Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im kulturellen Bereich in Mecklenburg-Vorpommern (Kulturförderrichtlinie – KultFöRL M-V)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten
Vom 24. Juli 2023 – VIII 430 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 - 448
Das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe
a) dieser Verwaltungsvorschrift,
b) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (VV zu § 44 LHO) sowie
c) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270, S. 39) geändert worden ist,
Zuwendungen für die Förderung der kulturellen Grundversorgung (Nummer 1.2.1), von kulturellen Projekten (Nummer 1.2.2 und 1.2.3) sowie zur Projektförderung zur Deckung von laufenden Basisausgaben (Nummer 1.2.4).
1.2 Die Kulturförderung in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt nach einem Drei-Säulen-Modell. Zudem kann sie bei wiederkehrenden Projekten der ersten und zweiten Säule, in besonderen Einzelfällen auch bei Projekten der dritten Säule, als Projektförderung zur Deckung von laufenden Basisausgaben parallel zu weiteren Projektförderungen ausgereicht werden.
1.2.1 Die kulturelle Grundversorgung als erste Säule richtet sich auf den lokal und regional wirkenden Erwerb von kulturellen und künstlerischen Kompetenzen (zum Beispiel in Musik- und Jugendkunstschulen) sowie auf ausgewählte Einrichtungen der Kulturvermittlung (zum Beispiel Bibliotheken). Sie umfasst niedrigschwellige Angebote mit breiten Teilhabemöglichkeiten (zum Beispiel solche der soziokulturellen Zentren),
1.2.2 Die zweite Säule umfasst kulturelle Projekte von überregionaler oder landesweiter Wirksamkeit und Bedeutung, Projekte von Bundes- und Landesverbänden sowie überregionalen Zusammenschlüssen, die zwar einen Sitz, aber keine gebietskörperschaftliche Zuordnung haben sowie Projekte, die regional grenzüberschreitend stattfinden.
1.2.3 Die dritte Säule umfasst sonstige herausragende kulturelle Projekte aus allen Genres sowie Projekte im Rahmen von Landesprogrammen im kulturellen Bereich.
1.2.4 Die Projektförderung zur Deckung von laufenden Basisausgaben richtet sich an Einrichtungen, die einen ganzjährigen laufenden Betrieb zur Erbringung ihres kulturellen Angebots gewährleisten müssen.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des Privatrechts und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen. Ohne Ausnahme sind Zuwendungsempfänger von der Gewährung einer Zuwendung ausgeschlossen, die einer Rückforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe (Zuwendung) und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
3 Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Zuwendungen werden nur für Projekte bewilligt,
a) die einer der unter Nummer 1.2 genannten Säulen zuzuordnen sind oder der Projektförderung zur Deckung laufender Basisausgaben dienen,
b) die einen inhaltlichen Bezug zu Mecklenburg-Vorpommern aufweisen oder die in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden oder bei denen der Antragsteller eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern hat,
c) die von landesweiter oder besonderer künstlerischer oder kulturpolitischer Bedeutung sind und an denen ein erhebliches Landesinteresse besteht,
d) in deren Umsetzung wenigstens der gesetzliche Mindestlohn und die Honorare gemäß der bundeseinheitlichen Empfehlung „Matrix zu Basishonoraren“ gezahlt werden, soweit diese vorliegen, im Übrigen wenigstens branchenübliche Mindesthonorarsätze,
e) bei denen sich die Zuwendungsempfänger angemessen an der Finanzierung beteiligen,
f) bei denen sich die kommunalen Gebietskörperschaften in angemessener Form beteiligen,
g) bei denen eine höchstmögliche Beteiligung sonstiger Dritter an der Finanzierung des Projektes erfolgt und
h) die vor Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde noch nicht begonnen worden sind; abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO gilt der vorzeitige Vorhabenbeginn mit Antragseingang als genehmigt; mit der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn wird weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Anspruch auf Bewilligung der Zuwendung begründet; der Antragsteller beginnt mit dem Projekt auf eigene Verantwortung; es bestehen keine Regressansprüche gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern.
