Förderprogramm

Förderung der Jugendsozialarbeit

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Friedrich-Engels-Platz 5–8

18055 Rostock

Weiterführende Links:
Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) MV-Serviceportal – Zuwendungen zur Durchführung der Jugendsozialarbeit

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Träger der öffentlichen Jugendhilfe Maßnahmen zur Jugendsozialarbeit planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Landkreis oder kreisfreie Stadt mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF)+ bei der Durchführung der Jugendsozialarbeit. Dabei berücksichtigen Sie die unterschiedlichen Lebenslagen der jungen Menschen sowie die Bedarfe, Anliegen und Erfahrungen aller Geschlechter im Hinblick auf individuelle und soziale Entwicklung der jungen Menschen.

Sie erhalten die Förderung für Jugendsozialarbeit in Form von Einzelarbeit und Gruppenarbeit sowie die dazu notwendige Netzwerk- und Gremienarbeit.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt im Jahr 2023 pauschal EUR 2.685,88 je Monat und Einheit (Vollzeitstelle nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder im Sozial- und Erziehungsdienst). Die Pauschale erhöht sich ab 1.1.2024 jährlich um 2,4 Prozent. Bei Teilzeittätigkeit verringert sich die monatliche Pauschale anteilig.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte beim Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Personen, die Sie in der Jugendsozialarbeit beschäftigen, müssen mindestens für 15 Stunden pro Woche in dem Projekt eingesetzt werden.
  • Sie müssen über die beantragten Mittel hinaus zusätzlich Mittel in mindestens der Höhe der abgerechneten ESF+-Mittel verwenden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung der Jugendsozialarbeit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport
Vom 15. Juni 2023 – IX-366-00000-2022/006-012 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 – 444

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) nach Maßgabe

a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261, S. 58, L 450, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, L 65 vom 2.3.2023, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/435 (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1) geändert worden ist,
  • der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, L 421, S. 75) und

b) des von der Europäischen Kommission am 24. Juni 2022 genehmigten ESF Plus Programms 2021–2027 Mecklenburg-Vorpommern (CCI-Code 2021DE05SFPR009),

c) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) und

d) dieser Verwaltungsvorschrift.

1.2 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Durchführung der Jugendsozialarbeit mit dem Ziel, sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten jungen Menschen, die im erhöhten Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sozialpädagogische Hilfen anzubieten sowie in Verknüpfung mit schulischen und arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen eine Integration in schulische Bildung, berufliche Ausbildung oder in den Arbeitsmarkt zu unterstützen und junge Menschen zu einer eigenständigen Lebensführung zu befähigen.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Zuwendung

Gegenstand der Zuwendung ist die Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Durchführung der Jugendsozialarbeit in Form von Einzelarbeit und Gruppenarbeit mit jungen Menschen sowie der dazu notwendigen Netzwerk- und Gremienarbeit unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von jungen Menschen sowie der Bedarfe, Anliegen und Erfahrungen aller Geschlechter im Hinblick auf die individuelle und soziale Entwicklung der jungen Menschen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte Mecklenburg-Vorpommerns als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet zu erklären, dass über die beantragten Mittel hinaus zusätzlich Mittel in mindestens der Höhe der abgerechneten ESF+-Mittel für den Zuwendungszweck verwendet werden.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt. Die Höhe der maximalen Zuwendung wird anhand des Anteils des Zuwendungsempfängers an den zehn- bis 26-jährigen Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes berechnet.

5.2 Zuwendungsfähig sind die pauschalierten Ausgaben für das angestellte Personal und für die indirekten Kosten auf Basis von Einheitskosten. Eine Einheit ist die monatliche Vollzeittätigkeit einer in der Jugendsozialarbeit beschäftigten Person orientiert am Umfang der Vollzeit nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder im Sozial- und Erziehungsdienst. Der Zuschuss je Einheit beträgt im Jahr 2023 monatlich 2.685,88 Euro (Pauschale). Bei der Bemessung der Pauschale wurde von Ausgaben in Höhe von 5.371,76 Euro pro Einheit ausgegangen. Die Pauschale erhöht sich ab 1. Januar 2024 jährlich um 2,4 Prozent.

