Richtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in den Aufbau digitaler Vertriebs- und Kontrollstrukturen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Land Mecklenburg-Vorpommern (InvestDigiÖPNVRL)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Vom 27. März 2023
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 438
Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
[…]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe
- der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift (VV zu § 44 LHO),
- des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 445),
- der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (ABl. L 315 vom 3. Dezember 2007, S. 1–13) und
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1–8) oder der entsprechenden beihilferechtlichen Nachfolgeregelung
Zuwendungen für den Aufbau oder die Ertüchtigung von Systemen der Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Land Mecklenburg-Vorpommern zur Ausgabe oder Kontrolle elektronischer Fahrtberechtigungen (Fahrausweise).
Die Zuwendung soll zu einer flächendeckenden technischen Infrastruktur der Verkehrsunternehmen in Mecklenburg-Vorpommern beitragen, die es ermöglicht, elektronische Fahrtberechtigungen entsprechend des offenen Daten- und Schnittstellen-Standards für elektronisches Ticketing bzw. Elektronisches Fahrgeldmanagement (EFM) im ÖPNV, der VDV-Kernapplikation (eTicket Deutschland), ausgeben und kontrollieren zu können.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind Vorhaben zur dezentralen Sicherstellung der elektronischen Kontrollfähigkeit in allen Regionen und bei allen Verkehrsunternehmen in Mecklenburg-Vorpommern. Die Zuwendungsfähigkeit von Technik für die Ausgabe von elektronischen Fahrtberechtigungen ist eng an zusätzliche, notwendige Systeme oder Funktionalitäten bestehender Systeme gekoppelt, die einen diskriminierungsfreien Zugang aller Bürgerinnen und Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu elektronischen Fahrtberechtigungen ermöglichen. Vorrangig werden Lösungen gefördert, die Synergien zwischen den Verkehrsunternehmen bei – oder eine Zentralisierung von – Ausgabeprozessen für elektronische Fahrtberechtigungen unterstützen.
Zuwendungsfähig sind:
a. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung oder Ertüchtigung technischer Infrastruktur (auch Hintergrundsystemanwendungen), sofern diese für die Kontrolle elektronischer Fahrausweise zwingend benötigt werden,
b. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ersterstellung von nach dem Standard der VDV-Kernapplikation (eTicket Deutschland) benötigten Datenmodulen für die elektronische Tarifierung (inkl. Tarifbeauskunftung) – auch durch ein landesweites Auskunfts- und Vertriebssystem – und die Produktkontrolle (z.B. Produkt- und Kontrollmodule, Tarifmodule),
c. Aufwendungen für die Anbindung an zentrale bundes- oder landesweite Hintergrundsysteme im Kontext der VDV-Kernapplikation (eTicket Deutschland),
d. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung oder Ertüchtigung technischer Infrastruktur (auch Hintergrundsystemanwendungen und einmalige bzw. erstmalige Lizenzkosten), sofern diese für die diskriminierungsfreie Ausgabe elektronischer Fahrausweise im Zusammenhang mit den bundesweiten Vorgaben zum „Deutschlandticket“ zwingend benötigt werden,
e. Aufwendungen für die Erstbeschaffung von elektronischen Nutzermedien (Chipkarten).
Die Vorhaben sind so zu konzipieren, dass sie in den Dauerbetrieb übergehen können.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
Verkehrsunternehmen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) und des sonstigen ÖPNV, die auf der Grundlage eines mit dem Land oder mit einem Aufgabenträger des sonstigen ÖPNV abgeschlossenen Vertrages Leistungen im SPNV oder sonstigen ÖPNV erbringen.
Verkehrsunternehmen, die eigenwirtschaftliche Leistungen auf Grundlage einer Konzession eines Aufgabenträgers im Land erbringen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass das Vorhaben auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Einklang mit den Planungen und Zielen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der ÖPNV-Aufgabenträger nach § 3 Absatz 3 ÖPNVG M-V steht. Die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sind zu berücksichtigen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Finanzierungsform
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, in Ausnahmefällen – nur bei erheblichem Landesinteresse – in Form einer Vollfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bei Zuwendungsgegenständen gemäß den Nummern 2 a bis c bis zu 90% und bei den Nummern 2 d bis e bis zu 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Nach Maßgabe dieser Richtlinie sind investive Ausgaben für Vorhaben gemäß Nummer 2 dieser Richtlinie zuwendungsfähig.
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
- Eigenleistungen,
- Personalaufwendungen,
- Marketingaufwände,
- Organisations- und Dienstleistungsaufwände (inklusive Schulungen),
- Rechtskosten,
- über Erstinvestitionen hinausgehende wiederkehrende Kosten sowie
- Umsatzsteuerbeträge, wenn der Zuwendungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Die zuständige Bewilligungsbehörde setzt die Höhe der Zuwendung unter Berücksichtigung der insgesamt verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Sie berücksichtigt auch, ob und inwieweit der Antragsteller bisher eine Zuwendung erhalten hat und welche Bedeutung dem Vorhaben unter übergeordneten Aspekten des ÖPNV zukommt. Gleichartige/Anderweitige mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Förderungen an den Antragsteller sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
In jedem Zuwendungsbescheid ist die Zweckbindungsdauer der Investitionen festzulegen. Die Zweckbindungsdauer wird von der Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der Art und Zweckbestimmung des Investitionsobjektes festgesetzt.
Ergeben oder ändern sich für den Zuwendungsempfänger Tatsachen, die im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches subventionserheblich sind, so ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich davon Mitteilung zu machen. Auf die Mitteilungspflichten nach dem Subventionsgesetz wird hingewiesen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Das Antragsformular ist unter www.vmv-mbh.de/die-vmv/foerderung abrufbar.
Der Antrag ist bei der VMV – Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH einzureichen. Dem Antragsteller ist der Antragseingang schriftlich zu bestätigen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die VMV – Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Schloßstraße 37, 19053 Schwerin. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Mittelanforderung.
Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.
Das für die Mittelanforderung notwendige Formular ist unter www.vmv-mbh.de/die-vmv/foerderung abrufbar.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der vollständige Verwendungsnachweis muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorliegen. Der Verwendungsnachweis ist nach Nummer 5.3.6 der VV zu § 44 LHO vorzulegen.
Erstreckt sich die Investition über mehrere Jahre, so ist abweichend von Nummer 5.3.6.1 der VV zu § 44 LHO binnen drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in dem jeweiligen Haushaltsjahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis nach Nummer 5.4.7.2 der VV zu § 44 LHO zu führen. Für die Nachweise sind die anliegenden Formulare zu verwenden. Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt in diesen Fällen nach Vorlage und Prüfung der Zwischennachweise.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
8 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.