Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Marktstrukturverbesserung (Marktstrukturverbesserungsrichtlinie – MaStrVerbEL M-V)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Vom 8. Juli 2015 – VI 370 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. 630 - 294
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Vom 26. Februar 2023 – VI 320 –]
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Die Förderung umfasst die Maßnahmen Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen sowie Investitionen. Die Förderung hat zum Zweck, die Gründung und Tätigkeit von Erzeugerzusammenschlüssen zu unterstützen sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Erzeugerzusammenschlüssen sowie von landwirtschaftlichen Unternehmen und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von operationellen Gruppen zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen. Die Förderung leistet einen Beitrag dazu, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes anzupassen. Hierbei sollen Innovationspotenziale erschlossen werden. Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes, insbesondere von Wasser oder Energie, leisten und damit die ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.
1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt:
a) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 130 vom 19.5.2016, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1033 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 34) geändert worden ist,
b) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften ABI. L 227 vom 31.7.2014, S. 1; L 259 vom 6.10.2015, S. 40), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/94 (ABI. L 19 vom 22.1.2019, S. 5) geändert worden ist,
c) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABL. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1227 (ABl. L 189 vom 18.7.2022, S. 12) geändert worden ist,
d) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; L 327 vom 9.12.2017, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2200 (ABl. L 437 vom 28.12.2021, S. 1) geändert worden ist, in Anwendung gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187)
e) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48; L 14 vom 18.1.2017, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1418 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 6) geändert worden ist, in Anwendung gemäß Artikel 13 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12),
f) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69; L 14 vom 18.1.2017, S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1227 (ABl. L 189 vom 18.7.2022, S. 12) geändert worden ist, in Anwendung gemäß Artikel 14 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 (ABl. L 183 vom 8.5.2022, S. 23),
g) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates „(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320; L 200 vom 26.7.2016, S. 140), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2039 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 23) geändert worden ist,
h) das durch die Europäische Kommission genehmigte Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Mecklenburg-Vorpommern 2014–2020 (EPLR MV 2014–2020) in der jeweils gültigen Fassung,
i) GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. 1 S. 2231) geändert worden ist, und der entsprechende Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,
j) § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommem und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt kann zusätzlich prioritäre Investitionsbereiche und Auswahlkriterien festlegen.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Erzeugerzusammenschlüsse sind Erzeugerorganisationen sowie Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte und deren Vereinigungen. Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen müssen nach dem Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, anerkannt sein. Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte müssen mindestens fünf Mitglieder haben. Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungen müssen Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (nachfolgend KMU genannt) sein.
2.2 Operationelle Gruppen (nachfolgend OG genannt) gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. I305/2013 sind Teil der Europäischen Innovationspartnerschaft (nachfolgend EIP genannt) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit”. Sie werden von interessierten Akteuren wie Landwirten, Forschern, Beratern sowie Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors gegründet. Die OG leisten einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der EIP entsprechend Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
2.3 Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses zu einem Nicht-Anhang-I-Erzeugnis ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt ist, bei der das daraus entstehende Erzeugnis kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist.
2.4 Qualitätsprodukte sind gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nach Qualitätsregelungen erzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produkte, die bei der Verarbeitung entsprechender Erzeugnisse hergestellt werden.
2.5 KMU umfassen Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen.
Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht überschreitet. Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht überschreitet. Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes finden jeweils die Bestimmungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist, Anwendung.
2.6 Mittelgroße Unternehmen sind Unternehmen oberhalb der KMU, die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von 200 Millionen Euro nicht überschreiten.
2.7 Eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, insbesondere von Wasser oder Energie.
2.8 Der Geschäftsplan enthält zumindest die in Artikel 5 Absatz I der Verordnung (EU) Nr. 807/20I4 bestimmten Angaben.
3. Förderbereiche
3.1 Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen
3.1.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen in den ersten fünf Jahren.
3.1.2 Zuwendungsempfänger
3.1.2.1 Zuwendungsempfänger können Erzeugerzusammenschlüsse sein
3.1.2.2 Dazu zählen nicht:
a) Erzeugerorganisationen wie Unternehmen und Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind,
b) sonstige landwirtschaftliche Vereinigungen,
c) Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
d) Branchenverbände sowie sonstige landwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen,
e) Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, deren Ziele mit Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41, L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435
vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, unvereinbar sind,
f) Erzeugerzusammenschlüsse, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABL. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) erfüllen,
g) Erzeugerzusammenschlüsse, die einer Rückforderung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
3.1.3 Zuwendungsvoraussetzungen
3.1.3.1 Erzeugerzusammenschlüsse müssen auf Basis ihres vorgelegten Geschäftsplans förmlich anerkannt sein.
3.1.3.2 Erzeugerzusammenschlüsse müssen unabhängig von ihrer Rechtsform auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zu Grunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.
