Förderprogramm

Zuwendungen zur Projektförderung im Seniorenbereich

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Kommune, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Neustrelitzer Straße 120

17033 Neubrandenburg

Weiterführende Links:
Förderungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern MV-Serviceportal – Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung im Seniorenbereich Beantragung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Projekte planen, mit denen die Lebensqualität älterer Menschen verbessert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie bei Projekten, mit denen Sie die gesellschaftspolitischen Potenziale älterer Menschen aktivieren und die Weiterentwicklung in seniorenrelevanten Themenbereichen voranbringen.

Die Förderung erhalten Sie für

  • überregionale Veranstaltungen wie Landesseniorentage, Landeswettbewerbe und Fachtagungen,
  • Qualifizierungsmaßnahmen für ältere Menschen wie das Qualifizierungsprogramm „seniorTrainer/-in“,
  • Maßnahmen, die ältere Menschen befähigen, ehrenamtlich Projekte und Initiativen zu begleiten und
  • Modellprojekte, um ältere Menschen für ein bürgerschaftliches Engagement zu aktivieren, zur Verbesserung von Beratungs- und Hilfsangeboten für ältere Menschen sowie zur Entwicklung von Konzeptionen zu Themenstellungen mit Bezug zu älteren Menschen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn des Vorhabens bis spätestens 31.10. für das folgende Jahr an das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern und die Gebietskörperschaften des Landes.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Projekt in Mecklenburg-Vorpommern durchführen und bei seiner Umsetzung mit vor Ort bestehenden Strukturen kooperieren.
  • Sie müssen geeignete Fachkräfte einsetzen, die bei leitender Funktion über einen Fachhochschulabschluss oder über nachweislich gleichwertige Kompetenzen verfügen.
  • Sie müssen barrierefreie Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung im Seniorenbereich

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung
Vom 28. Februar 2018 – IX 320 - 843-17001-2015/003 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 – 354

Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt zur Umsetzung des Landesprogramms „Älter werden in Mecklenburg-Vorpommern” nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen für Projekte und Veranstaltungen, die dazu beitragen, ältere Menschen in ihrem selbstständigen und gleichberechtigten Leben in der Gesellschaft zu unterstützen.

1.2 Ziel ist es, die gesellschaftspolitischen Potenziale älterer Menschen zu aktivieren und Anreize für die Weiterentwicklung in wesentlichen seniorenrelevanten Themenbereichen zu geben, die zu einer Verbesserung ihrer Lebensqualität beitragen können.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1 überregionale Veranstaltungen wie Landesseniorentage, Landeswettbewerbe und Fachtagungen,

2.2 Qualifizierungsmaßnahmen für ältere Menschen wie das Qualifizierungsprogramm „seniorTrainer/-in” sowie Maßnahmen zur Vernetzung, die das Ziel haben, ältere Menschen als Multiplikatoren zu befähigen, ehrenamtlich Projekte und Initiativen zu unterstützen und zu begleiten, und

2.3 innovative Projekte (Modellprojekte)

a) zur Entwicklung neuer Methoden, ältere Menschen für ein bürgerschaftliches Engagement zu aktivieren,

b) zur Koordinierung und transparenteren Gestaltung der Beratungs- und Hilfsangebote vor Ort für ältere Menschen sowie

c) zur Entwicklung und Erprobung von Konzeptionen zu gesellschaftspolitisch relevanten Themenstellungen mit Bezug zu älteren Menschen.

Bei der Förderung von Modellprojekten ist eine Anschlussfinanzierung durch das Land nach Ende der Modellphase ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern und die Gebietskörperschaften des Landes.

3.2 Die Weiterleitung der Zuwendung an Dritte (Letztempfänger) kann unter Beachtung der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zugelassen werden, wenn diese Träger der Maßnahme sind und die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4 erfüllen. Die näheren Bestimmungen zur Weiterleitung werden dem Erstempfänger mit dem Zuwendungsbescheid auferlegt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Geförderte Projekte müssen in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die außerhalb des Landes durchgeführt werden, können ausnahmsweise bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses gefördert werden, soweit dies der Zuwendungsbescheid bestimmt.

4.2 Im Interesse einer sinnvollen Koordination regionaler Ressourcen ist eine Kooperation mit vor Ort bestehenden Strukturen, insbesondere mit Mehrgenerationenhäusern, Mitmachzentralen und Seniorenvertretungen, anzustreben. Der Antragsteller hat im Antrag darzulegen, mit welchen Trägern eine Kooperation bei der Umsetzung des Projektes erfolgt.

4.3 Die Zuwendungen setzen grundsätzlich einen angemessenen Eigenbeitrag von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben voraus.

4.4 Bei Modellprojekten nach Nummer 2.3 ist der Bedarf von Seiten des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, auf dessen oder deren Gebiet das Projekt durchgeführt wird, zu bestätigen, soweit der Antragsteller eine gemeinnützige juristische Person des privaten Rechts ist.

4.5 Die Durchführung des Projektes muss durch geeignete Fachkräfte erfolgen. Leitende Personen müssen über einen Fachhochschulabschluss oder über einen gleichwertigen Abschluss verfügen oder die erforderlichen Kompetenzen nachweislich auf anderem Wege erworben haben.