3.2 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere kommerzielle, gewinnorientierte Projekte oder solche, die überwiegend unternehmerische Ziele, wie zum Beispiel Imagepflege oder Marketing eines gewerblichen Betriebs verfolgen sowie Veranstaltungen mit überwiegend internem Begegnungscharakter.
3.3 Im Rahmen der kulturellen Grundversorgung nach Nummer 1.2.1 (erste Säule) können Bibliotheken, Jugendkunstschulen, Musikschulen und soziokulturellen Einrichtungen Zuwendungen gewährt werden. Dies gilt auch bei Trägerschaft kommunaler Gebietskörperschaften.
a) Hauptamtlich geleitete Bibliotheken in kommunaler oder privatrechtlicher Trägerschaft, die an der Deutschen Bibliotheksstatistik teilnehmen und die Qualitätsstandards für öffentliche Bibliotheken erfüllen, können Zuwendungen für den Medienankauf erhalten. Die Qualitätsstandards für öffentliche Bibliotheken sind in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl am Standort in den Antragsformularen (dortige Anlage Kriterienkatalog) festgelegt. Die Erfüllung der Qualitätsstandards ist im Rahmen des Antragsverfahrens nachzuweisen, wobei mit Ausnahme eines Kriteriums alle Qualitätsstandards zu erfüllen sind. Zwingend zu erfüllen ist die Erneuerungsquote.
b) Nach § 133 des Schulgesetzes staatlich anerkannte Jugendkunstschulen, die als gemeinnützige Bildungseinrichtungen ein kontinuierliches außerschulisches oder unterrichtsbegleitendes Bildungsangebot bereitstellen und für jedermann zugänglich sind, können Zuwendungen erhalten.
c) Nach § 133 des Schulgesetzes staatlich anerkannte Musikschulen, die als gemeinnützige Bildungseinrichtungen auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne und des Strukturplanes des Verbandes Deutscher Musikschulen organisiert sind und kontinuierlich musikalische Bildungsarbeit leisten sowie für jedermann zugänglich sind, können Zuwendungen zu den als zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben von hauptamtlich und nebenberuflich tätigem pädagogischem Personal erhalten.
d) Soziokulturelle Einrichtungen können zur Förderung der kulturellen Teilhabe sowie des kulturellen Engagements verschiedener Bevölkerungsgruppen unter Einbindung von Künstlern aus der Region für sparten- und zielgruppenübergreifende Angebote Zuwendungen erhalten.
3.4 Nach den Nummern 1.2.2 (zweite Säule) und 1.2.3 (dritte Säule) können an Träger aus folgenden Bereichen mit insbesondere den genannten inhaltlichen Schwerpunkten und unter den genannten Voraussetzungen Zuwendungen gewährt werden. Dies gilt auch bei Trägerschaft kommunaler Gebietskörperschaften.