3.1.3.3 Die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluss kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.
3.1.3.4 Der dem Erzeugerzusammenschluss zu Grunde liegende Vertrag und der Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und die Ziele des Zusammenschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass der Zusammenschluss
a) die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreichen kann und
b) zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt, neue Märkte erschließt oder der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.
3.1.3.5 Der dem Erzeugerzusammenschluss zu Grunde liegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten. Die einschlägigen Wettbewerbsregeln nach den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind einzuhalten.
3.1.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.1.4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung, in Form eines nicht rückzuzahlenden Zuschusses gewährt.
3.1.4.2 Die Höhe der Zuwendung kann
a) im ersten und zweiten Jahr bis zu 60 Prozent,
b) im dritten Jahr bis zu 50 Prozent,
c) im vierten Jahr bis zu 40 Prozent,
d) im fünften Jahr bis zu 20 Prozent
der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Organisationsausgaben betragen.
Wenn der Erzeugerzusammenschluss ausschließlich Qualitätsprodukte erfasst, verarbeitet oder vermarktet, kann die Höhe der Zuwendung abweichend von Satz 1
a) im ersten und zweiten Jahr bis zu 75 Prozent
b) im dritten Jahr bis zu 65 Prozent
c) im vierten Jahr bis zu 55 Prozent
d) im fünften Jahr bis zu 35 Prozent
der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Organisationsausgaben betragen.
Dazu zählen:
Ausgaben im Zusammenhang mit der
a) Gründung,
b) für Personal,
c) für Geschäftsführung und
d) für Büroeinrichtungen einschließlich Hard- und Software.
Zu diesen zählen nicht:
a) Ausgaben für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtlichen oder organschaftlichen Beziehung zu Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse steht,
b) Ausgaben für Kreditbeschaffung, Leasing, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer,
c) Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen,
d) Abschreibungsbeträge für Investitionen,
e) Ausgaben für Personenkraftwagen und Vertriebsfahrzeuge sowie für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden.
Die Höhe der Zuwendungen zu den Organisationsausgaben darf
a) im ersten und zweiten Jahr 5 Prozent,
b) im dritten Jahr 4 Prozent,
c) im vierten Jahr 3 Prozent,
d) im fünften Jahr 2 Prozent
der jährlich nachgewiesenen Verkaufserlöse des Erzeugerzusammenschlusses nicht übersteigen.
Wenn der Erzeugerzusammenschluss ausschließlich Qualitätsprodukte erfasst, verarbeitet oder vermarktet, darf die Höhe der Zuwendungen zu den Organisationsausgaben abweichend von Satz 5
a) im ersten und zweiten Jahr 7 Prozent
b) im dritten Jahr 6 Prozent
c) im vierten Jahr 5 Prozent
d) im fünften Jahr 4 Prozent
der jährlich nachgewiesenen Verkaufserlöse nicht übersteigen.
3.1.4.3 Erzeugerzusammenschlüsse können Zuwendungen zu den Organisationsausgaben für solche Aufwendungen erhalten, die ab dem Tag der förmlichen Anerkennung entstanden sind. Gründungsausgaben sind unabhängig davon zuwendungsfähig.
3.1.4.4 Für die Berechnung der Zuwendungen können nur die nachgewiesenen Verkaufserlöse aus der angedienten Menge berücksichtigt werden.
3.1.4.5 Die jährliche Zuwendung darf den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen darf 400.000 Euro nicht überschreiten.
3.2 Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
3.2.1 Gegenstand der Förderung
3.2.1.1 Gefördert werden Investitionen für die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Die Investitionen können gerichtet sein auf
a) den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen,
b) die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau oder Modernisierung der technischen Einrichtungen.
Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Sie können sich in Projektabschnitte gliedern.
3.2.1.2 Investitionen, die im Rahmen der Tätigkeit einer OG als Teil der EIP durchgeführt werden, können gefördert werden. Diese Förderung ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
3.2.1.3 Förderausschluss
Für folgende Investitionen ist die Förderung ausgeschlossen:
a) Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist; der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden,
b) zum Erwerb von eingebrachten Grundstücken, Gebäuden, Einrichtungen und technischen Anlagen,
c) in den Erwerb von Grundstücken einschließlich darauf stehender Bauten,
d) Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
e) Wohnbauten nebst Zubehör,
f) in Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge sowie Büroeinrichtungen,
g) die unmittelbar der Erzeugung dienen,
h) die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
i) im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
j) Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Kapitel VII Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226, S. 22, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008, S. 50, L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S. 15, L 66 vom 11.3.2015, S. 22, L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist, soweit die Unternehmen größer als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind,
k) für Ölmühlen,
l) zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden,
m) zur Erfüllung geltender EU-Normen,
n) deren Förderung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen führen.