4.6 Die Räumlichkeiten einschließlich der Zugänge für Veranstaltungen müssen grundsätzlich barrierefrei im Sinne des § 6 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes sein.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Zur Unterstützung und Stärkung des ehrenamtlichen Engagements kann in besonders begründeten Einzelfällen ein Festbetrag in Höhe von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, wenn das Interesse an der Durchführung des Projektes deutlich überwiegend beim Land liegt und der Zuwendungsempfänger nicht in der Lage ist, das Projekt mitzufinanzieren.

5.2 Bei Lehrgängen, Seminaren, Kursen, Konferenzen, Arbeitstagungen oder ähnlichen Veranstaltungen sind die dafür notwendigen

a) Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und etwaige Tagungs- oder Lehrgangsgebühren für Teilnehmende sowie für Referentinnen und Referenten unter Beachtung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes bei mehrtägigen Veranstaltungen bis zu 50 EUR pro Tag und Person und bei eintägigen Veranstaltungen bis zu 25 EUR pro Tag und Person,

b) Honorare für Referentinnen und Referenten sowie Moderatorinnen und Moderatoren bis zu 250 EUR pro Veranstaltungstag (ganztägige Mitarbeit), in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Erforderlichkeit höherer Qualifikation, auch höhere Honorare,

c) Fahrkosten in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes,

d) Mieten für Veranstaltungsräume und Technik sowie

e) Organisations- und Vorbereitungsausgaben zuwendungsfähig.

Honorarausgaben an hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie nicht ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder des Zuwendungsempfängers sind nicht zuwendungsfähig.

5.3 Bei sonstigen Maßnahmen sind die dafür notwendigen

a) Personalausgaben höchstens bis zur Höhe der Entgeltgruppe E 10 für leitende Tätigkeiten (Projektleitung) und bis zur Höhe der Entgeltgruppe E 5 für Büro-/Schreibkräfte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder zuzüglich des Beitrages zur Berufsgenossenschaft und des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung,

b) Ausgaben für Miet- und Betriebskosten, für Fort- und Weiterbildungen, für einmalige Beschaffungen und Ersatzbeschaffungen, für die Öffentlichkeitsarbeit, für Lehr- und Lernmaterialien und für Fachliteratur (Sachausgaben),

c) Reisekosten in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes sowie

d) Preisgelder für Wettbewerbe mit seniorenrelevantem Bezug

zuwendungsfähig.

Ausgaben für den erforderlichen Verwaltungsaufwand wie Telefon, Porto und Büromaterialien können als Verwaltungspauschale bis zu einer Höhe von 10 Prozent der unter den Buchstaben b bis d genannten Sachausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden. Soweit der Träger der Maßnahme Lehrgänge, Seminare, Kurse, Konferenzen, Arbeitstagungen oder ähnliche Veranstaltungen selbst durchführt oder organisiert, sind Ausgaben nach Nummer 5.2 zuwendungsfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Durch den Bewilligungsbescheid ist ein Prüfungsrecht der Bewilligungsbehörde festzulegen und darüber hinaus der Zuwendungsempfänger dazu zu verpflichten, durch Selbstevaluation zur Qualitätssicherung seines Projektes beizutragen, die dafür erforderlichen quantitativen und qualitativen Daten zu erheben und mit dem Verwendungsnachweis aussagefähige statistische Angaben über die erreichten Ergebnisse des Projektes der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der entsprechende Erhebungsvordruck ist Anlage des Verwendungsnachweises.

6.2 Die Bewilligung einer Zuwendung ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde spätestens mit der ersten Mittelanforderung die Einwilligungserklärung der Personen, deren personenbezogene Daten zur Durchführung des geförderten Projektes verarbeitet werden, gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung stellt.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Für die Antragstellung sind die aktuellen Antragsvordrucke des Zuwendungsgebers zu verwenden, die bei der Bewilligungsbehörde erhältlich sind oder unter http://www.lagus.mv-regierung.de abgerufen werden können. Anträge für das kommende Jahr können bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres an das Landesamt für Gesundheit und Soziales gerichtet werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung erfolgt durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Erich-Schlesinger-Straße 35, 18059 Rostock.

7.3 Verwendungsnachweisverfahren

Durch den Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass der Zuwendungsempfänger die Verwendung der Zuwendung abweichend von Nummer 6.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Form eines Verwendungsnachweises ohne Belege nachzuweisen hat. Die Bewilligungsbehörde behält sich im Zuwendungsbescheid vor, Originalbelege für die bei der Durchführung der Maßnahme anfallenden Ausgaben vom Zuwendungsempfänger anzufordern und zu prüfen. Für Zuwendungen an Gebietskörperschaften gelten die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) geregelten Bestimmungen zum Nachweis der Verwendung. Für den Verwendungsnachweis sind die aktuellen Vordrucke des Zuwendungsgebers zu verwenden, die bei der Bewilligungsbehörde erhältlich sind oder unter http://www.lagus.mv-regierung.de abgerufen werden können.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

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