Richtlinie
Richtlinie zum Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern (§ 21 FAG M-V)
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
Vom 6. August 2010 – II 330 - 175.40000 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 6030 - 5
Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt auf der Grundlage von § 21 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606), nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen zur Unterstützung der kommunalen Körperschaften, vorrangig für die Finanzierung von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die zu einer Erneuerung, Verbesserung oder Erhaltung der kommunalen Infrastruktur oder zu einer Konsolidierung der Haushalte beitragen.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Innenministerium nach Anhörung des Beirates für den Kommunalen Aufbaufonds aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
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Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
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Die Förderung zielt auf Investitionen ab, die eine attraktivere Ausgestaltung des ÖPNV als Alternative zum Individualverkehr und eine höhere Standortqualität durch gut ausgebaute ÖPNV-Verbindungen bewirken. Dazu sind neue Linien einzurichten, bestehende zu erweitern oder zu verdichten. Konsequenzen aus Ämter- und Kreisstrukturänderungen für die Neuordnung des ÖPNV sind zu berücksichtigen. Maßnahmen im Rahmen des Entflechtungsgesetzes des Bundes sind förderfähig.
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Bau von Abfallentsorgungsanlagen
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Gefördert werden neben Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfall insbesondere solche Investitionen, mit denen kommunale Wirtschaftsbetriebe befähigt werden, die Entstehung von Abfall zu vermeiden oder wesentlich zu vermindern.
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Ausbau der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
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Zweck der Förderung ist eine wirksame Unterstützung von Investitionsvorhaben, die eine wirtschaftlichere Ver- und Entsorgung zum Ziel haben. Bevorzugt werden Maßnahmen im ländlichen Raum, insbesondere solche, die der akuten Abwehr von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit und/oder der natürlichen Umwelt dienen und gleichzeitig schnelle Beschäftigungswirkungen für die Wirtschaft auslösen.
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Straßenbau
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Die Förderung betrifft vor allem verkehrswichtige Straßen, die sich in der Baulast der Gemeinden befinden, sowie Kreisstraßen. Die Maßnahmen sollen Bestandteil einer zusammenhängenden Verkehrsplanung sein und eine gute Erreichbarkeit von Siedlungen, Wirtschafts- und Erholungsstandorten sichern.
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Zum Straßenbau gehören auch diejenigen Baumaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straße einem zügigen und sicheren Verkehrsablauf dienen. Das betrifft insbesondere Haltestellen, Flächen für den ruhenden Verkehr, Radwege und besondere Überwege. Projektierungsleistungen sind grundsätzlich förderfähig.
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Erwerb und Erschließung von Bauland oder gewerblich genutztem Gelände in besonders förderungswürdigen Gemeinden
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Gefördert werden Maßnahmen, die der Verbesserung, Erhaltung und Erweiterung der kommunalen Infrastruktur einschließlich vorbereitender Maßnahmen dienen. Dazu zählen insbesondere:
a) Erwerb und Erschließung landwirtschaftlich nicht nutzbarer Flächen,
b) Erschließung von Industrie-, Gewerbe- und Sondergebieten sowie insbesondere die Revitalisierung von bestehenden Gebieten,
c) städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen und Erschließung von Wohnbauflächen.
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Förderung von Fremdenverkehrseinrichtungen in Fremdenverkehrsgemeinden
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Schwerpunkt bilden notwendige Basiseinrichtungen der Fremdenverkehrsinfrastruktur in Gemeinden.
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Dazu gehören insbesondere:
a) befestigte Strandbereiche,
b) Beherbergungseinrichtungen,
c) Wasser-, Wander-, Rastplätze an den Binnenwasserstraßen und Seen,
d) Wander- und Radwege,
e) Abwasserbeseitigung,
f) Erwerb und Erschließung von Gebäuden, die für die Anlagen von Fremdenverkehrseinrichtungen vorgesehen sind,
g) Sanitär- und Umwelteinrichtungen in Sportboothäfen.
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Förderung von Naherholungsmaßnahmen
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Gefördert werden können Naherholungsmaßnahmen, die in besonderer Weise Zielort für den Ausflugsnah- und Kurzzeiterholungsverkehr sind.
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Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung, insbesondere in Nationalparks, Biosphärenreservaten, Naturparks sowie Natur- und Landschaftsschutzgebieten.
