Richtlinie
Richtlinie zur kulturwirtschaftlichen Film- und Medienförderung in Mecklenburg-Vorpommern durch die MV Filmförderung GmbH
09.12.2020
[…]
Präambel
Diese Richtlinie regelt die kulturwirtschaftliche Film- und Medienförderung durch die MV Filmförderung GmbH in Mecklenburg-Vorpommern.
Bei allen Förderentscheidungen wird darauf Wert gelegt, dass die geförderten Projekte geeignet sind, einen nachhaltigen Beitrag zur Entwicklung der Kreativwirtschaft und des Film- und Medienstandortes zu leisten. Projekte des kreativen Nachwuchses sowie Vorhaben, die geeignet sind, auf Grund ihres Charakters ein Alleinstellungsmerkmal für den Standort zu schaffen, erfahren besondere Beachtung, ebenso innovative audiovisuelle und künstlerisch hochwertige Film- und Medienvorhaben zu den Zukunftsfragen der Gesellschaft, zur regionalen Identität, dem Verhältnis zu den Nachbarländern Mecklenburg-Vorpommerns und zur Ausgestaltung des Europäischen Zusammenlebens.
1 Grundsätze
Die MV Filmförderung GmbH gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Förderungen im Rahmen der kulturwirtschaftlichen Film- und Medienförderung in Mecklenburg-Vorpommern. Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die MV Filmförderung GmbH aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Fördermittel. Durch die Förderung einer Maßnahme entsteht kein Rechtsanspruch auf eine weitere Förderung des Projekts bzw. weiterer Projekte.
Die Förderzusage der MV Filmförderung GmbH erlischt, wenn die Geschlossenheit der Gesamtfinanzierung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Förderentscheidung nachgewiesen wird. In Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag eine Verlängerung gewährt werden.
Die MV Filmförderung GmbH kann die Sicherung der Förderung durch eine angemessene Versicherung, eine Sicherungsübereignung oder durch Rechte am geförderten Werk verlangen. Sie wird dabei die Interessen des Empfängers/der Empfängerin der Förderung insofern berücksichtigen, als dadurch Verwertungsperspektiven des geförderten Vorhabens nicht behindert werden sollen.
Auf die Förderung durch die MV Filmförderung GmbH ist in allen mit dem Projekt und den späteren Produktionen in Zusammenhang stehenden Veröffentlichungen sowie im Abspann in angemessener Weise hinzuweisen.
2 Zweck der Förderung
Wichtiges Ziel der Förderung ist es, einen nachhaltigen Beitrag zur Entwicklung der Film- und Medienstruktur im Land zu leisten und deren Innovationskraft zu stärken. Zudem soll die Förderung die qualitative und quantitative Weiterentwicklung der Film- und Medienkultur sowie der Kulturwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern unterstützen.
Die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit von Film- und Medienproduzenten in Mecklenburg-Vorpommern erhöhen und deren Zugang zu bestehenden Finanzierungs- und Förderstrukturen auf nationaler und europäischer Ebene verbessern. Die Förderung leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen.
Darüber hinaus soll die Förderung das vielfältige Filmschaffen in Mecklenburg-Vorpommern und die Region im In- und Ausland repräsentieren.
3 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können die Stoffentwicklung, die Projektentwicklung, die Produktion, die Präsentation und das Abspiel sowie sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erschaffung von Filmen, Serien und anderen audiovisuellen Medien.
4 Antragsteller*innen
Antragsteller*in ist regelmäßig der Produzent/die Produzentin. Produzent*in im Sinne dieser Richtlinie ist, wer die Verantwortung für die Durchführung des Vorhabens trägt. Weitere Bestimmungen finden sich im jeweiligen Abschnitt unter Ziffer 9.
Erfüllen im Falle einer Koproduktion mehrere Koproduktionsbeteiligte die Voraussetzungen für eine Antragstellung, kann der Antrag nur von einem Koproduktionsbeteiligten gestellt werden.
5 Voraussetzungen für die Förderung
Der Antragsteller/die Antragstellerin muss zum Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung seinen Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Deutschland haben.
