Richtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Vorhaben im Bereich des kommunalen Straßenbaus in Mecklenburg-Vorpommern (Kommunale Straßenbauförderrichtlinie – KommStrabauFöRL M-V)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung
Vom 19. Oktober 2020 – VIII 240-557.01 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 386
Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, des § 44 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für den kommunalen Straßenbau.
1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
Gegenstand der Zuwendung sind:
2.1 Gemeinschaftsvorhaben mit der Straßenbauverwaltung des Landes
Sind Kommunen im Rahmen eines Gemeinschaftsvorhabens mit der Straßenbauverwaltung des Landes zur Tragung von Kosten (zum Beispiel für Gehwege) verpflichtet, ist dieser Anteil Zuwendungsgegenstand. Dies gilt auch für den kommunalen Anteil an den Kosten von Kreuzungsvorhaben zwischen Kommunalstraßen und Bundes- oder Landesstraßen.
2.2 Kreuzungsvorhaben
Beim Bau einer neuen Kreuzung oder bei Änderung einer bestehenden Kreuzung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz ist der nach kreuzungsrechtlichen Bestimmungen auf den Baulastträger der Straße entfallende gesetzliche Kostenanteil zuwendungsfähig.
2.3 Vorhaben zum Neubau oder Ausbau von Straßen und zugehörigen Teilen gemäß § 2 Absatz 1 und 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend StrWG – MV genannt) in kommunaler Baulast
Zu Vorhaben des Ausbaus zählen im Bereich des kommunalen Straßenbaus insbesondere die Verbreiterung einer Straße oder Brücke, die Hinzufügung eines neuen Fahrstreifens, einer neuen Fahrbahn, die Schaffung eines Befestigungsstandards nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, die Verbesserung des Befahrens von Kurven und die Veränderung oder Beseitigung von Kreuzungen, Gehwege sowie Radwege, die vorrangig im Zusammenhang mit den vorher genannten Vorhaben stehen. Dem Ausbau gleichzusetzen ist der verkehrsgerechte Umbau von Straßen vor allem in Ortsdurchfahrten, wenn dabei mit dem Ziel der Trennung der Verkehrsarten besondere Verkehrsflächen geschaffen oder erweitert werden oder der vorhandene Verkehrsraum neugeordnet wird und damit zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des durchgehenden Verkehrs beigetragen wird.
2.4 Vorhaben zur Erhaltung von Straßen und zugehörigen Teilen gemäß § 2 Absatz 1 und 2 StrWG – MV in kommunaler Baulast
Zuwendungsfähig sind bauliche Erhaltungsvorhaben, soweit es sich um eine Instandsetzung oder Erneuerung gemäß den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Asphaltbauweisen“ (ZTV BEAStB13) oder den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Betonbauweisen“ (ZTV BEB-StB) handelt. Das sind in der Regel sowohl Vorhaben zur Verbesserung von Zustandsmerkmalen der Oberfläche zusammenhängender Verkehrsflächen als auch Vorhaben zur vollständigen oder teilweisen Wiederherstellung einer Verkehrsflächenbefestigung.
2.5 Verkehrsleitsysteme
Als Verkehrsleitsysteme gelten dynamische Steuerungs- und Informationssysteme, mit denen eine Verbesserung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit erreicht werden, die zur Verminderung von Parksuchverkehr, zur umweltverträglichen Verkehrsführung und zur Vernetzung der Verkehrsträger beitragen. Durch Steuerungsanlagen ist eine Bevorrechtigung des öffentlichen Personennahverkehrs zu erreichen. Zuwendungsfähig in diesem Sinne sind beispielsweise Lichtzeichenanlagen zur Erhöhung der Sicherheit des Verkehrs, insbesondere auch der Fußgänger und Radfahrer. Der verkehrliche Nutzen ist nachzuweisen.
