungen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Zuwendungsempfänger hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist einen Verwendungsnachweis vorzulegen, der unter www.lfi-mv.de unter der Rubrik „Sportstättenförderung“ heruntergeladen werden kann.

7.4.2 Für den Zuwendungsbereich I ist abweichend von Nummer 5.3.6.1 VV zu § 44 LHO MV mit der letzten Zahlungsanforderung der Verwendungsnachweis einzureichen. Zusätzlich ist abweichend von der Nr. 5.3.6.2 VV zu § 44 LHO M-V dem Verwendungsnachweis das Datenblatt „Indikatoren“ beizufügen. Auf die Belegliste kann gemäß der Nummer 5.3.6.5 VV zu § 44 LHO M-V verzichtet werden, sofern diese im Rahmen vorangegangener Auszahlungsanträge bereits erbracht wurde.

Ein gesonderter Zwischennachweis ist nicht erforderlich. Auf Anforderung der Bewilligungsstelle sind zusätzliche Unterlagen vorzulegen.

7.4.3 Spätestens mit der letzten Mittelanforderung ist, soweit eine Webseite mit Bezug/Verweis zum geforderten Vorhaben vorhanden ist, ein Screenshot dieser Webseite als Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die Information der Öffentlichkeit über die Kofinanzierung des Vorhabens aus dem ELER einzureichen.

7.5 Weitere zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

Die Vorschriften der Europäischen Union über den Einsatz von Mitteln aus dem ELER, die daraus abgeleiteten nationalen Vorschriften und die Landesvorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind einzuhalten.

7.6 Prüfungsrecht

7.6.1 Für die mit Landes- und Bundesmitteln finanzierten Vorhaben behalten sich das für Sport zuständige Ministerium, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, das für Sport zuständige Bundesministerium, das Bundesverwaltungsamt sowie der Landes- oder der Bundesrechnungshof ein Prüfungsrecht vor.

7.6.2 Die Europäische Kommission, der Europäische sowie der Bundes- und der Landesrechnungshof, das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, die Bescheinigende Stelle und die Bewilligungsbehörde haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

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