Förderprogramm

Richtlinie Integrationsfonds

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt:

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Friedrich-Engels-Platz 5–8

18055 Rostock

Weiterführende Links:
Förderungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern MV-Serviceportal – Integrationsfonds Beantragung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen die Teilhabe von Geflüchteten am gesellschaftlichen Leben verbessert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie bei Vorhaben zur gesellschaftlichen Integration von Geflüchteten.

Die Förderung erhalten Sie vor allem für

  • lokal angestoßene Vorhaben und Projekte, darunter Information und Unterstützung von Bürgern und Geflüchteten, Orientierungsangebote, Koordinierung ehrenamtlicher Initiativen und Angebote zur gemeinsamen Teilhabe in den Bereichen Sport, Kultur und Freizeit, sowie
  • übergreifende integrationsfördernde Vorhaben und Projekte wie Alphabetisierungskurse für Asylbewerber mit individueller Bleibeperspektive, Maßnahmen zu Gewinnung, Einsatz und Weiterbildung von ehrenamtlichen Integrationsbegleitern in den Kommunen und Maßnahmen zur Stärkung der interkulturellen Kompetenzen von ehrenamtlichen Mitarbeitern.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Bagatellgrenze beträgt EUR 1.000.

Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 31.10. des vorangehenden Jahres an das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind normalerweise

  • kreisfreie Städte,
  • Landkreise
  • große kreisangehörige Städte,
  • Ämter und Gemeinden

in Mecklenburg-Vorpommern, in denen Geflüchtete sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber leben.

Als Antragstellerin und Antragsteller können Sie den Zuschuss an Vereine, Stiftungen, andere Körperschaften sowie Initiativen und natürliche Personen als Letztempfänger weiterleiten.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Zielgruppe sind vor allem anerkannte Geflüchtete sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber, wobei die Aufnahmegesellschaft einbezogen wird.
  • Sie müssen Ihr Vorhaben in Mecklenburg-Vorpommern durchführen und dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten.
  • Eine Förderung für Alphabetisierungskurse erhalten Sie nur dann, wenn diese auf Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit individueller Bleibeperspektive begrenzt sind und solange der Bund seine Alphabetisierungskurse für diesen Personenkreis nicht geöffnet hat.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der gesellschaftlichen Integration von Geflüchteten und des Zusammenlebens in den kreisfreien Städten, Landkreisen, großen kreisangehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern (Richtlinie Integrationsfonds)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung
Vom 2. August 2017 – IX 350 - 835 -
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 337
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung
Vom 17. Dezember 2018 – IX 400 - OGVVV- 2018/005-17 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 217 - 1]

Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt zur Förderung der gesellschaftlichen Integration von Geflüchteten und des Zusammenlebens in den kreisfreien Städten, Landkreisen, großen kreisangehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben und Projekten für die Integration von Geflüchteten.

1.2 Vorrangiges Ziel ist die Unterstützung von Vorhaben und Projekten, die in besonderer Weise geeignet sind, die gesellschaftliche Integration und das Zusammenleben im Land zu fördern. Daneben soll die Teilhabe von Geflüchteten in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens verbessert, ihnen die humanistischen und demokratischen Werte unserer Gesellschaft vermittelt, Vorbehalte gegenüber Flüchtlingen abgebaut und damit der gesellschaftliche Zusammenhalt gestärkt werden. Dem liegt das Grundverständnis zu Grunde, dass Integration ein gesamtgesellschaftlicher Prozess ist, der bei der Gestaltung sowohl Zugewanderte als auch Einheimische mit einbezieht.

