Förderprogramm

Zuwendungen für Unternehmensnachfolgen, Neugründungen oder tätige Beteiligungen im Handwerk in Mecklenburg-Vorpommern (Meisterprämie)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)

Werkstraße 213

19061 Schwerin

Weiterführende Links:
Meisterprämie MV-Serviceportal – Meisterprämie

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Handwerks- oder Industriemeisterin und Handwerks- oder Industriemeister einen Betrieb übernehmen oder neu gründen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Handwerks- oder Industriemeisterin und Handwerks- oder Industriemeister bei der erstmaligen Gründung einer selbstständigen Vollexistenz im Haupterwerb durch Unternehmensnachfolge, Neugründung oder tätige Beteiligung.

Sie erhalten die Förderung als

  • Basisförderung für die erstmalige Gründung durch Unternehmensnachfolge, Neugründung oder tätige Beteiligung in einem Handwerk nach Handwerksordnung und
  • darauf aufbauend in der 2. Stufe als Arbeitsplatzförderung für die Schaffung mindestens eines zusätzlichen Arbeitsplatzes durch die Gründung.

Sie erhalten die Förderung als einmaligen Zuschuss zum Lebensunterhalt.

Die Höhe des Zuschusses beträgt als Basisförderung EUR 7.500 und als Arbeitsplatzförderung EUR 2.500.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI). Nach Antragseingang können Sie mit dem Vorhaben beginnen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, auch als Gesellschafter oder Gesellschafterin von Personen- und Kapitalgesellschaften, die in dem Handwerk, zu dessen Ausübung sie als Handwerksmeisterin oder -meister oder Industriemeister oder -meisterin berechtigt sind, erstmalig eine selbstständige Existenz im Land Mecklenburg-Vorpommern gründen, sowie auch nach § 7 Absatz 2 Handwerksordnung oder auf Grundlage einer entsprechenden vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation berechtigte Personen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Für die Basisförderung müssen Sie als antragstellende Person
    • ein Handwerksunternehmen erstmalig in Mecklenburg-Vorpommern übernehmen, neu gründen oder sich daran beteiligen,
    • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz besitzen; gehören Sie anderen Nationen an, müssen Sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland erlaubt und der mindestens noch 18 Monate gültig ist,
    • sich bei der für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständigen Handwerkskammer zu dem Unternehmensübernahme- oder Existenzgründungskonzept, in dem die Voraussetzungen einer tragfähigen Existenzgründung nachvollziehbar dargelegt sind, beraten lassen und
    • im Zuge einer Betriebsübernahme mehr als die Hälfte der bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze des zu übernehmenden Betriebes im bisherigen Beschäftigungsumfang erhalten.
  • Für die Arbeitsplatzförderung müssen Sie Folgendes beachten:
    • Sie müssen nach Ablauf von 12 Monaten nach Eintritt in die Unternehmensnachfolge oder Neugründung oder nach der Gewerbeanmeldung im Handwerk innerhalb der nachfolgenden 6 Monate die Schaffung und Besetzung mindestens eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes für eine Arbeitskraft in branchenüblicher Vollzeit nachweisen.
    • Bei Unternehmensnachfolge oder tätiger Beteiligung müssen Sie zu den bei Übernahme oder Beteiligung bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen mindestens auch einen zusätzlichen Arbeitsplatz in Vollzeit schaffen, der mindestens tarifgleich vergütet wird und ab Einstellung mindestens 12 Monate besteht.
  • Der Geschäftsgegenstand des zu übernehmenden oder zu gründenden Betriebes und der Inhalt Ihrer Meisterprüfung müssen einander entsprechen.
  • Beachten Sie bitte, dass pro Betriebsübernahme, Neugründung oder tätiger Beteiligung nur eine Meisterprämie gezahlt wird.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Unternehmensnachfolgen, Neugründungen oder tätigen Beteiligungen im Handwerk in Mecklenburg-Vorpommern (Meisterprämie)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Vom 23. Februar 2024 – V-619-00000-2023/011-007 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 - 477

Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für die erstmalige Gründung durch Unternehmensnachfolge, Neugründung oder die tätige Beteiligung einer selbstständigen Vollexistenz im Haupterwerb. Die Zuwendungen sollen zudem einen Anreiz für die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen bieten.

1.2 Die Zuwendungen werden gewährt nach Maßgabe

a) dieser Verwaltungsvorschrift,

b) der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (VV zu § 44 LHO) sowie

c) der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023, S. 1/12).

1.2.1 Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährten Mittel sind subsidiäre Hilfen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Zuwendung sind einmalige nicht rückzahlbare Zuschüsse zum Lebensunterhalt an Handwerks- und Industriemeisterinnen und -meister.