a) Verbesserung der technischen Ausstattung in Archiven,
b) Hauptamtlich geleiteten Bibliotheken, die aus eigenen Mitteln nicht in der Lage sind, die Qualitätsstandards zu erfüllen und deshalb keinen Antrag zum Ankauf von Medien stellen oder dem landesweiten Onleiheverbund nicht beitreten können, kann einmalig eine Zuwendung als Anschubfinanzierung gewährt werden, um die Voraussetzungen zu schaffen, die Qualitätsstandards zu erfüllen; der Träger der Bibliothek ist verpflichtet, seinerseits die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Bibliothek die Qualitätsstandards mindestens für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre erfüllen kann,
c) Vorhaben zur Präsentation und Vermittlung von zeitgenössischer Bildender und Angewandter Kunst durch Kunstinitiativen, in Kunstvereinen und kommunal getragenen Ausstellungshäusern; Katalogförderung; Residenzprogramme, internationale Austauschformate und Kunstvermittlung der Künstlerhäuser,
d) Darbietung und Vermittlung von Theater, Tanz, Medien- und Konzeptkunst als Formen der Darstellenden Kunst; landesweite Festivals und Produktionen,
e) Pflege des immateriellen Kulturerbes, Niederdeutsche Sprachpflege, Landesgeschichte, Brauchpflege, Pflege überlieferter Tänze und Trachten sowie der Folklore im Bereich der Heimatpflege,
f) Pflege des Kulturerbes; UNESCO-Weltkulturerbe und Bewerbungen hierzu; Archäologie,
g) Förderung von Literatur, Literaturvermittlung, literarischem Erbe und Lesekompetenz; Autorenförderung; Aktivitäten der Literaturhäuser,
h) inhaltliche Aufarbeitung des Sammlungsbestandes und wissenschaftliche Tätigkeit, Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit, Museums- und Ausstellungskonzepte, Maßnahmen zur Bestandssicherung, Restaurierung und Konservierung, Erwerb von Kulturgut, Ausstellungsprojekte, Museumspädagogik, Projekte zur Besucherforschung und -gewinnung in mit einschlägiger fachlicher Qualifikation geleiteten Museen und Ausstellungen, die an der Beratung durch den Museumsverband in Mecklenburg-Vorpommern teilnehmen und dessen Qualitätsstandards erfüllen,
i) Ur- und Erstaufführung von zeitgenössischen musikalischen Werken; avantgardistische Musik aller Sparten; Pflege der musikalischen Traditionen; Festivals, Konzertreihen und Musikfeste unter dem Dach „Musikland Mecklenburg-Vorpommern“,
j) Träger im Rahmen von Landesprogrammen im kulturellen Bereich nach den darin näher zu treffenden Regelungen,
k) Fachstellenarbeit kultureller Landesverbände sowie Netzwerkarbeit von landesweiter kulturpolitischer Bedeutung
3.5 Nach den Nummern 1.2.2 (zweite Säule) und 1.2.3 (dritte Säule) können insbesondere für Projekte mit den genannten inhaltlichen Schwerpunkten Zuwendungen gewährt werden:
a) Projekte zur Vernetzung innerhalb der Genres oder genreübergreifende Projekte,
b) Kooperationen zwischen öffentlich-rechtlich institutionalisierten und finanzierten sowie selbstorganisierten Kulturakteuren („freie Szene“),
c) Projekte der Weiterbildung, Qualifizierung und Zertifizierung, Mentoringprogramme,
d) inklusive Kulturangebote, Projekte zur Verbesserung der Teilhabe am künstlerischen Schaffen und kompensatorischer Kulturerlebnisse,
e) kulturelle Projekte mit Beteiligung ausländischer Künstlerinnen und Künstler in Mecklenburg-Vorpommern oder mit Beteiligung von Künstlerinnen und Künstlern aus Mecklenburg-Vorpommern im Ausland, des kulturellen Austauschs und der Förderung der Beziehungen zwischen Partnerregionen,
f) Projekte der Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung, insbesondere zur Evaluation und Begleitung kultureller Bildungsangebote und der Kulturvermittlung,
g) Projekte zur Entwicklung und Förderung mobiler, aufsuchender kultureller Angebote,
h) Projekte der kulturellen Bildung,
i) Projekte, die eine Zusammenarbeit mit dem Tourismus und eine Stärkung der Regionalentwicklung zum Gegenstand haben,
j) Projekte mit dem Schwerpunkt Klimaschutz oder Nachhaltigkeit.
4 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung
4.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart
4.1.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung oder als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder nicht rückzahlbaren Zuweisungen gewährt. Im Fall der Anteilfinanzierung ist die Zuwendung im Zuwendungsbescheid auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Bei Projekten mit Kofinanzierung durch weitere öffentliche Zuwendungsgeber oder durch von ihnen beliehene oder beauftragte juristische Personen des öffentlichen oder Privatrechts erfolgt die Festlegung der Finanzierungsart gegebenenfalls abweichend von Satz 1 in Abstimmung mit dem oder den weiteren Zuwendungsgebern, Beliehenen oder Beauftragten.
