Förderprogramm

Kinoinvestitionsprogramm „Film ab!“

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Corona-Hilfe, Kultur, Medien & Sport, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

MV Filmförderung GmbH

Goethestraße 90/92

19053 Schwerin

Weiterführende Links:
Kinoinvestitionsprogramm

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Betreiber eines oder mehrerer Kinos Investitionen zur Modernisierung der Kinos planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die MV Filmförderung GmbH unterstützt Sie als Kinobetreiber bei Investitionen in Ihr Kino beziehungsweise Ihre Kinos in Mecklenburg-Vorpommern.

Sie erhalten die Förderung für die folgenden investiven Umbau-, Modernisierungs- und Ausstattungsmaßnahmen, dabei vorrangig für Vorhaben, die zur Reduzierung von Ansteckungsgefahren (vor allem mit dem SARS-CoV-2-Virus) in der Abspielstätte erforderlich sind:

  • Einbau von Schutzvorrichtungen (zum Beispiel Plexiglasscheiben an Kassen, Garderoben, Arbeitsplätzen),
  • Optimierung der Besuchersteuerung vor und im Kino, beispielsweise durch die Umstrukturierung von Einlasskontrollen und der Wegeführung beziehungsweise Personenleitsysteme wie auch gegebenenfalls Umbau, Erweiterung oder Ersatz von Ausstattungsgegenständen, zum Beispiel fester Bestuhlung und weiterer Kinosaalausstattung,
  • Erstellung von Hinweisen für Besucherinnen und Besucher vor und im Kino (zum Beispiel Informationen, Aushänge, Beschilderungen und sonstige Visualisierungen),
  • Anschaffung oder Herstellung von technischer und sonstiger Ausstattung (zum Beispiel bargeldlose Kassensysteme, Online-Ticketing-Systeme gegebenenfalls mit Terminvergabetool),
  • pandemiebedingt notwendige Erweiterung oder Veränderung der Nutzflächen für Publikum und dessen Organisation,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit und zum Einsatz umweltschonender Verfahren (Grünes Kino), insbesondere zur Modernisierung und zum Einbau von ressourcenschonenden sanitären Einrichtungen sowie Klima- beziehungsweise Belüftungssystemen inklusive entsprechender Filteranlagen,
  • Schaffung von Barrierefreiheit in der Abspielstätte und
  • Erwerb von digitaler Projektions- und Tontechnik sowie damit verbundenes Zubehör.

Außerdem können Sie eine Förderung für investive Maßnahmen bekommen, die den besonderen Anforderungen der Entwicklung im ländlichen Raum gerecht werden, beispielsweise für Investitionen in Kassensysteme für das mobile Kino und die Anschaffung oder Erweiterung von mobiler beziehungsweise Open-Air-Projektions- und sonstiger Abspieltechnik, digitale Projektions- und Tontechnik sowie damit verbundenes Zubehör.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für gewerbliche Kinos und Antragsteller und
  • 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für nichtgewerbliche Kinos und Antragsteller,

höchstens jedoch EUR 60.000 für Kinos mit 1 Saal beziehungsweise EUR 45.000 pro Leinwand für Kinos mit 2 und mehr Sälen, ingesamt jedoch maximal EUR 100.000 pro Kino.

Zuschüsse in Höhe von mehr als EUR 30.000 werden nur gewährt, wenn Förderungen Dritter (vor allem der FFA) nicht möglich sind.

Im Fall einer Kofinanzierung zum Zukunftsprogramm Kino der FFA kann der Kofinanzierungsanteil für gewerbliche und nichtgewerbliche Kinos bis zu 90 Prozent, gemindert um den Anteil der FFA, betragen, maximal jedoch EUR 60.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die MV Filmförderung GmbH.

Bevor Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie eine Beratung in Anspruch nehmen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie natürliche Personen, die mit oder an mindestens einer in Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Kinospielstätte einen Kinobetrieb sicherstellen und bei Auszahlung der Förderung eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen Wohn- oder Geschäftssitz haben.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Bei der Umsetzung der Maßnahmen müssen Sie vorrangig ökologische Investitionsalternativen wählen (wiederverwendbare Materialien und Ausstattung, möglichst geringer Energie- und Ressourcenverbrauch et cetera).
  • Als Antragsteller müssen Sie mindestens eines der 4 folgenden Kriterien erfüllen:
    • prämierte Auszeichnung mit dem Kinokulturpreis in Mecklenburg-Vorpommern innerhalb der letzten 3 Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung,
    • Lage der Abspielstätte in einer Gemeinde mit maximal 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,
    • Engagement für Nachwuchs/Kinder oder
    • Besucheranteil von durchschnittlich mindestens 40 Prozent für deutsche und europäische Filme oder ein Programmanteil von durchschnittlich mindestens 40 Prozent deutscher und europäischer Filme in den letzten 3 Kalenderjahren vor dem Jahr der Antragstellung.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sicherstellen.

