Richtlinie
Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt
Vom 6. Mai 2015 – VI 340
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 349
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Vom 22. August 2023 – VI 340]
Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
[…]
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zweck der Zuwendung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete beizutragen.
1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt:
a) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320; L 200 vom 26.7.2016, S. 140), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2039 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 23) geändert worden ist,
b) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 130 vom 19.5.2016, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1033 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 34) geändert worden ist,
c) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1; L 259 vom 6.10.2015, S. 40), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2527 (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 68) geändert worden ist,
d) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2531 (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 78) geändert worden ist,
e) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; L 327 vom 9.12.2017, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2116 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187) geändert worden ist,
f) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12) geändert worden ist,
g) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69; L 14 vom 18.1.2017, S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1227 (ABl. L 189 vom 18.7.2022, S. 12) geändert worden ist, in Anwendung des Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23),
h) durch die Europäische Kommission genehmigtes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Mecklenburg-Vorpommern 2014 bis 2020 (EPLR M-V 2014–2020),
i) GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. l S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, und der entsprechende Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes”,
j) § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.
1.3 Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
2.1 Zuwendungsfähig sind Vorhaben nach Maßgabe der Förderbereiche gemäß Teil 2.
2.2 Nicht zuwendungsfähig sind
a) Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
b) Landankauf,
c) Kauf von Lebendinventar,
d) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, wie Pläne nach den Rechtsvorschriften zur Raumordnung und zur Landesplanung und Pläne nach dem Baugesetzbuch,
e) Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
f) laufender Betrieb,
g) Unterhaltung,
h) Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger in Form von eigenen Arbeitsleistungen und Materialbereitstellungen,
i) Vorhaben, die ausschließlich der energetischen Erneuerung oder der Reduzierung von Treibhausgasemissionen dienen,
j) Radwege einschließlich deren Ausstattung und Beschilderung,
k) Vorhaben zur Steigerung des Freizeitwertes der Wälder,
l) Vorhaben an kommunalen und vereinseigenen Sportstätten,
m) investive Maßnahmen in den Gemeindehauptorten folgender Mittelzentren:
Anklam
Bad Doberan
Bergen auf Rügen
Demmin
Grevesmühlen
Grimmen
Güstrow
Hagenow
Ludwigslust
Neustrelitz
Parchim
Pasewalk
Ribnitz-Damgarten
Teterow
Ueckermünde
Waren (Müritz)
Wismar
Wolgast
In den ländlich geprägten Ortsteilen außerhalb der Gemeindehauptorte können für investive Vorhaben nach dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen gewährt werden.
n) Investive Maßnahmen in den Gemeindehauptorten folgender Grundzentren:
Altentreptow
Barth
Binz
Boizenburg
Burg Stargard
Bützow
Crivitz
Dargun
Eggesin
Friedland
Gadebusch
Gnoien
Grabow
Heringsdorf
Jarmen
Kröpelin
Kühlungsborn
Laage
Loitz
Lübz
Malchin
Malchow
Marlow
Neubukow
Neukloster
Neustadt-Glewe
Penzlin
Plan am See
Putbus
Rehna
Reuterstadt Stavenhagen
Röbel (Müritz)
Sanitz
Sassnitz
Schönberg
Schwaan
Sternberg
Straßburg (Uckermark)
Torgelow
Wittenburg
Zarrentin
In den ländlich geprägten Ortsteilen außerhalb der Gemeindehauptorte können für investive Vorhaben nach dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen gewährt werden.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts nach Maßgabe der Nummern 8.2, 9.2, 10.2, 11.2, 12.2, 13.2 und 14.2 sein, die das jeweilige Vorhaben durchführen (Vorhabenträger), ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland und die Länder.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 In Orten mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können für investive Vorhaben nach dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen gewährt werden.
4.2 Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben gewährt, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen, soweit dies im Einzelfall durch das für die ländlichen Räume zuständige Ministerium zugelassen wird. Abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird der vorzeitige Maßnahmebeginn grundsätzlich zugelassen für Pflegeleistungen, die im Zusammenhang mit den nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderten Pflanzungen stehen.
4.3 Die Vorhabenträger von Baumaßnahmen müssen Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer der betreffenden Grundstücke und Gebäude sein oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer werden. Die Nutzungsberechtigung muss mindestens den Zeitraum der Zweckbindungsfrist umfassen.
4.4 Zuwendungen für Investitionen werden nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag 5.000 Euro nicht unterschreitet. Dies gilt entsprechend für eine Erhöhung der Zuwendung (Nachfinanzierung).
4.5 Die Maßnahmen sollen der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (nachfolgend ILEK genannt) dienen oder Bestandteil der lokalen Entwicklungsplanung innerhalb eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz oder den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sein. Davon ausgenommen sind Maßnahmen nach Nummer 8.1.1 Buchstabe d bis f und Nummer 14. Die Anerkennung des ILEK erteilt das für die ländlichen Räume zuständige Ministerium.
5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Die Mehrwertsteuer ist bei Vorhaben natürlicher Personen und von Personengesellschaften sowie juristischen Personen des privaten Rechts nicht zuwendungsfähig.
