Förderprogramm

Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur sowie zur Senkung der CO2- und Schadstoffemissionen in Häfen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Umwelt- & Naturschutz, Mobilität
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Kommune
Ansprechpunkt:

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)

Werkstraße 213

19061 Schwerin

Weiterführende Links:
Hafeninfrastruktur

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Vorhaben planen, mit dem sich die Wettbewerbsfähigkeit von Häfen verbessern und der Schadstoffausstoß reduzieren lässt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur sowie zur Senkung von CO2- und Schadstoffemissionen in Häfen.

Sie erhalten die Förderung unter anderem für

  • den Neu-, Um- und Ausbau von Anlagen der öffentlichen Hafeninfrastruktur,
  • die Herrichtung und Befestigung von Kai- und Umschlagsflächen zum Be- und Entladen beziehungsweise zur Zwischenlagerung einschließlich Beleuchtung,
  • die Gleis- und Straßenerschließung des Hafengeländes einschließlich Sicherungstechnik und Beleuchtung,
  • Anlagen zur Versorgung der öffentlichen Hafeninfrastruktur (zum Beispiel Strom, Wasser) und zur Erschließung der Hafengewerbeflächen,
  • Anlagen zur Oberflächen-, Schmutz- und Abwasserentsorgung von öffentlichen, Hafenflächen und zur Erschließung der Hafengewerbeflächen,
  • die Vertiefung der Hafensohle, Zufahrten und Liegeplätze in Verbindung mit einem Hafenausbau einschließlich Verbringung und Behandlung des Baggergutes,
  • hafensicherheitstechnische Anlagen,
  • den Neu-, Um- und Ausbau von Anlagen der öffentlichen Hafeninfrastruktur im Zusammenhang mit der Nutzung emissionsarmer Schiffsantriebe oder Landstromanlagen,
  • Anlagen, die in Zusammenhang mit einer umweltfreundlichen Energieversorgung stehen,
  • Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung förderfähiger Hafeninfrastrukturmaßnahmen sowie von Maßnahmen zur Senkung von CO2- und Schadstoffemissionen sowie
  • die Beseitigung von Industrie- und militärischen Altlasten, die die wirtschaftliche Entwicklung eines Hafenstandortes hemmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Sie können einen Zuschuss in Höhe von bis zu 60 Prozent, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten.

Die Höhe des Zuschusses für Planungs- und Beratungsleistungen beträgt bis zu EUR 50.000 für eine Maßnahme.

Richten Sie bitte Ihren Antrag – normalerweise vor Beginn Ihres Vorhabens – an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Gemeinden,
  • kreisfreie Städte,
  • Landkreise oder
  • kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht des Landes Mecklenburg-Vorpommern unterstehen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Als Antragstellerin oder Antragsteller können Sie die Zuwendung an Hafeninfrastrukturbetreiber weitergeben.
  • Sie müssen die Notwendigkeit der Investitionsmaßnahme in Verbindung mit der verkehrlichen, strukturellen und regionalen Bedeutung und den damit verbundenen Beschäftigungseffekten nachweisen.
  • Das Vorhaben darf ausschließlich dem Gebrauch der Hafennutzer dienen.
  • Für Investitionsmaßnahmen müssen Sie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchführen.
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie den Eigenanteil sowie die Folgekosten der Investition tragen können und eine Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsicht beibringen.

Investitionen in Sportboothäfen werden nicht gefördert.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur sowie zur Senkung von CO2- und Schadstoffemissionen in Häfen (Hafeninfrastrukturförderrichtlinie)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung
Vom 9. Juni 2020
– VIlI-63 1-00000-2014/027-005
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630-382

Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur sowie zur Senkung von CO2- und Schadstoffemissionen in Häfen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften:

  • des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3955, 3962), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBI. I S. 3122, 3126) geändert worden ist,
  • des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBI. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474, 1513) geändert worden ist,
  • des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“,
  • des § 44 der Landeshaushaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und
  • der Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten vom 14. Juni 2017 (ABI. L 156 vom 20.6.2017. S. 1).

