Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Projekten im Rahmen der internationalen Beziehungen und regionalen Partnerschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltungsvorschrift der Ministerpräsidentin – Staatskanzlei
Vom 21. März 2018 – StK 120 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 352
Die Ministerpräsidentin – Staatskanzlei erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe
- dieser Verwaltungsvorschrift und
- der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern
Zuwendungen für Projekte im Rahmen der internationalen Beziehungen und regionalen Partnerschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
1.2 Projekte im Rahmen der regionalen partnerschaftlichen Beziehungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern müssen der Entwicklung und Pflege der vom Land formal mit anderen Regionen abgeschlossenen oder angebahnten Partnerschaften dienen.
1.3 Projekte außerhalb der regionalen partnerschaftlichen Beziehungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern müssen geeignet sein, den Schwerpunkten der internationalen Zusammenarbeit und den damit verbundenen Interessen des Landes Rechnung zu tragen.
1.4 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.5 Die Staatskanzlei behält sich vor, die Antragsteller auf andere für das Vorhaben geeignete Fördermöglichkeiten des Landes zu verweisen.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung können insbesondere folgende Arten von Projekten sein:
a) grenzüberschreitende Begegnungen und Veranstaltungen,
b) Studien- und Informationsreisen,
c) Ausstellungen und
d) Publikationen.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können erhalten:
a) öffentlich-rechtliche Körperschaften,
b) eingetragene Vereine, Verbände und Stiftungen,
c) sonstige nicht-kommerzielle Organisationen und Einrichtungen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. In Ausnahmefällen können auch Projekte von Zuwendungsempfängern mit Sitz außerhalb des Landes gefördert werden, sofern an dem Projekt überwiegend Einwohnerinnen und Einwohner aus Mecklenburg-Vorpommern teilnehmen.
4.2 Mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind von dem Zuwendungsempfänger aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Sie können auch durch andere nicht-öffentliche Mittel, zum Beispiel Teilnehmerbeiträge, Sponsorengelder und Spenden, dargestellt werden.
4.3 Sofern erstmals ein Antrag bei der Staatskanzlei gestellt wird, ist dem Antrag eine Kopie der Satzung oder des Statuts beizulegen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse als Projektförderung im Rahmen einer Anteilfinanzierung. Zuschüsse können bis zu einer Höhe von höchstens 1.500 Euro je Projekt bewilligt werden. Sie sollen 80 Prozent der gemäß Nummer 5.3 als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben nicht überschreiten. Die Bewilligungsbehörde kann bei Gewährleistung der in Nummer 4.2 genannten Zuwendungsvoraussetzung bei Projekten mit inhaltlicher Beteiligung der Staatskanzlei eine höhere Förderung bis höchstens 5.000 Euro festlegen.
5.2 Bei den in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
a) Fahr- und Übernachtungskosten gemäß Landesreisekostengesetz;
b) Aufwendungen für Verpflegung;
c) Honorare
- bis zu 75 Euro pro Veranstaltungstag und Tagungsoder Seminarleiterin oder Tagungs- und Seminarleiter,
- bis zu 150 Euro pro Veranstaltungstag und Moderatorin und Moderator, Referentin und Referent, Künstlerin und Künstler sowie Dolmetscherin und Dolmetscher,
- bis zu 35 Euro pro Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Regelung zum Mindestlohn für Hilfskräfte zur Durchführung sowie Vor- oder Nachbereitung eines Projektes, sofern deren Einsatz unabdingbar ist;
Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind Honorare für Personen, die neben ihrer Aufgabe im Rahmen des Projektes haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Vorstand, der Geschäftsführung oder einem vergleichbaren Leitungsorgan des Zuwendungsempfängers sind, sowie Personen, von denen aufgrund ihres Amtes oder ihrer Funktion eine unentgeltliche Tätigkeit erwartet werden darf;
d) Anmietung von Räumen und Technik einschließlich Reinigung, Bühnen- und Technikaufbau sowie Technikbetreuung;
e) projektbezogene Informationsmaterialien und Dokumentationen sowie deren Übersetzung, sofern diese durch Dritte erbracht werden;
f) eine Verwaltungspauschale von bis zu 5 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben. Sofern durch Dritte mit Rechnungsübernahme die vollständige Begleichung von Ausgaben erfolgt, sind diese nicht zuwendungsfähig.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Formgebundene Anträge auf Förderung sind spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vorhabens in Form der Anlage 1 an die Bewilligungsbehörde zu richten. Ein Vorhaben gilt als begonnen, wenn hierfür rechtliche Verpflichtungen, wie zum Beispiel verbindliche Buchungen oder Vertragsabschlüsse, eingegangen werden. Das Antragsformular kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert oder über das Regierungsportal des Landes unter http://www.regierung-mv.de/Landesregierung/stk/ heruntergeladen werden.
6.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch die Staatskanzlei. Die Staatskanzlei erteilt einen Bescheid. Der Bescheid kann Auflagen und Bedingungen enthalten.
6.3 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist in Form der Anlage 2 zu erbringen. Für Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.000 Euro ist ein einfacher Verwendungsnachweis nach Anlage 3 zulässig.
6.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwen-dungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
7 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.