5.3 Ausgaben für alle in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Grundleistungen sollen grundsätzlich bei abgeschlossenen Verträgen bis einschließlich 31. Dezember 2020 nur in Höhe der Mindestsätze und bei abgeschlossenen Verträgen ab dem 1. Januar 2021 nur bis zur Höhe der Basishonorarsätze der zum Vertragsabschluss gültigen Fassung als zuwendungsfähig anerkannt werden. Ausgaben für Leistungen, die der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) zuzurechnen sind, sind nicht Bestandteil der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4 Zuwendungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten betreffen, werden grundsätzlich als De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, gewährt.
5.5 Bei den Maßnahmen nach Teil 2 Abschnitt 1 sind Ausgaben nicht zuwendungsfähig, soweit die betreffenden Zahlungen vor dem 1. Januar 2014 getätigt wurden.
5.6 Sofern Teile des Vorhabens durch Mittel Dritter finanziert werden, mindern die Drittmittel die zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn,
a) die Drittmittel betreffen einen abgegrenzten Teil des Vorhabens, der nach dieser Verwaltungsvorschrift nicht zuwendungsfähig ist,
b) die Drittmittel betreffen Ausgaben, die nicht zuwendungsfähig sind, oder
c) die Drittmittel werden als Komplementärfinanzierung zur Absicherung des verbleibenden Eigenanteils des Zuwendungsempfängers gewährt; in diesem Fall werden sie wie eigene Mittel des Zuwendungsempfängers behandelt.
Beiträge, die gemäß § 19 des Flurbereinigungsgesetzes erhoben werden, sind keine Drittmittel im Sinne dieser Vorschrift.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Dauer der zeitlichen Bindung (Zweckbindungsfrist) beträgt für mit Hilfe der Zuwendung erworbene oder hergestellte Grundstücke und bauliche Anlagen zwölf, für Gegenstände fünf Jahre, nachdem die abschließende Auszahlung der Zuwendung erfolgt ist.
6.2 Bei Investitionen, die leer stehende oder vor oder während der Durchführung der zuwendungsfähigen Vorhaben leer werdende Gebäude betreffen, ist durch die Bewilligungsbehörde eine Frist für den Nutzungsbeginn zu setzen, die regelmäßig ein Jahr nach Fertigstellung des geförderten Vorhabens nicht überschreiten soll.
6.3 Bei Investitionen, die öffentlich zugängliche bauliche Anlagen betreffen, sind die einschlägigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf barrierefreies Bauen, insbesondere § 50 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie § 8 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes, zu beachten.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Förderanträge sind schriftlich und formgebunden bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Die für die Antragstellung erforderlichen Formulare stehen unter der Internetadresse „http://www.lm.regierung-mv.de/ile-formulare” zum Download zur Verfügung. Die Bewilligungsbehörde stellt auf Anforderung des Antragstellers diese als Papierexemplar oder per E-Mail zur Verfügung.
7.1.2 Die mit dem Förderantrag einzureichenden Unterlagen sind in den Formularen bezeichnet. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung einer Zuwendung erforderlich ist.
7.1.3 Förderanträge sind rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Vorhabens zu stellen. Sie sollen der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 31. August (Antragstermin) vorliegen und sich auf einen Durchführungszeitraum nach dem 31. Oktober (Auswahlstichtag) desselben Kalenderjahres beziehen. Im Förderantrag ist darzustellen, inwieweit die Zuwendung im Jahr der Antragstellung und in den Folgejahren kassenwirksam in Anspruch genommen werden soll. Die Bewilligungsbehörde kann nach dem Antragstermin eingehende Förderanträge ablehnen, wenn aufgrund deren nicht rechtzeitiger Vorlage bis zum Auswahlstichtag keine abschließende Antragsprüfung erfolgen kann.
7.1.4 Das Verfahren für die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung bei Baumaßnahmen, wenn die vorgesehenen Zuwendungen vom Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusammen 2.000.000 Euro übersteigen, richtet sich grundsätzlich nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau). Abweichend und ergänzend gilt:
a) Für Straßen- und Wegebaumaßnahmen ist das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, Referat VI 340 die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung.
b) Die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung erfolgt auf Veranlassung der Bewilligungsbehörde
aa) bei Straßen- und Wegebaumaßnahmen unmittelbar durch die Bewilligungsbehörde und
bb) bei Hochbaumaßnahmen durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, Referat VI 340.
c) Die Überprüfung der Bauausführung nach Nummer 7 der ZBau und die Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nummer 8 der ZBau werden grundsätzlich von der Bewilligungsbehörde wahrgenommen. Diese Aufgaben werden der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung nicht übertragen. In Einzelfällen und auf Anforderung können baufachliche Beratungen der jeweiligen fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung auch während der Bauausführung und der Prüfung des Verwendungsnachweises in Anspruch genommen werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Bewilligungsbehörde ist
a) für Vorhaben innerhalb der Gebiete von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes die für die Bearbeitung des Verfahrens örtlich zuständige Flurneuordnungsbehörde,
b) im Übrigen die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, oder, soweit die Landrätin oder der Landrat für den Antrag stellenden Landkreis handelt, das örtlich zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt.