Unternehmen in Schwierigkeiten werden nicht gefördert.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie zum Kinoinvestitionsprogramm „Film ab!“ in Mecklenburg-Vorpommern durch die MV Filmförderung GmbH

[Fassung vom 02.01.2023]

Die Richtlinie regelt die Förderung von Maßnahmen der Modernisierung und Strukturverbesserung zur Veranstaltung von Kino, im Rahmen des Kinoinvestitionsprogramms „Film Ab!“ in Mecklenburg-Vorpommern durch die MV Filmförderung GmbH (MVF).

[…]

1. Förderzweck und Rechtsgrundlage

1.1. Die MV Filmförderung GmbH gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Förderungen für Investitionen in die Kinoinfrastruktur in Mecklenburg-Vorpommern. Mit dem Kinoinvestitionsprogramm „Film Ab!“ soll die Kinoinfrastruktur in Mecklenburg-Vorpommern nachhaltig gestärkt und ein Beitrag zur Sichtbarkeit insbesondere des deutschen und europäischen Kinofilms in der Fläche geleistet werden. Veranstalter:innen von Kino sollen auch in Zeiten der Krise ihren kulturellen Auftrag erfüllen können und Veranstaltungsorte von Kino als Kulturorte und Orte der Begegnung und Teilhabe zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen beitragen. Die Förderung derartiger Kulturorte bildet in einem Flächenland wie Mecklenburg-Vorpommern die Grundlage für eine positive gesellschaftliche Entwicklung.

Ziel der Förderung ist, die Veranstaltung von Kino in ihrem wiederaufgenommenen Betrieb nach der pandemiebedingten Schließung zu unterstützen. Insbesondere soll die Förderung bei der Umsetzung von investiven Präventions- und/oder Schutzmaßnahmen in Zusammenhang mit Einschränkungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie sowie mit zukunftsgerichteten Investitionen zur Stärkung der Attraktivität der Kinos bei Wiedereröffnung und Weiterbetrieb beitragen. Darüber hinaus sollen durch die Förderung der digitale Wandel, zeitgemäße Standards bei Barrierefreiheit und die Anschaffung klimafreundlicher Technik vorangetrieben werden. Die zur Verfügung stehenden Mittel können zur Ko-Finanzierung des Zukunftsprogramm Kino der Filmförderungsanstalt des Bundes (FFA) eingesetzt werden.

1.2. Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf die Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Geschäftsführung der MVF entscheidet unter Berücksichtigung der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs der Anträge und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung. Nichtgewerbliche Antragstellende und Antragstellende die Abspielstätten mit nur einer Leinwand betreiben, werden vorrangig berücksichtigt.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Gefördert werden können investive Umbau-, Modernisierungs- und Ausstattungsmaßnahmen gemäß Nr.1 dieser Richtlinie. Vorrang haben Vorhaben, die zur Reduzierung von Ansteckungsgefahren (insbesondere mit dem SARS-CoV-2-Virus) in den öffentlichen und nichtöffentlichen Bereichen der Abspielstätte erforderlich sind. Förderfähige Maßnahmen sind u.a.:

  • der Einbau von Schutzvorrichtungen (z.B. Plexiglasscheiben an Kassen, Garderoben, Arbeitsplätzen usw.),
  • die Optimierung der Besuchersteuerung vor und im Kino, beispielsweise durch die Umstrukturierung von Einlasskontrollen und der Wegeführung bzw. Personenleitsysteme wie auch ggf. der Umbau, die Erweiterung oder der Ersatz von Ausstattungsgegenständen, z.B. fester Bestuhlung und weiterer Kinosaalausstattung,
  • die Erstellung von Hinweisen für Besucher:innen vor und im Kino (z.B. Informationen, Aushänge, Beschilderungen und sonstige Visualisierungen),
  • die Anschaffung oder Herstellung von technischer und sonstiger Ausstattung (z.B. bargeldlose Kassensysteme, Online-Ticketing-Systeme ggf. mit Terminvergabetool),
  • die pandemiebedingt notwendige Erweiterung oder Veränderung der Nutzflächen für Publikum und dessen Organisation,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit und zum Einsatz umweltschonender Verfahren (Grünes Kino), insbesondere zur Modernisierung und zum Einbau von ressourcenschonenden sanitären Einrichtungen sowie Klima- bzw. Belüftungssystemen inkl. entsprechender Filteranlagen,
  • die Schaffung von Barrierefreiheit in der Abspielstätte und
  • der Erwerb von digitaler Projektions- und Tontechnik sowie damit verbundenem Zubehör.

