Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Kleinprojekten
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport
Vom 9. Dezember 2022 – IX 210 – 412-0000-2021/029 – 006 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 431
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) nach Maßgabe
a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261, S. 58, L 450, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16), die durch die Verordnung (EU) 2022/2039 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 23) geändert worden ist,
- der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, L 421, S. 75),
b) des von der Europäischen Kommission am 24. Juni 2022 genehmigten ESF+ Programms 2021-2027 Mecklenburg-Vorpommern (CCI-Code 2021DE05SFPR009),
c) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) und
d) dieser Verwaltungsvorschrift
Zuwendungen zur Unterstützung der sozialen Eingliederung für Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, vorrangig für benachteiligte Personengruppen im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/1057.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
2.1 Zuwendungen können gewährt werden für kleine lokale Projekte zur Unterstützung der sozialen Eingliederung mit einer Laufzeit von sechs oder zwölf Monaten, insbesondere in den Handlungsfeldern Gesundheit, Sport und Bewegung und bürgerschaftliches Engagement, die geeignet sind,
a) ein selbstorientiertes und zielorientiertes Handeln von Teilnehmenden zu fördern und dadurch zu deren sozialer und gesellschaftlicher Teilhabe und zur Integration in das Gemeinwesen beizutragen und damit auch deren Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern,
b) in Stadtteilen oder Orten mit besonderen sozialen Problemen den sozialen Zusammenhalt zu fördern oder
c) das Gemeinwesen auf der Basis zivilgesellschaftlichen Engagements zu stärken und demokratische Entwicklungen zu unterstützen.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sein.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Empfänger von Zuwendungen müssen in fachlicher und organisatorischer Hinsicht für die Durchführung des Projektes geeignet sein.
4.2 Für die Gewährung der Zuwendung ist eine kommunale Stellungnahme der jeweils zuständigen Gemeinde oder des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt vorzulegen, die Bestandteil der Projektunterlagen ist. Sofern es sich bei dem Antragsteller um eine Gebietskörperschaft handelt, ist von der übergeordneten Gebietskörperschaft Stellung zu nehmen.
4.3 Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist das positive Votum des zuständigen Regionalbeirates.
4.4 Die Gewährung der Zuwendung setzt die geplante Arbeit mit mindestens zehn Teilnehmenden aus der Zielgruppe der Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind sowie geplante Projektaktivitäten im Umfang von mindestens 50 Projektstunden (jeweilige Dauer von 60 Minuten) bei sechsmonatigen Projekten oder mindestens 100 Projektstunden bei zwölfmonatigen Projekten jeweils aus der Zielgruppe ohne Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitungszeiten voraus. Projektstunden sind ab einer gleichzeitigen Teilnahme von sechs Teilnehmenden aus der Zielgruppe berücksichtigungsfähig.
4.5 Zuwendungen können nur für solche Projekte gewährt werden, deren Zuwendungsgegenstand nicht bereits durch andere Bundes- oder Landesprogramme sowie andere öffentliche Finanzierungsquellen gefördert werden können.
4.6 Die Projekte müssen teilnehmer- und zielgruppenübergreifend offen gestaltet werden.
5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt 5.000 Euro bei sechsmonatiger Projektlaufzeit und 8.200 Euro bei zwölfmonatiger Projektlaufzeit. Mit dieser Zuwendung sind sämtliche im Rahmen des Projektes anfallenden Ausgaben abgegolten.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuwendungsempfänger ist mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, die Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten und auf eine Förderung des Vorhabens durch den ESF+ hinzuweisen.
6.2 Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, den zuständigen Ministerien, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den ESF+ sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskunft zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Zuwendung und für die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.