7.2.2 Alle vollständig eingereichten Förderanträge, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen, werden unter Anwendung der Auswahlkriterien von der Bewilligungsbehörde bewertet. Zum Auswahlstichtag wird aus den bewerteten Förderanträgen jeweils für die einzelnen Maßnahmen nach den Nummern 8, 9, 10, 11, 12 und 13 eine Rangfolge gebildet. Nach der jeweiligen Rangfolge werden im Rahmen des verfügbaren Budgets die zur Zuwendung ausgewählten Projekte bestimmt (Projektauswahl). Die Projektauswahlkriterien können im Internet unter www.lm.regierung-mv.de/ile-formulare eingesehen werden.
7.2.3 Förderanträge, die den Schwellenwert (Mindestpunktzahl) nicht erreichen, werden abgelehnt. Förderanträge, denen aufgrund fehlender Haushaltsmittel nicht entsprochen werden kann, werden abgelehnt oder, soweit dies beantragt wurde, auf eine Warteliste gesetzt und bei bis zur nächsten Projektauswahlrunde gegebenenfalls frei werdenden Mitteln oder einmal bei der nächsten Projektauswahlrunde entsprechend ihrer Platzierung in der Rangfolge erneut berücksichtigt. Auf die Warteliste gesetzte Förderanträge, denen auch bei der nächsten Projektauswahlrunde nicht entsprochen werden kann, werden endgültig abgelehnt.
7.2.4 Die Bewilligungsbehörden stellen sicher, dass das Ergebnis der Projektauswahl unverzüglich nach dem Auswahlstichtag durch Freigabe der nach Maßgabe der einschlägigen Verwaltungsvorschriften automationsgestützt erstellten Prioritätenlisten dokumentiert wird und diese zur Einsichtnahme durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, Referat VI 340, bereitstehen.
7.2.5 Die Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt, der nach Maßgabe der einschlägigen Verwaltungsvorschriften automationsgestützt zu erstellen ist. Abweichend von Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ANBest-ILE) gemäß Anlage zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen; soweit die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden, bleiben die Regelungen der Nummer 1.1 Satz 2, der Nummern 1.4, 3 und 4 der NBest-Bau davon ausgenommen.
7.3 Auszahlungsverfahren
7.3.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich nach Abschluss des Vorhabens in einer Summe oder, soweit eine Zuwendung für mehrere Haushaltsjahre bewilligt wird, höchstens bis zu der für das jeweilige Haushaltsjahr bewilligten Höhe. Im Übrigen kann die Auszahlung in Teilbeträgen erfolgen, wenn der auszuzahlende Zuwendungsbetrag 25.000 Euro nicht unterschreitet.
7.3.2 Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage eines formgebundenen, durch den Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde schriftlich zu stellenden Auszahlungsantrages. Die für den Auszahlungsantrag erforderlichen Formulare stehen unter der Internetadresse http://www.lm.regierung-mv.de/ile-formulare zum Download zur Verfügung. Sie sind Zuwendungsempfängern auf deren Anforderung von der Bewilligungsbehörde als Papierexemplar oder per E-Mail zur Verfügung zu stellen.
7.3.3 Die mit dem Auszahlungsantrag einzureichenden Unterlagen sind in den Formularen bezeichnet. Insbesondere hat der Zuwendungsempfänger die ihm entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben nachzuweisen. Hierzu ist abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern mit dem Auszahlungsantrag die Vorlage der betreffenden Rechnungen und Zahlungsbelege grundsätzlich im Original zu verlangen. Es können nur Ausgaben geltend gemacht werden, die auf Leistungen beruhen, die zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich erbracht worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Prüfung des Auszahlungsantrages erforderlich ist.
7.3.4 Bei Maßnahmen nach Teil 2 Abschnitt 1 Nummer 11 (soweit die Zuwendung keine Mittel des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums beinhaltet) sowie bei Maßnahmen nach Teil 2 Abschnitt 2 kann die Bewilligungsbehörde abweichend von den Nummern 7.3.1 und 7.3.3 die Zuwendung gemäß Nummer 7.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zur Verwendung innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks auszahlen, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist. Soweit hiervon Gebrauch gemacht wird, ist das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, Referat VI 340, zu unterrichten.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Der Verwendungsnachweis ist formgebunden und unverzüglich nach der vollständigen Auszahlung der Zuwendung, spätestens jedoch zu dem im jeweiligen Zuwendungsbescheid festzulegenden Termin, schriftlich gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Die Vorlage eines Zwischennachweises ist nicht erforderlich. Die für den Verwendungsnachweis erforderlichen Formulare stehen unter der Internetadresse http://www.lm.regierung-mv.de/ile-formulare zum Download zur Verfügung. Sie sind Zuwendungsempfängern auf deren Anforderung von der Bewilligungsbehörde als Papierexemplar oder per E-Mail zur Verfügung zu stellen.
7.4.2 Die mit dem Verwendungsnachweis einzureichenden Unterlagen sind in den Formularen bezeichnet. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlich ist.