Die beantragten Projekte müssen ein qualitativ förderwürdiges Projektergebnis erwarten lassen. Es können nur solche Projekte gefördert werden, die die Würde des Menschen achten, die Grundrechte respektieren und einen nachhaltigen und ressourcenschonenden Umgang mit natürlichen Ressourcen erwarten lassen. Vorhaben, die Zwecken der Werbung dienen oder klar werblichen Charakter haben, sind nicht förderfähig, ebenso Produktionen mit pornografischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt.
Die in Mecklenburg-Vorpommern vorgesehenen Ausgaben (Regionaleffekt) müssen mindestens in der Höhe der beantragten Förderung kalkuliert sein. (Regionaleffekt 100%). Der Regionaleffekt ist wesentlicher Bestandteil des Antrages auf Förderung. Anträge, die den Regionaleffekt nicht klar erkennbar ausweisen, können nicht bearbeitet werden. Die Berechnung des Regionaleffektes ist dem MERKBLATT REGIONALEFFEKT zu entnehmen.
Das Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht begonnen worden sein. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn kann beantragt werden, sofern mit dem Projekt noch vor der Förderentscheidung begonnen werden soll.
Im Falle der Beteiligung eines oder mehrerer Fernsehveranstalter am Vorhaben ist vom Antragsteller der Nachweis zu erbringen, dass die Fernsehnutzungsrechte bei einer Fernsehbeteiligung von mehr als 60% nach spätestens 7 Jahren, bei einer Beteiligung von unter 60% nach spätestens 5 Jahren an ihn zurückfallen. Sofern an der Finanzierung des Vorhabens weitere Förderungen beteiligt sind, finden die Regelungen des Filmförderungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung und der auf dieser Grundlage erlassenen Richtlinien für die Bestimmung der Fristen des Rechterückfalls Anwendung.
6 Art und Höhe der Förderung
Die Förderung wird als Projektförderung gewährt. Je nach Fördergegenstand wird sie als Anteilfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung in Form von bedingt rückzahlbaren Darlehen oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
7 Verfahren
7.1. Antragstellung
Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Einzelheiten über die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus diesen Richtlinien, den Antragsformularen und ggf. Merkblättern in der zum Antragszeitpunkt aktuellen Fassung. Unvollständige Anträge gelten als nicht gestellt. Einzelheiten zu den Einreichungen und Termine werden ausschließlich online veröffentlicht.
Einreichtermine nur zu ausgewählten Fördergegenständen sind möglich.
Ein Vorgespräch vor Antragstellung ist verpflichtend.
Sämtliche für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern im Falle von internationalen Koproduktionen oder von europäischer Mitfinanzierung Verträge im Original in englischer Sprache gefasst sind, hat der Antragsteller/die Antragstellerin eine kurze deutsche Inhaltsangabe beizufügen.
Weitere Bestimmungen zur Antragstellung finden sich unter Ziffer 9 sowie im online veröffentlichten Merkblatt.
7.2 Bewilligung
Die Entscheidung über eine Förderung trifft die Geschäftsführung der MV Filmförderung GmbH regelmäßig auf Grund einer Empfehlung eines fachkundigen Vergabegremiums. Förderentscheidungen erfolgen ausschließlich unter Einhaltung der allgemeinen wie auch der speziellen Regelungen der AGVO.
Über die Entscheidungen der Geschäftsführung informiert die MV Filmförderung GmbH schriftlich. Positive Förderentscheidungen werden online veröffentlicht.
Über die Förderung wird ein Vertrag zwischen der MV Filmförderung GmbH und dem Empfänger/der Empfängerin der Förderung geschlossen. Empfänger*in kann nur der Antragsteller/die Antragstellerin sein. Für den Empfänger/die Empfängerin der Förderung erlangen die Regelungen dieser Richtlinie durch den mit der MV Filmförderung GmbH abzuschließenden Fördervertrag Verbindlichkeit.