1.2 Zweck der Zuwendung ist es,

a) die wirtschaftliche Nutzung der Häfen als Bestandteil der öffentlichen Infrastruktur und damit die Anbindung der gewerblichen Wirtschaft an die Wasserstraßen sowie an umweltfreundliche Verkehrssysteme und an das überregionale Verkehrsnetz zu verbessern,

b) die Inanspruchnahme der Häfen durch den Güter- und Personenverkehr langfristig zu erhöhen,

c) die Wettbewerbsfahigkeit der Häfen zu verbessern und

d) die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Senkung von CO2 und Schadstoffemissionen im Bereich der Häfen und des Seeverkehrs zu verbessern.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Zuwendung

Zuwendungen können gewährt werden für Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur als Basis für gewerbliche Nutzungen sowie zur Senkung von CO2- und Schadstoffemissionen in Häfen. Hierzu zählen unter anderem:

a) Neu-, Um- und Ausbau von Anlagen der öffentlichen Hafeninfrastruktur; hierunter fallen insbesondere Kaianlagen, Anlegebrücken und -rampen einschließlich der jeweils erforderlichen Ausstattungen und Einrichtungen wie Dalben, Dalbenstege, Fender, Poller. Uferwände und -böschungen, Schutzmolen sowie Gleisanlagen,

b) Herrichtung und Befestigung von Kai- und Umschlagsflächen zum Be- und Entladen und zur Zwischenlagerung einschließlich Beleuchtung,

c) Gleis- und Straßenerschließung des Hafengeländes einschließlich Sicherungstechnik und Beleuchtung,

d) Anlagen zur Versorgung der öffentlichen Hafeninfrastruktur einschließlich Kai- und Umschlagflächen, Gleisanlagen und Straßen (zum Beispiel Strom, Wasser), Einrichtungen zur digitalen Infrastruktur (zum Beispiel Leerrohre für Leitungen, Kabel) sowie zur Erschließung der Hafengewerbeflächen,

e) Anlagen zur Oberflächen-, Schmutz- und Abwasserentsorgung von öffentlichen Hafenflächen und zur Erschließung der Hafengewerbeflächen,

f) Vertiefung der Hafensohle, Zufahrten und Liegeplätze in Verbindung mit einem Hafenausbau einschließlich Verbringung und Behandlung des Baggergutes,

g) hafensicherheitstechnische Anlagen,

h) Neu-, Um- und Ausbau von Anlagen der öffentlichen Hafeninfrastruktur im Zusammenhang mit der Nutzung emissionsarmer Schiffsantriebe oder LandstromanIagen,

i) Anlagen, die in Zusammenhang mit einer umweltfreundlichen Energieversorgung stehen,

j) Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung zuwendungsfähiger Hafeninfrastrukturmaßnahmen sowie von Maßnahmen zur Senkung von CO2- und Schadstoffemissionen und

k) die Beseitigung von Industrie- und militärischen Altlasten, die die wirtschaftliche Entwicklung eines Hafenstandortes hemmen.

Investitionen in Sportboothäfen sind von einer Zuwendung ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise oder kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht des Landes Mecklenburg-Vorpommern unterstehen.

3.2 Der Zuwendungsempfänger ist berechtigt, die Zuwendungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks auf Basis einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung an den Hafeninfrastrukturbetreiber weiterzuzuleiten. In der schriftlichen Vereinbarung ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen dem Hafeninfrastrukturbetreiber auferlegt werden und der Zuwendungsempfänger einen ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung der Maßnahme behält. Des Weiteren hat der Zuwendungsempfänger sicherzustellen, dass der Hafeninfrastrukturbetreiber im Rahmen der Umsetzung der vorgenannten schriftlichen Vereinbarung die vergaberechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, des Bundes und des Landes beachtet. Unbeschadet dieser Vereinbarung haftet der Zuwendungsempfänger gegenüber dem Zuwendungsgeber für die Einhaltung der sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Verpflichtungen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

4.1 Die Investitionsmaßnahmen sind in Häfen in Mecklenburg-Vorpommern durchzuführen.

4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die Notwendigkeit der Investitionsmaßnahme in Verbindung mit der verkehrlichen, strukturellen und regionalen Bedeutung und den damit verbundenen Beschäftigungseffekten nachzuweisen.

4.3 Die geförderte Infrastrukturmaßnahme dient nur dem Gebrauch der Hafennutzer. Hafennutzer sind insbesondere Schifffahrtsunternehmen, die mit eigenen oder fremden Schiffen see- oder binnenschifffahrtsseitige Transporte durchführen und Unternehmen der Transportlogistikbranche, die Güter und Personen vom, zum und im Hafen befördern und denen ein diskriminierungsfreier Zugang zu gewähren ist.