7.4.3 Soweit von Nummer 7.3.4 Gebrauch gemacht wird, gelten die Vorschriften über den Nachweis der Ausgaben gemäß Nummer 7.3.3 für die Vorlage des Verwendungsnachweises entsprechend. Abweichend von Nummer 7.4.1 ist der Verwendungsnachweis in diesem Fall innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens jedoch zu dem im jeweiligen Zuwendungsbescheid festzulegenden Termin, zu erbringen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift abweichende Bestimmungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
7.5.2 Bei den Maßnahmen nach Teil 2 Abschnitt 1,ausgenommen Maßnahmen der Nummer 11, soweit die Zuwendung keine Mittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums beinhaltet sind die Vorschriften der Europäischen Union über den Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und die daraus abgeleiteten nationalen Vorschriften zu beachten. Insbesondere gilt Folgendes:
a) Auszahlungsanträge nach Nummer 7.3 dürfen nur zuwendungsfähige Ausgaben enthalten. Liegt der aufgrund des Auszahlungsantrages zu zahlende Betrag über dem nach Prüfung der Zuwendungsfähigkeit der im Antrag angegebenen Ausgaben und beträgt die Differenz mehr als 10 Prozent, so wird der nach Prüfung der Zuwendungsfähigkeit auszuzahlende Betrag um die Differenz gekürzt. Eine Kürzung unterbleibt, wenn der Zuwendungsempfänger nachweisen kann, dass die Einbeziehung nicht zuwendungsfähiger Ausgaben nicht auf seinem Verschulden beruht oder die Behörde sich anderweitig überzeugt hat, dass der Fehler nicht bei dem Zuwendungsempfänger liegt.
b) Die Zuwendung wird ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, wenn förderrechtliche Verpflichtungen oder Auflagen nicht eingehalten werden. Bei der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 berücksichtigt. Die von der Rücknahme oder dem Widerruf betroffenen Beträge werden gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einschließlich Sanktionen und Zinsen zurückgefordert. In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Zuwendung verzichtet, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsrvoraussetzungen oder Auflagen nicht erfüllt.
Teil 2
Förderbereiche, einzelne Fördergegenstände
Abschnitt 1
Maßnahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Mecklenburg-Vorpommern 2014 bis 2020
8 Flurbereinigung und Flurneuordnung
8.1 Gegenstand der Zuwendung
8.1.1 Zuwendungsfähig sind Maßnahmen zur Gestaltung des ländlichen Raumes und zur Neuordnung der ländlichen Grundstücksstrukturen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und den §§ 53 bis 646 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes. Hierzu zählen:
a) Maßnahmen zur Schaffung, Änderung, Verlegung oder Einziehung gemeinschaftlicher Anlagen im Sinne von § 39 des Flurbereinigungsgesetzes, soweit für die betreffenden Vorhaben keine Zuwendung nach den Nummern 11 bis 13 gewährt werden kann,
b) Maßnahmen im Sinne von § 37 des Flurbereinigungsgesetzes, die der Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit im Verfahrensgebiet, dem Boden- oder Erosionsschutz, der Bodenverbesserung, der Landschaftspflege, dem Denkmalschutz oder der Verbesserung der land- oder forstwirtschaftlichen Produktionsbedingungen dienen,
c) Maßnahmen, die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind,
d) Planung, Vorbereitung und Begleitung der unter den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen,
e) Aufwendungen der Teilnehmergemeinschaft für die Herstellung wertgleicher Abfindungen,
f) Aufwendungen der Tauschpartner für die Ausführung eines freiwilligen Landtausches nach § 103a des Flurbereinigungsgesetzes oder nach den §§ 53 und 54 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
8.1.2 Nicht zuwendungsfähig sind
a) die Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland,
b) die Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerlang,
c) die Beschleunigung des Wasserabflusses,
d) die Bodenmelioration und
e) die Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpeln, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegrainen,
es sei denn, Vorhaben nach den Buchstaben b bis e werden im Einzelfall im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt..
8.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können einzelne Beteiligte nach § 10 des Flurbereinigungsgesetzes, Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes sowie deren Zusammenschlüsse nach den §§ 26a bis 26e des Flurbereinigungsgesetzes, Wasser- und Bodenverbände und die Tauschpartner bei freiwilligem Landtausch nach dem Flurbereinigungsgesetz oder § 54 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sein.
8.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen können in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, die durch Beschluss angeordnet sind, und für Vorarbeiten gewährt werden.