2.6 Umsteigeparkplätze zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs
Zuwendungsfähig sind Umsteigeparkplätze, bei denen kein Wechsel auf öffentliche Verkehrsmittel erfolgt (Pendler- und Mitfahrparkplätze), soweit sie nicht in Baulast des Bundes oder des Landes liegen, einschließlich der notwendigen Zu- und Abfahrten sowie der Beschilderung. Der Stellplatzbedarf ist nachzuweisen. Zuwendungsfähig sind ebenso die notwendigen Zu- und Abfahrten zu den Umsteigeparkplätzen, bei denen ein Wechsel auf öffentliche Verkehrsmittel erfolgt (Park-and-Ride-Anlagen, Bike-and-Ride-Anlagen).
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger für Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden.
3.2 Zuwendungsempfänger für Vorhaben nach den Nummern 2.3 bis 2.6 sind kreisfreie Städte und Gemeinden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind insbesondere, dass
4.1 das Vorhaben geeignet ist, die Verkehrsverhältnisse der Gemeinden zu verbessern und nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist,
4.2 das Vorhaben in einem Verkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt sowie mit anderen städtebaulichen und verkehrlichen Vorhaben abgestimmt ist,
4.3 das Vorhaben bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
4.4 durch das Vorhaben die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt werden und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entsprochen wird,
4.5 das Vorhaben die genehmigungs- und baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt,
4.6 die Bereitstellung der Eigenmittel für das Vorhaben sichergestellt ist (ab Stufe 2; siehe Nummer 7.2.2),
4.7 das Vorhaben im Maßnahmenplan für den kommunalen Straßenbau nach Nummer 7.1 enthalten ist,
4.8 für das Vorhaben keine Zuwendungen nach § 5a des Bundesfernstraßengesetzes oder § 17 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes beantragt oder gewährt werden oder wurden (spezielles Kumulierungsverbot); im Übrigen ist eine Kombination mit Mitteln aus anderen Zuwendungsquellen und nach vorheriger Abstimmung zulässig.
4.9 Die Zuwendung nach den Nummern 2.3 und 2.4 kann nur erfolgen für Vorhaben auf:
4.9.1 verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen
Es muss sich hierbei um Straßen mit maßgebender Verbindungsfunktion handeln. Die Verbindungsfunktion muss die Anlieger-, Erschließungs- und Kommunikationsfunktion überwiegen. Maßgebend für den Charakter der Straße ist die Funktion, die ihr nach dem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan innerhalb des gemeindlichen Straßennetzes zukommt. Der Charakter der Straße ist aus der Verkehrsbedeutung zu begründen.
4.9.2 verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz
Verkehrswichtige Zubringerstraßen sind öffentliche Straßen, die dem Anschluss von Gebieten mit größerem Verkehrsaufkommen an das überörtliche Verkehrsnetz dienen. Zum überörtlichen Verkehrsnetz gehören Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen, ferner wichtige Eisenbahnknotenpunkte, Flug-, See- und Binnenhäfen.
4.9.3 verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen
Als zwischenörtliche Straßen können Gemeindeverbindungsstraßen von herausgehobener Bedeutung gefördert werden, soweit sie der Schaffung und Verbesserung der zentralen Verkehrsverbindungen dienen. Darunter fallen nicht Straßen und Wege des ländlichen Wegebaus.
4.9.4 Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken
Für die Zuwendung kommen Straßen und Straßenabschnitte nur in Betracht, soweit sie für die Aufnahme des nach Umfang und Richtung bekannten Aufkommens des früheren Eisenbahnverkehrs gebaut oder ausgebaut werden müssen und wenn die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs den Bau oder Ausbau infolge der Stilllegung einer Eisenbahnstrecke erfordern.
4.9.5 Straßen, auf denen touristische Radfernwege verlaufen.
5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Finanzierungsform
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuweisung in Höhe von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Zuwendungen werden auf volle 100 Euro abgerundet. Zuwendungen unter 10.000 Euro sollen nicht bewilligt werden.
5.1.1 Gemeinschaftsvorhaben mit der Straßenbauverwaltung des Landes nach Nummer 2.1 werden mit 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.