4.1.2 Bei Projekten der kulturellen Grundversorgung (Nummer 1.2.1) erfolgt die Gewährung der Zuwendung bis zu einer Höhe von 50.000 Euro und bei einer Projektförderung zur Deckung laufender Basisausgaben unabhängig von der Höhe der Zuwendung als Festbetragsfinanzierung, im Übrigen grundsätzlich als Anteilfinanzierung. Abweichend davon erfolgt die Gewährung der Zuwendung bei Musikschulen unabhängig von der Höhe der Zuwendung als Festbetragsfinanzierung. Der Festbetrag bei Musikschulen umfasst in der Regel höchstens den Umfang, in dem sich die Gemeinden und der Landkreis allein oder zusammen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen, und entspricht höchstens 30 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben für hauptamtlich und nebenberuflich tätiges pädagogisches Personal. Die Zuwendung an hauptamtlich geleitete Bibliotheken in kommunaler oder privatrechtlicher Trägerschaft (Nummer 3.3 a) erfolgt unabhängig von der Höhe der Zuwendung als Festbetragsfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung wird nach einem Verteilungsmodell berechnet. Dabei werden die Einwohnerzahl des Standortes der Bibliothek und der Erwerbungsetat pro Einwohner auf der Grundlage der Daten, die in die Deutsche Bibliotheksstatistik des Vorjahres eingeflossen sind, berücksichtigt. Die Anschubfinanzierung (Nummer 3.4 Buchstabe b) erfolgt als Vollfinanzierung.
4.1.3 Bei Projekten von überregionaler oder landesweiter Wirksamkeit und Bedeutung (Nummer 1.2.2) erfolgt die Gewährung der Zuwendung bis zu einer Höhe von 50.000 Euro und bei einer Projektförderung zur Deckung laufender Basisausgaben unabhängig von der Höhe der Zuwendung als Festbetragsfinanzierung, im Übrigen grundsätzlich als Anteilfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung kann grundsätzlich bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
4.1.4 Bei sonstigen herausragenden Projekten aus allen Genres (Nummer 1.2.3) erfolgt die Gewährung der Zuwendung bis zu einer Höhe von 50.000 Euro als Festbetragsfinanzierung, im Übrigen grundsätzlich als Anteilfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung kann grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
4.1.5 Für Projekte nach den Nummern 1.2.1 (erste Säule) und 1.2.2 (zweite Säule) werden Zuwendungen grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ausgereicht.
4.1.6 Für Projekte nach Nummer 1.2.3 (dritte Säule) werden Zuwendungen grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten ausgereicht.
4.1.7 Die Projektförderung zur Deckung laufender Basisausgaben (Nummer 1.2.4) wird für maximal 48 Monate ausgereicht.
4.2 Bemessungsgrundlage
4.2.1 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
a) Personal- und Sachausgaben sowie Investitionen, die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt entstehen; zu den Sachausgaben zählen unter anderem Büro- und Arbeitsmaterial, Honorare einschließlich Ausstellungs- und Mitwirkungsentgelte, Telefon, Porto, Reisekosten gemäß dem Landesreisekostengesetz, Ausgaben für allgemein übliche Bewirtungen (zum Beispiel bei Jurysitzungen), wenn sie im Zusammenhang mit dem Projekt entstehen, anteilige Miet- und Mietnebenkosten,
b) Ausgaben für freiwillige Versicherungen sind zuwendungsfähig, sofern sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und entsprechender Risikoabwägung begründet sind,
c) im Rahmen der Projektförderung zur Deckung von laufenden Basisausgaben laufende Ausgaben für Personal, Honorare, Miete, Mietnebenkosten, zudem laufende Verwaltungsausgaben (inklusive Büromaterial) und Kosten für Arbeitsmaterial in Höhe von je 8 Prozent der von der Projektförderung zur Deckung von Basisausgaben ohne Berücksichtigung dieser beiden Ausgabepositionen umfassten zuwendungsfähigen Ausgaben sowie nach Nummer 4.2.1 b) zuwendungsfähige Ausgaben für Versicherungen,
d) Investitionen als Hauptgegenstand des Projektes insbesondere Anschaffungen und Ausstattung einschließlich baulicher Nebenkosten im Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme.