8.4 Höhe der Zuwendung
8.4.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt
a) in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient, 85 Prozent, sonst 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
b) in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz mit besonderer ökologischer Zielsetzung oder mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft, soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient, 90 Prozent, sonst 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; die Feststellung, dass es sich um ein Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung oder mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft handelt, trifft die obere Flurbereinigungsbehörde auf Antrag der Flurbereinigungsbehörde; Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung oder mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft sind insbesondere
aa) Verfahren, in denen die Realisierung von Vorhaben zur Erreichung der Ziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie oder der Ziele der Europäischen Richtlinie zum Hochwasserrisikomanagement immanenter Verfahrensgegenstand ist oder in denen die Realisierung solcher Vorhaben durch die Feststellung und Neuordnung der Eigentums- und Rechtsverhältnisse an den Grundstücken begünstigt wird,
bb) Verfahren, in denen Vorhaben zur Verbesserung der Biotopvernetzung oder der Artenvielfalt wesentlicher immanenter Verfahrensgegenstand sind,
cc) Freiwillige Landtausche nach § 103a Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes,
c) in Verfahren nach den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
8.4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind
a) Ausgaben für Baumaßnahmen,
b) Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Planung und Begleitung von Maßnahmen,
c) Ausgaben für nach natur- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften erforderliche Kompensationen einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Pflegeleistungen,
d) Ausgaben für die Schaffung landschaftsgestaltender Anlagen einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Pflegeleistungen,
e) Ausgaben für die nach den Vorschriften der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes erforderliche Erhaltung, Instandsetzung, Bergung und Dokumentation von Denkmalen, in die infolge der Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen eingegriffen wird,
f) Ausgaben für die Vermessung und Vermarkung von Grundstücken bei Maßnahmen nach Nummer 8.1.1 Buchstabe f,
g) andere Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Nummer 8.1.1, bei denen es sich um Ausführungskosten nach § 105 des Flurbereinigungsgesetzes handelt.
9 Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturen
9.1 Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind die Verbesserung der Infrastruktur in ländlichen Gebieten durch kleine Investitionen (Vorhaben mit Gesamtausgaben von nicht mehr als 2,5 Millionen Euro), die dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturen betreffen, insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale. Dem ländlichen Charakter angepasst sind Infrastrukturen, bei denen es sich um Straßen außerhalb von Orten gemäß § 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, einschließlich des gegebenenfalls erforderlichen Anschlusses an innerörtliche Straßen.
9.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Gemeinden und Gemeindeverbände sein.
9.3 Höhe der Zuwendung
9.3.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt, soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient, 75 Prozent, sonst 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
9.3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind
a) Ausgaben für Baumaßnahmen,
b) Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Planung und Begleitung von Baumaßnahmen,
c) Ausgaben für nach natur- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften erforderliche Kompensationen einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Pflegeleistungen.
10 Dorfentwicklung
10.1 Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind die Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte durch kleine Investitionen (Vorhaben mit Gesamtausgaben von nicht mehr als 2,5 Millionen Euro) zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung in folgenden Bereichen:
10.1.1 Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden (ohne Innenausbau), die
a) ortstypisch sind und in ihrer ursprünglichen, das Dorf historisch prägenden Bauweise erhalten sind oder wiederhergestellt werden,
b) im Hinblick auf die Geschichte oder Tradition des Dorfes wertvoll sind,
c) das Dorf mit positivem Einfluss auf das Ortsbild prägen oder
d) einer anderen als der bisherigen Nutzung zugeführt werden (Umnutzung), wodurch ein bestehender Leerstand beseitigt oder ein künftiger Leerstand vermieden wird,
10.1.2 Schaffung, Erhaltung und Ausbau von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen; dies sind Einrichtungen für soziale und kulturelle Zwecke, zum Beispiel
a) Begegnungsstätten für die ländliche Bevölkerung,
b) Dorfgemeinschafts- und Gemeindehäuser,
c) Heimatstuben,
10.1.3 Schaffung, Erhaltung und Ausbau von Mehrfunktionshäusern (Einrichtungen mit mehreren Zweckbestimmungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung sowie für soziale und kulturelle Zwecke) sowie von Räumen zur gemeinschaftlichen Nutzung („Co-Working Spaces“),
10.1.4 Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen für die lokale Bevölkerung, zum Beispiel
a) Vereins- und Clubhäuser,
b) Freizeittreffs für alle Generationen,
c) den lokalen Bedürfnissen ländlicher Orte entsprechende Spiel- und Bolzplätze, naturangepasste Badestellen und ähnliche Anlagen einschließlich dazugehöriger Sanitäreinrichtungen.
10.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten Rechts und Religionsgemeinschaften, deren Gemeinden und Gliederungen, die im Land Mecklenburg-Vorpommern den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben, sein.
10.3 Höhe der Zuwendung
10.3.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt
a) bei gemeinnützigen eingetragenen Vereinen und gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient, 75 Prozent, sonst 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
b) im Übrigen, soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient, 45 Prozent, sonst 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
10.3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind
a) Ausgaben für Baumaßnahmen,
b) Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Planung und Begleitung von Baumaßnahmen,
c) bei Maßnahmen nach den Nummern 10.1.2 bis 10.1.4 Ausgaben für die Beschaffung und Installation der zu den Einrichtungen gehörenden grundlegenden Ausstattungen.