1.3 Zielgruppe der Förderung sind insbesondere anerkannte Geflüchtete und auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber unter Einbeziehung der Aufnahmegesellschaft.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus einer einmaligen Förderung erwächst kein Anspruch auf eine weitergehende Förderung.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden können in den kommunalen Gebietskörperschaften insbesondere folgende Maßnahmen:

2.1.1 lokal initiierte Vorhaben und Projekte wie:

a) Information und Unterstützung von Bürgern und Geflüchteten (zum Beispiel Bürgerinformationen im Zeitungsformat oder mit anderen geeigneten Medien mit gebietsbezogener lokaler Wirkung, Informationsangebote zur Gleichstellung von Frauen und Männern),

b) Orientierungsangebote (zum Beispiel zur Vermittlung von Rechten und Pflichten von Mietern, Umgang mit Nachbarn, Mülltrennung),

c) Koordinierung ehrenamtlicher Initiativen,

d) Begegnung und Kommunikation zur Stärkung der Kultur des Miteinanders (zum Beispiel International Café),

e) Angebote zur gemeinsamen Teilhabe in den Bereichen Sport, Kultur und Freizeit (zum Beispiel Tag der offenen Tür und Schnuppertage bei der Freiwilligen Feuerwehr und anderen Vereinen),

f) Patenschaftsprojekte für Familien, Frauen und Jugendliche,

g) Angebote zur Förderung der Mobilität (zum Beispiel Fahrradwerkstätten),

h) Stärkung der Gesundheitskompetenz (zum Beispiel Vortragsveranstaltungen zu Sport und Gesundheit, gemeinsames Kochen, Sportveranstaltungen),

i) gemeinsame Angebote im Umgang mit digitalen sozialen Medien für Einheimische und Flüchtlinge,

j) Angebote zur Konfliktvermeidung (Prävention);

2.1.2 übergreifende integrationsfördernde Vorhaben und Projekte wie:

a) Alphabetisierungskurse für Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit individueller Bleibeperspektive,

b) Maßnahmen zur Gewinnung, Einsatz und Weiterbildung von ehrenamtlichen Integrationsbegleitern in den Kommunen (Vor-Ort-Unterstützung der Integrationslotsen),

c) Maßnahmen zur Stärkung der interkulturellen Kompetenzen von ehrenamtlichen Mitarbeitern der kreisfreien Städte, Landkreise, kreisangehörigen Städte, Ämter und Gemeinden, ortsansässiger Vereine und Initiativen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger können kreisfreie Städte, Landkreise sowie kreisangehörige Städte, Ämter und Gemeinden Mecklenburg-Vorpommerns sein, in denen Geflüchtete sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber leben. Kreisangehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden, in denen keine Geflüchtete sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber leben, können ausnahmsweise aus besonderen Gründen Fördermittel gewährt werden.

3.2 Kreisfreie Städte, Landkreise, kreisangehörige Städte, Ämter und Gemeinden können als Erstempfänger die Mittel an Vereine, Stiftungen, andere Körperschaften sowie Initiativen und natürliche Personen als Letztempfänger weiterleiten. Initiativen müssen eine natürliche Person als Verantwortlichen benennen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden können Vorhaben und Projekte in Mecklenburg-Vorpommern. Die Durchführung von Vorhaben und Projekten außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann in begründeten Einzelfällen gefördert werden.

4.2 Eine Landesförderung setzt grundsätzlich einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben voraus. Im Falle der Weiterleitung (Nummer 3.2) kann der zu erbringende Eigenanteil durch den Erstempfänger ganz oder teilweise finanziert werden.

4.3 Eine Förderung von Alphabetisierungskursen erfolgt nur, wenn sie auf Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit individueller Bleibeperspektive begrenzt sind. Eine Förderung von Alphabetisierungskursen entfällt, sobald der Bund seine Alphabetisierungskurse für diesen Personenkreis öffnet.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Es werden ausschließlich Vorhaben und Projekte gefördert, deren zuwendungsfähige Gesamtausgaben 1.000 Euro nicht unterschreiten.

5.2 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Höhe von grundsätzlich bis zu 90 Prozent der Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung des Vorhabens oder Projektes benötigt werden (zuwendungsfähige Gesamtausgaben), ausgereicht.

5.3 Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben, die für die Durchführung des Vorhabens oder Projektes erforderlich sind. Leistungen von natürlichen Personen, soweit sie selbst Zuwendungsempfänger sind, gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4 Bei der Abrechnung von Reiseausgaben sind Ausgaben bis zur Höhe der nach dem Landesreisekostengesetz anzuerkennenden Beträge zuwendungsfähig.