5.1.2 Kreuzungsvorhaben nach Nummer 2.2 werden mit 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.
5.1.3 Neubau- oder Ausbauvorhaben nach Nummer 2.3 werden mit 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Soweit es sich um eine verkehrswichtige innerörtliche Straße mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen handelt, werden diese mit 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.
5.1.4 Erhaltungsvorhaben nach Nummer 2.4 werden mit 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.
5.1.5 Verkehrsleitsysteme nach Nummer 2.5 werden mit 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.
5.1.6 Umsteigeparkplätze zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs nach Nummer 2.6 werden mit 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.
5.2 Bemessungsgrundlage
5.2.1 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören:
a) alle Ausgaben die zur betriebsfertigen und verkehrssicheren Herstellung des Vorhabens erforderlich sind und dem Stand der Technik entsprechen; beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig,
b) auch die Ausgaben für die Bauoberleitung, die dem Zuwendungsempfänger entsprechend Leistungsphase 8 der jeweils geltenden Honorarordnung für Architekten und Ingenieure entstehen. Das gilt insbesondere auch für Ausgaben der örtlichen Bauüberwachung.
5.2.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:
a) Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
b) Verwaltungsausgaben, soweit es sich nicht um Vorhaben nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz handelt,
c) Ausgaben für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich aufstehender Gebäude, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden,
d) Umsatzsteuerbeträge, die der Träger des Vorhabens als Vorsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes absetzen kann,
e) Planungskosten und
f) Finanzierungskosten.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Auftragsvergabe hat gemäß den Vergabevorschriften bei öffentlichen Aufträgen zu erfolgen. Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass Aufträge gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben werden. Das Ausschreibungsergebnis ist mit dem Vergabevorschlag der Bewilligungsbehörde rechtzeitig vor Zuschlagserteilung zur Zustimmung vorzulegen. Bei der Abnahme des Vorhabens ist die Bewilligungsbehörde zu beteiligen oder es ist ihr nach vorheriger Absprache eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls zu übersenden.
6.2 Der Zuwendungsempfänger erhält durch den Zuwendungsbescheid die Auflage, für jedes Bauvorhaben eine Baurechnung gemäß Nummer 2 der Baufachlichen Nebenbestimmungen (Anlage 4a der VV zu § 44 LHO) zu führen.
7 Verfahren
7.1 Maßnahmenplan für den kommunalen Straßenbau
Vorhaben, für die die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift beabsichtigt ist, müssen im Maßnahmenplan für den kommunalen Straßenbau enthalten sein. Der Maßnahmenplan für den kommunalen Straßenbau wird durch das für Verkehr zuständigen Ministerium für einen Zeitraum von fünf Jahren aufgestellt und jährlich fortgeschrieben. Der Programmvorschlag ist jährlich bis zum 31. Oktober durch die jeweiligen Bewilligungsbehörden dem für Verkehr zuständigen Ministerium zur Bestätigung vorzulegen, welches über die Aufstellung des Maßnahmenplans für den kommunalen Straßenbau unter Berücksichtigung des vorgegebenen Finanzrahmens, des Planungsfortschrittes der Vorhaben sowie der Finanzkraft der jeweiligen Kommunen entscheidet.
7.2 Antragsverfahren
Es handelt sich um ein zweistufiges Antragsverfahren. Stufe 1 umfasst die Anmeldung des Vorhabens zur Aufnahme in den Maßnahmenplan für den kommunalen Straßenbau nach Nummer 7.1 und der Feststellung der grundsätzlichen Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens. Nach der Aufnahme des Vorhabens in den Maßnahmenplan für den kommunalen Straßenbau ist in Stufe 2 die Bewilligung der Zuwendung zu beantragen.
7.2.1 Stufe 1: Anmeldung zur Aufnahme in den Maßnahmenplan für den kommunalen Straßenbau
7.2.1.1 Für die Aufnahme in den Maßnahmenplan für den kommunalen Straßenbau sollte ein Vorhaben im Hinblick auf die mittelfristige Finanzplanung möglichst fünf Jahre im Voraus, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des dem vorgesehenen Baubeginn vorhergehenden Jahres durch den Zuwendungsempfänger angemeldet sein. Für die Anmeldung ist ausschließlich der formgebundene Vordruck (Anlage 1) zu verwenden.