4.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere bauliche Investitionen als Hauptgegenstand des Projektes.
4.2.3 Der zu erbringende Eigenanteil kann auch als unbare Leistung in Form von eigenen Arbeits- und Sachleistungen erbracht werden. In diesem Fall darf die Summe der tatsächlichen, zuwendungsfähigen Ausgaben nicht niedriger sein als die Höhe der Zuwendung. Für den Wert der eigenen Arbeitsleistung sind grundsätzlich 15 Euro pro Stunde anzusetzen. Ausnahmen entsprechend Nummer 2.4.3 der VV zu § 44 LHO liegen im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Eigenarbeitsleistungen sind ungeachtet der Nummer 6.1.7 hinreichend nachzuweisen.
4.2.4 Ausgaben, die innerhalb der folgenden Sätze liegen, werden unabhängig von der Höhe der Zuwendung ohne Vorlage weiterer Nachweise zum Antrag anerkannt:
a) laufende Verwaltungsausgaben (zum Beispiel für Büromaterial, Telefon, Porto) bis zu 8 Prozent der ohne Berücksichtigung dieser Ausgaben zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,
b) Mietnebenkosten für Büro- und Ausstellungsräume, Galerien, Veranstaltungsräume und dergleichen bis zu 4,50 Euro pro Quadratmeter pro Monat,
c) Honorarsätze gemäß der bundeseinheitlichen Empfehlung „Matrix zu Basishonoraren“, soweit diese vorliegen, im Übrigen branchenübliche Sätze. Die Branchenüblichkeit ist dabei hinreichend nachzuweisen.
4.2.5 Nummer 4.2.4 Buchstabe a gilt nicht für Projektanträge, die neben einem Antrag auf Projektförderung zur Deckung laufender Basisausgaben gestellt werden. Gegenstand von Projektanträgen können in diesem Fall nur laufende Verwaltungsausgaben sein, die zusätzlich zu dem im Antrag auf Projektförderung zur Deckung laufender Basisausgaben enthaltenen Umfang für das Projekt anfallen. Sie sind konkret zu beziffern und ungeachtet der Nummer 6.1.7 nachzuweisen.
4.2.6 Nummer 4.2.4 Buchstabe b gilt bei Projektanträgen neben einer Projektförderung zur Deckung laufender Basisausgaben nur insoweit, als zuwendungsfähige Ausgaben für zusätzlichen Raumbedarf Gegenstand des Projektantrages sind.
4.3 Zuwendungen des Landes werden grundsätzlich nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag mindestens 3.000 Euro beträgt. Über begründete Ausnahmen entscheidet das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten.
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Abweichend von Nummer 5.3.2.6 der VV zu § 44 LHO besteht grundsätzlich keine Zweckbindungsfrist.
5.2 Die Erteilung von Aufträgen durch Zuwendungsempfänger ohne vergaberechtliche Verpflichtung hat an fachkundige, leistungsfähige Anbieter zu wirtschaftlichen Bedingungen zu erfolgen. Im Übrigen findet Nummer 5.3.3.1 der VV zu § 44 LHO keine Anwendung.
5.3 Abweichend von Nummer 5.3.4.3 der VV zu § 44 LHO ist erst ab einer Landeszuwendung von mehr als 50.000 Euro eine nachvollziehbare schriftliche Aufzeichnung über den Verbleib der mit der Zuwendung beschafften oder hergestellten Gegenstände zu führen, soweit deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt. Es steht im Ermessen der Bewilligungsbehörde, die schriftliche Aufzeichnung auch bei Landeszuwendungen von weniger als 50.000 Euro zu verlangen.