5.5 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für investive Wirtschaftsgüter, bauliche Investitionen, Mitgliedsbeiträge, Präsente, Verpflegung und Ausgaben für Feierlichkeiten sowie sämtliche Ausgaben, die aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage von anderen Leistungsträgern, insbesondere Kommunen und Sozialversicherungsträgern, zu finanzieren sind. Nicht zuwendungsfähig sind außerdem Ausgaben für den sich aus der Integrationsaufgabe ergebenden erhöhten Verwaltungs- und Betreuungsaufwand der Landkreise und kreisfreien Städte; hierzu zählen insbesondere Aufwendungen für die so genannten Integrationslotsen.

6 Verfahren

6.1 Verteilung der Fördermittel (Regionalbudget)

Den kreisfreien Städten sowie den Landkreisen zusammen mit den ihnen angehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden steht ein rechnerischer Förderanteil an den vom Land für den Integrationsfonds zur Verfügung gestellten Mitteln entsprechend den Daten zu Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Verfahren, asylberechtigt anerkannten Personen, Personen mit Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 des Asylgesetzes und subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zur Verfügung (Regionalbudget). Grundlage der Berechnung sind die Daten aus dem Ausländerzentralregister zum Stichtag 31. Oktober des Vorjahres. Mittel einzelner Regionalbudgets, die bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres nicht durch die kreisfreien Städte, Landkreise, kreisangehörigen Städte, Ämter und Gemeinden beantragt wurden, werden auf diejenigen Anträge verteilt, die wegen ausgeschöpfter Regionalbudgets bis dahin nicht berücksichtigt werden konnten.

6.2 Antragsverfahren

6.2.1 Anträge auf eine Zuwendung für das kommende Jahr sind schriftlich unter Verwendung eines Antragsformulars, das beim Landesamt für Gesundheit und Soziales angefordert oder in elektronischer Form unter http://www.lagus.mv-regierung.de abgerufen werden kann, bis zum 31. Oktober des dem Bewilligigungszeitraum jeweils vorangehendes Jahres an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten.

6.2.2 Bei Anträgen nach Nummer 3.2 soll der Bedarf für das Projekt von Seiten des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, auf dessen oder deren Gebiet das Projekt durchgeführt wird, bestätigt worden sein.

6.3 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

6.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

6.4.1 Für Vorhaben und Projekte bis zu zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 7.500 Euro kann abweichend von Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) die Auszahlung frühestens drei Monate, bevor erstmalig Mittel für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden, erfolgen.

6.4.2 Für Vorhaben und Projekte mit darüber hinausgehenden zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erfolgt die Auszahlung der Zuwendung gemäß Nummer 1.3 der ANBest-K.

6.4.3 Ein entsprechendes Verfahren kann im Falle einer Weiterleitung durch den Erstempfänger gegenüber dem Letztempfänger geregelt werden.

6.5 Verwendungsnachweisverfahren

6.5.1 Durch den Zuwendungsbescheid wird festgelegt, dass der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 seine Verpflichtung zur Verwendungsnachweisführung dadurch erfüllt, dass er die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung entsprechend Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften nachweist.

6.5.2 Im Falle der Weiterleitung nach Nummer 3.2 ist der Erstempfänger mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten,

  • den Letztempfänger zu verpflichten, die Verwendung der Zuwendung abweichend von Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch nach Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Montas, demm Erstempfänger gegenüber unter Verwendung der bei der Antragsbehörde erhältlichen Formulare nachzuweisen,
  • den Verwendungszweck des Letztempfängers abweichend von Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften zu prüfen und
  • innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums einen Verwendungsnachweis, dem die Prüfvermerke und Kopien des Verwendungsnachweises des Letztempfängers beigefügt sind, gegenüber der Bewilligunsbehörde zu erbringen.

6.5.3 [aufgehoben]

6.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

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