7.2.1.2 Der vollständig ausgefüllten Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) inhaltliche Beschreibung des Vorhabens mit Darlegungen, dass das Vorhaben geeignet ist, die Verkehrsverhältnisse der Gemeinden zu verbessern und nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist und die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind oder spätestens zum Zeitpunkt der Zuwendung erfüllt werden,
b) Auszug aus dem Verkehrsplan oder gleichwertigem Plan,
c) Übersichtskarte 1:10.000 mit farbiger Eintragung des Vorhabens, gegebenenfalls nach funktionsfähigen Bauabschnitten unterteilt, einschließlich etwaiger bereits laufender oder fertig gestellter Abschnitte der Gesamtbaumaßnahme,
d) Straßenquerschnitt mit Darstellung des vorhandenen und geplanten Zustandes,
e) Ausgabenschätzung oder vereinfachte Ausgabenberechnung,
f) geplante zeitliche Umsetzung,
g) aktuelle Datenauswertung zur Bewertung der dauernden Leistungsfähigkeit aus dem „rechnerunterstützten Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen – RUBIKON“.
7.2.1.3 Die Anmeldung kann entfallen, wenn bereits ein Antrag nach Nummer 7.2.2 vorgelegt wurde. Die Bewilligungsbehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und auf grundsätzliche Zuwendungsfähigkeit nach dieser Verwaltungsvorschrift und erstellt einen Prüfvermerk über die Aufnahme des Vorhabens in den Maßnahmenplan für den kommunalen Straßenbau.
7.2.1.4 Der Zuwendungsempfänger wird durch einen Bescheid über die Einstellung oder Nichteinstellung des Vorhabens in den Maßnahmenplan, die voraussichtliche Zuwendungsquote und den voraussichtlichen Bewilligungszeitraum sowie die im Programmzeitraum vorgesehenen Jahresbeträge durch die Bewilligungsbehörde unterrichtet. Eine Zusage und ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung ergeben sich aus dieser Mitteilung jedoch nicht. Der Zuwendungsempfänger ist mit gleicher Mitteilung aufzufordern, dem Zuwendungsgeber alle wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen, insbesondere hinsichtlich Baubeginn, Bauzeiten, Ausgaben, Finanzierung oder Planung, unverzüglich mitzuteilen sowie rechtzeitig einen Antrag auf Zuwendung zu steIlen.
7.2.2 Stufe 2: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
7.2.2.1 Für die Bewilligung der Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages durch den Zuwendungsempfänger. Der Antrag ist bis zum 31. Juli des Jahres, das dem vorgesehenen Beginn des Vorhabens vorausgeht, unter Verwendung des Musters der Anlage 2 einschließlich der darin aufgeführten Unterlagen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Insbesondere sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Bauentwurf nach den geltenden Entwurfsrichtlinien (Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau – RE 2012). Bei Vorhaben, die ohne ausführliche Entwurfsunterlagen gestaltet werden können, genügt ein vereinfachter Entwurf. Auf die Einreichung kann mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde verzichtet werden, sofern das Vorhaben bautechnisch durch die Straßenbauverwaltung des Landes oder durch das Eisenbahn-Bundesamt geprüft ist.
b) Verkehrsplan oder ein für die Beurteilung gleichwertiger Plan, sofern dieser der Bewilligungsbehörde noch nicht vorliegt.
c) Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbs sowie der Beteiligungsbereitschaft Dritter (zum Beispiel durch Verwaltungsvereinbarungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz) sowie Abstimmungsergebnisse für Vorhaben, die mit anderen städtebaulichen und verkehrlichen Vorhaben in Verbindung stehen.
d) Finanzierungsplan nach dem Muster der Anlage 2a zur Darlegung der Gesamtfinanzierung sowie der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben.
e) Konzessionsverträge mit Versorgungsunternehmen, auch soweit Folgepflicht besteht.
f) Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist und nicht vor Bewilligung der Zuwendung oder der Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns begonnen wird.
g) Erklärung nach dem Muster der Anlage 2b, dass das Vorhaben die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht.
h) Erklärung darüber, ob die kommunale Körperschaft zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist. In diesem Fall sind die sich daraus ergebenden Vorteile im Finanzierungsplan auszuweisen.
i) Erklärung zur Prüfung der Mitverlegung passiver Netzinfrastrukturen (Anlage 2c).