5.4 Bei Kofinanzierung von Vorhaben, die mit Bundesmitteln, Mitteln der Europäischen Union oder Mitteln sonstiger öffentlich-rechtlicher Zuwendungsgeber umgesetzt werden, steht es im Ermessen der Bewilligungsbehörde, Abweichungen vom Landesrecht zuzulassen, insbesondere ganz oder teilweise die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundes oder sonstiges Bundesrecht für anwendbar zu erklären. Die Übernahme der Funktion des koordinierenden Zuwendungsgebers durch den Bund, die Europäische Union oder den sonstigen Zuwendungsgeber kann auch in den Fällen erfolgen, in denen ein Dritter von diesen beliehen ist sowie bei Tätigwerden einer vom Bund, der Europäischen Union oder dem sonstigen Zuwendungsgeber beauftragten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts.
5.5 Aus einer einmaligen oder mehrmaligen Zuwendung erwächst kein Anspruch auf eine weitergehende oder anteilige Zuwendung in den Folgejahren.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
6.1.1 Für die Gewährung einer Zuwendung bedarf es eines Antrags. Hierfür werden ein allgemeines Antragsformular sowie ein Formular des Finanzierungsplans zur Verfügung gestellt. Für die Zuwendungen für staatlich anerkannte Jugendkunstschulen und staatlich anerkannte Musikschulen werden besondere Formulare bereitgestellt. Für die Zuwendungen für den Medienankauf an Bibliotheksträger (Nummer 3.3 Buchstabe a) werden ebenfalls besondere Formulare bereitgestellt. Die darin durch die Träger hauptamtlich geleiteter Bibliotheken anzugebenden Kennzahlen sind per 31.12. des Vorjahres einzureichen. Träger hauptamtlich geleiteter Bibliotheken haben vor Antragstellung die Vorhabenplanung mit der Fachstelle für öffentliche Bibliotheken und dem Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten abzustimmen.
6.1.2 Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. In Ergänzung der Nummer 3.1 der VV zu § 44 LHO steht dem ein autorisiertes, den rechtlichen Vorschriften entsprechendes digitales Verfahren gleich. Formulare stellt das für Angelegenheiten der Kultur zuständige Ministerium auf seiner Webseite zur Verfügung. Soweit ein digitales Verfahren durchgeführt wird, werden die Formulare auf dem entsprechenden Portal zur Verfügung gestellt.
6.1.3 Der vollständige Antrag ist beim Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern, 19048 Schwerin als Bewilligungsbehörde einzureichen, soweit nicht einer anderen Einrichtung des Landes oder einem Dritten diese Aufgabe übertragen ist. Die Anträge sollen bis zum 1. Oktober für Vorhaben des folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. Abweichend davon sollen die Anträge durch die Träger hauptamtlich geleiteter Bibliotheken (Nummer 3.3 Buchstabe a) bis zum 1. März für Vorhaben des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.
6.1.4 Für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2022 für das Jahr 2023 gestellt werden, ist abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO ein vorzeitiger Vorhabenbeginn entsprechend Nummer 3.1 h) zulässig.
6.1.5 Zu den Anträgen der Nummern 1.2.2 und 1.2.3 kann durch das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten eine Stellungnahme der Kulturverwaltung zur Förderwürdigkeit des Projektes abgefordert werden. Ausgenommen davon sind Anträge der Landesverbände, Landesarbeitsgemeinschaften oder Landesprojekte ohne Zuordnung zu einer Gebietskörperschaft sowie Anträge der Landkreise sowie der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte. Beinhaltet der Antrag Finanzierungsanteile einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften, wird, soweit nach den Regelungen dieser Richtlinie eine Bestätigung des Finanzierungsplans durch die Gebietskörperschaft oder Gebietskörperschaften vorzulegen ist oder bei deren Bestätigung des Finanzierungsplans in sonstigen Fällen grundsätzlich zugleich von der Bestätigung der Förderwürdigkeit des Projektes ausgegangen.