11 Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen
11.1 Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind die Schaffung, Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung von Einrichtungen zur Grundversorgung (Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen, aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs) der ländlichen Bevölkerung durch kleine Investitionen (Vorhaben mit Gesamtausgaben von nicht mehr als 5 Millionen Euro) in folgenden Bereichen:
11.1.1 Maßnahmen zur Schaffung, Erweiterung und Erneuerung von stationären Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 400 Quadratmetern sowie Voruntersuchungen zur Wirtschaftlichkeit solcher Einrichtungen, die auch Aussagen zu Wettbewerbssituationen im Hinblick auf bestehende Versorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs enthalten,
11.1.2 Maßnahmen zur Schaffung, Erweiterung und Erneuerung mobiler Angebote der Nahversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs einschließlich der Gebäude, die für den Betrieb der mobilen Nahversorgungseinrichtung erforderlich sind (Basisstation), sowie Voruntersuchungen zur Wirtschaftlichkeit solcher Einrichtungen, die auch Aussagen zu Wettbewerbssituationen im Hinblick auf bestehende Versorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs enthalten,
11.1.3 Maßnahmen zur Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für Arztpraxen und andere Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die nicht über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen; ausgenommen sind Maßnahmen, die Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime betreffen,
11.1.4 Sanierung, Um- und Ausbau sowie Neubau von Kindertageseinrichtungen und allgemein bildenden Schulen. Wird die Zuwendung ausschließlich aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes Gemeinden und Gemeindeverbänden gewährt, bei denen nach der aktuellen Datenauswertung aus dem rechnerunterstützten Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen (RUBIKON) die dauernde Leistungsfähigkeit gefährdet oder weggefallen ist (finanzschwache Gemeinden und Gemeindeverbände), beträgt diese abweichend von Satz 1 Buchstabe a 90 Prozent, soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient, sonst 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
11.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
a) Gemeinden und Gemeindeverbände und Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes sowie deren Zusammenschlüsse nach den §§ 26a bis 26e des Flurbereinigungsgesetzes,
b) natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten Rechts und Religionsgemeinschaften, deren Gemeinden und Gliederungen, die im Land Mecklenburg-Vorpommern den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben.
11.3 Zuwendungsvoraussetzungen
11.3.1 Investitionen sind nur zuwendungsfähig, wenn die zuständige Behörde den Bedarf für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grundversorgung unter Berücksichtigung gleichartiger, bereits bestehender Einrichtungen in Ortsnähe festgestellt oder bestätigt hat.
a) Bei Maßnahmen nach den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 ist das für die Infrastruktur zuständige Ministerium zuständige Behörde. Die Feststellung oder Bestätigung erfolgt dahingehend, ob das Vorhaben der Landesinitiative „Neue Dorfmitte Mecklenburg-Vorpommern“ entspricht
b) Bei Maßnahmen nach Nummer 11.1.3 ist das für die Gesundheit zuständige Ministerium zuständige Behörde. Die Feststellung oder Bestätigung erfolgt dahingehend, ob mit dem Vorhaben eine bestehende Unterversorgung behoben oder eine drohende Unterversorgung vermieden wird.
c) Bei Maßnahmen nach Nummer 11.1.4, die Kindertageseinrichtungen betreffen, ist der jeweils zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständige Behörde. Die Feststellung oder Bestätigung erfolgt dahingehend, ob das Vorhaben im Einklang mit der Jugendhilfeplanung steht.
d) Bei Maßnahmen nach Nummer 11.1.4, die Schulen betreffen, ist das für die Bildung zuständige Ministeriumzuständige Behörde. Die Feststellung oder Bestätigung erfolgt dahingehend, ob das Vorhaben im Einklang mit dem jeweiligen Schulentwicklungsplan steht.
11.3.2 Für Investitionen nach den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 wird eine Zuwendung nur dann gewährt, wenn durch den Antragsteller nachgewiesen wird, dass die betreffende Einrichtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dauerhaft wirtschaftlich betrieben werden kann. Der Nachweis kann durch Voruntersuchungen zur Wirtschaftlichkeit erbracht werden, die auch Aussagen zu Wettbewerbssituationen im Hinblick auf bestehende Versorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs enthalten. Eines Nachweises bedarf es nicht, soweit er aufgrund der Art oder des Umfangs der Investition nach Feststellung des für die Infrastruktur zuständigen Ministeriums entbehrlich ist.
11.3.3 Voruntersuchungen nach den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 werden nur gefördert, wenn das für die Infrastruktur zuständige Ministerium festgestellt oder bestätigt hat, dass der Untersuchungsgegenstand der Landesinitiative „Neue Dorfmitte Mecklenburg-Vorpommern“ entspricht.
11.4 Höhe der Zuwendung
11.4.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt
a) bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 11.2 Buchstabe a, soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient, 75 Prozent, sonst 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
b) bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 11.2 Buchstabe b bei Voruntersuchungen 100 Prozent, im Übrigen, soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient, 100 Prozent, sonst 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Maßnahmen nach den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 werden Zuwendungen nur bis zu einem Höchstbetrag von 150.000 Euro gewährt.