2.2. Darüber hinaus können investive Umbau-, Modernisierungs- und Ausstattungsmaßnahmen gemäß Nr. 1 dieser Richtlinie gefördert werden, die den besonderen Anforderungen der Entwicklung im ländlichen Raum gerecht werden. Förderfähige Maßnahmen sind z.B.:

  • Investitionen in Kassensysteme für das mobile Kino und
  • die Anschaffung oder Erweiterung von mobiler bzw. Open-Air Projektions- und sonstiger Abspieltechnik, digitale Projektions- und Tontechnik sowie damit verbundenem Zubehör.

2.3. Bei der Umsetzung der Maßnahmen sind vorrangig ökologische Investitionsalternativen zu wählen (wiederverwendbare Materialien und Ausstattung, möglichst geringer Energie- und Ressourcenverbrauch etc.), die dazu beitragen sollen, den ökologischen Fußabdruck bei Antragstellenden zu verbessern.

3. Antragsberechtigung und Förderempfänger

3.1. Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie natürliche Personen, die mit oder an mindestens einer in Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Kinospielstätte einen Kinobetrieb sicherstellen und zum Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen Wohn- oder Geschäftssitz haben. Abspielstätte im Sinne dieser Richtlinie ist jede Örtlichkeit, in der öffentliche Filmvorführungen gegen Entgelt stattfinden, darunter fallen auch die temporären und saisonalen Abspielstätten sowie Autokinos.

3.2. Förderungen dürfen nur solchen Antragstellenden bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die nach vernünftigem Ermessen in der Lage sind, den Betrieb der Abspielstätte in den nächsten fünf der auf das Jahr der Antragstellung folgenden Jahre fortzuführen.

3.3. Der/die Antragsteller:in muss/müssen mindestens eines der vier folgenden Kriterien erfüllen:

a. Prämierte Auszeichnung mit dem Kinokulturpreis in MV innerhalb der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung,

b. Lage der Abspielstätte in einer Gemeinde mit maximal 50.000 Einwohnern,

c. Engagement für Nachwuchs/Kinder oder

d. Besucher/innenanteil von durchschnittlich mindestens 40% für deutsche und europäische Filme oder ein Programmanteil von durchschnittlich mindestens 40% deutscher und europäischer Filme in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Antragstellung.

3.4. Antragsteller:innen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Leistungen nach diesen Richtlinien gewährt werden (Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).

3.5. Ebenfalls nicht gefördert werden können Antragstellende, welche als Unternehmen oder Unternehmensgruppen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Ziffer 18 AGVO gelten.

3.6. Förderungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Beginn des Vorhabens gilt die erste Auftragserteilung oder Bestellung. In begründeten Ausnahmefällen können Anträge auf vorzeitigen Vorhabenbeginn bei der MVF gestellt werden. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn ist frühestens ab dem Zeitpunkt seiner Beantragung, nicht jedoch rückwirkend möglich.

3.7. Eine Weiterleitung der Förderung an Dritte ist unzulässig.

4. Art der Förderung, Finanzierungsart, Höhe der Förderung

4.1. Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung (Anteilfinanzierung) als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten.

4.2. Die Höhe der Förderung beträgt:

  • 80% der förderfähigen Kosten für gewerbliche Kinos/Antragsteller:innen oder
  • 90% der förderfähigen Kosten für nichtgewerbliche Kinos/Antragsteller:innen

höchstens jedoch 60.000,00 Euro für Kinos mit einem Saal bzw. 45.000,00 Euro pro Leinwand für Kinos mit zwei und mehr Sälen, jedoch maximal 100.000,00 Euro pro Kino.

Förderungen von mehr als 30.000,00 Euro werden nur gewährt, wenn Förderungen Dritter (insbesondere FFA) nicht möglich sind.

oder für gewerbliche und nichtgewerbliche Kinos förderfähige Kosten als Ko-Finanzierungsanteil zum Zukunftsprogramm Kino der FFA bis zu einem Anteil von 90 gemindert um den Anteil der FFA, höchstens jedoch bis zu 60.000 EURO.

