Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Integrationsprojekten
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Vom 13. Juni 2022 – V 520 - 412- 27404 – 2021/025 –
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 - 411
Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) nach Maßgabe
a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261, S. 58, L 450, S. 158),
- der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30. 6. 2021, S. 21, L 421, S. 75) und
b) des ESF Plus Programms 2021–2027 Mecklenburg-Vorpommern (CCI-Code 2021DE05SFPR009),
c) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO)
d) dieser Verwaltungsvorschrift
Zuwendungen zum Zweck, langzeitarbeitslosen oder von Langzeitarbeitslosigkeit bedrohten Personen mit besonderen Vermittlungshemmnissen den Zugang in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und soziale Integration durch Erwerbsarbeit zu erreichen.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungen werden für Vorhaben gewährt, die Beratung, Information und Eingliederung in Arbeit oder abschlussbezogene Aus- oder Weiterbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einer Verringerung gesundheitlicher Vermittlungshemmnisse verbinden und die geeignet sind, die Teilhabechancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für langzeitarbeitslose oder von Langzeitarbeitslosigkeit bedrohte Personen über die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit zu erhöhen, insbesondere durch eine bessere Berücksichtigung individueller Problemlagen hinsichtlich der Themen:
a) Arbeitsmarktintegrierende Gesundheitsförderung,
b) Motivation und Orientierung,
c) Berufswegeplanung und individuelle Vermittlungsstrategien,
d) Bildung und Qualifizierung,
e) Selbstaktivierung durch Angebote praktischer gesellschaftlicher Teilhabe,
f) Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können juristische Personen des Privatrechts sein.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungsempfänger müssen in fachlicher und organisatorischer Hinsicht für die Durchführung des Vorhabens geeignet sein, indem sie über themen- und zielgruppenbezogene Projekterfahrung verfügen.
4.2 Für die Gewährung der Zuwendung auf regionaler Ebene ist ein positives Votum des zuständigen Regionalbeirates Voraussetzung.
4.3 Die Vorhaben müssen einen Beitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit durch Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden erwarten lassen.
5 Zuwendungsart, Finanzierungsart und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2 Zuwendungsfähig sind die pauschalierten Ausgaben für das angestellte Personal auf der Basis von Einheitskosten (Personalkostenpauschale). Die Höhe der Personalkostenpauschale ist durch den Erlass zur ESF-Personalkostenpauschale in Mecklenburg-Vorpommern geregelt (Erlass ESF-PKP). Der Erlass wird auf der Internetplattform der Bewilligungsbehörde veröffentlicht.
5.3 Zuwendungsfähig sind zudem die pauschalierten Sachausgaben. Die Höhe wird auf der Basis eines Pauschalsatzes (Restkostenpauschale) in Höhe von 20 Prozent der Personalkostenpauschale ermittelt. Mit den Pauschalen sind sämtliche projektbezogenen Personal- und Sachausgaben sowie indirekte Kosten abgegolten.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 In besonders begründeten Einzelfällen sind Ausnahmeentscheidungen von den Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift durch das zuständige Ministerium möglich, sofern die Voraussetzungen der unter Nummer 1.1 Buchstaben a, b und c genannten Rechtsgrundlagen eingehalten werden. Die Ausnahmegründe sind zu dokumentieren.
6.2 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, das durch das Land zur Abwicklung der Förderung kostenfrei zur Verfügung gestellte IT-System zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, die Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten und auf eine Förderung des Vorhabens durch den ESF+ hinzuweisen.
6.4 Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten den zuständigen Ministerien, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den ESF+ sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Zuwendung und für die Beantwortung der damit im Zusammenhangstehenden Fragen erforderlich sind.
6.5 Mit dem Zuwendungsbescheid sind Prüfrechte für folgende Institutionen vorzusehen:
a) Europäischer Rechnungshof,
b) Europäische Kommission,
c) Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), d) Europäische Staatsanwaltschaft,
e) Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,
f) Prüfbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den ESF,
g) Gemeinsame Verwaltungsbehörde,
h) ESF-Fondsverwaltung,
i) für die Umsetzung fachlich zuständiges Ministerium sowie
j) für die Umsetzung zuständige Bewilligungsbehörde.
7 Verfahren
7.1 Vorverfahren
Für das Einholen des Votums des zuständigen Regionalbeirates sind Projektbeschreibungen vorzulegen, in denen Inhalt und Ziel des Vorhabens definiert werden und alle erforderlichen Angaben hinsichtlich der zeitlichen Struktur, des voraussichtlichen Kreises der Zielgruppe, sowie der Finanzierung des Vorhabens enthalten sind. Die Formulare zur Einreichung der Projektbeschreibung sind bei den Geschäftsstellen der Regionalbeiräte im zuständigen Ministerium sowie unter https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Arbeit/Regionale-Arbeitsmarkt-und-Strukturentwicklung erhältlich.
7.2 Antragsverfahren
Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Regionale Projektanträge sind über die Geschäftsstelle des zuständigen Regionalbeirates an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten. Die Antragsformulare sind bei den Geschäftsstellen der Regionalbeiräte im zuständigen Ministerium sowie unter https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Arbeit/Regionale-Arbeitsmarkt-und-Strukturentwicklung erhältlich.
7.3 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales.
7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass
a) die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden darf, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird,
b) ergänzend zu Nummer 5.3.1.2 der VV zu § 44 LHO die Auszahlung der ersten Rate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Mittelanforderung erfolgt und sich der Zuwendungsempfänger ab der zweiten Mittelanforderung in elektronischer Form über den Umfang der bisher geleisteten Einheiten der Personalkostenpauschale zu erklären hat,
c) bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags ab der zweiten Mittelanforderung die geprüfte Erklärung nach Buchstabe b sowie die Restkostenpauschale in Abhängigkeit von der Personalkostenpauschale berücksichtigt wird,
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass
a) die Verwendung der Zuwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen ist (Verwendungsnachweis),
b) der Verwendungsnachweis abweichend von Nummer 5.3.6.1 der VV zu § 44 LHO innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorliegen muss,
c) der zahlenmäßige Nachweis aus der Erklärung nach Maßgabe von Nummer 7.4 Buchstabe b für den bis dahin noch nicht abgerechneten Projektzeitraum besteht,
d) auf die Vorlage einer Belegliste verzichtet wird, aber spätestens mit dem Verwendungsnachweis die Belege zu etwaigen Drittmitteln einschließlich Nachweis des Zahlungseingangs in Kopie beizufügen sind,
e) im Sachbericht für jeden geförderten Beschäftigten detailliert darzulegen ist, welche Tätigkeiten durch den Beschäftigten im entsprechenden Projektzeitraum ausgeführt wurden,
f) sich die Bewilligungsbehörde die Vorlage zusätzlicher Nachweisunterlagen vorbehält.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
8 Übergangsvorschrift
Für Zuwendungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift am 13. Juni 2022 bewilligt worden sind, ist die Richtlinie zur Förderung von Integrationsprojekten vom 22. September 2017 (AmtsBl. M-V S. 642), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 14. August 2020 (AmtsBl. M-V S. 423) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie zur Förderung von Integrationsprojekten vom 22. September 2017 (AmtsBl. M-V S. 642), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 14. August 2020 (AmtsBl. M-V S. 423) geändert worden ist, außer Kraft.