5.3 Bei Unterschreitung der monatlichen Vollzeittätigkeit verringert sich die monatliche Pauschale anteilig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, das durch das Land zur Abwicklung der Zuwendung kostenfrei zur Verfügung gestellte IT-System zu verwenden.

6.2 Der Zuwendungsempfänger ist mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, die Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten und auf eine Förderung des Vorhabens durch den ESF+ hinzuweisen.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, den zuständigen Ministerien, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den ESF+ sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Zuwendung und für die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.

6.4 Der Zuwendungsempfänger ist mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, die in der Jugendsozialarbeit beschäftigten Personen mindestens für 15 Stunden pro Woche in dem Projekt einzusetzen.

6.5 Der Zuwendungsempfänger ist mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten über die zugewendeten Mittel hinaus für den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck zusätzlich Mittel in mindestens der Höhe des bewilligten Betrages zu verwenden.

6.6 Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, die Bewilligungsbehörde jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 30. September des Folgejahres zu informieren, in welcher Höhe im zurückliegenden Kalenderjahr Mittel nach Nummer 6.5 für den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck eingesetzt worden sind. Die Höhe dieser Mittel ist als ein Gesamtbetrag ohne Nachweis über die Finanzierung der einzelnen beschäftigten Personen anzugeben und vom Rechnungsprüfungsamt bestätigen zu lassen. Mit dieser Bestätigung ist der Nachweis erbracht.

6.7 Mit dem Zuwendungsbescheid sind Prüfrechte für folgende Institutionen vorzusehen:

  • Europäischer Rechnungshof,
  • Europäische Kommission,
  • Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
  • Europäische Staatsanwaltschaft,
  • Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,
  • Prüfbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den ESF,
  • Gemeinsame Verwaltungsbehörde,
  • ESF-Fondsverwaltung,
  • für die Umsetzung fachlich zuständiges Ministerium sowie
  • für die Umsetzung zuständige Bewilligungsbehörde.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Antragsformulare werden von der Bewilligungsbehörde auf deren Internetseite unter www.lagus.mv-regierung.de zur Verfügung gestellt.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass

a) die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden darf, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird,

b) ergänzend zu Nummer 5.3.1.2 der VV zu § 44 LHO die Auszahlung der ersten Rate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Mittelanforderung erfolgt und sich der Zuwendungsempfänger ab der zweiten Mittelanforderung in elektronischer Form über den Umfang der bisher geleisteten Einheiten der Personalkostenpauschale zu erklären hat,

c) bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags ab der zweiten Mittelanforderung die geprüfte Erklärung nach Buchstabe b berücksichtigt wird,

d) die Auszahlung der Teilbeträge unter der Voraussetzung erfolgt, dass die aus der Zuwendung finanzierten beschäftigten Personen von ihrem Arbeitgeber dem Projekt, für das ESF+-Mittel bewilligt worden sind, schriftlich zugewiesen werden und diese Zuweisung der Bewilligungsbehörde spätestens mit der zweiten Mittelanforderung vorgelegt wird; die Zuweisungen von später im Verlauf hinzutretenden beschäftigten Personen sind der Bewilligungsbehörde mit der jeweils auf den Eintritt folgenden Mittelanforderung vorzulegen,

e) das Zuweisungsschreiben mindestens folgende Angaben beinhalten muss:

aa) Aktenzeichen des Zuwendungsbescheides,

bb) Name und Geburtsdatum der beschäftigten Person,

cc) zeitlicher Umfang der Beschäftigung beim Arbeitgeber,

dd) zeitlicher Umfang der Tätigkeit im Projekt

ee) Art der Tätigkeit und

ff) Dauer der Zuweisung,

f) das Zuweisungsschreiben durch die beschäftigte Person und den Arbeitgeber gegenzuzeichnen (Datum und Unterschrift) ist,