7.3 Vergabegremium
Die MV Filmförderung GmbH beruft sachverständige Persönlichkeiten für eine dreijährige Amtszeit in ein Vergabegremium. Eine bis zu einmalige Wiederberufung ist möglich. Eine Neuberufung kann nach drei Jahren ohne Zugehörigkeit erfolgen.
Die MV Filmförderung GmbH kann für jedes Mitglied des Vergabegremiums ein stellvertretendes Mitglied berufen. Stellvertretende Mitglieder nehmen die Rechte und Pflichten eines Mitglieds nur wahr, wenn dieses an der Teilnahme an der Sitzung des Vergabegremiums verhindert ist.
Das Vergabegremium besteht aus acht Mitgliedern, die von folgenden Institutionen vorgeschlagen werden:
- der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern,
- dem NDR,
- dem ZDF,
- dem Berufsverband der Film- und Medienproduzenten Mecklenburg-Vorpommern e.V.,
- der AG Kino – Gilde deutscher Filmkunsttheater e.V.,
- der Allianz deutscher Produzenten Film und Fernsehen e.V.,
- jeweils einem rotierend besetzten Vertreter*in aus einem Pool von vier Vertreter*innen verschiedener Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
- jeweils einem rotierend besetzten Vertreter*in aus einem Pool mit vier Vertreter*innen von verschiedenen Filmfestivals des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Bei der Berufung ist auf eine paritätische Besetzung im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit zu achten sowie auf eine Mindestbeteiligung von drei Vertretern aus Mecklenburg-Vorpommern.
Das Vergabegremium trifft seine Empfehlungen an die Geschäftsführung der MV Filmförderung GmbH, indem es die künstlerische und kulturwirtschaftliche Qualität beurteilt und einschätzt, inwieweit das Vorhaben geeignet ist, die Grundsätze und Ziele dieser Förderrichtlinie zu erreichen.
Besondere Beachtung finden Stoffe, die aus und in Mecklenburg-Vorpommern entstanden sind, die identitätsprägend für die Menschen sein können oder an deren Umsetzung maßgeblich im
Land ansässige Akteur*innen beteiligt sind. Der zu erwartende Regionaleffekt für die Filmbranche in Mecklenburg-Vorpommern ist dabei wichtiges Kriterium für die wirtschaftliche Beurteilung des Vorhabens.
In angemessenem Umfang ist auf das Vorliegen gendergerechter Besetzungen zu achten und sind Vorhaben zu berücksichtigen, die der Diversität verpflichtet sind.
Beschlüsse des Vergabegremiums werden mit einfacher Mehrheit gefasst. In Verfahrensfragen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Geschäftsführung der MV Filmförderung GmbH nimmt an den Sitzungen des Vergabegremiums teil und ist stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ihre Stimme doppelt.
Das Vergabegremium kann entscheiden, wenn zumindest 2/3 der Mitglieder des Vergabegremiums (Mitglied oder Stellvertreter) anwesend sind. Die stimmberechtigte Geschäftsführung der MV Filmförderung GmbH geht in die 2/3 Berechnung ein.
In Ausnahmefällen können Beschlüsse des Vergabegremiums im Umlaufverfahren gefasst werden. Eine begründete Ausnahme liegt insbesondere dann vor, wenn ein für das Land Mecklenburg-Vorpommern in herausragender Weise bedeutendes Projekt in seinem Zustandekommen in Mecklenburg-Vorpommern gefährdet wäre, sofern eine Entscheidung erst am nächsten regulären Sitzungstermin erfolgen würde. Beschlüsse des Vergabegremiums im Umlaufverfahren werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt die Stimme der Geschäftsführung doppelt.
Die Mitglieder des Vergabegremiums sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
Die Mitglieder des Vergabegremiums sind zum Stillschweigen über den Inhalt, die Antragsunterlagen, Beratungen und Empfehlungen verpflichtet.
Mitglieder des Vergabegremiums nehmen an Beratungen und Entscheidungen nicht teil, soweit sie selbst, Angehörige oder natürliche oder juristische Personen, zu denen spezielle Bindungen bestehen, vom Gegenstand von Entscheidungen betroffen sind oder betroffen sein könnten.