6.3 Mit dem Zuwendungsbescheid sind Prüfrechte für folgende Institutionen vorzusehen:
- Europäischer Rechnungshof,
- Europäische Kommission,
- Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
- Europäische Staatsanwaltschaft,
- Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,
- Prüfbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den ESF,
- Gemeinsame Verwaltungsbehörde,
- ESF-Fondsverwaltung,
- für die Umsetzung fachlich zuständiges Ministerium sowie
- für die Umsetzung zuständige Bewilligungsbehörde
7 Verfahren
7.1 Vorverfahren
7.1.1 Für das Einholen des Votums des zuständigen Regionalbeirates sind Projektbeschreibungen vorzulegen, in denen Inhalt und Ziel der Maßnahme definiert werden und alle erforderlichen Angaben hinsichtlich der zeitlichen Struktur sowie des voraussichtlichen Kreises der Zielgruppe der Maßnahme enthalten sind. Die Formulare zur Einreichung der Projektbeschreibung sind bei den Geschäftsstellen der Regionalbeiräte im zuständigen Ministerium sowie unter https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Arbeit/Regionale-Arbeitsmarkt-und-Strukturentwicklung erhältlich.
7.1.2 Der zuständige Regionalbeirat erstellt auf der Basis der eingereichten Projektbeschreibung ein Votum hinsichtlich der Zuwendungswürdigkeit des Projektes.
7.2 Antragsverfahren
7.2.1 Die Anträge sind über die Geschäftsstelle des jeweils zuständigen Regionalbeirates im Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten. Die Antragsformulare sind bei den Geschäftsstellen der Regionalbeiräte im zuständigen Ministerium sowie unter https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Arbeit/Regionale-Arbeitsmarkt-und-Strukturentwicklung erhältlich.
7.2.2 Die Antragsteller haben mit dem Antrag Projektbeschreibungen vorzulegen, in denen Inhalt und Ziel des Projektes definiert werden und alle erforderlichen Angaben hinsichtlich der zeitlichen Struktur, der Berücksichtigung der Querschnittsziele sowie der voraussichtlichen Zielgruppe des Projektes enthalten sind.
7.3 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass abweichend von Nummer 5.3.1 der VV zu § 44 LHO die Auszahlung der Zuwendung in Teilbeträgen auf Mittelanforderung wie folgt erfolgt:
a) bei Projekten mit einer sechsmonatigen Laufzeit erfolgt die Auszahlung des ersten Teilbetrages in Höhe von 75 Prozent der Pauschale nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides; die Auszahlung des zweiten Teilbetrages in Höhe von 25 Prozent der Pauschale erfolgt nach Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises,
b) bei Projekten mit einer zwölfmonatigen Laufzeit erfolgt die Auszahlung des ersten Teilbetrages in Höhe von 50 Prozent der Pauschale nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides; die Auszahlung des zweiten Teilbetrages in Höhe von 25 Prozent der Pauschale erfolgt nach der Einreichung und Prüfung des Zwischennachweises und die Auszahlung des dritten Teilbetrages in Höhe von 25 Prozent der Pauschale erfolgt nach Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass
a) die Verwendung der Zuwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen ist (Verwendungsnachweis),
b) der Verwendungsnachweis abweichend von Nummer 5.3.6.1 der VV zu § 44 LHO innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorliegen muss,
c) für Projekte mit einer zwölfmonatigen Laufzeit die Verpflichtung zur Vorlage eines Zwischennachweises nach einer sechsmonatigen Projektlaufzeit vorzusehen ist,
d) abweichend von Nr. 5.3.6.2 zu § 44 LHO besteht der Zwischen- und Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und Kopien der Nachweise der Teilnehmenden und der geleisteten Projektstunden,
e) der Teilnehmendennachweis anhand von Teilnehmendenlisten für jede Einzelaktivität zu führen ist, aus denen mindestens Name, Vorname, Wohnort und die Teilnahmezeit hervorgehen,
f) die Teilnehmendenlisten durch die Teilnehmenden eigenhändig zu unterschreiben sind,
g) der Nachweis der geleisteten Projektstunden anhand einer Aktivitätenübersicht zu führen ist, aus der mindestens Ort, Datum, zeitlicher Umfang, Teilnehmendenanwesenheit und Inhalt hervorgehen,
h) sich die Bewilligungsbehörde die Vorlage zusätzlicher Nachweisunterlagen vorbehält.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie zur Förderung von Kleinprojekten vom 23. Oktober 2017 (AmtsBl. M-V S. 755) außer Kraft.