Außerdem sind folgende Ausgaben von der Förderung ausgeschlossen:
a) für Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
b) für Abschreibungsbeträge für Investitionen,
c) Gebühren und Auslagen des Landes, der Landkreise, Gemeinden und Ämter,
d) im Zusammenhang mit dem Leasing stehende Aufwendungen (zum Beispiel Gewinnspannen des Leasinggebers, Zinsausgaben der Refinanzierung, Gemeinausgaben, Versicherungsausgaben).
3.2.2 Zuwendungsempfänger
3.2.2.1 Gefördert werden unbeschadet der gewählten Rechtsform:
a) Erzeugerzusammenschlüsse sowie
b) Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht; sie dürfen nicht größer als mittelgroße Unternehmen sein.
3.2.2.2 Zuwendungsempfänger können nicht sein:
a) Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
b) Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen,
c) Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
3.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen
3.2.3.1 Es können grundsätzlich nur Projekte gefördert werden, mit denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist für Investitionen nach Nummer 3.2 grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (vergleiche DIN 276 KG 10) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Für die Förderung von Erzeugerzusammenschlüssen müssen die Erzeuger vor Gründung des Erzeugerzusammenschlusses einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt haben. Förderfähige Maßnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift können vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides begonnen werden, sofern die Bewilligungsbehörde dem vorzeitigen Beginn vorher schriftlich zugestimmt hat.
Für die Förderungen von Ausgaben nach den Nummern 3.1 und 3.2 kommen nur Ausgaben in Betracht, die ab dem 1. Januar 2014 angefallen sind.
3.2.3.2 Für Erzeugerzusammenschlüsse gelten die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 3.1.3.
3.2.3.3 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 Prozent ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge oder Dienstleistungsverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten. Dafür sind Verträge mit einem oder mehreren Erzeugerzusammenschlüssen oder mindestens fünf Erzeugern vorzulegen. Ausgenommen hiervon sind Kleinst- und kleine Unternehmen. Diese Unternehmen müssen Verträge mit mindestens drei Erzeugern für Rohware vorlegen. Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, Verarbeitungseinrichtungen von Streuobst und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen abgesehen werden.
Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2.2.1 Buchstabe b beträgt das Mindestinvestitionsvolumen 100.000 Euro. Ausgenommen davon sind Kleinst- und kleine Unternehmen, für die das Mindestinvestitionsvolumen 20.000 Euro beträgt.
Für Investitionen im Rahmen von OG beträgt das Mindestinvestitionsvolumen grundsätzlich 100.000 Euro.
3.2.3.4 Im Rahmen des Investitionskonzeptes ist ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie normaler Absatzmöglichkeiten zu erbringen. Bei Vorhaben ab 300.000 Euro Investitionssumme müssen die Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Vorhabens durch einen unabhängigen Sachverständigen vorgenommen oder bestätigt werden; im Übrigen genügen die Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Unternehmens.
3.2.3.5 Die verbesserte Ressourcennutzung ist in geeigneter Weise darzustellen.
3.2.3.6 Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren in mittleren Unternehmen sind nur förderfähig, wenn
a) mit einer regionalen Bedarfs- und Umfeldanalyse dargelegt wird, dass nach Umsetzung des Vorhabens keine Verdrängung oder signifikante Schwächung von bestehenden Unternehmen der Schlachtung und Fleischverarbeitung (insbesondere von KMU) zu erwarten ist und das Vorhaben vorrangig einer regional ausgerichteten Wertschöpfungskette und der Verkürzung von Tiertransportzeiten dient; die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse ist im Auftrag des Antragstellers extern durch einen unabhängigen Sachverständigen mit ausgewiesenen Fachkenntnissen des Schlachtmarktes zu erstellen und muss in einer räumlich ausgerichteten (über Ländergrenzen hinausgehenden) Betrachtung mindestens die folgenden Teil analysen umfassen:
- Beschreibung des Bezug- und Absatzmarktes unter Darstellung der regionalen Wertschöpfungskette,
- Abschätzung des Regionalvermarktungspotenzials innerhalb des vorgesehenen Vertriebsgebietes,
- Kalkulation des Schlachttieraufkommens innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes,
- Analyse der Wettbewerbersituation bezogen auf die Einzugsgebiete bestehender Schlachtstätten unter besonderer Berücksichtigung von KMU,
- Bedarfsermittlung für zusätzliche Schlachtkapazitäten innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes;
auf die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse kann verzichtet werden, wenn die Aufwendungen der Modernisierung bestehender Schlachtstätten dienen und das Vorhaben mit einer Kapazitätserweiterung von nicht mehr als 10 Prozent verbunden ist,
b) in der Schlachtstätte auch die Lohnschlachtung angeboten wird, einschließlich der Annahme von Schlachtvieh in kleinen Stückzahlen (ohne Mindestanlieferungsmengen).