Mitglieder des Vergabegremiums und die an den Sitzungen teilnehmende Geschäftsführung können sich darüber hinaus auch aus anderen Gründen selbst für befangen erklären und ihr Stimmrecht für die betreffende Entscheidung ruhen lassen. Entsprechende Erklärungen werden protokolliert.
Die Sitzungen des Vergabegremiums werden bis zu viermal jährlich durch die Geschäftsführung der MV Filmförderung GmbH einberufen.
Beschlüsse erfolgen ausschließlich auf Grundlage der eingereichten Unterlagen.
Das Vergabegremium wird mit Ausnahme des Bereiches der Festivalförderung grundsätzlich mit allen Anträgen befasst, die vollständig und fristgemäß vorliegen. Lediglich in den Bereichen Verleih, Vertrieb, Präsentation können Förderungen bis zu einer Höhe von 3.000,00 EUR, in den anderen Bereichen bis 5.000 EUR sowie im Bereich der Festivalförderung auch darüber hinaus durch die Geschäftsführung der MV Filmförderung GmbH ohne Beteiligung des Vergabegremiums entschieden werden.
7.4 Auszahlung
Die Auszahlung der Zuwendung setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens geschlossen ist und die entsprechenden Nachweise für alle Positionen des Finanzierungsplans erbracht wurden. Die Fördermittel werden dem Projektfortschritt entsprechend ausgezahlt. Die Zahlungsreihenfolge wird im abzuschließenden Fördervertrag festgelegt.
7.5 Abrechnung
Der Empfänger/die Empfängerin der Förderung legt eine Schlussabrechnung vor, die durch die MV Filmförderung GmbH oder einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten in deren Auftrag geprüft wird. Die Schlussabrechnung ist für die Berechnung der genauen Fördersumme maßgeblich.
Auf Verlangen sind der MV Filmförderung GmbH alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für eine Evaluierung der Zuwendung erforderlich sind.
8 Förderfähige Ausgaben
Die Kosten des Projekts sind branchenüblich nach dem auf der Website der Filmförderungsanstalt (www.ffa.de) veröffentlichten Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung der Filmförderungsanstalt (FFA) zu kalkulieren. Förderfähig sind Ausgaben, die eindeutig dem Projekt zuzuordnen, der Sache und der Höhe nach begründet und im Rahmen der Schlussabrechnung nachzuweisen sind. Das Kalkulationsschema der Filmförderungsanstalt (FFA) soll Anwendung finden.
Förderungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, können mit Förderungen anderer Förderinstitutionen kumuliert werden. Soweit nach deutschem oder europäischem Recht Höchstgrenzen für die Kumulierung von staatlichen Fördermitteln festgelegt sind, sind diese zu beachten. Im Rahmen der Antragstellung sind alle erhaltenen und beantragten öffentlichen Förderungen anzuzeigen.
9 Weitere Bestimmungen zu einzelnen Fördergegenständen
9.1 Stoffentwicklung
Die Stoffentwicklung fördert die Fortentwicklung von Drehbüchern für Filme und Serien oder eine einem Drehbuch vergleichbare konzeptionelle Grundlage für andere Medienproduktionen sowie die dramaturgische Beratung bis zu einer verfilmungsfähigen Drehbuchfassung bzw. für neue Medien einem konkret realisierungsfähigen Konzept.
Für Vorhaben in diesem Bereich kann eine Festbetragsförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses von bis zu 20.000 EUR gewährt werden, wenn Ausgaben mindestens in dieser Höhe nachgewiesen werden.
Gefördert werden können Vorhaben, die eine Realisierung in Mecklenburg-Vorpommern erwarten lassen oder von in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen Kreativen.
Förderungen zur Stoffentwicklung werden nicht gewährt, wenn das Vorhaben bereits eine Stoffentwicklungsförderung von einer anderen filmfördernden Stelle erhalten hat.