4.4 Für Investitionsmaßnahmen ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchzuführen. In der Wirtschaftlichkeitsberechnung sind die zu erwartenden jährlichen betrieblichen Einnahmen aus der Investition im Zweckbindungszeitraum (Nummer 6) den erwarteten jährlichen Betriebsausgaben gegenüberzustellen.

4.5 Werden durch den Zuwendungsempfänger oder den Hafeninfrastrukturbetreiber mit dem bewilligten Vorhaben Nettoeinnahmen erwirtschaftet, sind diese von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen (Abschöpfung). Nettoeinnahmen in diesem Sinne sind die aus der Bewirtschaftung des Vorhabens resultierenden Einnahmen abzüglich der Ausgaben (insbesondere Betriebs- und Unterhaltungskosten). Über die Entstehung und Verwendung der Einnahmen hat der Zuwendungsempfänger jährlich zu berichten.

4.6 Führt ein Hafeninfrastrukturbetreiber innerhalb der Zweckbindungsfrist für ein bewilligtes Vorhaben Gewinne ab, gelten seine Investitionen in der Regel nicht als zuwendungswürdig im Sinne dieser Richtlinie.

4.7 Abweichend von Nummer 1.1.2 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (nachfolgend VV-K genannt) ist bei einer Weiterleitung der Zuwendung an den Hafeninfrastrukturbetreiber gemäß Nummer 3.2 und unter der Maßgabe, dass keine Investitionszuschüsse oder Folgekosten im Kernhaushalt des Zuwendungsempfängers oder in Wirtschaftsplänen von kommunalen Eigenbetrieben geplant sind, eine rechtsaufsichtliehe Stellungnahme nicht erforderlich. In diesem Fall hat der Hafeninfrastrukturbetreiber den Finanzierungsnachweis zu erbringen.

4.8 Ein Beginn der Maßnahme vor der Bewilligung der Zuwendung bedarf der Einwilligung des für Verkehr zuständigen Ministeriums. Für begonnene Maßnahmen ohne Einwilligung kann keine Zuwendung gewährt werden. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planungsleistungen gelten nicht als Beginn der Maßnahme.

4.9 Für Maßnahmen zur Senkung von CO2- und Schadstoffemissionen in Häfen ist die direkte oder indirekte Einsparung von CO2-Emissionen im Hafenbetrieb oder im Seeverkehr nachzuweisen.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung bewilligt.

5.2 Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung.

5.3 Zuwendungshöhe

5.3.1 Die Zuwendung beträgt in der Regel 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in begründeten AusnahmefälIen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere im Falle einer strukturbedeutsamen Investition, einer Investition mit besonderer Bedeutung für den Klimaschutz sowie bei Einordnung des Vorhabens in eine regionale Entwicklungsstrategie vor. Dabei darf die in Artikel 56b Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/1 084 vorgeschriebene Beihilfeintensität grundsätzlich nicht überschritten werden.

5.3.2 Für Planungs- und Beratungsleistungen, die die Träger insbesondere zur Vorbereitung für die Entscheidung, ob eine zuwendungsfähige Infrastrukturmaßnahme durchgeführt werden soll (zum Beispiel Machbarkeitsstudien), von Dritten in Anspruch nehmen, kann die Zuwendung bis zu 50.000 Euro für eine Maßnahme betragen.

5.4 Bemessungsgrundlage

Die Angemessenheit der zuwendungsfähigen Ausgaben wird ftir Hafeninfrastrukturmaßnahmen im Rahmen einer baufachlichen Prüfung gemäß den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (nachfolgend ZBau genannt) ermittelt (Nummer 6 der VV-K und die ZBau). Die Kosten für Baumaßnahmen sind nach den Kostengruppen der DIN 276-4 anzugeben. Ausgaben für Planungs- und Beratungsleistungen werden bis zur Höhe der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure als zuwendungsfähig anerkannt. Ist der Hafeninfrastrukturbetreiber allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt, sind nur die Nettoausgaben zuwendungsfähig. Ist nur ein Teil als öffentliche Hafeninfrastruktur zu bewerten, werden auch nur die auf diesen Teil entfallenden Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt.