3.2.3.7 Das Vorhaben muss mit europäischen und nationalen Umweltschutzvorschriften im Einklang stehen. Umweltverträglichkeitsprüfungs(UVP)-pflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist.
3.2.3.8 Die OG gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 muss anerkannt und das Investitionsvorhaben muss Bestandteil eines anerkannten Projektes im Rahmen der EIP sein. Sie darf nicht größer als ein mittelgroßes Unternehmen sein.
3.2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
3.2.4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung, in Form eines nicht rückzuzahlenden Zuschusses gewährt.
3.2.4.2 Die Höhe der Zuwendungen beträgt für Investitionen
a) für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bei
aa) Erzeugerzusammenschlüssen bis zu 35 Prozent, sofern diese mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten bis zu 40 Prozent,
bb) Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung nach Nummer 3.2.2.1 Buchstabe b wie folgt:
• KMU bis zu 25 Prozent, sofern diese mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten bis zu 30 Prozent,
• mittelgroße Unternehmen bis zu 20 Prozent, sofern diese mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten bis zu 25 Prozent,
cc) Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung im Rahmen von OG bis zu 55 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben,
b) für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen für mittlere Unternehmen bis zu 10 Prozent und für kleine und Kleinstunternehmen bis zu 20 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2.2.1, die ausschließlich Qualitätsprodukte verarbeiten und vermarkten, gelten jeweils bis zu 15 Prozent höhere Zuwendungshöchstgrenzen. Die festgesetzten Höchstsätze gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 dürfen nicht überschritten werden.
3.2.4.3 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben können allgemeine Aufwendungen für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und andere Ausgaben der Vorplanung gehören, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Investition stehen. Ausgaben für alle in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Grundleistungen sollen von der Bewilligungsbehörde grundsätzlich nur in der Höhe der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure als zuwendungsfähig anerkannt werden. Die Leistungsphase 9 „Objektbetreuung und Dokumentation” ist von der Förderung ausgeschlossen.
3.2.4.4 Bei einer gleichzeitigen Förderung der Investitionsvorhaben im Rahmen anderer Förderprogramme dürfen die Zuwendungen die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, in der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S.1; L 283, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S.1) geändert worden ist, aufgeführten Zuwendungssätze oder Obergrenzen der Zuwendungen nicht übersteigen.
4. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.1 Die Zuwendung zu den Organisationskosten nach Nummer 3.1.4.2 wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gewährt, dass der Erzeugerzusammenschluss sich innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Gründung auflöst.
Die Zuwendung zu den Organisationskosten wird weiterhin unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gewährt, dass die Ziele des Geschäftsplans nicht oder nicht vollständig erreicht werden.
4.2 Die Förderung von Investitionen nach Nummer 3.2 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren und technische Einrichtungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag der Schlusszahlung der Zuwendung für das jeweilige Vorhaben.
4.3 weggefallen
4.4 Der Zuwendungsempfänger stellt im Zuge der Durchführung und nach Auszahlung der Förderung sicher, dass die für eine Evaluation der Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift erforderlichen Daten erhoben werden können.
5. Verfahren
5.1 Antragsverfahren
5.1.1 Die Anträge sind von den Trägern des Vorhabens zu stellen. Die Anträge sind auf Vordrucken zu stellen, die bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden können.
5.1.2 Dem Antrag auf Zuwendungen für die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen ist nach Anerkennung des Erzeugerzusammenschlusses eine Kopie des Bescheides nachzureichen.
5.1.3 Die Zuwendungen nach Nummer 3.1 dürfen nur gewährt werden, wenn die Erzeuger vor der Gründung des Erzeugerzusammenschlusses einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt haben. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Erzeugerzusammenschlusses,
b) Namen der Erzeuger,
c) Beschreibung des Vorhabens,
d) Sitz des Erzeugerzusammenschlusses,
e) eine Aufstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben,
f) Höhe der erforderlichen Zuwendung.