Neben den Produzent*innen sind Autor*innen mit einer Interessenbekundung eines Produzenten/einer Produzentin oder einer substanziellen Auswertungsstrategie antragsberechtigt.
Der Antrag hat auf Grundlage eines Treatments oder einer ausführlichen Projektbeschreibung sowie eines Umsetzungskonzeptes detailliert Auskunft über die beabsichtigten Entwicklungsschritte zu geben. Ein Kostenplan und ein Nachweis der gesicherten Rechte am Stoff sind vorzulegen. Es soll erkennbar sein, inwieweit das Vorhaben geeignet ist, in Mecklenburg-Vorpommern realisiert zu werden. In Ausnahmefällen, die insbesondere dann vorliegen, wenn der zu erwartende Filmbrancheneffekt erheblich ist, kann von der Regelung eines Regionaleffekts von 100% abgewichen werden. Die Abweichung muss im Antrag deutlich werden und wird im Fördervertrag verbindlich geregelt. Eine nachträgliche Anpassung des Regionaleffekts ist nicht möglich.
9.2 Projektentwicklung
Die Projektentwicklung fördert alle Maßnahmen, die für die Entwicklung von einem Drehbuch oder vergleichbaren realisierungsfähigem Konzept bis zum ersten Dreh-/Realisierungstag (Produktionsreife) nötig sind. Dazu gehören insbesondere die Motivsuche, die Projektpräsentation, die Sicherung von Rechten, der Besetzung, der Verhandlung von projektnotwendigen Verträgen sowie ggf. Proben und Recherchen.
Für Vorhaben in diesem Bereich kann eine Festbetragsförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses von bis zu 20.000 EUR gewährt werden, wenn Ausgaben mindestens in dieser Höhe nachgewiesen werden.
Antragsberechtigt sind Produzent*innen, die über mindestens 51% der Rechte verfügen.
Der Antrag hat auf Grundlage eines umsetzungsfähigen Drehbuches/ Konzepts detailliert Auskunft über die beabsichtigten Entwicklungsschritte zu geben. Ein Kostenplan und ein Nachweis der gesicherten Rechte am Stoff sind vorzulegen. Es soll erkennbar sein, inwieweit das Vorhaben geeignet ist, in Mecklenburg-Vorpommern realisiert zu werden. Eine Finanzierungs- und eine Marketingstrategie sowie die Darstellung der Verwertungsperspektiven, ggf. mit Nachweisen sind vorzulegen.
9.3 Paketförderung
Anträge auf Projektentwicklung können auch als Paketanträge gestellt werden. Ein Paketantrag umfasst bis zu 4 Projekte.
Antragsteller*innen sollen ihren Sitz oder eine Niederlassung in Mecklenburg-Vorpommern haben.
Sollte sich im Laufe der Projektentwicklung zeigen, dass ein einzelnes Projekt keine Realisierungschance hat oder aus anderem Grund nicht erfolgreich zu entwickeln ist, ist der Empfänger/die Empfängerin einer Paketförderung berechtigt, ein Projekt aus dem Paket in Abstimmung mit den Fördergebern auszutauschen.
Im Antrag auf Paketförderung ist insbesondere auf die Entwicklungsstrategie der antragstellenden Firma abzustellen und die Bedeutung der antragsgegenständlichen Projekte für die Entwicklung des Antragstellers/der Antragstellerin.
Im Übrigen gelten die Regelungen unter Ziffer 9.1.
9.4 Produktionsförderung
Die Produktionsförderung fördert die Herstellung von programmfüllenden Filmen sowie in Fällen von herausgehobener kulturwirtschaftlicher Bedeutung auch von sonstigen audiovisuellen Medien.