11.4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind
a) Ausgaben für Baumaßnahmen,
b) Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Planung und Begleitung von Baumaßnahmen,
c) bei Maßnahmen nach den Nummern 11.1.1 und 11.1.2
aa) Ausgaben für konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen,
bb) bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 11.2 Buchstabe b Ausgaben für den Kauf von Neufahrzeugen einschließlich deren Ausstattung und für den Kauf der Erstausstattung (Mobiliar, Geräte) oder die Modernisierung der Inneneinrichtung; ausgenommen ist die Beschaffung der zum Verkauf bestimmten Waren und für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Verbrauchsmittel.
11.5 Auswahlverfahren
Die Projektauswahl nach Nummer 7.2.2 wird für Zuwendungsempfänger nach Nummer 11.2 Buchstabe a und b jeweils separat durchgeführt.
12 Kleine touristische Infrastruktureinrichtungen
12.1 Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind kleine Investitionen (Vorhaben mit Gesamtausgaben von nicht mehr als 2,5 Millionen Euro) sowie nichtinvestive Vorhaben mit Bezug zu ländlichem Tourismus in folgenden Bereichen:
12.1.1 Sanierung, Um- und Ausbau sowie Innenausbau von Ausstellungs-, Museums- oder anderen Gebäuden, die die Bereitstellung von Tourismusdienstleistungen und touristischen Informationen betreffen, soweit sie für die öffentliche Nutzung vorgesehen sind und außerhalb der gemäß dem Landesraumentwicklungsprogramm in den regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegten Tourismusschwerpunkträume liegen,
12.1.2 Anlage, Erweiterung und Erneuerung touristischer Wegeführungen einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden begleitenden Infrastruktureinrichtungen, die deren Erreichbarkeit dienen oder deren Nutzung erleichtern oder begünstigen;
a) zu touristischen Wegeführungen zählen zum Beispiel:
aa) Wanderwege,
bb) Lehr- und Erlebnispfade,
cc) kleinräumige Wegeanbindungen und Zufahrten zur Verbesserung der Erreichbarkeit natürlicher Erholungsgebiete;
b) zu begleitenden Infrastruktureinrichtungen zählen zum Beispiel:
aa) Verweileinrichtungen wie Rastplätze und Schutzhütten,
bb) Hinweiszeichen wie Vorwegweiser und Wegekennzeichnungen,
cc) Einrichtungen zur Besucherinformation und -lenkung wie Parkplätze und Hinweistafeln
12.1.3 Entwicklung und Herstellung konventioneller Publikationen für die Bereitstellung von Informationen über Tourismusdienstleistungen.
12.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Gemeinden und Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes sowie deren Zusammenschlüsse nach den §§ 26a bis 26e des Flurbereinigungsgesetzes, natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts sein.
12.3 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt
12.3.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt
a) bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes sowie deren Zusammenschlüssen nach den §§ 26a bis 26e des Flurbereinigungsgesetzes, soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient, 90 Prozent, sonst 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
b) bei eingetragenen Vereinen für Maßnahmen nach Nummer 12.1.3 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
c) im Übrigen, soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient, 50 Prozent, sonst 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
12.3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind
a) bei Maßnahmen nach den Nummern 12.1.1 und 12.1.2 Ausgaben für Baumaßnahmen und für Architekten und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Planung und Begleitung von Baumaßnahmen,
b) bei Maßnahmen nach Nummer 12.1.2 Ausgaben für die Beschaffung und Installation der zu den begleitenden Infrastruktureinrichtungen zählenden Ausstattungen,
c) bei Maßnahmen nach Nummer 12.1.3 Ausgaben für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Druckerzeugnissen (wie Konzeptionierung, Layout, Druck, Lieferung).
Abschnitt 2
Maßnahmen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
13 Dorfentwicklung (öffentliche Träger)
13.1 Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen für die Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung in folgenden Bereichen:
13.1.1 Gestaltung von innerhalb des Ortes belegenen dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen und Freiflächen; hierzu zählen insbesondere Straßen und Wege gemäß § 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern einschließlich des gegebenenfalls erforderlichen Anschlusses an außerörtliche Straßen,
13.1.2 Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, die Entsiegelung brach gefallener Flächen sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien,
13.1.3 Schaffung, Erhaltung und Ausbau von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen; dies sind Einrichtungen für soziale und kulturelle Zwecke, zum Beispiel
a) Begegnungsstätten für die ländliche Bevölkerung,
b) Dorfgemeinschafts- und Gemeindehäuser,
c) Heimatstuben,
13.1.4 Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden (ohne Innenausbau), die
a) ortstypisch sind und in ihrer ursprünglichen, das Dorf historisch prägenden Bauweise erhalten sind oder wiederhergestellt werden,
b) im Hinblick auf Geschichte oder Tradition des Dorfes wertvoll sind,
c) das Dorf mit positivem Einfluss auf das Ortsbild prägen oder
d) einer anderen als der bisherigen Nutzung zugeführt werden (Umnutzung), wodurch ein bestehender Leerstand beseitigt oder ein künftiger Leerstand vermieden wird,
13.1.5 Schaffung, Erhaltung und Ausbau von Mehrfunktionshäusern (Einrichtungen mit mehreren Zweckbestimmungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung sowie für soziale und kulturelle Zwecke) sowie von Räumen zur gemeinschaftlichen Nutzung („Co-Working Spaces“),
13.1.6 Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen für die lokale Bevölkerung, zum Beispiel
a) Vereins-und Clubhäuser,
b) Freizeittreffs für alle Generationen,
c) den lokalen Bedürfnissen ländlicher Orte entsprechende Spiel- und Bolzplätze, naturangepasste Badestellen und ähnliche Anlagen einschließlich dazugehöriger Sanitäreinrichtungen,
13.1.7 Schaffung und Erhaltung von Löschwasserentnahmestellen, die der Versorgung der Freiwilligen Feuerwehren mit Löschwasser dienen und deren Bedarf unter Berücksichtigung gleichartiger, bereits bestehender Einrichtungen im Ort durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde festgestellt oder bestätigt wurde:
a) Reaktivierung oder Schaffung von Löschwasserteichen und -entnahmestellen,
b) der Bau von Zisternen und Löschwasserbrunnen.