2.2 Zuwendungsfähig sind:

a) in der ersten Stufe (Basisförderung), die erstmalige Gründung durch Unternehmensnachfolge, Neugründung oder tätige Beteiligung in einem Handwerk nach Anlage A oder in einem damit verwandten Handwerk nach Anlage B1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung), wobei eine tätige Beteiligung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift vorliegt, wenn die antragstellende Person mit mindestens 30 Prozent des gezeichneten Kapitals am Unternehmen beteiligt ist und zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer bestellt worden ist und

b) aufbauend auf die Basisförderung in der zweiten Stufe (Arbeitsplatzförderung) die Schaffung mindestens eines zusätzlichen Arbeitsplatzes nach Buchstabe a).

3 Zuwendungsempfänger

Eine Zuwendung kann jede natürliche Person, auch als Gesellschafter oder Gesellschafterin von Personen- und Kapitalgesellschaften, erhalten, die in dem Handwerk, zu dessen Ausübung sie als Handwerksmeisterin oder -meister oder Industriemeister oder -meisterin oder der Personenkreis des § 7 Absatz 2 Handwerksordnung oder auf Grundlage einer entsprechenden vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation berechtigt ist, erstmalig eine selbstständige Existenz im Land Mecklenburg-Vorpommern gründet.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Gewährung einer Zuwendung in der Basisförderung (erste Stufe) setzt voraus, dass die antragstellende Person

a) ein Handwerksunternehmen erstmalig in Mecklenburg-Vorpommern übernimmt, neugründet oder sich daran beteiligt,

b) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz besitzt, wobei Angehörige anderer Nationen über einen Aufenthaltstitel verfügen müssen, der die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland erlaubt, und dessen Gültigkeit mindestens noch 18 Monate andauert,

c) sich bei der für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständigen Handwerkskammer zu dem Unternehmensübernahme- oder Existenzgründungskonzept, in dem die Voraussetzungen einer tragfähigen Existenzgründung nachvollziehbar dargelegt sind, beraten lässt und

d) im Zuge einer Betriebsübernahme mehr als die Hälfte der bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze des zu übernehmenden Betriebes im bisherigen Beschäftigungsumfang erhält; bei Übernahmen von Betrieben mit nur zwei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten durch einen dieser Beschäftigten ist mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz zu erhalten, wobei ein Beschäftigungsverhältnis mit der Person, die den Betrieb übergibt (Altinhaber), hierbei nicht berücksichtigt wird.

4.2 Der Geschäftsgegenstand des zu übernehmenden oder zu gründenden Betriebes muss dem Inhalt der Meisterausbildung der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für den Personenkreis des § 7 Absatz 2 Handwerksordnung.

4.3 Voraussetzung für den Bezug der Arbeitsplatzförderung (zweite Stufe) ist, dass die antragstellende Person nach Ablauf von zwölf Monaten nach Eintritt in die Unternehmensnachfolge oder Neugründung oder nach der Gewerbeanmeldung im Handwerk innerhalb der nachfolgenden sechs Monate einen Nachweis erbringt über die Schaffung und Besetzung mindestens eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes für eine Arbeitskraft in branchenüblicher Vollzeit. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden nicht berücksichtigt. Im Falle der Unternehmensnachfolge oder tätigen Beteiligung wird die Zuwendung nur gewährt, wenn zu den bei Übernahme oder Beteiligung bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen mindestens auch ein zusätzlicher Arbeitsplatz in Vollzeit geschaffen wurde. Der geschaffene Arbeitsplatz muss mindestens tarifgleich vergütet werden und ab Einstellung mindestens zwölf Monate bestehen.

4.4 Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO kann mit dem Vorhaben auf eigenes Risiko begonnen werden, sobald der Antrag auf Zuwendung der Basisförderung bei der Bewilligungsbehörde eingegangen ist. Als Vorhabenbeginn gilt der tatsächliche Beginn der gewerblichen Tätigkeit im übernommenen oder gegründeten Betrieb. Mit der Zustimmung (Antragseingang) zum vorzeitigen Vorhabenbeginn wird weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Anspruch auf eine Bewilligung der Zuwendung begründet.

4.5 Die Gewährung einer Zuwendung ist ausgeschlossen,

a) bei Erhalt anderer öffentlicher Leistungen zur Finanzierung des Lebensunterhalts, insbesondere nach dem Zweiten und Dritten Buch des Sozialgesetzbuches,

b) bei Unternehmen der Anlage B 2 der Handwerksordnung sowie Unternehmen aus Wirtschaftsbereichen, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 ausgenommen sind.

4.6 Bei der bewilligten Zuwendung handelt es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831. Die Gesamtsumme der dem Zuwendungsempfänger gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren (laufendes Steuerjahr sowie die beiden vorangegangenen Steuerjahre) 300.000 Euro nicht überschreiten. Die Zuwendungsempfänger sind im Hinblick auf diese Höchstgrenze zur Offenlegung aller Beihilfen verpflichtet, die sie im maßgeblichen Zeitraum erhalten haben.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt

a) für die einmalige Basisförderung 7.500 Euro und

b) für die einmalige Arbeitsplatzförderung 2.500 Euro.

5.3 Erfolgt die erstmalige Gründung durch Unternehmensnachfolge, Neugründung oder die tätige Beteiligung durch mehrere berechtigte Personen nach Nummer 3, so wird die Zuwendung nur einmal gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten das geförderte Unternehmen weder stillzulegen, ganz oder teilweise auf andere zu übertragen oder nach außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu verlegen.