Unter Berücksichtigung der künstlerischen Qualität und des Regionaleffekts kann für Vorhaben in diesem Bereich eine Anteilfinanzierung von bis zu 50% der anerkennungsfähigen Ausgaben des Projekts, maximal jedoch 250.000 EUR pro Projekt vergeben werden. Bei herausragender Bedeutung eines Vorhabens für Mecklenburg-Vorpommern kann in Ausnahmefällen hiervon abgewichen werden. Zudem können für schwierige audiovisuelle Werke nach Artikel 54 Absatz Abs. 7 Bs. b AGVO, insbesondere Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme, Animationsfilme, Kinder- und Jugendfilme, Low-Budget-Produktionen oder sonstige aus kommerzieller Sicht schwierige Werke Förderungen in Höhe von bis zu 80% der anerkennungsfähigen Ausgaben des Projektes vergeben werden. Die Förderung erfolgt durch Vergabe von bedingt rückzahlbaren Darlehen. Bei Dokumentarfilmen und sonstigen Medienproduktionen mit Gesamtherstellungskosten unter 200.000 EUR und Spielfilmen mit Gesamtherstellungskosten von unter 1 Mio. EUR kann die Förderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden.
Projekte, die von Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen mitfinanziert werden oder mit denen eine akademische Leistung erbracht wird, sind von der Förderung ausgeschlossen. Eigenproduktionen von Rundfunkveranstaltern sind ebenfalls nicht förderfähig.
Dem Antrag sind ein Drehbuch oder eine ausführliche Projektbeschreibung, ein Umsetzungskonzept eine Stab- und Besetzungsliste, eine branchenübliche Kalkulation, ein Finanzierungsplan, eine Übersicht der vorgesehenen Drehorte sowie eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung mit Rückflussplan beizufügen. Zur Antragstellung sind Verträge oder Absichtserklärungen über die Verwertung der Projekte vorzulegen, wobei ersichtlich werden muss, welche Verwertungsrechte dem Produzenten/der Produzentin verbleiben. Es ist aufgeschlüsselt darzulegen, welcher Anteil der Herstellungskosten in Mecklenburg-Vorpommern ausgegeben wird. Bei europäischen und internationalen Koproduktionen muss darüber hinaus eine Gesamtkalkulation und eine Kalkulation des deutschen Koproduktionsanteils beigefügt werden.
9.5 Festivalförderung
Die Festivalförderung fördert die Durchführung von Filmfestivals, die die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit kulturell wertvollen Filmen zum Ziel haben. Sie soll ferner Leuchtturmprojekte von herausragender überregionaler Bedeutung unterstützen und das vielfältige Filmschaffen in Mecklenburg-Vorpommern sowie die Region repräsentieren.
Antragsteller*in ist der Veranstalter/die Veranstalterin des Festivals.
Auf Grundlage eines detaillierten Konzeptes und einer umfassenden Darstellung der zu erreichenden Zielgruppen und Effekte, ist eine Förderung von bis zu 80% der förderfähigen Kosten möglich. Die in Mecklenburg-Vorpommern vorgesehenen Ausgaben (Regionaleffekt) müssen in der Kalkulation ausgewiesen sein. Von einem Regionaleffekt von 100% kann begründet abgewichen werden. Die Abweichung muss im Antrag deutlich werden und wird im Fördervertrag verbindlich geregelt. Eine nachträgliche Anpassung des Regionaleffekts ist nicht möglich.
Über die Förderung entscheidet die Geschäftsführung der MV Filmförderung GmbH nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Geschäftsführung informiert das Vergabegremium zum nächsten Sitzungstermin über ihre Entscheidungen.
9.6 Verleih, Vertrieb und Präsentation
Für den Verleih, den internationalen Vertrieb und die Präsentation von Film- und Medienprojekten, die einen Beitrag zur Entwicklung der europäischen Filmkultur leisten und die im besonderen filmkulturellen und/oder filmwirtschaftlichen Interesse Mecklenburg-Vorpommerns liegen, kann eine Förderung gewährt werden. Gefördert werden insbesondere die Kinoauswertung von Filmen, die mit Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommern entstanden sind, die Teilnahme von Produktionen aus Mecklenburg-Vorpommern an Wettbewerben von renommierten Filmfestivals sowie die Teilnahme an international herausgehobenen Branchenveranstaltungen. Ferner ist die Förderung der Herstellung fremdsprachiger und barrierefreier Fassungen möglich, sofern diese international ausgewertet werden können.