5.1.4 Dem Antrag auf Zuwendung für Investitionen nach Nummer 3.2 sind außerdem beizufügen:
a) Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug,
b) Satzung oder Gesellschaftsvertrag,
c) Grundbuchauszug,
d) Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre,
e) Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Vorhaben,
f) Kostenplan mit Kostenvoranschlägen für bauliche Maßnahmen sowie für maschinelle und sonstige Anschaffungen, außerdem Bauzeichnungen mit Baubeschreibung,
g) Lieferverträge zum Rohwarenbezug,
h) Darlehensbestätigung mit Darlehensbedingungen,
i) für Investitionen im Rahmen der Tätigkeit einer OG der Anerkennungsbescheid gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
5.1.5 Der Bewilligungsbehörde bleibt vorbehalten, weitere Unterlagen anzufordern.
5.2 Bewilligungsverfahren
Zuständige Behörde für die Bewilligung von Zuwendungen (Bewilligungsbehörde) ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin.
5.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
5.3.1 Die Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Für die Mittelanforderung ist das entsprechende Formular der Bewilligungsbehörde zu verwenden.
5.3.2 Die bewilligten Zuwendungen werden auf getätigte Zahlungen des Zuwendungsempfängers, die durch Originalrechnungen oder vergleichbare Dokumente und Buchungsbelege nachgewiesen werden müssen, ausgezahlt. Eine Abrechnung von Teilbeträgen ist möglich.
5.3.3 Liegt der aufgrund des Auszahlungsantrages zu zahlende Betrag über dem nach Prüfung der Förderfähigkeit der im Antrag angegebenen Ausgaben, so erfolgt eine Kürzung auf den förderfähigen Betrag. Beträgt die Differenz mehr als 10 Prozent, so wird der nach Prüfung der Förderfähigkeit auszuzahlende Betrag um die Differenz zusätzlich sanktioniert (Sanktionsregelung). Eine Sanktionierung unterbleibt, wenn der Zuwendungsempfänger nachweisen kann, dass die Einbeziehung nicht förderfähigerAusgaben nicht auf seinem Verschulden beruht oder die Behörde sich anderweitig überzeugt hat, dass der Fehler nicht bei dem Zuwendungsempfänger liegt.
5.3.4 Die Auszahlung des letzten Teilbetrages der Zuwendung zu den Organisationsausgaben kann erst erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans durch die Bewilligungsbehörde überprüft worden ist.
5.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist vom Antragsteller nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde zu erstellen. Er besteht für den Förderbereich unter Nummer 3.1 aus Sachbericht und Darstellung der Gesamtfinanzierung sowie der Abrechnung des Geschäftsplans und für den Förderbereich unter Nummer 3.2 abweichend von Nummer 5.3.6.2 der VV zu § 44 LHO aus dem vorgegebenen Formblatt, dem Sachbericht und einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten über die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit und dem Abschlussbogen zur Evaluierung. Der Abschlussbogen ist nach Ende des ersten vollen Geschäftsjahres nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen.
5.5 Zu beachtende Vorschriften
5.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift abweichende Bestimmungen getroffen worden sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
Die Zuwendung kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn zuwendungsrechtliche Verpflichtungen oder Auflagen nicht eingehalten werden. Bei der Entscheidung über die Rücknahme werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 berücksichtigt. Die von der Rücknahme betroffenen Beträge werden gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einschließlich Sanktionen und Zinsen zurückgefordert.
In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Fördermittel verzichtet, wenn der Zuwendungsempfänger die Fördervoraussetzungen oder Auflagen nicht erfüllt.
5.5.2 Abweichend von Nummer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) wird für Investitionen nach den Nummern 3.2.1.1 und 3.2.1.2 eine Befreiung von der Verpflichtung zur Anwendung der vergaberechtlichen Bestimmungen zugelassen.
Der Zuwendungsempfänger hat im Falle der Befreiung für jeden Auftrag mindestens drei Angebote einzuholen; dies gilt auch für freiberufliche Leistungen. Leistungen einschließlich Bauleistungen können bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 Euro ohne Einholung von Angeboten direkt beauftragt werden. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Anwendung der vergaberechtlichen Bestimmungen gilt nicht, wenn die Zuwendung für Investitionen einen Wert von 100.000 Euro überschreitet und
1. es sich um Investitionen handelt, die im Rahmen von Projekten von Mitgliedern einer OG ausgeführt werden, oder
2. der Zuwendungsempfänger den Auftrag an ein anderes, mit ihm verbundenes, verpartnertes oder über natürliche Personen verflochtenes Unternehmen erteilt.
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.