6.2 Bücher, Originalbelege und alle sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Gewährung aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit oder einem von diesem beauftragten Institut im Rahmen der Antragstellung sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Vorhaben, für die eine Zuwendung gewährt worden ist, und die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.

6.4 Mit dem Zuwendungsbescheid sind Prüfrechte für folgende Institutionen vorzusehen:

a) die Europäische Kommission,

b) den Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,

c) das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit,

d) das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren, Bewilligungsverfahren

7.1.1 Abweichend von Nummer 3.1 der VV zu § 44 LHO kann ein Antrag durch einfache elektronische Übermittlung oder im Ausnahmefall schriftlich gestellt werden. Das zu nutzende Antragsformular wird als Download unter www.lfi-mv.de bereitgestellt, dort sind Hinweise zur elektronischen Übermittlung enthalten.

7.1.2 Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Werkstraße 213
19061 Schwerin

7.1.3 Dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung der Basisförderung (Stufe 1) sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Kopie des Personalausweises der antragstellenden Person, wobei nicht zur Identitätsfeststellung erforderliche Daten geschwärzt werden dürfen,

b) Nachweis über die bestandene Meisterprüfung oder die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 7 Absatz 2 Handwerksordnung oder Bescheid über die Gleichwertigkeitsfeststellung,

c) fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer,

d) Eigenerklärung der antragstellenden Person über die Unternehmensübernahme, die erstmalige Existenzgründung oder die tätige Beteiligung,

e) De-minimis-Erklärung,

f) gültiger Aufenthaltstitel soweit nach Nummer 4.1 Buchstabe b) erforderlich.

7.1.4 Der Antrag für die Gewährung einer Zuwendung der Arbeitsplatzförderung (Stufe 2) ist zusammen mit dem Nachweis über die Erfüllung des Mindestbeschäftigungszeitraumes und folgenden weiteren Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Mindestbeschäftigungszeitraums einzureichen:

a) Arbeitsvertrag,

b) Nachweis über die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge anhand von zwei Belegen über Gehaltszahlungen (für zwei Monate).

7.1.5 Die Bewilligung erfolgt prioritär:

a) erste Priorität: erstmalige Existenzgründung durch Betriebsübernahme

b) zweite Priorität: Schaffung neuer Arbeitsplätze

c) dritte Priorität: erstmalige Existenzgründung

7.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.2.1 Basisförderung (Stufe 1)

Abweichend von Nummer 3.2.1 und 5.3.1 der VV zu § 44 LHO sind der Mittelanforderung, Download unter www.lfi-mv.de, folgende Unterlagen beizufügen:

a) die Gewerbeanmeldung für den übernommenen oder gegründeten Betrieb und falls erforderlich, die für den Betrieb erforderlichen Genehmigungen (Nachweis der Betriebsübernahme),

b) im Falle einer tätigen Beteiligung der Gesellschaftsvertrag oder der Kaufvertrag und gegebenenfalls ein Handelsregisterauszug,

c) Kopie der Handwerkskarte

7.2.2 Arbeitsplatzförderung (Stufe 2)

Abweichend von Nummer 3.2.1 und 5.3.1 der VV zu § 44 LHO enthält das Antragsformular auf Gewährung einer Zuwendung gleichzeitig die Mittelanforderung. Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung der Unterlagen nach Nummer 7.1.4.

7.3 Verwendungsnachweisverfahren

7.3.1 Basisförderung (Stufe 1)

a) Über die Verwendung der Zuwendung zur Förderung von Unternehmensnachfolgen oder tätigen Beteiligungen im Handwerk Mecklenburg-Vorpommern ist ein förmlicher Nachweis zu erbringen, der Bestandteil des Verwendungsnachweises ist. Abweichend von Nummer 5.3.6.2 der VV zu § 44 LHO gilt die Vorlage der unter Nummer 7.2.1 genannten Unterlagen als Verwendungsnachweis.

b) Mit dem Zuwendungsbescheid wird der Zuwendungsempfänger verpflichtet, bei Betriebsübernahmen und Beteiligungen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des für die gesicherten Arbeitsplätze geltenden zwölfmonatigen Mindestbeschäftigungszeitraumes gegenüber der Bewilligungsbehörde die Einhaltung der Mindestbeschäftigungsdauer, die durchgängige Besetzung der Arbeitsplätze durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater oder eine Steuerbevollmächtigte oder einen Steuerbevollmächtigten zu bestätigen oder entsprechend anderweitig zu belegen.

c) Bei Neugründungen ist die durchgängige gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens in Mecklenburg- Vorpommern zu bestätigen.

7.3.2 Arbeitsplatzförderung (Stufe 2)

Abweichend von Nummer 5.3.6.2 der VV zu § 44 LHO gilt die Vorlage der unter Nummer 7.2.2 genannten Unterlagen als Verwendungsnachweis.

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift und dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

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