Für Vorhaben in diesem Bereich kann eine Festbetragsförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Falle des Vertriebs als bedingt rückzahlbares Darlehen von bis zu 10.000 EUR gewährt werden, wenn Kosten mindestens in dieser Höhe nachgewiesen werden.
Antragsberechtigt sind Verleih- und Vertriebsunternehmen, in Einzelfällen auch Produzent*innen, wenn sie die Auswertungsrechte besitzen bzw. Inhaber*in der von der beantragten Maßnahme tangierten Verwertungsrechte sind.
9.7 Abspiel
Zur Förderung des Abspiels von deutschen und europäischen Filmen oder Programmreihen, insbesondere von Projekten, die mit Mitteln aus Mecklenburg-Vorpommern gefördert wurden, kann eine Festbetragsförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses von bis zu 5.000 EUR pro Maßnahme gewährt werden, wenn Kosten mindestens in dieser Höhe nachgewiesen werden.
Antragsberechtigt sind Betreiber von Kinos und Abspielstätten in Mecklenburg-Vorpommern, Film- und Kinoverbände sowie Veranstalter von Filmfestivals- und Medienevents. Gewährt werden ausschließlich Betriebsbeihilfen im Sinne des Art. 53 AGVO.
9.8 Talentförderung
Gefördert wird die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, branchenspezifischen Weiterbildungen oder Trainingsprogrammen von Akteuren der Kreativwirtschaft, die ihren Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben und die Voraussetzungen für die Anerkennung personengebundener Leistungen als Regionaleffekt erfüllen. Auf die Erbringung eines Regionaleffekts kann in diesem Fall ganz oder teilweise verzichtet werden. Für Vorhaben in diesem Bereich kann eine Festbetragsförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses von bis zu 5.000 EUR gewährt werden.
Zudem kann auch die Durchführung von Qualifizierungsinitiativen mit bis zu 80% der anerkennungsfähigen Kosten gefördert werden. Dabei ist ein Regionaleffekt von zumindest 100% zu erbringen.
9.9 Branchenveranstaltungen
Gefördert werden können Veranstaltungen, die geeignet sind, die Branche zu repräsentieren, zu professionalisieren oder in besonderer Weise herauszustellen.
Für Vorhaben in diesem Bereich kann eine Festbetragsförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses von bis zu 5.000 EUR gewährt werden, wenn Kosten mindestens in dieser Höhe nachgewiesen werden.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen und Träger der sonstigen Maßnahme. Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung der Maßnahme, Zeit- und Kostenpläne, Angabe zu den erwarteten Effekten/Ergebnissen der Maßnahme beizufügen.
Antragsteller/Antragstellerinnen sollen sich mit einem angemessenen Eigenanteil beteiligen.
10 Ausschluss der Förderung
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
Ebenfalls nicht gefördert werden können Unternehmen oder Unternehmensgruppen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Ziffer 18 AGVO.
11 Beihilferechtliche Bestimmungen
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt auf der Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Union: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187/1 vom 26. Juni 2014) in Verbindung mit der Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Abl. EU L 283 vom 27.9.2014, S. 65). Die
Zuwendungen sind gemäß Art. 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit sie die Voraussetzungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen.
Es gelten die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Sofern diese Regelungen eingehalten werden, gelten die ggf. einschränkenden Bestimmungen im Hauptteil dieser Richtlinie.
12 Subventionserhebliche Tatsachen
Bei allen Förderungen, die auf Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, handelt es sich um staatliche Beihilfen (Subventionen). Das Strafgesetzbuch stellt in § 264 Subventionsbetrug unter Strafe.
Alle Angaben in Anträgen und Anlagen zu Anträgen sind insofern subventionserheblich. Im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch. Der Empfänger/die Empfängerin der Förderung ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.
13 Inkrafttreten
Die vorläufige Förderrichtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Veröffentlichung einer neuen Fassung außer Kraft.