g) eine Auszahlung erst nach Vorlage und Prüfung dieser Unterlagen erfolgt und als Voraussetzung für alle weiteren Auszahlungen von dem Arbeitgeber monatsweise zu bestätigen ist, dass die beschäftigte Person in dem in der Zuweisung festgelegten zeitlichen Umfang im Projekt tätig war und entsprechend entlohnt worden ist; bei Änderungen, die die Zuweisung betreffen, sind diese in einem neuen Zuweisungsschreiben der Bewilligungsbehörde mitzuteilen,

h) der Umfang der Ausfallzeit taggenau (Anzahl der Tage) anzugeben ist; war eine in vollem Umfang ihrer arbeitsvertraglich festgelegten Arbeitszeit im geförderten Projekt eingesetzte beschäftigte Person nicht in dem im Zuweisungsschreiben festgelegten zeitlichen Umfang im Projekt tätig, ist der Umfang der Ausfallzeit taggenau (Anzahl der Tage) anzugeben,

i) der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist,

aa) Sachberichte von den einzelnen beschäftigten Personen im EDV-Programm ISAP-iDE jährlich erstellen und vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen, zu prüfen und der Bewilligungsbehörde vorzulegen und

bb) die Sachberichte spätestens bis Ende März des Folgejahres der Bewilligungsbehörde im EDV-Programm ISAP-iDE vorzulegen.

j) mit dem Sachbericht der zweckentsprechende Einsatz der geförderten beschäftigten Person nachzuweisen ist, in dem die wesentlichen Tätigkeiten im entsprechenden Berichtszeitraum ausgeführt werden, wobei auf die Zielgruppen, Themen, Probleme sowie die Ziele und Ergebnisse der Tätigkeiten einzugehen ist.

k) die Vor-Ort-Prüfungen bei den beschäftigten Personen beziehungsweise Arbeitgebern im Rahmen der Prüfungen nach Buchstabe D der „Regelungen bezüglich der Anwendung der Pauschale zur Förderung der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit sowie der sozialraumorientierten SchulsozialarbeitPlus in Mecklenburg-Vorpommern ab 01.01.2023“ in dem jeweiligen Jahr des gewählten Prüfungszeitraums durchzuführen ist und die Berichte zu den Ergebnissen der Bewilligungsbehörde in Kopie bis zum 31. Januar des Folgejahres zu übermitteln sind.

7.3.2 Außerdem ist durch den Zuwendungsbescheid zu bestimmen, dass die Vorlage der Sachberichte Voraussetzung für die Auszahlung weiterer nach den Vorlagezeitpunkten fälliger Teilbeträge ist.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass

a) die Verwendung der Zuwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen ist (Verwendungsnachweis),

b) der Verwendungsnachweis abweichend von Nummer 5.3.6.1 der VV zu § 44 LHO innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorliegen muss,

c) der Verwendungsnachweis aus den Sachberichten nach Nummer 7.3.1 Buchstabe i und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht. Der zahlenmäßige Nachweis beinhaltet die bisherigen Erklärungen nach Maßgabe von 7.3 Buchstabe b sowie der Erklärung nach Maßgabe von Nummer 7.3 Buchstabe b für den bis dahin noch nicht abgerechneten Projektzeitraum,

d) ein gesonderter Sach- oder Abschlussbericht für das gesamte Projekt nicht erforderlich ist,

e) auf die Vorlage einer Belegliste verzichtet wird,

f) sich die Bewilligungsbehörde die Vorlage zusätzlicher Nachweisunterlagen vorbehält.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit vom 22. März 2018 (AmtsBl. M-V S. 241) außer Kraft.

 

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