Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums
Vom 20. August 2015 – III 325 - 6096/02/000 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 299
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums
Vom 4. Dezember 2020 – III 380 - 349-00000-2013/004-025 –]
Das Justizministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt
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nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift,
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der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für die Förderung der Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes (nachfolgend BVFG genannt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist, die
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der Erhaltung des Kulturgutes der Vertreibungs- und Fluchtgebiete,
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des Austausches und der Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge,
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der Wissenschaft und Forschung bei der Erfüllung von Aufgaben, die sich aus der Eingliederung von Vertriebenen ergeben,
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der Kontaktpflege zu Institutionen, Organisationen und Einzelpersonen in den Herkunftsgebieten dienen.
1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Justizministerium als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden
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kulturelle Veranstaltungen wie der „Tag der Heimat“, Ausstellungen oder Maßnahmen zur Pflege des Brauchtums,
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Anschaffungen für Museen, Bibliotheken, Archive und ähnliche Einrichtungen sowie Maßnahmen zur Pflege und zum Erhalt des Bestandes dieser Einrichtungen, soweit sie den Zielen des § 96 BVFG dienen,
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wissenschaftliche Projekte, die sich mit Vertreibung und der Eingliederung von Vertriebenen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern befassen,
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Veranstaltungen und Einzelmaßnahmen zur Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern wie die Vermittlung von landeskundlichem Wissen (u.a. der Besuch von Vorträgen, Ausstellungen, Museen, historisch bedeutsamen Sehenswürdigkeiten) und sonstige Veranstaltungen, die die Eingliederung fördern.
2.2 Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die anderweitig aus Landesmitteln gefördert werden oder überwiegend touristischen, geselligen oder politischen Charakter haben. Bei Maßnahmen, die neben kulturellen auch andere Inhalte betreffen, muss der kulturelle Anteil eindeutig überwiegen. Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen mit überwiegend kommerziellem Charakter. Maßnahmen, die nicht in Mecklenburg-Vorpommern stattfinden, sind regelmäßig nicht zuwendungsfähig. Ausnahmen für überregionale Veranstaltungen, die dem Zuwendungszweck besonders dienen, sind möglich.
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Vereine, Verbände und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kulturgut nach § 96 BVFG mit Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern pflegen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen werden für Maßnahmen bewilligt,
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die dem unter Nummer 1.1 genannten Zuwendungszweck entsprechen,
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die einen räumlichen oder inhaltlichen Bezug zu Mecklenburg-Vorpommern aufweisen,
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deren Antragstellerinnen und Antragsteller ihren (Wohn-)Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben,
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die einer gleichberechtigten Teilhabe von Männern und Frauen Rechnung tragen,
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die den Anforderungen des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes und einer gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft Rechnung tragen (Inklusion).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung in der Regel als Anteilsfinanzierung oder in Ausnahmefällen als Festbetragsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
Eine Festbetragsfinanzierung kommt in Betracht bei Zuwendungen an Landesverbände und bei Maßnahmen mit internationaler, bundesweiter oder landesweiter Beteiligung.
5.2 Eine Förderung von Maßnahmen durch das Land gemäß Nummer 2 soll in der Regel nur bei einer Finanzierungsbeteiligung der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger in Höhe von 25 Prozent erfolgen. Der Eigenanteil kann auch unter Beteiligung Dritter aufgebracht werden.
5.3 Zuwendungen können nur bewilligt werden für Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden. Ausnahmen sind in Einzelfällen auf Antrag möglich.
5.4 Aus einer einmaligen Förderung erwächst kein Anspruch auf eine weitergehende oder anteilige Förderung im Folgejahr.
5.5 Bei einer Anteilfinanzierung fördert das Land Maßnahmen nach Nummer 2 mit bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
5.6 Zuwendungen des Landes werden grundsätzlich nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag mindestens 250 EUR beträgt. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet die Bewilligungsbehörde.
5.7 Zuwendungsfähig sind nur die im direkten Zusammenhang mit der Maßnahme entstehenden Personal- und Sachausgaben sowie Ausgaben für die Beschaffung von Gegenständen bis 5.000 EUR, soweit sie direkt dem kulturellen Zweck zu Gute kommen. Zu den Sachausgaben zählen unter anderem Büro- und Arbeitsmaterial, Honorare, Telefon, Porto, Reisekosten gemäß Landesreisekostengesetz, Ausgaben für die Ausgestaltung von Sitzungen (zum Beispiel Jurysitzungen), wenn sie im Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen, anteilige Miet- und Betriebskosten.
5.8 Der zu erbringende Eigenanteil kann auch als unbare Leistung in Form von eigenen Arbeits- und Sachleistungen erbracht werden. Maßgeblich für den Wert der eigenen Arbeitsleistung ist der jeweils durchschnittliche Bruttoverdienst in der Branche für die Arbeitsstunden, die ein Unternehmen für die Durchführung der beauftragten Maßnahme angesetzt hätte, wenigstens aber den Mindestlohn nach dem Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern.
5.9 Bei Maßnahmen, bei denen eine Kommune als koordinierender Zuwendungsgeber auftritt, können sich die zuwendungsfähigen Personalausgaben aus dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst ableiten.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
6.1.1 Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist formgebunden und vollständig bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind die im Antragsformular aufgeführten Unterlagen beizufügen. Der Vordruck ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich. Anträge, in denen die Gesamtfinanzierung nicht erkennbar sichergestellt ist, sind abzulehnen. Anträge, denen die erforderlichen begründeten Unterlagen nicht beiliegen, sind als nicht prüffähig anzusehen. Wenn die konkrete Aufforderung zur Nachlieferung unter angemessener Fristsetzung erfolglos blieb, ist eine Förderung allein aus diesem Grunde abzulehnen.
6.1.2 Die Anträge auf eine Förderung sollen für das Jahr 2015 bis zum 30. September 2015 beim Justizministerium vorliegen. Für Maßnahmen der folgenden Jahre soll der Antrag jeweils bis zum 15. November für das Folgejahr beim Justizministerium vorliegen.
6.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, Puschkinstraße 19–21, 19055 Schwerin. Über den Antrag entscheidet die Bewilligungsbehörde durch schriftlichen Bescheid.
6.3 Verwendungsnachweisverfahren
Der Zuwendungsempfänger hat einen Verwendungsnachweis gemäß Muster 7a der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zu erbringen, soweit nicht der Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt. Tätigkeits- oder Geschäftsberichte sowie Presseberichte sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.
6.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.