4.3. Der/die Antragsteller:in müssen im Rahmen der Antragstellung nachweisen, dass die Finanzierung der Maßnahme insgesamt gesichert ist. Für die Gesamtfinanzierung ist eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln (FFA etc.) möglich. Nichtgewerbliche Antragstellende können auch Eigenleistungen in die Finanzierung einbringen, sofern es sich um im Rahmen der Investition aktivierungsfähige Eigenleistungen gemäß den geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften handelt.

5. Sonstige Förderbestimmungen

5.1. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis und ist zur Auszahlung der letzten Rate, spätestens jedoch sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. Eine verspätete Vorlage berechtigt die MVF zum Rücktritt vom Fördervertrag.

5.2. Der Verwendungsnachweis wird durch die MVF geprüft. Der Landesrechnungshof ist gemäß § 91 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern berechtigt zu prüfen.

5.3. Die Verwendung der Mittel hat innerhalb von sechs Monaten nach der Bewilligung der Förderung zu erfolgen. Soweit die Förderung für umfangreiche Baumaßnahmen gewährt wird, hat die Verwendung der Mittel innerhalb von zwölf Monaten nach der Bewilligung zu erfolgen. In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Fristen auf Antrag verlängert werden.

5.4. Eine Zweckbindung der geförderten technischen Ausstattung erfolgt für fünf Jahre, gerechnet ab Abschluss der Investition. Werden die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter innerhalb der Bindungsdauer nicht mehr benötigt, entscheidet die MVF über deren Verbleib. Die Wirtschaftsgüter sind so zu kennzeichnen, dass sie eindeutig der Förderung zuzuordnen sind.

6. Bewilligungsstelle, Antragsverfahren und Antragsformulare

6.1. Die Förderung erfolgt auf Antrag an die MVF (Bewilligungsstelle). Einzelheiten über die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus dieser Richtlinie, den Antragsformularen und ggf. Merkblättern in der zum Antragszeitpunkt aktuellen Fassung. Unvollständige Anträge gelten als nicht gestellt.

6.2. Anträge auf Förderung nach diesem Programm können ab Inkrafttreten der Richtlinie laufend gestellt werden.

6.3. Pro Abspielstätte soll nur ein Antrag gestellt werden.

6.4. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der MVF bearbeitet. Anträge, die am selben Kalendertag innerhalb der Geschäftszeiten der MVF eingehen, gelten als jeweils gleichzeitig eingegangen.

6.5. Förderentscheidungen der Geschäftsführung werden schriftlich mitgeteilt, jedoch nicht begründet. In der Regel erfolgt die Mitteilung über den Entscheid innerhalb von vier Wochen nach Antrag. Über die Förderung wird ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen.

7. Gültigkeit der Landeshaushaltsordnung

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Förderung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und den gegebenenfalls erforderlichen Rücktritt vom privatrechtlichen Fördervertrag und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.

8. Beihilferechtliche Bestimmungen

8.1. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt auf der Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187/1 vom 26. Juni 2014) in Verbindung mit der Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Abl. EU L 283 vom 27.9.2014, S. 65). Zuwendungen sind gemäß Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit sie die Voraussetzungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen. Nicht-gewerblichen Antragsteller/innen wird der Zuschuss entsprechend dem Subventionsrecht der EU als De-minimis-Beihilfe bzw. Kleinbeihilfe gewährt. Die Voraussetzungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die

Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.

8.2. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Ebenfalls nicht gefördert werden können Unternehmen oder Unternehmensgruppen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Ziffer 18 AGVO.

8.3. Es gelten die ergänzenden Regelungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Union: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in ihrer jeweils geltenden Fassung. Sofern diese Regelungen eingehalten werden, gelten die ggf. einschränkenden Bestimmungen im Hauptteil dieser Richtlinie.

9. Subventionserhebliche Tatsachen

9.1. Bei allen Förderungen, die auf Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, handelt es sich um staatliche Beihilfen (Subventionen). Das Strafgesetzbuch stellt in § 264 Subventionsbetrug unter Strafe.

9.2. Alle Angaben in Anträgen und Anlagen zu Anträgen sind insofern subventionserheblich. Im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch. Der/die Empfänger:in der Förderung ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.

10. Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Förderrichtlinie „Film ab!“ vom 28.12.2021 außer Kraft.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?