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Ausbau und Modernisierung von kommunalen Hafenanlagen
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Gefördert werden kommunale Hafenanlagen, die sich günstig auf die regionale wirtschaftliche Entwicklung auswirken. Das betrifft insbesondere:
a) die Modernisierung an Hafen- und Umschlagsanlagen, soweit diese Investitionen für eine Steigerung oder Rationalisierung des Umschlags- und Personenverkehrs oder durch Strukturänderung des Umschlags erforderlich werden,
b) Ersatzinvestitionen größeren Ausmaßes in Häfen, die versorgungsrelevante Funktionen haben.
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Bau von Verwaltungsgebäuden und Feuerwehrgerätehäusern
a) In Bezug auf Verwaltungsgebäude fördert das Land zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung Investitionsvorhaben, die eine größere Bürgernähe bewirken und die einer Verbesserung der Arbeitseffizienz dienen.
b) In Bezug auf Feuerwehrgerätehäuser werden die kommunalen Eigenanteile zur Modernisierung, Sanierung oder für den Neubau gefördert. Grundlage bildet die Richtlinie zur Förderung des Brandschutzwesens in der jeweils gültigen Fassung.
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Einrichtung von Fußgängerzonen
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Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf den öffentlich verbleibenden Anteil.
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Ortsbilderhaltung, Kulturelle Einrichtungen
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Förderfähig ist die Erhaltung landschafttypischer Ortsbilder und historischer Stadtviertel bei Dorferneuerungs- oder Stadtsanierungsmaßnahmen.
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In Betracht kommt überdies die Förderung von Erhaltungsmaßnahmen an Theatern, Museen, Stadtbibliotheken und anderen kulturellen Einrichtungen.
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Weitere Maßnahmen der kommunalen Infrastruktur Hierzu zählt ebenfalls die Komplementierung von Maßnahmen anderer Ressorts, soweit diese als Hauptzuwendungsgeber auftreten. Förderfähig sind insbesondere:
a) Maßnahmen der wirtschaftsnahen Infrastruktur,
b) Maßnahmen der Städtebauförderung einschließlich gemeindlicher Anteile bezogen auf erfolgte Bewilligungen von Städtebaufördermitteln,
c) Schulneubau sowie -sanierungsmaßnahmen,
d) Alten- und Pflegeheime,
e) Einrichtungen der Jugend- und Jugendsozialarbeit,
f) Sportstätten.
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Umschuldung von Investitionskrediten
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Voraussetzung ist die Förderfähigkeit der mit dem zur Umschuldung beantragten Darlehen finanzierten Investitionen auf Grundlage der vorgenannten Förderbereiche.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden mit 500 und mehr Einwohnern, Ämter, Landkreise, kreisfreie Städte und Zweckverbände.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen werden auf Antrag für die unter Nummer 2 genannten Förderbereiche gewährt.
Die Gewährung von Zuwendungen setzt voraus, dass der Haushalt sparsam und wirtschaftlich geführt wird sowie alle Einnahmequellen in zumutbarem Umfang ausgeschöpft werden.
Bei Hoch- oder Tiefbauten ist das dazugehörige Eigentum an Grund und Boden oder ein eigentumsgleiches Recht oder dingliches Nutzungsrecht Fördervoraussetzung.
Die zur Förderung beantragten Maßnahmen müssen im Haushaltsplan oder bei noch kameral buchenden Gemeinden bezogen auf Investitionen der Folgejahre im Investitionsprogramm veranschlagt sein. Bei investiven Maßnahmen sind die entstehenden Folgekosten zu berücksichtigen. Sie sind gemäß § 5 Nummer 4 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik oder gemäß Nummer 5.9 der Ausführungsanweisungen zur Gemeindehaushaltsverordnung für noch kameral buchende Gemeinden darzustellen.
Im Zusammenhang mit einer Förderentscheidung werden die dauernde Leistungsfähigkeit sowie besondere Belastungen des Antragstellers berücksichtigt.
5 Art und Form der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.
5.3 Finanzierunsgform
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Darlehen und Zinshilfen für investive Maßnahmen,
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Darlehen und Zinshilfen für Umschuldungen von Investitionskrediten sowie in besonderen Ausnahmefällen auch Zuschüsse für Nebenkosten, die im Zusammenhang mit den Umschuldungen entstehen.
6 Höhe der Zuwendung
6.1 Darlehen bis zu 100 Prozent der Investitionskosten.
Förderungen Dritter werden auf die Investitionskosten angerechnet.
Bei Umschuldungen ist eine Förderung von bis zu 100 Prozent bezogen auf den abzulösenden Restschuldbestand möglich.
Darlehenskonditionen:
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Das Darlehen wird in Form eines Ratendarlehens gewährt.