5.5 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für den Grunderwerb, die Bauleitplanung. den Unterhalt sowie für Wartung, Betrieb, Ersatzbeschaffung, für Finanzierung und Verwaltung, sonstige Folgekosten sowie Eigenleistungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Zweckbindungsfrist beträgt in der Regel mindestens 15 Jahre ab Fertigstellung. Abweichungen davon werden von der Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der Art und Zweckbestimmung der Investition festgesetzt. Die Zweckbindungsfrist ist abschließend im Zuwendungsbescheid verbindlich festzulegen. Nutzungsänderungsabsichten bedürfen der Einwilligung des für den Verkehr zuständigen Ministeriums. Werden Gegenstände vor Ablauf der zeitlichen Bindung nicht mehr für den Zuwendungszweck benötigt oder ist der Zuwendungszweck entfallen, ist die Entscheidung darüber, ob diese anderen, noch zu bestimmenden Trägem übereignet werden sollen, dem Zuwendungsgeber vorbehalten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Zuwendungen werden nur auf formgebundenen Antrag gewährt, der in schriftlicher oder elektronischer Form zu übermitteln ist. Die Antragsunterlagen für Zuwendungen können im Internet unter www.lfi-mv.de abgerufen werden. Der vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterschriebene Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 7.2 einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Beschreibung der geplanten Maßnahme,

b) Kostenaufstellung nach DIN 276-4,

c) Finanzierungsplan,

d) Erklärung, dass mit dem Beginn der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und vor Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen wird, gegebenenfalls ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn,

e) Darstellung der Gesamtfinanzierung und Nachweis über die Finanzierung des Eigenanteils gemäß Nummer 4.7,

f) Erklärung darüber, ob der Hafeninfrastrukturbetreiber zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist,

g) Genehmigungen nach dem Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz oder die amtliche Bestätigung, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist sowie gegebenenfalls die Anzeige nach § 82 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern,

h) geeigneter Nachweis über die bestehenden Eigentumsverhältnisse,

i) Wirtschaftlichkeitsberechnung,

j) gegebenenfalls Vereinbarung über die Weiterleitung der Zuwendung an den Hafeninfrastrukturbetreiber,

k) für Maßnahmen zur Senkung von CO2- und Schadstoffemissionen in Häfen ist dem Antrag eine Erläuterung zur Höhe der durch das Projekt angestrebten Emissionsminderung beizufügen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Werkstraße 213, 19061 Schwerin.

7.3 Baufachliche Prüfung

7.3.1 Für die Überprüfung der Bauausführung einschließlich Vergabe sowie die fachtechnische Prüfung des Verwendungsnachweises nach Abschluss der Maßnahme ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen, soweit durch die Bewilligungsbehörde nichts anderes bestimmt wird. Das Verfahren für die Beteiligung richtet sich nach den ZBau.

7.3.2 Im Rahmen des Antragsverfahrens hat der Antragsteller die erforderlichen Planungsunterlagen bei der durch die Bewilligungsbehörde benannten zuständigen Stelle einzureichen.

7.3.3 Mit der Baumaßnahme ist erst nach Vorlage des baufachtechnischen Prüfvermerkes nach Nummer 6 der ZBau durch die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beginnen. Die baufachlichen Stellungnahmen zu den geprüften Bauunterunterlagen sind verbindlich und werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.4.1 Abweichend von Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) darf die Zuwendung nur soweit und nicht eher angefordert werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben bereits geleistet worden sind. Die Zuwendung ist beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern gemäß dem Vordruck für die Mittelanforderung nur auf der Grundlage bereits bezahlter Rechnungen unter Vorlage von Originalbelegen sowie einschlägiger Zahlungsnachweise anzufordern.

7.4.2 Die Auszahlung der Schlussrate in Höhe von bis zu 5 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt nach Vorlage des letzten Originalbeleges, der einschlägigen Zahlungsnachweise sowie des abschließenden Sachberichtes.

7.5 Prüfung des Verwendungsnachweises

Die Prüfung der Originalbelege einschließlich der einschlägigen Zahlungsnachweise und gegebenenfalls Zwischennachweise hat nach Maßgabe der in Nummer 11 der VV-K zu erfolgen. Ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen gelten die mit den letzten Mittelanforderungen eingereichten Einzelausgabenaufstellungen als Bestandteile des Verwendungsnachweises. Erst nach Abschluss der Prüfung kann die Auszahlung erfolgen.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Hafeninfrastrukturförderrichtlinie vom 16. April 2019 (AmtsBI. M-V S. 800) außer Kraft.

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