13.1.8 Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Nummern 13.1.1 bis 13.1.7.
13.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Gemeinden und Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes sowie deren Zusammenschlüsse nach den §§ 26a bis 26e des Flurbereinigungsgesetzes sein.
13.3 Höhe der Zuwendung
13.3.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt, soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient, 75 Prozent, sonst 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung beträgt abweichend von Satz 1 bei finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient, 90 Prozent, sonst 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung beträgt, soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient, 75 Prozent, sonst 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung beträgt abweichend von Satz 1 bei finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient, 90 Prozent, sonst 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Maßnahmen nach Nummer 13.1.7 werden Zuwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 30.000 Euro gewährt.
13.3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind
a) Ausgaben für Baumaßnahmen,
b) Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Planung und Begleitung von Baumaßnahmen,
c) bei Maßnahmen nach Nummer 13.1.1 Ausgaben für die Schaffung landschaftsgestaltender Anlagen, insbesondere Pflanzungen,
d) bei Maßnahmen nach Nummer 13.1.2 Ausgaben für Abbrucharbeiten und die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien,
e) bei Maßnahmen nach den Nummern 13.1.1, 13.1.3, 13.1.5 und 13.1.6 Ausgaben für die Beschaffung und Installation der zu den Einrichtungen gehörenden grundlegenden Ausstattungen,
f) bei Maßnahmen nach Nummer 13.1.8 Ausgaben für gutachterliche Untersuchungen und Studien sowie die dafür erforderlichen Erhebungen
14 Flurbereinigung und Flurneuordnung (nichtinvestive Ausführungskosten)
14.1 Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind nichtinvestive Ausführungskosten in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes; hierzu zählen
a) Aufwendungen der Teilnehmergemeinschaft für die Vermarkung der Grundstücke,
b) der der Teilnehmergemeinschaft entstehende Verwaltungsaufwand,
c) Aufwendungen der Teilnehmergemeinschaft für den Ausgleich von Wirtschaftserschwernissen und vorübergehender Nachteile einzelner Teilnehmer (§ 51 des Flurbereinigungsgesetzes), Geldabfindungen (§ 44 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes) sowie Geldentschädigungen, soweit diese Verpflichtungen nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind
14.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes sowie deren Zusammenschlüsse nach den §§ 26a bis 26e des Flurbereinigungsgesetzes sein.
14.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen können in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, die durch Beschluss angeordnet sind, und für Vorarbeiten gewährt werden.
14.4 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt
14.4.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt
a) in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
b) in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz mit besonderer ökologischer Zielsetzung oder mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; im Übrigen gilt Nummer 8.4.1 Buchstabe b entsprechend,
c) in Verfahren nach den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
14.4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind
a) Ausgaben für die Beschaffung von Vermarkungsmaterial,
b) Ausgaben für den der Teilnehmergemeinschaft entstehenden Verwaltungsaufwand wie Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft nach § 24 des Flurbereinigungsgesetzes, Saalmieten für die Durchführung von Teilnehmerversammlungen nach § 22 des Flurbereinigungsgesetzes oder die Vergabe von Arbeiten zur Wahrnehmung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer (zum Beispiel betreffend die Heranziehung der Teilnehmer zu Beiträgen nach § 19 des Flurbereinigungsgesetzes),
c) andere Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Nummer 14.1, bei denen es sich um Ausführungskosten nach § 105 des Flurbereinigungsgesetzes handelt.
14.5 Auswahlverfahren
Abweichend von den Nummern 7.2.2 bis 7.2.4 findet ein Auswahlverfahren nicht statt.
Teil 3 Schlussbestimmungen
15 Anlage
Die Anlage ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
16 Übergangsregelung
Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift begonnenen Verwaltungsverfahren ist die Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung vom 6. Mai 2015 (AmtsBl. M-V S. 221), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. November 2016 (AmtsBl. M-V S. 1092) geändert worden ist, unbeschadet der Regelung in Nummer 17 Satz 2 weiter anzuwenden.
17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung vom 6. Mai 2015 (AmtsBl. M-V S. 221), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. November 2016 (AmtsBl. M-V S. 1092) geändert worden ist, außer Kraft.