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Der Zinssatz des Darlehens beträgt gegenwärtig bis zum zehnten Jahr der Laufzeit des Darlehens gleichbleibend 2,50 Prozent p.a. Unter Berücksichtigung der Kapitalmarktsituation kann eine Änderung bestimmt werden. Nach Ende der zehnjährigen Darlehenslaufzeit wird der Zinssatz unter Berücksichtigung der Kapitalmarktsituation neu bestimmt.
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Die Laufzeit des Darlehens ist variabel bis höchstens 25 Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Januar des auf die erste Teilzahlung folgenden Jahres.
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Die ersten zwei Jahre der Laufzeit des Darlehens können tilgungsfrei in Anspruch genommen werden.
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Die Tilgungsrate wird so gestaltet, dass unter Berücksichtigung der tilgungsfreien Jahre das gewährte Darlehen nach Ende der Darlehenslaufzeit zurückgezahlt ist.
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Vorzeitige Tilgungen sind kostenfrei in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde möglich.
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Zur Deckung der Verwaltungskosten wird ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,15 Prozent p.a. bezogen auf den jeweiligen Restschuldbestand des Darlehens bis zu einer Höhe von 500.000 Euro erhoben. Darüber hinausgehende Beträge sind verwaltungskostenfrei.
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Zinsen, Tilgungsrate und Verwaltungskostenbeitrag ergeben die Halbjahresleistung, die am 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres für das vorangegangene Halbjahr fällig ist.
6.2 Zinshilfen bis zu 2 Prozent für höchstens zehn Jahre.
6.3 Zuschüsse für Nebenkosten, die im Zusammenhang mit den Umschuldungen entstehen (in besonderen Ausnahmefällen), bis zu 100 Prozent.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Zuwendungen aus dem Kommunalen Aufbaufonds sind gegenüber dritten Zuwendungsgebern als (fremdfinanzierter) Eigenanteil anzugeben.
Einnahmen oder Ausgaben von KAF-Zuwendungen werden nach der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik durchgängig als Einzahlungen oder Auszahlungen gebucht.
Darlehen aus dem Kommunalen Aufbaufonds sind auf den in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen anzurechnen.
8 Verfahren
8.1 Antragsverfahren
Anträge auf Zuwendungen aus dem Kommunalen Aufbaufonds sind bis zum 31. Dezember oder 31. August eines Jahres gemäß Anlage 1 an das Innenministerium zu stellen. Bei kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Zweckverbänden sind die Anträge über den Landrat des Landkreises als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu stellen. Dieser hat eine Stellungnahme gemäß Anlage 2 beizufügen. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
Für beantragte Darlehen und Zinshilfen aus dem Kommunalen Aufbaufonds bezogen auf investive Maßnahmen ist eine baufachliche Prüfung erforderlich. Im Einzelfall kann nach Ermessen des Innenministeriums die Bewilligung von der Beteiligung des Betriebes für Bau und Liegenschaften abhängig gemacht werden.
8.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern obliegen die verwaltungstechnische Abwicklung der Zuwendung sowie die Überwachung ihrer Verwendung. Über Anträge auf Förderungen aus dem Kommunalen Aufbaufonds entscheidet das Innenministerium nach Anhörung des Beirates für den Kommunalen Aufbaufonds.
Nach Entscheidung über Förderungen aus dem Kommunalen Aufbaufonds durch das Innenministerium werden die betreffenden Anträge dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur abschließenden Bearbeitung übergeben.
8.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Für die Anforderung der Zuwendung ist ein dem Zuwendungsbescheid beigefügter Vordruck zu verwenden.
Die Auszahlung der Zuwendung für investive Maßnahmen erfolgt jeweils zum 15. jeden Monats.
Die Auszahlung der Zuwendung für Umschuldungen von Investitionskrediten kann in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde termingerecht zum Umschuldungstermin vorgenommen werden.
Zuwendungsempfänger haben spätestens bis drei Tage vor dem nächsten Auszahlungstermin ihre Auszahlungsanträge und die zahlungsbegründenden Unterlagen dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen (Näheres: Anlage „Mittelanforderung” des Bewilligungsbescheides).
8.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Zuwendungsempfänger hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Frist, die in der Regel bis zu sechs Monate beträgt, einen Verwendungsnachweis gemäß der Anlage zum Zuwendungsbescheid vorzulegen.
8.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zum Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern (§ 16 FAG) vom 18. April 2002 (AmtsBl. M-V S. 485) außer Kraft.