6.1.6 Anträge, in denen die Gesamtfinanzierung nicht erkennbar sichergestellt ist, sind abzulehnen. Anträge, denen die erforderlichen begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind als nicht prüffähig anzusehen. Wenn die konkrete Aufforderung zur Nachlieferung unter angemessener Fristsetzung erfolglos bleibt, ist die Zuwendung allein aus diesem Grunde abzulehnen.
6.1.7 Bis zu einer Zuwendungshöhe von 50.000 Euro ist das Einreichen von begründenden Unterlagen bezüglich der Einnahmen und Ausgaben entbehrlich, soweit ein schlüssiger, nachvollziehbarer und rechnerisch richtiger Finanzierungsplan vorliegt. Die Bewilligungsbehörde kann bei der Projektförderung zur Deckung laufender Basisausgaben und im Übrigen in geeigneten Fällen auch bei einer Zuwendungshöhe über 50.000 Euro vom Einreichen begründender Unterlagen absehen. Nummer 4.2.3 bleibt unberührt.
6.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde oder im Einzelfall durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (Zuwendungsvertrag).
6.3 Auszahlungsverfahren
6.3.1 Die bewilligten Mittel sind mit der dem Zuwendungsbescheid beigefügten Mittelanforderung bei der Bewilligungsbehörde anzufordern. Die Mittel zur Projektförderung zur Deckung laufender Basisausgaben können alternativ auch gemäß Nummer 7.2.3 der VV zu § 44 LHO ausgezahlt werden.
6.3.2 Unabhängig von der Höhe der Zuwendung erfolgt die Auszahlung der Mittel grundsätzlich abweichend von Nummer 5.3.1.2 der VV zu § 44 LHO, soweit diese voraussichtlich in den nächsten sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Zur Vermeidung von Haushaltsrisiken kann durch die Bewilligungsbehörde in Einzelfällen davon abgewichen werden.
6.3.3 Bei Anteilfinanzierung wird die Zuwendung abweichend von den Nummern 5.3.1.3 und 5.3.1.5 der VV zu § 44 LHO unabhängig von der Bereitstellung der Finanzierungsanteile anderer Zuwendungsgeber oder sonstiger Dritter ausgezahlt. Der Eigenanteil ist entsprechend seinem Verhältnis zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bereitzustellen.
6.4 Verwendungsnachweisverfahren
6.4.1 Für den Verwendungsnachweis gilt Nummer 5.3.6.2 VV zu § 44 LHO. Tätigkeits- oder Geschäftsberichte sowie Presseberichte sollen dem Verwendungsnachweis beigefügt werden. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, weitere Unterlagen zur Prüfung der Verwendung der Zuwendung anzufordern. Soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichende Regelung getroffen wurde, ist der Verwendungsnachweis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen (Posteingang).
6.4.2 Für den Verwendungsnachweis ist das allgemeine Formular zu verwenden. Von den hauptamtlich geleiteten Bibliotheken in kommunaler oder privatrechtlicher Trägerschaft für Zuwendungen gemäß Nummer 3.3 Buchstabe a und von den Musikschulen (Nummer 3.3 Buchstabe c) ist ein gesondertes Formular zu verwenden.
6.5 Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger
6.5.1 Abweichend von Nummer 12 der VV zu § 44 LHO gilt für die Weiterleitung das Folgende.
6.5.2 Die Mittelweiterleitung durch kommunale Gebietskörperschaften (Nummer 13.2 der VV zu § 44 LHO) erfolgt durch Zuwendungsbescheid nach deren haushaltsrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung etwaiger Auflagen im Zuwendungsbescheid des Landes.