7.2.2.2 Das für Verkehr zuständige Ministerium oder die Bewilligungsbehörde können weitere Unterlagen anfordern. Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit, auf Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben sowie sofern das Vorhaben nicht bautechnisch durch die Straßenbauverwaltung des Landes oder durch das EisenbahnBundesamt geprüft ist – nach den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik in fachtechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht und legt das Ergebnis in einem Prüfvermerk fest. Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung sind zu begründen.
7.2.2.4 Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 2,5 Millionen Euro legt die Bewilligungsbehörde den geprüften Antrag sowie den Prüfvermerk dem für Verkehr zuständigen Ministerium vor.
7.3 Bewilligungsverfahren
7.3.1 Bewilligungsbehörden sind
a) für Zuwendungsempfänger im Landkreis Nordwestmecklenburg, im Landkreis Ludwigslust-Parchim und für die kreisfreie Stadt Schwerin
das Straßenbauamt Schwerin, Pampower Straße 68, 19061 Schwerin,
b) für Zuwendungsempfänger im Landkreis Vorpommern-Rügen, im Landkreis Rostock und für die kreisfreie Stadt Rostock
das Straßenbauamt Stralsund, Greifswalder Chaussee 63b, 18439 Stralsund,
c) für Zuwendungsempfänger im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte und im Landkreis Vorpommern-Greifswald
das Straßenbauamt Neustrelitz, Hertelstraße 8, 17235 Neustrelitz.
7.3.2 Auf der Grundlage des Maßnahmenplans für den kommunalen Straßenbau erteilt die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid, dessen Eingang durch den Zuwendungsempfänger zu bestätigen ist (Anlage 3). Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben grundsätzlich nicht begonnen werden. In Einzelfällen kann das für Verkehr zuständige Ministerium auf formlosen Antrag den vorzeitigen Baubeginn genehmigen.
7.3.3 Erhöhen sich durch Änderungen oder Erweiterung die der Bewilligung zu Grunde gelegten zuwendungsfähigen Ausgaben in dem Umfang, dass der Zuwendungsempfänger die Mehraufwendungen nicht decken kann, so ist durch den Zuwendungsempfänger rechtzeitig, und zwar noch während der Durchführung des Vorhabens, ein formloser Änderungsantrag mit den für seine Beurteilung notwendigen Unterlagen an die Bewilligungsbehörde zu richten.
7.3.4 Eine Nachfinanzierung kommt nur dann in Betracht, wenn die Zuwendungsvoraussetzungen weiterhin vorhanden sind, eine anderweitige Finanzierung unzumutbar ist, freie finanzielle Mittel zur Verfügung stehen und die kommunale Körperschaft die Erhöhung der Ausgaben nicht zu vertreten hat.
7.3.5 Dem für Verkehr zuständigen Ministerium sind zur Zustimmung der geprüfte Änderungsantrag sowie der Prüfvermerk durch die Bewilligungsbehörde vorzulegen, wenn die Änderungen erheblich sind. Die Änderung ist dann erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Bauvorhabens oder zu einer Überschreitung der zuwendungsfähigen Ausgaben um mehr als 20 Prozent oder um mehr als 2,5 Millionen Euro führt.
7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Mittelanforderung (Anlage 4) gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften und den Baufachlichen Nebenbestimmungen zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist entsprechend den Anforderungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommem der Bewilligungsbehörde vorzulegen (Anlagen 5 und 6).
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
8 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.