6.5.3 Für die Weiterleitung von Zuwendungen, die vom Land Mecklenburg-Vorpommern sonstigen juristischen Personen gewährt werden, gilt das Folgende. Durch die Weiterleitung zur Umsetzung eines kulturellen Projektes erfüllt der Zuwendungsempfänger den Zuwendungszweck. Die Weiterleitung erfolgt in Form eines privatrechtlichen Vertrages nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und gegebenenfalls weiteren einschlägigen Vorschriften.
6.5.4 Der Zuwendungsempfänger hat bei Abschluss des Vertrages die Verfügungen des Zuwendungsbescheides sinngemäß zu beachten, insbesondere in zeitlicher Hinsicht den Bewilligungszeitraum und des Weiteren die Verwendung der weitergeleiteten Mittel nur für im Rahmen der Kulturförderung des Landes zuwendungsfähige Ausgaben. Der Zweck der Weiterleitung, Gegenstand und Höhe der Finanzierung und der Kreis der Dritten, an die die Mittel weitergeleitet werden dürfen, sind im Zuwendungsbescheid des Landes vorzusehen.
6.5.5 Der jeweilige Dritte muss die zweckentsprechende Verwendung der weitergeleiteten Mittel in Erfüllung des Vertrages und deren Abrechnung mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt gewährleisten. Der Nachweis durch den Dritten gegenüber dem Zuwendungsempfänger ist formfrei. Abrechnung und Sachbericht sind diesem durch den Dritten vorzulegen. In Fällen, in denen der jeweils weitergeleitete Betrag nicht mehr als 5.000 Euro beträgt, ist ein Sachbericht des Dritten zum Nachweis der Verwendung der weitergeleiteten Mittel ausreichend. Das Prüfrecht für die Bewilligungsbehörde einschließlich ihrer Beauftragten und den Landesrechnungshof ist vorzusehen. In den Zuwendungsbescheid des Landes sind entsprechende Regelungen und Auflagen für den Zuwendungsempfänger aufzunehmen. Soweit im Einzelfall besondere Auflagen notwendig sind, sind diese ebenfalls zu verfügen.
6.5.6 Besteht der Zweck einer Zuwendung in der Gewährung von Stipendien oder in der Verleihung von Preisgeldern oder sind vergleichbare Fälle gegeben, liegt keine Weiterleitung vor.
6.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
7 Übergangsvorschriften
7.1 Für Zuwendungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung im kulturellen Bereich sowie nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes vom 26. Februar 2008 (AmtsBl. M-V S. 161) bewilligt worden sind, gelten deren Regelungen hinsichtlich der Abrechnung und der Verwendungsnachweisprüfung fort.
7.2 Für Zuwendungen, die auf der Grundlage der Kulturförderrichtlinie vom 14. Juli 2014 (AmtsBl. M-V S. 862), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. September 2016 (AmtsBl. M-V S. 989) geändert worden ist, bewilligt worden sind, gelten deren Regelungen hinsichtlich der Abrechnung und Verwendungsnachweisprüfung fort.
7.3 Für Zuwendungen, die auf der Grundlage der Kulturförderrichtlinie vom 5. Oktober 2017 (AmtsBl. M-V S. 695), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 19. März 2021 (AmtsBl. M-V S. 134) geändert worden ist, bewilligt worden sind, gelten deren Regelungen hinsichtlich der Abrechnung und Verwendungsnachweisprüfung fort.
7.4 Für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2022 für das Jahr 2022 oder überjährig für die Jahre 2022 und 2023 gestellt werden, ist die Kulturförderrichtlinie vom 5. Oktober 2017 (AmtsBl. M-V S. 695), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 19. März 2021 (AmtsBl. M-V S. 134) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Kulturförderrichtlinie vom 5. Oktober 2017 (AmtsBl. M-V S. 695), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 19. März 2021 (AmtsBl. M-V S. 134) geändert worden ist, außer Kraft.